{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"IXa ZB 298/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZVG § 74a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 85a Abs. 1, § 114a Wird der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot nicht sieben Zehnteile oder die Hälfte des Grundstückswertes erreicht, und entfällt im weiteren Verfahrensverlauf das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswer- tes an veränderte Umstände, so ist die (überholte) Festsetzung in dieser Hinsicht für das Prozeßgericht bei Anwendung des § 114a ZVG nicht bindend (Abgrenzung zu BGHZ 99, 110 im Anschluß an BGH WM 2004, 98).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 298/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2004\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZVG § 74a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 85a Abs. 1, § 114a\n\nWird der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot nicht sieben Zehnteile oder die\n\nHälfte des Grundstückswertes erreicht, und entfällt im weiteren Verfahrensverlauf\n\ndas Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswer-\n\ntes an veränderte Umstände, so ist die (überholte) Festsetzung in dieser Hinsicht für\n\ndas Prozeßgericht bei Anwendung des § 114a ZVG nicht bindend (Abgrenzung zu\n\nBGHZ 99, 110 im Anschluß an BGH WM 2004, 98).\n\nBGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 298/03 - LG Gießen\n\n AG Büdingen\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 27. Februar 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Gießen vom 10. Oktober 2003 wird auf Kosten\n\ndes Schuldners zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 102.258,38 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht ordnete am 28. Mai 1996 die Zwangsversteigerung an\n\nund setzte aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens den Ver-\n\nkehrswert des Grundstücks samt Zubehör (Gaststätte) durch Beschluß vom\n\n18. September 1997 auf 1.176.913 DM fest. Nach mehrfacher Einstellung des\n\nVerfahrens wurde der Zuschlag mit Beschluß vom 19. Februar 2002 versagt,\n\nweil das Meistgebot im vorausgegangenen Versteigerungstermin die Hälfte des\n\nfestgesetzten Verkehrswertes nicht erreichte.\n\nAuf Antrag der bestrangig betreibenden Grundpfandgläubigerin, der\n\nspäteren Ersteherin, wurde das zwischenzeitlich erneut einstweilen eingestellte\n\nVerfahren mit Beschluß vom 16. Juni 2003 fortgesetzt. Wenige Tage vor dem\n\nanberaumten Versteigerungstermin beantragte der Schuldner Vollstreckungs-\n\nschutz gemäß § 765a ZPO mit Rücksicht auf ein angestrebtes Immobilien-\n\nLeasing, die Versagung des Zuschlags, einen Verkündungstermin für den Zu-\n\nschlag und die Einholung eines neuen Verkehrswertgutachtens, weil die alte\n\nWertermittlung durch Anstieg der Bodenwerte überholt sei. Im Versteige-\n\nrungstermin am 8. September 2003 erhielt die betreibende Gläubigerin auf ihr\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:2)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:3)(cid:25)(cid:0)(cid:26)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:2)(cid:3)!(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:25)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:2)(cid:9)\"(cid:5)\n\nbares Meistgebot von 11.106,85 \n\nu-\n\nschlagsbeschlusses erklärte das Amtsgericht die Anträge des Schuldners auf\n\nVollstreckungsschutz und Einholung eines neuen Verkehrswertgutachtens für\n\nunbegründet.\n\nDie auf den abgelehnten Neubewertungsantrag des Schuldners ge-\n\nstützte Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und zur\n\nBegründung seiner Entscheidung ausgeführt:\n\nDie Anpassung des Bodenwertes im Rahmen erhöhter Richtwerte habe\n\nnach Zuschlagsversagung gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 oder § 85a Abs. 1 ZVG\n\ngrundsätzlich keine rechtliche Bedeutung mehr. Bei einer Wertveränderung\n\nohne Substanzverbesserung, die nur der allgemeinen Marktentwicklung folge,\n\nsei ein besseres Meistgebot im zweiten Termin infolge nachträglich erhöhter\n\nWertfestsetzung ausgeschlossen. Die Regelung des § 114a ZVG zwinge\n\nebenfalls nicht zu einer Abänderung des festgesetzten Verkehrswertes, wenn\n\ndurch Verbrauch der einmaligen Zuschlagshindernisse sich ansonsten eine\n\nAnpassung erübrige. Auch § 83 Nr. 6 ZVG sei hier nicht deshalb verletzt, weil\n\ndas Amtsgericht den Schutzantrag gemäß § 765a ZPO abgelehnt habe. Denn\n\nder Schuldner habe nicht vorgetragen, wie durch das angestrebte Immobilien-\n\nLeasing die Gläubiger hätten befriedigt werden sollen. Hiergegen wendet sich\n\ndie zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Schuldner weiterhin die\n\nAufhebung des Zuschlags erstrebt.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach\n\n§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil das\n\nRechtsbeschwerdegericht noch nicht entschieden habe, ob der festgesetzte\n\nVerkehrswert auch für den nach Zuschlagsversagung anberaumten weiteren\n\nVersteigerungstermin abgeändert werden müsse. Den Senatsbeschluß vom\n\n10. Oktober 2003 (IXa ZB 128/03, WM 2004, 98, 99) konnte das Landgericht\n\nnoch nicht kennen. Hierdurch ist inzwischen geklärt, daß nach einer Zu-\n\nschlagsversagung gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 oder § 85a Abs. 1 ZVG für eine\n\nspätere Anpassung des festgesetzten Verkehrswertes an veränderte Umstände\n\nmangels \n\nrechtlicher Bedeutung \n\nim Zwangsversteigerungsverfahren das\n\nRechtsschutzbedürfnis fehlt.\n\nDie Rechtsbeschwerde rügt, daß ohne Wertanpassung bis zum Zu-\n\nschlag die aus § 114a ZVG abzuleitende Rechtsposition des Schuldners nicht\n\nausreichend berücksichtigt werde. Diese Rüge greift nicht durch. Das Landge-\n\nricht hat eine Verletzung von § 83 Nr. 1 ZVG zutreffend verneint.\n\n§ 114a ZVG bestimmt, daß einem zur Befriedigung aus dem Grundstück\n\nBerechtigten (§ 10 ZVG), der den Zuschlag erhält, sieben Zehnteile des\n\nGrundstückswertes auf seine persönliche Forderung anzurechnen sind, soweit\n\nder Wert nicht bei entsprechendem Gebot Ansprüche einer besseren Rang-\n\nklasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG) zu decken hätte. Die Vorschrift will verhin-\n\ndern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter - wie die Erste-\n\nherin im Beschwerdefall - das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig\n\nerwirbt und sodann den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forde-\n\nrung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 108, 248, 249;\n\nvgl. außerdem BGHZ 99, 110, 113 f). Die Anrechnungspflicht des § 114a ZVG\n\nbezeichnet eine Rechtsfolge außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens,\n\ndie sich innerhalb des Verfahrens nur in hier nicht gegebenen Sonderfällen\n\nauswirken kann. Entsteht Streit über die hiernach eintretende Erfüllung der\n\npersönlichen Schuld, hat das Prozeßgericht zu entscheiden (Böttcher, ZVG\n\n3. Aufl. § 114a Rn. 11; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangs-\n\nversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl. Muster 101 Anm. 3;\n\nSchiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 114a Rn. 1;\n\nStöber, ZVG 17. Aufl. § 114a Anm. 3.11; vgl. auch BGHZ 99, 110, 118).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Gesetz\n\nauch für die Anrechnungspflicht des § 114a ZVG von dem im Verfahren nach\n\n§ 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert aus, der das Prozeßgericht re-\n\ngelmäßig bindet (BGHZ 99, 110, 118 f; 117, 8, 18).\n\nVon dieser Regel sind jedoch Ausnahmen notwendig. Würde das Pro-\n\nzeßgericht im Anrechnungsstreit an die nach § 74a Abs. 5 ZVG getroffene\n\nWertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts gebunden sein, obwohl sich nach\n\nWegfall der zuschlagsfähigen Mindestbietgrenze (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2\n\nSatz 2 ZVG) eine Wertveränderung ergeben hat, dürfte gerade wegen einer\n\nsolchen verfahrensrechtlichen Wirkung auf den materiellen Schuldnerschutz\n\ndes § 114a ZVG den Beteiligten das Rechtsschutzbedürfnis für Neufestset-\n\nzungsanträge bis zur Zuschlagerteilung nicht abgesprochen werden (vgl.\n\nSchiffhauer, aaO Rn. 3; Stöber, aaO Anm. 3.1; siehe ferner Ebeling, Rpfleger\n\n1987, 122, 123).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch zu Unrecht, daß der Zu-\n\nschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG, § 765a ZPO nicht hätte erteilt werden dürfen.\n\na) Eine sittenwidrige Härte gegen den Schuldner enthält der angefoch-\n\ntene Zuschlag nicht allein schon deswegen, weil die Ersteherin nur bis an die\n\nuntere Grenze ihres Rechtes herangeboten hat. Der Rechtsbeschwerdeführer\n\nist insoweit, wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat, durch § 114a ZVG\n\nhinreichend geschützt.\n\nb) Die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts, den Zuschlag zu versa-\n\ngen und das Verfahren nach § 765a ZPO mit Rücksicht auf das angestrebte\n\nImmobilien-Leasing durch den Schuldner einstweilen einzustellen, hat das Be-\n\nrufungsgericht abgelehnt, weil nicht dargelegt worden sei, wie die Gläubiger\n\nauf diesem Wege hätten befriedigt werden sollen. Auch das läßt Rechtsfehler\n\nnicht erkennen.\n\nZwar konnte bei dem angestrebten Geschäft ein vorhergehender Grund-\n\nstücksverkauf an den Leasinggeber (sale and lease back) angenommen wer-\n\nden. Dem Kläger hätte es aber oblegen, die Bedingungen eines solchen Ver-\n\nkaufs vorzutragen, wenn er darauf gestützt nach § 765a ZPO Vollstreckungs-\n\nschutz beanspruchen wollte. Diesen Vortrag hat er erst in der Rechtsbe-\n\nschwerdeinstanz nachgeholt, wo er nicht mehr berücksichtigt werden kann.\n\nDer nachgeschobene Sachverhalt - die rechtlich noch nicht gesicherte\n\nKaufbereitschaft eines Leasingunternehmens zu 72 v.H. des Verkehrswertes -\n\nhätte jedoch auch bei rechtzeitigem Vortrag eine einstweilige Einstellung des\n\nZwangsversteigerungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Offen ist, ob sich diese\n\nangebliche Ankaufsbereitschaft auch auf das mitversteigerte Zubehör bezog.\n\nOffen ist auch der mögliche Durchführungszeitpunkt. Damit ist gegenwärtig\n\nnoch nicht einmal erkennbar, ob der Schuldner angesichts weiterlaufender Zin-\n\nsen und der Kosten einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung bei dem freihän-\n\ndigen Verkauf besser gestanden hätte als nach dem tatsächlichen Verlauf und\n\nder Wertanrechnung nach § 114a ZVG (vgl. zur Einbeziehung des Zubehörs\n\nhier BGHZ 117, 8, 18).\n\nKreft Raebel v. Lienen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/ixa-zb-298-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/ixa-zb-298-03","retrieved":"2026-07-10 15:17:41.181042+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-27/ixa-zb-298-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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