{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"IXa ZB 185/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZVG §§ 74a, 85a Der Vollstreckungsschuldner kann gegen den Beschluß über die Festset- zung des Grundstückswertes sofortige Beschwerde einlegen. Diese kann grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des Verkehrswertes erfolgen, wenn daran im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 185/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Februar 2004 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 74a, 85a \n\nDer Vollstreckungsschuldner kann gegen den Beschluß über die Festset-\nzung des Grundstückswertes sofortige Beschwerde einlegen. Diese kann \ngrundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des Verkehrswertes \nerfolgen, wenn daran im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse besteht. \n\nBGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 185/03 - LG Tübingen \n AG Reutlingen \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nam 27. Februar 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Tübingen vom 14. März 2003 \n\nwird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nWert: bis 19.000 € \n\nGründe: \n\nI. Die Beteiligte zu 4) betreibt als Gläubigerin einer in Abteilung III \n\nNr. 6 \n\neingetragenen \n\nSicherungshypothek \n\nüber \n\n4.141,11 DM \n\n(= 2.117,36 €) die Zwangsvollstreckung in den vorbe zeichneten Grund-\n\nbesitz, dessen Eigentümerin die Schuldnerin ist. Es bestehen vorrangige \n\nBelastungen in Höhe von insgesamt 1.250.000 DM (= 639.114,85 €). Das \n\nAmtsgericht hat den Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks \n\nnach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf 639.000 € fest-\n\ngesetzt. Dagegen hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Sie erstrebt \n\neine Herabsetzung des Wertes um 50.000 € und macht geltend, der \n\nGläubigerin müsse deutlich gemacht werden, daß sie mit einem Erlös zu \n\nihren Gunsten nicht ernsthaft zu rechnen habe. Der von der Gutachterin \n\nangenommene Wert sei zudem zu hoch und entspreche nicht den derzei-\n\ntigen Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt. \n\nDas Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. \n\nDagegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-\n\nhafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen \n\nErfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es an einer Be-\n\nschwer der Schuldnerin. Die Festsetzung des Verkehrswertes diene vor \n\nallem dazu, eine Verschleuderung des Grundstücks im ersten Termin zu \n\nverhindern. Eine zu hohe Wertfestsetzung habe zur Folge, daß auch das \n\nMindestgebot, dem der Zuschlag erteilt werden könne, entsprechend hö-\n\nher liegen müsse. Daher sei kein schützenswertes Interesse des Eigen-\n\ntümers und Vollstreckungsschuldners an einer Herabsetzung des Ver-\n\nkehrswertes zu erkennen. Allein der Umstand, daß sich die letztlich zu \n\nLasten der Schuldnerin gehenden Verfahrenskosten aus dem festgesetz-\n\nten Verkehrswert berechneten, genüge dafür nicht. Das gleiche gelte für \n\ndie Motivation der Schuldnerin, dem betreibenden Gläubiger die Aus-\n\nsichtslosigkeit seines Vorgehens deutlich zu machen. \n\nDie Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, liege der Bestimmung \n\nder 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG ein zu hoher Wert \n\nzugrunde, könne dies zum Nachteil des Schuldners wirken. Werde die \n\nGrenze bei den Geboten nicht erreicht, komme es zu einem weiteren \n\nVersteigerungstermin, bei der die Regelung des § 85a Abs. 1 ZVG nicht \n\nmehr zu beachten sei. Allgemein könne eine überhöhte Wertfestsetzung \n\nBietinteressenten abschrecken, die sich sonst an einer Ersteigerung des \n\nGrundbesitzes beteiligt hätten. \n\n2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nur im Ausgangs-\n\npunkt zu folgen. \n\na) Es besteht Einigkeit, daß jeder gemäß § 9 ZVG am Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren Beteiligte jedenfalls dann zur Beschwerde nach \n\n§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG berechtigt ist, wenn seine rechtlichen Interes-\n\nsen durch die Wertfestsetzung berührt werden (LG Augsburg Rpfleger \n\n2000, 559; LG Frankfurt Rpfleger 1974, 324; LG Göttingen Rpfleger \n\n1973, 105; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsverstei-\n\ngerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. S. 123; Stöber, ZVG \n\n17. Aufl. § 74a Rdn. 9.2; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG \n\n12. Aufl. § 74a Rdn. 35; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und \n\nZwangsverwaltung 9. Aufl. § 74a ZVG Rdn. 15; Böttcher, ZVG 3. Aufl. \n\n§ 74a Rdn. 41; Knees, Immobiliarzwangsvollstreckung 4. Aufl. S. 68; \n\nSchiffhauer, Rpfleger 1973, 81). Die geltend gemachten Interessen kön-\n\nnen sowohl mit einer Heraufsetzung oder auch - wie hier – mit einer Her-\n\nabsetzung des Verkehrswertes verbunden sein (Stöber, aaO Rdn. 9.2; \n\nSteiner/Storz, aaO; Böttcher, aaO; Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/ \n\nMuth, aaO; LG Augsburg aaO; anders LG Göttingen aaO; LG Köln aaO). \n\nIn diesem Zusammenhang ist eine Abgrenzung zwischen rechtlichen und \n\nwirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin von vornherein entbehrlich. \n\nDie Zwangsvollstreckung dient der Befriedigung des titulierten Anspruchs \n\ndes Gläubigers und zugleich der Befreiung des Schuldners von Verbind-\n\nlichkeiten in entsprechender Höhe. Jedes rechtliche Interesse ist not-\n\nwendig mit einem wirtschaftlichen verbunden; umgekehrt berührt jedes \n\nwirtschaftliche Interesse zugleich Rechte der am Verfahren Beteiligten \n\n(so richtig Schiffhauer, RPfleger 1973, 81). Eine Trennung zwischen \n\nrechtlichen und wirtschaftlichen Zwecken wäre dem Wesen des Zwangs-\n\nversteigerungsverfahrens daher fremd. \n\nb) Auch der Schuldner kann ein Interesse an der sachgerechten \n\nBewertung seines Grundstücks und der Feststellung des richtigen Ver-\n\nkehrswertes haben. Er muß sich insbesondere nicht darauf verweisen \n\nlassen, seinen schützenswerten Belangen werde nur durch eine Herauf-\n\nsetzung, nicht aber durch eine Herabsetzung des Verkehrswertes Rech-\n\nnung getragen. Das verkennt, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend \n\nverweist, daß ihm daran gelegen sein kann, es nicht zu einem zweiten \n\nVersteigerungstermin kommen zu lassen. Schon deshalb liegt es auch in \n\nseinem Interesse, daß der festgesetzte Verkehrswert den tatsächlichen \n\nGegebenheiten Rechnung trägt. Denn dieser ist Ausgangspunkt für die \n\nErmittlung des Meistgebotes nach § 74a Abs. 1 ZVG bzw. nach § 85a \n\nAbs. 1 ZVG. Wird der Zuschlag versagt, weil die Gebote auf Grundlage \n\neines zu hoch festgesetzten Verkehrswertes weder sieben Zehnteile \n\n(§ 74a Abs. 1 ZVG) noch die Hälfte (§ 85a Abs. 1 ZVG) des Grund-\n\nstückswertes erreichen, kommt es zu einem neuen Versteigerungster-\n\nmin. In diesem darf der Zuschlag nicht mehr aus den Gründen des § 74a \n\nAbs. 1 ZVG oder des § 85a Abs. 1 ZVG versagt werden (§ 74a Abs. 4, \n\n§ 85a Abs. 2 ZVG). Der Schuldner hätte dann – entgegen der Annahme \n\ndes Beschwerdegerichts - erst recht eine Verschleuderung seines \n\nGrundbesitzes zu befürchten, der er nur unter den engen Voraussetzun-\n\ngen des § 765a Abs. 1 ZPO begegnen könnte. Es darf ihm daher nicht \n\nverwehrt werden, von Anfang an - gegebenenfalls über das Rechtsmittel \n\nder sofortigen Beschwerde - auf die Ermittlung des richtigen Verkehrs-\n\nwertes und damit auf eine angemessene Verwertung des Grundstückes \n\nhinzuwirken. \n\nDiese Gefahr erscheint jedoch nach den Umständen des vorlie-\n\ngenden Falles ausgeschlossen, weil Vorbelastungen bestehen, die den \n\nfestgesetzten Verkehrswert überschreiten. Bei der Versteigerung werden \n\ndaher nur solche Gebote zugelassen, durch welche die dem Anspruch \n\ndes Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungs-\n\nerlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt sind (geringstes \n\nGebot). Werden keine nach § 44 Abs. 1 ZVG wirksamen Gebote abge-\n\ngeben, wird das Verfahren eingestellt oder - bleibt die Versteigerung in \n\neinem zweiten Termin erneut ergebnislos - aufgehoben (§ 77 ZVG). \n\nAbweichendes hat die Schuldnerin nicht vorgetragen. Sie hat ins-\n\nbesondere nicht dargelegt, ob der Beitritt eines bevorrechtigten Gläubi-\n\ngers - und damit eine entsprechende Verringerung des geringsten Gebo-\n\ntes - zu erwarten steht. Davon abgesehen, könnte die von der Schuldne-\n\nrin angestrebte Herabsetzung des Verkehrswertes für diesen Fall zu \n\nNachteilen im Rahmen des § 114a ZVG führen. Denn ein zur Befriedi-\n\ngung Berechtigter, der das Grundstück selbst ersteigert, gilt bei Abgabe \n\neines niedrigen Gebots insoweit als befriedigt, als sein Anspruch bei ei-\n\nnem Gebot in Höhe von sieben Zehnteilen des bindend festgesetzten \n\nGrundstückswertes gedeckt sein würde (vgl. BGHZ 99, 110, 118 f.; 117, \n\n8, 18). \n\nKreft Raebel Athing \n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/ixa-zb-185-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/ixa-zb-185-03","retrieved":"2026-07-10 15:18:11.626020+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-27/ixa-zb-185-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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