{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"IXa ZB 269/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZVG § 93 Abs. 1, § 57 Macht der Besitzer eines Grundstücks, gegen den aus dem Zuschlagsbeschluß die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe betrieben wird, ein durch den Zuschlag nicht erloschenes Recht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG) geltend, hat er dem Voll- streckungsgericht zumindest Anhaltspunkte darzutun, die ein Besitzrecht zum Zeit- punkt der Zuschlagserteilung nahe legen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 269/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2004\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZVG § 93 Abs. 1, § 57\n\nMacht der Besitzer eines Grundstücks, gegen den aus dem Zuschlagsbeschluß die\nZwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe betrieben wird, ein durch den\nZuschlag nicht erloschenes Recht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG) geltend, hat er dem Voll-\nstreckungsgericht zumindest Anhaltspunkte darzutun, die ein Besitzrecht zum Zeit-\npunkt der Zuschlagserteilung nahe legen.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 269/03 - LG Neubrandenburg\n AG Waren/Müritz\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 27. Februar 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß\n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom\n\n28. August 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Wa-\n\nren/Müritz vom 3. Juni 2003 aufgehoben:\n\nDer Rechtspfleger darf der Gläubigerin die zu dem Zu-\n\nschlagsbeschluß vom 21. Februar 2003 beantragte Voll-\n\nstreckungsklausel nicht aus den Gründen der aufgehobe-\n\nnen Beschlüsse versagen.\n\nDie Schuldner tragen die Kosten des gesamten Klausel-\n\nverfahrens.\n\nWert: bis 5.000 \n\nGründe:\n\nI. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung in den vorste-\n\nhend näher bezeichneten Grundbesitz, dessen Miteigentümer zu jeweils\n\n1/2 die Schuldner waren. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der\n\nGläubigerin mit Beschluß vom 21. Februar 2003 der Zuschlag erteilt.\n\nNach den Vollstreckungsbedingungen blieben keine Rechte bestehen,\n\nauch nicht der für die Schuldner als Gesamtberechtigte eingetragene\n\nNießbrauch. Am 9. April 2003 beantragte die Gläubigerin, ihr die Voll-\n\nstreckungsklausel gegen die Schuldner als Besitzer des Grundstücks zu\n\nerteilen. Diese beriefen sich darauf, mit der Zwangsverwalterin noch vor\n\nAufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens am 18. März 2003 einen\n\nMietvertrag über das Grundstück abgeschlossen zu haben. Der von ih-\n\nnen vorgelegte Mietvertrag trägt das Datum vom 15. März 2003 und sieht\n\neinen Mietbeginn rückwirkend zum 15. August 2002 vor.\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die\n\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.\n\nDagegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde.\n\nII. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-\n\nhafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Erteilung einer voll-\n\nstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses stehe - in entspre-\n\nchender Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG - ein Besitzrecht der\n\nSchuldner entgegen, das sich aus dem Mietvertrag ableite. Der Streit\n\nüber die von der Gläubigerin bezweifelte Wirksamkeit des Mietvertrages\n\ngehöre nicht in das Klauselerteilungsverfahren. Unabhängig davon sei\n\ndie Zwangsverwalterin trotz des Zuschlagsbeschlusses vom 21. Februar\n\n2003 berechtigt gewesen, den Mietvertrag mit den Schuldnern abzu-\n\nschließen. Denn sie habe bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungs-\n\nverfahrens die bisherige Verwaltung innerhalb des ihr nach §§ 152, 153\n\nZVG zugewiesenen Wirkungskreises fortzusetzen; aus ihren Rechts-\n\nhandlungen werde der Ersteher unmittelbar verpflichtet. Der Gläubigerin\n\nkönne nicht darin gefolgt werden, die Schuldner, denen der Zuschlags-\n\nbeschluß erst am 18. März 2003 zugestellt worden sei, hätten sich den\n\nMietvertrag in Kenntnis des Ergebnisses der Zwangsversteigerung er-\n\nschlichen; ohnehin sei der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung\n\nim streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, nach Zuschlagsertei-\n\nlung dürfe die Zwangsverwalterin nur solche Rechtsgeschäfte abschlie-\n\nßen, die im Interesse des durch den Zuschlagsbeschluß bereits Eigen-\n\ntümer gewordenen Erstehers lägen. Dieser könne nicht nachträglich\n\ndurch einen Mietvertrag gebunden werden. Vielmehr müsse er bereits\n\nbei Zuschlagserteilung wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen\n\ner eine Räumung des Grundstücks erreichen könne.\n\n2. Die Rechtsfragen, die dem Beschwerdegericht Anlaß zur Zulas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde gegeben haben, sind nicht klärungsbedürf-\n\ntig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zwangsverwalterin (im An-\n\nschluß an BGHZ 39, 235, 237) am 15. März 2003 wirksam einen Miet-\n\nvertrag mit den Schuldnern abschließen konnte. Einen solchen Mietver-\n\ntrag unterstellt, kommt es auf die Voraussetzungen des § 57 ZVG an, die\n\nvorliegend nicht gegeben sind. Eine entsprechende Anwendung des § 93\n\nAbs. 1 Satz 2 ZVG auf Rechtsgeschäfte, die nach Erteilung des Zuschla-\n\nges zustande gekommen sind, scheidet damit von vornherein aus.\n\na) Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG darf der Ersteher aus dem Be-\n\nschluß, durch welchen ihm der Zuschlag erteilt worden ist, die Zwangs-\n\nvollstreckung gegen den Besitzer auf Räumung und Herausgabe des\n\nGrundstücks nicht betreiben, wenn dieser aufgrund eines Rechts besitzt,\n\ndas durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Ein solches Recht kann dem\n\nMieter nach Maßgabe des § 57 ZVG zustehen (Stöber, ZVG 17. Aufl.\n\n§ 93 Rdn. 3.2; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 93 Rdn. 6). Ist ihm das Grund-\n\nstück überlassen, findet die Vorschrift des § 566 BGB in Verbindung mit\n\n§ 578 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies setzt allerdings voraus, daß es noch\n\nvor der Versteigerung zur Überlassung des Grundstücks durch den Ver-\n\nmieter in Erfüllung seiner Pflichten aus § 535 Abs. 1 BGB gekommen ist;\n\ndie Besitzeinräumung muß gerade im Hinblick auf das Mietverhältnis er-\n\nfolgt sein (vgl. BGHZ 65, 137, 139; BGH, Urteil vom 30. Juni 1964 - V ZR\n\n7/63 - MDR 1964, 996; Urteil vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR 159/82 -\n\nWM 1983, 1364; Stöber, aaO § 57 Rdn. 3.3; Böttcher, aaO § 57 Rdn. 3;\n\nSteiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl.\n\n§ 57 ZVG Rdn. 5; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 57 Anm.\n\n2; Klawikowski, Rpfleger 1997, 418). Denn § 57 ZVG will allein den zum\n\nZeitpunkt des Zuschlags bereits besitzenden Mieter vor einer nachfol-\n\ngenden Räumung schützen. Wird der Mietvertrag vor Erteilung des Zu-\n\nschlags abgeschlossen, der Besitz an der Mietsache aber erst danach\n\nerlangt, oder findet ein bei Zuschlagserteilung bereits ausgeübter Besitz\n\nseine Grundlage nicht in einem Mietverhältnis, kann der Besitzer sich auf\n\ndie Bestimmung nicht berufen.\n\nb) Ein im Sinne des § 57 ZVG beachtliches Besitzrecht der\n\nSchuldner ist hier nicht ersichtlich.\n\nDie Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG soll es dem Gläubiger\n\nermöglichen, aus dem Zuschlagsbeschluß selbst gegen den Besitzer des\n\nGrundstücks vorzugehen. Durch das vereinfachte Klauselerteilungsver-\n\nfahren darf allerdings dann nicht in ein bestehendes Recht zum Besitz\n\neingegriffen werden, wenn es nach § 57 ZVG schützenswert ist. Wird ein\n\nsolches Recht angemeldet, ist nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu prüfen,\n\nob es einer Klauselerteilung entgegensteht. Auch wenn der Besitzer\n\n- vorliegend die Schuldner - nicht den vollen (materiellen) Beweis für\n\nsein Besitzrecht erbringen muß, genügt es nicht (entgegen HansOLG\n\nHamburg WuM 1996, 41), daß er sich lediglich auf ein solches Recht be-\n\nruft \n\n(zutreffend OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1989, 209;\n\nMeyer-Stolte, Rpfleger 1987, 259). Es müssen - von ihm im einzelnen\n\ndarzulegende - Anhaltspunkte gegeben sein, die sein Besitzrecht zumin-\n\ndest nahe legen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1989, 165; OLG Frankfurt am\n\nMain aaO; LG Detmold Rpfleger 1987, 323; LG Darmstadt DGVZ 1966,\n\n72; enger Böttcher, aaO § 93 Rdn. 11: Besitzrecht muß \"äußerst wahr-\n\nscheinlich\" sein). Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß der Mißbrauch\n\nder Schutzvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes - insbeson-\n\ndere des § 57 ZVG - zum Nachteil des Gläubigers gefördert und das ver-\n\neinfachte Klauselerteilungsverfahren dadurch entwertet würde.\n\nSolche Anhaltspunkte sind hier zu verneinen. Der von den Schuld-\n\nnern vorgelegten Urkunde ist nicht zu entnehmen, daß sich ihr Besitz\n\nschon vor Erteilung des Zuschlags am 21. Februar 2003 auf ein Ge-\n\nbrauchsrecht \n\nzurückführen \n\nließ, \n\ndas \n\nauf \n\ndem \n\nbehaupteten\n\n- entgeltlichen - Mietvertrag beruhte und nicht auf der Ausübung des ge-\n\nmeinschaftlichen - unentgeltlichen - Nießbrauchs. Der Mietvertrag datiert\n\nvom 15. März 2003; er ist nach Erteilung des Zuschlags abgeschlossen\n\nworden. Daß der Beginn des Mietverhältnisses nachträglich auf den\n\n15. August 2002 festgelegt worden ist, vermag an der rechtlichen Be-\n\nwertung nichts zu ändern. Die Art der Besitzausübung bestimmt sich\n\nnach den jeweiligen Umständen im Moment des Zuschlags. Diese lassen\n\neinen mietvertraglichen Besitz der Schuldner nicht erkennen; eine später\n\nvereinbarte Rückbeziehung der Folgen des Mietvertrages kann sich nicht\n\nauch auf die - rein tatsächlich zu beurteilenden - Besitzverhältnisse\n\nerstrecken.\n\nc) Die Einwände der Schuldner können somit nur gemäß § 93\n\nAbs. 1 Satz 3 ZVG zum Gegenstand einer Klage nach § 771 ZPO ge-\n\nmacht werden. Dort ist auch zu klären, ob der Mietvertrag wirksam zu-\n\nstande gekommen ist und sich die Schuldner - wie die Gläubigerin gel-\n\ntend macht - den Mietvertrag von der Zwangsverwalterin in Kenntnis des\n\nUmstandes, daß ihr Nießbrauch durch Zuschlagserteilung erlöschen\n\nwürde, erschlichen haben. Hierher gehört zudem die Prüfung, ob die\n\nSchuldner, wie sie pauschal behaupten, schon \n\nim Oktober 2002\n\n- unbeschadet \n\nihres unentgeltlichen Nießbrauchsrechts - mit der\n\nZwangsverwalterin einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben.\n\nKreft Raebel Athing\n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/ixa-zb-269-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/ixa-zb-269-03","retrieved":"2026-07-10 15:16:45.829521+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-27/ixa-zb-269-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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