{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"2 StR 146/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Februar 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 146/03 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n25. Februar 2004 in der Sitzung am 27. Februar 2004, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. h.c. Detter, \n\n Dr. Bode, \n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Otten, \n\n Roggenbuck \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \nStaatsanwalt bei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwältin , \n\n in der Verhandlung \n\nRechtsanwalt bei der Verkündung \n als Verteidiger für den Angeklagten B. , \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt ab 10.10 Uhr, \nin der Verhandlung \n als Verteidiger für den Angeklagten C. , \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Bonn vom 10. Mai 2002 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf \n\nFällen verurteilt wird und \n\nb) aufgehoben, soweit die Einziehung \n\n- der im Eigentum der P. \n\nstehenden Eigentumswohnung mit der Anschrift: , \n\n und \n\n- des im Eigentum der P. \n\nstehenden Hausgrundstücks mit der Anschrift: , \n\nangeordnet worden ist. Insoweit entfällt die Einziehungsanordnung. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. und die Revi-\n\nsion des Angeklagten C. gegen das vorbezeichnete Urteil werden \n\nverworfen. \n\n3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet. Es hat weiterhin aus dem Vermögen des Angeklagten \n\nB. 2.979.000 Euro für verfallen erklärt und drei in der Türkei gelegene \n\nGrundstücke, von denen zwei nicht im Eigentum des Angeklagten standen, \n\neingezogen. Den Angeklagten C. hat es des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und der Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben \n\nFällen für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf \n\nJahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten je-\n\nweils mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. \n\nI. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: \n\nDer Angeklagte B. , der bereits 1991 in der Türkei wegen \n\n\"Gründung einer Organisation zur Herstellung von Rauschmitteln“ zu einer \n\nHaftstrafe verurteilt worden war, hatte sich nach seiner Haftentlassung ab Ende \n\n1993 mit seinem Bruder G. zusammengetan, um im großen Stil mit Heroin \n\nzu handeln. G. B. , der in Belgien wohnte, aber in den Niederlanden \n\nunter falschen Namen - im wesentlichen zur Tarnung - eine Möbelfirma und \n\neine Autoreparaturwerkstatt betrieb, bestellte in der Türkei Heroin, sorgte für \n\ndie Empfangnahme und den Absatz in den Niederlanden und veranlaßte Geld-\n\ntransporte in die Türkei zur Bezahlung der Heroinbestellungen. Die Anlage der \n\nGewinne aus den Drogengeschäften oblag dem Angeklagten N. \n\n B. . Er hatte insbesondere zum Zwecke der Geldwäsche ver-\n\nschiedene Firmen gegründet, so 1993 in der Türkei - zusammen mit seinem \n\nVater - die Firma P. in Istanbul, die sich mit dem Handel von Billard-\n\nartikeln, später vorwiegend mit Immobiliengeschäften beschäftigte und deren \n\nfaktischer Geschäftsführer er war, ebenfalls 1993 in den Niederlanden die Fir-\n\nma Pr. in Rotterdam (die er später an seinen Bruder ver-\n\nkaufte), in Deutschland 1995 die Firma A. GmbH in Bonn, die \n\nim wesentlichen Geschäfte im Bau- und Immobilienbereich tätigte, und schließ-\n\nlich 1997 in Rumänien/Bukarest die Handelsgesellschaft \"I. “. \n\nAlle diese Unternehmen warfen keine oder nur unbedeutende Gewinne ab. Im \n\nwesentlichen aus Drogengeschäften flossen dem Angeklagten B. jedoch \n\nbereits 1995/1996 ca. 1,7 Mio. DM zu. Der Angeklagte erwarb mit diesen und \n\nweiteren Geldern unter anderem im Jahre 1996 mindestens 22 Grundstücke in \n\nder Türkei. \n\nGegenstand der Verurteilung sind acht Lieferungen von Heroin zwischen \n\njeweils 80 bis 90 kg aus der Türkei an G. B. bzw. seine Organi-\n\nsation in der Zeit ab Sommer 1997 bis Mai 1998. Grundsätzlich waren die Lie-\n\nferungen wie folgt organisiert: Als Mittler und Organisatoren auf der Lieferan-\n\ntenseite traten der in den Niederlanden lebende S. C. und dessen in \n\nder Türkei lebender Cousin A. C. auf. Bei A. C. wurde das Heroin \n\ndurch den Angeklagten C. bestellt, der neben anderen Geldkurieren auch \n\nGelder zur Bezahlung der Drogen aus den Niederlanden in die Türkei brachte. \n\nDen Transport des Heroins von der Türkei in die Niederlande führte die türki-\n\nsche Spedition T. durch. In den Niederlanden wurde es von G. \n\nB. bzw. seinen Helfern übernommen. Die Bezahlung der Heroinlieferun-\n\ngen erfolgte in der Regel in mehreren durch die Geldkuriere überbrachten Ra-\n\nten. Die Kuriere waren zuvor durch den Angeklagten C. angekündigt worden. \n\nDer Einkaufspreis für 1 kg Heroin betrug etwa 15.000 DM (einschließlich der \n\nTransportkosten), der geringste realisierbare Verkaufspreis 25.000 DM. \n\nIm einzelnen: \n\nIm August 1997 bestellte der Angeklagte C. 80 kg Heroin im Auftrag \n\nvon G. B. und händigte A. C. in der Türkei für diese Liefe-\n\nrung zunächst 300.000 Niederländische Gulden und vor seinem Rückflug am \n\n7. September 1997 weitere 200.000 Niederländische Gulden aus. Der Fahrer \n\nder Spedition erhielt nach Durchführung des Transports in den Niederlanden \n\n100.000 Niederländische Gulden, die er dem Inhaber der Spedition aushändig-\n\nte. \n\nDie zweite Lieferung erfolgte im Oktober/November 1997. Für diese Lie-\n\nferung - 85 kg - wurden A. C. 140.000 Niederländische Gulden und etwa \n\nzwei Wochen nach Übergabe des Heroins weitere 285.000 Niederländische \n\nGulden übergeben. Der Fahrer der Spedition erhielt nach der Übergabe des \n\nRauschgifts 120.000 Niederländische Gulden, die er in der Türkei an den Inha-\n\nber der Spedition übergab. \n\nEine dritte Lieferung über 90 kg erfolgte Anfang Dezember 1997. Ein \n\nGeldkurier, der 300.000 Niederländische Gulden zur Bezahlung übergeben \n\nsollte, wurde am Flughafen in Istanbul überfallen. Ein weiterer Kurier über-\n\nbrachte A. C. am folgenden Tag 75.000 Niederländische Gulden. Dem Fah-\n\nrer der Spedition wurden wiederum 100.000 Niederländische Gulden überge-\n\nben, die er in die Türkei brachte. \n\nFür die vierte Lieferung im Januar 1998 wurden A. C. 298.000 Nie-\n\nderländische Gulden und S. C. durch den Angeklagten C. weitere \n\n350.000 Niederländische Gulden oder Deutsche Mark übergeben. Im Anschluß \n\ndaran besorgte dieser 85 kg Heroin, die auf dem üblichen Weg in die Nieder-\n\nlande gelangten und dort in zwei Wohnungen für den Heroinabnehmer H. \n\nC. deponiert wurden. Dort wurden sie am 28. Januar 1998 von der Polizei \n\nsichergestellt. \n\nIm Februar 1998 wurde die fünfte Lieferung durch den Angeklagten C. \n\nbei A. C. telefonisch bestellt und zugleich ein Geldkurier mit 177.000 Nie-\n\nderländischen Gulden angekündigt. Am 28. Februar 1998 wurden 88 kg He-\n\nroin, die die Spedition aus der Türkei transportiert hatte, in den Niederlanden \n\nan Gehilfen des G. B. übergeben. \n\nIm März 1998 übergab der Angeklagte C. im Auftrag des G. \n\nB. zum Ausgleich der aus den vorangegangenen Lieferungen entstan-\n\ndenen Zahlungsrückstände bei drei verschiedenen Gelegenheiten insgesamt \n\n400.000 Niederländische Gulden, 300.000 Deutsche Mark und 200.000 Deut-\n\nsche Mark oder Niederländische Gulden an A. C. in der Türkei. Bei einem \n\ndieser Treffen bestellte er die sechste Lieferung. Am 24. April 1998 wurden \n\n90 kg, die wiederum von der Spedition T. in die Niederlande gebracht wur-\n\nden, an S. C. in den Niederlanden übergeben. Da G. B. \n\nzwischenzeitlich in den Niederlanden unter verschärften Bedingungen inhaftiert \n\nwar, übernahm der Angeklagte B. die Abwicklung des Geschäfts. \n\nAm 25. April 1998 wurden 315.000 Niederländische Gulden an S. C. , \n\neinen Mitarbeiter der Spedition T. , übergeben und von diesem in die Türkei \n\nweitergeleitet. \n\nDie siebte Lieferung bestellte der Angeklagte C. im Auftrag des Ange-\n\nklagten B. im April 1998. In der Folge wurden 81 kg Heroin in die Nieder-\n\nlande gebracht. \n\nFür die achte Lieferung hatte ein Geldkurier Anfang Mai mindestens \n\n31.000 Niederländische Gulden, die C. zuvor im Auftrag von dem Angeklag-\n\nten B. \n\ntelefonisch angekündigt hatte, an A. C. \n\nin der Türkei \n\nübergeben. A. C. , der daraufhin 83,4 kg Heroin besorgt hatte, wurde wäh-\n\nrend des Transports des Heroins zur Spedition in der Türkei festgenommen. \n\nDas sichergestellte Heroin hatte einen Wirkstoffgehalt von 65 %, für das übrige \n\ngelieferte Heroin geht die Kammer von einem Wirkstoffgehalt von mindestens \n\n50 % Heroinhydrochlorid aus. \n\nDer Angeklagte B. war zwar in die Lieferungen 1 bis 5 nicht un-\n\nmittelbar eingeschaltet, stand aber in ständigem Kontakt mit seinem Bruder, \n\nder ihn über den Lauf der Dinge informierte. Im zweiten Halbjahr 1997/Januar \n\n1998 wurden auf seine Weisung von Strohmannkonten in der Türkei 642.000 \n\nUS-Dollar, sowie nach einer Vielzahl von Umbuchungen weitere 114.800 US-\n\nDollar und 148.031,50 US-Dollar auf ein Geschäftskonto seiner Firma I. \n\n in Bukarest transferiert. Der Angeklagte wollte damit unter Inanspruch-\n\nnahme steuerlicher Vergünstigungen ein Hotelprojekt verwirklichen. \n\nNach der Sicherstellung der vierten Lieferung in Wohnungen des H. \n\nC. setzte sich der Angeklagte B. , um die ihm und seinem Bruder \n\nzustehenden Forderungen aufgrund dieser Lieferung zu realisieren, intensiv für \n\ndie Übertragung eines Grundstücks des H. C. als Bezahlung auf seine \n\nFirma P. in der Türkei ein. Nachdem sein Bruder G. B. während \n\nder Durchführung der sechsten Lieferung festgenommen worden war, wurde \n\nder Angeklagte B. in der Folge auch unmittelbar im Rauschgiftgeschäft \n\ntätig. \n\nDer Angeklagte C. , der bei den aufgeführten Lieferungen (hinsichtlich \n\nder fünften Lieferung ist ihm eine Beteiligung nicht vorgeworfen worden) als \n\nGeldkurier und Besteller für den Angeklagten B. und dessen Bruder tätig \n\nwar, hatte zuvor in den Jahren 1995/96 unabhängig davon drei weitere Taten \n\nbegangen: Er vermittelte 1995 einem türkischen Heroinhändler einen Abneh-\n\nmer und übergab in einem Fall einem Kurier des Abnehmers 5 kg und in einem \n\nanderen Fall 11,5 kg Heroin. Da der Abnehmer nur eine Anzahlung geleistet \n\nhatte und den restlichen Kaufpreis schuldig blieb, erhielt der Angeklagte die \n\nihm zugesagte Provision von 2.000 DM pro Kilo nicht. Ende 1995/Anfang 1996 \n\nvermittelte er dem Heroinhändler einen weiteren Abnehmer. Zu konkreten Ge-\n\nschäften zwischen dem Händler und diesem Abnehmer kam es allerdings erst \n\nspäter ohne Einschaltung und Kenntnis des Angeklagten. Die Kammer ist für \n\ndiese drei Lieferungen von einem Wirkstoffgehalt des gelieferten Heroins von \n\nmindestens 25 % Heroinhydrochlorid ausgegangen. \n\nII. Die Revision des Angeklagten B. \n\n1. Verfahrensrügen \n\nDie Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. \n\na) Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. d) MRK - Verstoß gegen das Fragerecht \n\nDer Angeklagte macht geltend, die Kammer habe unberücksichtigt ge-\n\nlassen, daß der türkische Zeuge A. C. bei seiner im Wege der Rechtshilfe \n\nerfolgten richterlichen Vernehmung in der Türkei nicht umfassend nach Folte-\n\nrungen bei seiner polizeilichen Vernehmung durch türkische Polizeibeamte be-\n\nfragt werden durfte. \n\nDem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Der Zeuge A. C. war \n\nam 6. Mai 1998 in der Türkei nach polizeilicher Observation mit 83,4 kg Heroin \n\nfestgenommen worden. In seiner polizeilichen Vernehmung im Mai 1998 hat er \n\numfangreiche Angaben zu den festgestellten Lieferungen, zu den Angeklagten \n\nund zu weiteren Tatbeteiligten gemacht, die in einem polizeilichen Protokoll \n\nvom 10. Mai 1998 niedergelegt sind. In späteren Vernehmungen hat er diese \n\nAngaben widerrufen. In der Hauptverhandlung stand er als Zeuge nicht zur \n\nVerfügung. Er wurde deshalb im Wege der Rechtshilfe durch einen türkischen \n\nRichter in Anwesenheit der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer, des \n\nStaatsanwalts und von Verteidigern der Angeklagten im Juni 2000 kommissa-\n\nrisch vernommen. Laut Protokoll vom 7. Juni 2000 hat er bei dieser Verneh-\n\nmung jegliche Verbindung zu den Brüdern B. oder auch nur deren Be-\n\nkanntschaft verneint. Er erklärte u.a.: \"Ich wurde in der Rauschgiftabteilung \n\ngefoltert. … Vor dem 5. Schwurgericht in Istanbul ist -…- gegen die Polizisten \n\nmit der Begründung, daß sie mich gefoltert haben, Klage erhoben worden. In \n\ndieser Akte müßte sich unter anderem ein Bericht darüber befinden, daß die \n\nPolizisten mich gefoltert haben\". Weiter heißt es in dem Protokoll: \"Es wurde \n\ngefragt: In dem Bericht vom 13. Mai 1998 und der Nr. 237 steht, daß A. C. \n\nverletzt worden ist. Ich fordere auf, daß Symptome durch Fragen an ihn per-\n\nsönlich geklärt und ins Protokoll aufgenommen werden, bevor dieser Bericht \n\nverlesen wird\". Nach den Symptomen gefragt sagte der Zeuge, bevor der Be-\n\nricht verlesen wurde: “Ich kann mich nicht genau daran erinnern, ob es links \n\noder rechts war, ich trug an den Armen Spuren aus den Schlägen. Ich hatte \n\nauch verkrustete Verletzungen. Außerdem gab es Spuren des Hängens. Es \n\ngab sie auf meinem Rücken, es gab sie auf meiner Brust.“ \n\nIm folgenden heißt es sodann: \"Es wurde beschlossen, die an den Zeu-\n\ngen gestellten Fragen, die die Art und Weise der Folter betreffen, zurückzu-\n\nweisen, weil man der Ansicht ist, daß es nicht sachdienlich ist, diese Fragen \n\nins Protokoll aufzunehmen, und weil die Fragen zu diesem Punkt auf das Urteil \n\nkeinen Einfluß haben.“ \n\naa) Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge, \n\nweil das Protokoll über die Aussage des A. C. als Nebenkläger vor dem \n\nStrafgericht in Istanbul am 28. Februar 2000 in dem auf seine Anzeige zurück-\n\ngehenden Verfahren gegen die Polizeibeamten F. und Ta. , die ihn nach sei-\n\nner Festnahme vernommen hatten, nicht mitgeteilt wird. Das Protokoll über \n\ndiese Vernehmung, in der der Zeuge ausführlich zu den Foltervorwürfen aus-\n\ngesagt hatte, ist in der Hauptverhandlung aufgrund des Beschlusses der Kam-\n\nmer vom 17. April 2001 verlesen worden. Die Revision hat stattdessen ein Pro-\n\ntokoll der staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung des A. C. vom \n\n13. Mai 1998 vorgetragen, das zur Frage etwaiger Folter nicht von Belang ist. \n\nDie Zulässigkeit kann jedoch dahinstehen, weil die Rüge jedenfalls un-\n\nbegründet ist. \n\nbb) Das Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen \n\noder stellen zu lassen, ist durch Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d) der Konventi-\n\non zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Grundsatz \n\ndes fair trial garantiert. Art. 6 MRK, der als innerstaatliches Recht in der Bun-\n\ndesrepublik, insbesondere auch bei der Auslegung der §§ 240, 241 StPO zu \n\nbeachten ist, gilt auch in der Türkei, die Vertragspartner der Konvention ist. \n\nNach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (Nachwei-\n\nse bei BGHSt 46, 93, 94, 95 f.) hat die Zeugenvernehmung nach Art. 6 Abs. 3 \n\nBuchstabe d) MRK grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung mit dem Ziel einer \n\nkontradiktorischen Erörterung zu erfolgen. Dies schließt aber die Verwertung \n\nvon Aussagen, die im Vorverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhand-\n\nlung gemacht wurden, nicht aus, wenn dem Angeklagten - entweder zu dem \n\nZeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren \n\nVerfahrensstadium - eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben \n\nwird, den Zeugen selbst zu befragen oder befragen zu lassen. Kann der Ange-\n\nklagte an der Zeugenvernehmung nicht teilnehmen, reicht es aus, daß wenig- \n\nstens der Verteidiger bei der Zeugenvernehmung anwesend ist und den Zeu-\n\ngen befragen kann (EGMR, Fall Doorson ./. Niederlande Sammlung 1996 - II \n\nS. 470 Nr. 68, 73: anonymer Zeuge; vgl. auch Vogler, IntKommEMRK - Art. 6 \n\nRdn. 552; siehe auch BVerfG NJW 1996, 3408). \n\nDa sich das Fragerecht aus dem Grundsatz des fair trial ableitet, kommt \n\nes für die Prüfung seiner Verletzung auf die Gesamtheit des Verfahrens an \n\n(EGMR, Fälle Windisch StV 1991, 193, 194; Delta ÖJZ 1991, 425, 426; Vidal \n\nEuGRZ 1992, 440, 441; van Mechelen StV 1997, 617, 619; P.S. StV 2002, 289, \n\n290; ebenso Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Art. 6 MRK \n\nRdn. 226). Ein Konventionsverstoß liegt dann nicht vor, wenn die Verteidi-\n\ngungsrechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, insgesamt angemessen \n\ngewahrt wurden (EGMR, Fälle Windisch StV 1991, 193, 194; Kostovski MDR \n\n1991, 406, 407; Delta ÖJZ 1991, 425, 426; Asch EuGRZ 1992, 474, 475). \n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann hier in der Nichtgewährung des \n\nFragerechts für einzelne Fragen, die die Art und Weise der von dem Zeugen \n\ngeschilderten Folter betrafen, kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d) \n\nMRK gesehen werden: \n\nDer Zeuge A. C. konnte grundsätzlich von der Verteidigung im \n\nRahmen der kommissarischen Vernehmung am 7. Juni 2000 befragt werden. \n\nEr hat über Folter berichtet und auch einzelne Symptome angegeben. Von ei-\n\nner weiteren Befragung zu diesem Punkt waren daher wesentliche neue Er-\n\nkenntnisse nicht mehr zu erwarten, solche werden auch von der Revision nicht \n\nvorgetragen. \n\nDie Strafkammer hat in der Hauptverhandlung durch Beschluß vom \n\n17. April 2001 die Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 28. Febru-\n\nar 2000 des Verfahrens vor der 5. Kammer des Strafgerichts Istanbul angeord-\n\nnet, in dem A. C. als Nebenkläger im Verfahren gegen die Polizeibeamten \n\nF. und Ta. ausführliche Angaben zu den von ihm angegebenen Folterungen \n\ngemacht hat. Das Landgericht hat außerdem das in dem - aufgrund einer An-\n\nzeige des Zeugen A. C. eingeleiteten - Verfahren gegen die Polizeibeamten \n\nF. , Ta. und Ca. wegen Mißhandlung einer Einzelperson ergangene frei-\n\nsprechende Urteil sowie die die gerichtsmedizinische Untersuchung des Zeu-\n\ngen betreffenden Anordnungen und Feststellungen in jenem Verfahren verle-\n\nsen. Die Strafkammer hat sich ferner intensiv um die Vernehmung des Zeugen \n\nin der Hauptverhandlung bemüht. Eine Überstellung des zunächst inhaftierten \n\nZeugen A. C. wurde von den türkischen Behörden abgelehnt. Auf eine La-\n\ndung hat sich der später auf freiem Fuß befindliche Zeuge gegenüber dem ein-\n\ngeschalteten Verbindungsbeamten hinhaltend geäußert und teilweise Hinde-\n\nrungsgründe vorgeschoben. Auch auf das Angebot einer Vernehmung unter \n\nVerwendung der Videotechnik hat er ablehnend reagiert. \n\nDie Strafkammer hat schließlich ihre Überzeugung von der Täterschaft \n\ndes Angeklagten B. nicht nur auf die Aussage des A. C. , sondern \n\nauch auf eine Vielzahl weiterer Zeugen und anderer Beweismittel gestützt. \n\nb) Rügen nach § 258 Abs. 2, 3 und § 244 Abs. 6 StPO \n\nDie Revision beanstandet weiter, daß dem Angeklagten B. zu einem \n\nvon seinem Verteidiger unmittelbar vor der Urteilsverkündung gestellten Hilfs-\n\nbeweisantrag nicht erneut das letzte Wort gewährt worden und der Antrag we-\n\nder beraten noch beschieden worden sei. \n\nAus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich dazu folgendes: \n\nNach Schluß der Beweisaufnahme wurde dem Angeklagten B. am \n\n30. April 2002 das letzte Wort gewährt. Die Hauptverhandlung wurde fortge-\n\nsetzt am 10. Mai 2002 11.00 Uhr. Für diesen Tag war die Verkündung des Ur-\n\nteils vorgesehen. Vor der beabsichtigten Urteilsverkündung bat der Verteidiger \n\ndes Angeklagten B. um das Wort. Er verlas sodann einen \"Hilfsbeweis-\n\nantrag“, der zum Protokoll genommen wurde. Erklärungen hierzu wurden von \n\nden weiteren Verfahrensbeteiligten nicht abgegeben. Das Urteil wurde um \n\n11.40 Uhr verkündet. Im Protokoll ist insoweit ausdrücklich vermerkt, daß nicht \n\nwieder in die Beweisaufnahme eingetreten wurde. \n\naa) Rüge des § 258 Abs. 2, 3 StPO \n\nDie Vorschriften über die Gewährung des letzten Wortes sind nicht ver-\n\nletzt. Die Verfahrensweise des Landgerichts ist unter diesem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung und der herr-\n\nschenden Meinung in der Literatur ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 \n\nStPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluß der Beweis-\n\naufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Wann von ei-\n\nnem - u.U. konkludenten - Wiedereintritt auszugehen ist, ist nach der Recht-\n\nsprechung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Ins-\n\nbesondere liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Aus-\n\ndruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozeßbeteiligten in der Beweisauf-\n\nnahme fortzufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert \n\nwerden (BGH NJW 1987, 660 - Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 499/86; \n\nBGHR StPO § 258 Abs. 3 - Wiedereintritt 2; BGH, Urt. vom 25. Oktober 1966 - \n\n1 StR 402/66). Deshalb ist die bloße Entgegennahme von Hilfsbeweisanträgen, \n\nbei denen der Antragsteller auf die Bescheidung vor der Urteilsverkündung \n\nverzichtet und zu denen andere Verfahrensbeteiligte keine Erklärungen \n\nabgegeben haben, auch nicht als Verfahrensvorgang angesehen worden, der \n\ndie Pflicht zur erneuten Gewährung des letzten Wortes auslöst (BGHR § 258 \n\nAbs. 3 Wiedereintritt 10 = NStZ-RR 1999, 14; BGH NJW 1987, 660). Das Vor-\n\ngehen des Strafkammervorsitzenden entsprach dieser Rechtsprechung. \n\nSoweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, es komme für die \n\nFrage der Neuerteilung des letzten Wortes nur auf den objektiven Charakter \n\ndes Prozeßgeschehens und dessen potentielle Bedeutung für die Sachent-\n\nscheidung des Gerichts an (Rübenstahl GA 2004, 33, 43), gibt diese Meinung \n\ndem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern. \n\nSoweit die Revision meint, die Senatsentscheidung vom 17. Januar \n\n2003 - 2 StR 443/02 (BGHSt 48, 181) habe bereits dargelegt, daß es für die \n\nErforderlichkeit der Neuerteilung des letzten Wortes nicht auf einen Wiederein-\n\ntritt in die Verhandlung ankomme, läßt sie außer Acht, daß jene Entscheidung \n\neine anders gelagerte, gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu beurteilende Verfahrens- \n\nkonstellation vor der Urteilsberatung betraf, bei der sich die Frage eines Wie-\n\ndereintritts nicht stellte. \n\nbb) Rüge des § 244 Abs. 6 StPO - unterlassene Beratung und Beschei-\n\ndung des Hilfsbeweisantrags \n\nDemgegenüber beanstandet die Revision dem Grunde nach zu Recht \n\neinen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO i.V.m. § 246 Abs. 1 StPO, weil das \n\nLandgericht den Hilfsbeweisantrag nicht verbeschieden hat. \n\nNach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, bis zum Be-\n\nginn der Urteilsverkündung, auch nach abgeschlossener Beratung, Beweisan-\n\nträge entgegenzunehmen und über sie prozessordnungsmäßig zu entscheiden \n\n(BGH NStZ 1992, 248 und 346). Unterläßt es das Gericht, über diesen Antrag \n\nzu entscheiden, so verstößt es gegen § 244 Abs. 6 StPO. Auf diesem Fehler \n\nberuht das Urteil hier jedoch nicht. Ein Beruhen des Urteils zum Schuldspruch \n\nund Strafausspruch sowie zu den Nebenentscheidungen zu der Einziehung \n\nund zum Verfall kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Hilfsbe-\n\nweisantrag nur mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem inneren \n\nZusammenhang steht und nur für diese von Bedeutung war. \n\nAber auch insoweit ist das Übergehen des Hilfsbeweisantrags im Ergeb-\n\nnis unschädlich, weil das Landgericht die Beweisbehauptungen des Antrags für \n\nunerheblich halten durfte. Es hätte ihn deshalb nach § 244 Abs. 3 StPO ableh-\n\nnen können, wie sich aus den Urteilsgründen ohne weiteres ergibt. Deshalb \n\nkann der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Unterlassen der Entscheidung \n\n(und der Beratung) über den Hilfsbeweisantrag insgesamt ausschließen \n\n(BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 5, 9; vgl. Meyer-Goßner, StPO, \n\n46. Aufl. § 244 Rdn. 86). \n\nMit dem Hilfsbeweisantrag sollte durch Anhörung eines namentlich be-\n\nnannten ethno-kulturellen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden, daß \n\ndas Verhalten des Angeklagten, der sich u.a. in der Hauptverhandlung von sei-\n\nnem Bruder und seinem Onkel, die ebenfalls in die ihm als Mittäter vorgewor-\n\nfenen Rauschgiftgeschäfte verstrickt waren, distanziert hat, auf eine kritische \n\nselbständige Entwicklung des Angeklagten und eine damit verbundene Loslö-\n\nsung aus der kurdischen Familienstruktur schließen lasse. Seine nachdelikti-\n\nsche Persönlichkeit und Gefährlichkeitsprognose seien aufgrund dessen posi-\n\ntiv zu beurteilen. Durch das Sachverständigengutachten sollten keine neuen \n\nPersönlichkeitsmerkmale des Angeklagten unter Beweis gestellt, sondern le-\n\ndiglich auf eine andere Bewertung der bereits bekannten Tatsachen, nämlich \n\neine positive Sozialprognose und die mangelnde Gefährlichkeit des Angeklag-\n\nten für die Allgemeinheit hingewirkt werden. \n\nTatsächlich hat das von einem psychiatrischen Gutachter sachverstän-\n\ndig beratene Landgericht seinem Urteil dieselben Umstände zugrunde gelegt, \n\ndie in die Kenntnis des neu benannten Sachverständigen gestellt worden wa-\n\nren, u.a. den Umstand, daß sich der Angeklagte von seiner Familie losgelöst \n\nhatte. Die Urteilsgründe belegen außerdem, daß sich das Landgericht und der \n\nvon ihm hinzugezogene Sachverständige der Besonderheiten, die sich aus der \n\nVerwurzelung des Angeklagten in einem fremden Kulturkreis ergaben, bewußt \n\nwaren. Die aus diesen Umständen abzuleitende Bewertung für die Gefährlich-\n\nkeit des Angeklagten und seine Sozialprognose hat der Tatrichter im Rahmen \n\nder rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB und seiner \n\nGesamtwürdigung von Täter und Tat vorzunehmen. Dies ist nicht Aufgabe des \n\nSachverständigen. Dieser hat sich lediglich zum Zustand des Angeklagten und \n\nzu den Persönlichkeitsmerkmalen zu äußern, die für das Gericht zur Beurtei-\n\nlung des Hanges und der zu stellenden Gefährlichkeitsprognose bedeutsam \n\nsind (BGHR StPO § 339 Sachverständiger 1; BGH bei Holtz MDR 1990, 97). \n\nDaß der in dem Hilfsbeweisantrag benannte Sachverständige insoweit neue \n\nerhebliche Umstände hätte bekunden können, ist weder dem Antrag noch dem \n\nRevisionsvorbringen zu entnehmen. \n\nDie Bewertung der erwiesenen Tatsachen und der Umstände für den \n\nHang und die Gefährlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer im übrigen \n\nrechtsfehlerfrei vorgenommen. Maßgeblich hierfür sind nicht die kurdischen \n\nMaßstäbe, sondern die des mitteleuropäischen Kulturkreises und der deut-\n\nschen Rechtsordnung. \n\nc) Die Rüge des § 261 StPO ist aus den in der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2. Sachrüge \n\nDie Sachrüge hat demgegenüber teilweise Erfolg. \n\na) Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge deckt, soweit \n\ndas Landgericht von einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an \n\nden Rauschgiftgeschäften des G. B. ausgegangen ist, keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Daß sich die Beteiligung des \n\nAngeklagten teilweise auf die Mitwirkung bei der Planung, den Aufbau der Or-\n\nganisation und die Anlage der Drogengelder beschränkte, steht - wie das \n\nLandgericht zu Recht angenommen hat - der Annahme einer mittäterschaftli-\n\nchen Beteiligung nicht entgegen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein \n\nauf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung för-\n\ndernder Beitrag aus, der auch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshand-\n\nlung sein kann (vgl. BGHSt 40, 299, 301; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 \n\nund Tatinteresse 2; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001, 148; 2002, 74, 75). \n\nJedoch hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der dem Ange-\n\nklagten zuzurechnenden Betäubungsmittelgeschäfte unzutreffend bewertet. \n\nDabei kann dahinstehen, ob sich die acht Lieferungen für den in die unmittel-\n\nbaren Tatausführungen eingebundenen G. B. als acht Fälle des \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen darstellen o-\n\nder auch insoweit Handlungseinheiten durch einheitliche Zahlungen für Rück-\n\nstände aus mehreren Geschäften oder durch zeitgleiche Bestellungen (Liefe-\n\nrung sechs) gegeben sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung und h. M. ist \n\ndie Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbei-\n\ntrag jedes einzelnen Mittäters zu beurteilen (BGH StV 2002, 73; BGHR § 52 \n\nAbs. 1 in dubio pro reo 7; zustimmend Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52 \n\nRdn. 7, 8; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 54; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. \n\n§ 52 Rdn. 16; krit. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 21). \n\nHier hat sich der Angeklagte an den eigentlichen Ausführungshandlungen des \n\nBetäubungsmittelhandels jedenfalls bei den Lieferungen 1 bis 3 und 5 nicht \n\nbeteiligt. Seine Mitwirkung beschränkte sich bei diesen Lieferungen im Vorfeld \n\nauf die Beteiligung am Aufbau der Organisation, insbesondere auf die Bereit-\n\nstellung von Firmen zur Verwaltung und Abschöpfung der Drogengelder und \n\nnach der Durchführung der Lieferungen in der Anlage der Erlöse. Sein mittä-\n\nterschaftlicher Tatbeitrag ist deshalb insoweit - da eine Zuordnung zu einzel-\n\nnen Lieferungen nicht möglich ist - zu seinen Gunsten nur als eine Handlung \n\nzu werten. Anders verhält es sich mit seiner Beteiligung an den Lieferungen 4, \n\n6, 7 und 8. Bei der Lieferung 4, die in den Niederlanden sichergestellt wurde, \n\nbemühte er sich zur Eintreibung der gegen den Abnehmer bestehenden Forde-\n\nrung aus diesem Geschäft intensiv um die Übertragung eines in Izmir gelege-\n\nnen Grundstücks des Abnehmers H. C. auf die Firma P. . Nachdem \n\nsein Bruder G. B. während der bereits angelaufenen sechsten Liefe-\n\nrung festgenommen worden war, ist der Angeklagte auch im Rahmen der un-\n\nmittelbaren Ausführungshandlungen während der 6., 7. und 8. Lieferung tätig \n\ngeworden. Diese Tatbeiträge haben neben den auch hier vorliegenden Hand-\n\nlungen im Vorfeld und bei der Anlage der Drogengelder ein solches Gewicht, \n\ndaß insoweit - wie auch vom Landgericht angenommen - von rechtlich selb-\n\nständigen Taten auszugehen ist. \n\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Urteilsformel er-\n\nsichtlich abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der bestreitende \n\nAngeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle 1 \n\nbis 3 und 5 festgesetzten Einzelstrafen von jeweils 14 Jahren. Der Senat setzt \n\nfür diese als eine Tat zu behandelnden Fälle unter Berücksichtigung der \n\nrechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen der Kammer die allein in Be-\n\ntracht kommende Mindesteinzelstrafe mit 14 Jahren fest. Dadurch ist der An-\n\ngeklagte in keinem Fall beschwert. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren \n\nbleibt davon unberührt. Denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt \n\nkann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses \n\nkein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (BGHSt 41, 368, 373; \n\nBGH NStZ 1997, 233; BGH, Beschl. vom 18. Juni 2003 - 1 StR 184/03), zumal \n\nhier der Zumessungsspielraum (14 Jahre und sechs Monate als Einsatzstrafe \n\n- höchstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe 15 Jahre) denkbar gering ist. \n\nIm übrigen weist das Urteil mit Ausnahme der noch zu erörternden Ein-\n\nziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. \n\nb) Hingegen erweist sich die Einziehung der im Eigentum der Firma \n\nP. stehenden beiden Immobilien als rechtsfehlerhaft. \n\nZwar ist die Einziehung ausländischer Vermögenswerte grundsätzlich \n\nmöglich, weil das Strafurteil nur innerstaatlich wirkt und daher nicht in die Sou-\n\nveränität des ausländischen Staates eingreift. Die Vollstreckung richtet sich \n\nnach internationalen Abkommen, hier dem VN-Suchtstoffübereinkommen vom \n\n20. Dezember 1988 (BGBl. 1993 II 1136; 1996 II 1479), das gemäß Art. 5 \n\nAbs. 1 i.V.m. Art. 3 des Übereinkommens die Einziehung von Erträgen und \n\nVermögenswerten aus Betäubungsmittelstraftaten zuläßt. \n\nAllerdings fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage für die Einziehung \n\nder nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Immobilien zum Zeitpunkt \n\nder tatrichterlichen Entscheidung. \n\nBei der Firma P. handelt es sich um eine GmbH nach türkischem \n\nRecht, deren Gesellschafter hier zwar der Angeklagte und sein Vater waren, \n\ndie aber als juristische Person selbst Eigentum erwerben konnte. Die Einzie-\n\nhung der Grundstücke nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB schied daher aus. Entge-\n\ngen der Auffassung des Landgerichts konnte die Einziehung aber auch nicht \n\nauf § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB gestützt werden. \n\nNach § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB werden Handlungen eines Generalbevoll-\n\nmächtigten oder einer in leitender Stellung tätigen Person einer juristischen \n\nPerson dieser zugerechnet mit der Folge, daß der juristischen Person zuste-\n\nhende Gegenstände eingezogen werden können. Eine solche Position hatte \n\nder Angeklagte B. nicht inne. Nach Auffassung des Landgerichts war \n\naber der Angeklagte den in § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB genannten Personen \n\ngleichzustellen, weil er als faktischer Geschäftsführer der GmbH gehandelt ha-\n\nbe. Der Verweis des Landgerichts auf die von der Rechtsprechung entwickel-\n\nten Grundsätze zur Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers, der etwa im \n\nRahmen der Insolvenzdelikte wie ein vertretungsberechtigtes Organ behandelt \n\nwerde, trägt diese Gleichstellung allerdings nicht. Denn es geht nicht um die \n\nStrafbarkeit des \"Vertreters\", sondern um einen Rückgriff auf die dahinter ste-\n\nhende juristische Person, die über eigene Rechte, z.B. auch über Eigentum \n\nverfügt. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich vielmehr, daß der Ge-\n\nsetzgeber bei § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB an formale Rechtspositionen anknüpfen \n\nwollte. Mit der Einfügung von § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB durch das Zweite Gesetz \n\nzur Bekämpfung der Umweltkriminalität (2. UKG vom 27. Juni 1994, BGBl. I \n\n1440) sollte die Zurechnung des Verhaltens von Personen, die die Geschicke \n\nvon Personenvereinigungen verantwortlich bestimmen, zwar über den Kreis \n\nvon organ- oder vertretungsberechtigten Gesellschaftern hinaus ausgedehnt \n\nwerden (BT-Drucks. 12/192 S. 14). Die Umgehung der Vorschrift durch eine \n\nÜbertragung der Leitung und eigentlichen Geschäftsführung auf bestimmte lei-\n\ntende Angestellte, die vom bisherigen Recht nicht erfaßt waren, sollte verhin-\n\ndert werden. Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber aber keine Anknüpfung an \n\ndas Verhalten jedweder natürlicher Person, die befugtermaßen für die juristi-\n\nsche Person handelt. Der Vorschlag des Bundesrats, der die Einbeziehung \n\nauch \"sonstiger Verantwortlicher\" vorsah (BT-Drucks. 12/192 S. 37), wurde aus \n\ndiesem Grund abgelehnt (BT-Drucks. 12/192 S. 43). Die Umschreibung des \n\nPersonenkreises sollte abschließend sein (BT-Drucks. 12/192 S. 32; Schmidt \n\nin LK 11. Aufl. § 75 Rdn. 12). Erst durch das Ausführungsgesetz zum Zweiten \n\nProtokoll vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finan-\n\nziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maß-\n\nnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 \n\nund des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit \n\nstrafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfäl-\n\nschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22. August 2002 (BGBl. I \n\n3387) wurde in § 75 Satz 1 StGB eine Nummer 5 eingefügt, die auch sonstige \n\nPersonen, die für die Leitung des Betriebes oder Unternehmens verantwortlich \n\nhandeln, einbezieht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber alle Personen \n\nerfassen, die generell zum Kreis der Leitung zählen ohne Beschränkung auf \n\ndie Innehabung einer formalen Rechtsposition (BT-Drucks. 14/8998 S. 8, 9, 11; \n\nRebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl. § 30 Rdn. 18d), um eine Umgehung \n\nder Norm auch durch die Verlagerung der Verantwortung zu verhindern. Ob der \n\nfaktische Geschäftführer unter die Regelung des § 75 Satz 1 Nr. 5 StGB fällt, \n\nbraucht der Senat indes nicht zu entscheiden, weil eine rückwirkende Anwen-\n\ndung der Norm im Hinblick auf deren Strafcharakter nicht in Betracht kommt. \n\nDie Einziehungsanordnung hatte daher, soweit sie die Immobilien der \n\nFirma P. betrifft, zu entfallen. \n\nIII. Revision des Angeklagten C. \n\n1. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch: \n\na) Die Rüge des § 338 Nr. 3 StPO ist offensichtlich unbegründet. \n\nb) Auch die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Antrags auf Video-\n\nvernehmung von Zeugen (§§ 247 a Satz 1 2. Halbsatz, 244 Abs. 2 StPO) hat \n\nkeinen Erfolg. \n\nMit einem - an einem der letzten Verhandlungstage gestellten - Antrag \n\nhatte der Angeklagte die Vernehmung von 26 Zeugen im Wege der Videokon-\n\nferenz gefordert. Die Verteidigung sah darin insbesondere die Möglichkeit der \n\nunmittelbaren und uneingeschränkten Befragung der Zeugen durch die Ange-\n\nklagten. Nach einem dem Antrag beigefügten, von der Revision jedoch nicht \n\nvorgelegten Schreiben der NCS GmbH \n\nsollte die Videokonferenz technisch möglich sein. Diesen - als Beweisanregung \n\nverstandenen - Antrag hatte die Kammer mit ausführlicher Begründung abge-\n\nlehnt, weil sich diese Beweiserhebung nicht aufdrängte. \n\nDie Rüge entspricht schon nicht den Begründungsanforderungen des \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es werden weder das von der Revision erwähnte \n\nSchreiben der NCS GmbH vom 22. April \n\n2002 noch der Beschluß der Kammer vom 17. April 2001, auf den in dem die \n\nVideovernehmung ablehnenden Beschluß vom 24. April 2002 Bezug genom-\n\nmen wird, vorgetragen. Nicht mitgeteilt werden ferner die aus den Akten er-\n\nsichtlichen Bemühungen der Strafkammer um eine Videovernehmung türki-\n\nscher Zeugen zu Beginn des Verfahrens, insbesondere die Stellungnahme des \n\nAuswärtigen Amts vom 27. Januar 2000. \n\nDie Rüge wäre aber auch sowohl nach § 247 a Satz 1 StPO als auch \n\nnach § 244 Abs. 2 StPO unbegründet. \n\nVoraussetzung für die im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters zu \n\ntreffende Anordnung der Videovernehmung eines Zeugen ist nach § 247 a Satz \n\n1 2. Halbsatz StPO, daß die Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit erfor-\n\nderlich ist. Daß die Aufklärungspflicht hier die audiovisuelle Vernehmung der \n\nZeugen geboten hat, hat die Kammer rechtsfehlerfrei verneint. Sämtliche Zeu-\n\ngen, deren audiovisuelle Vernehmung beantragt worden war, waren bereits im \n\nWege der Rechtshilfe kommissarisch vernommen worden. Dabei konnte in Ab-\n\nwägung zu dem erwarteten Aufklärungserfolg auch die weitere Verfahrensver-\n\nzögerung berücksichtigt werden und daß der Zeuge A. C. eine Videover-\n\nnehmung bereits einmal abgelehnt hatte. Zudem war nicht zu erwarten, daß die \n\ntürkischen Behörden eine Videovernehmung, bei der die Verfahrensleitung \n\ndem deutschen Gericht oblegen und den Prozeßbeteiligten ein unmittelbares \n\nFragerecht zugestanden hätte, zugestimmt hätten. Eine vertragliche Regelung \n\nüber die in Form der Videokonferenz zu gewährende Rechtshilfe mit der Türkei \n\nbesteht bisher nicht. Das RhÜbK-EU vom 29. Mai 2000 (ABl C 197 vom 12. Juli \n\n2000), das in Art. 10 Abs. 5 ausdrücklich die Durchführung einer Videokonfe-\n\nrenz nach dem Recht des ersuchenden Staates regelt, war zum Zeitpunkt der \n\nUrteilsverkündung von der Bundesrepublik nicht ratifiziert worden. \n\n2. Sachrüge \n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nDie Revision des Angeklagten C. war daher zu verwerfen. Damit ist \n\nauch der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls gegenstandslos. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/2-str-146-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/2-str-146-03","retrieved":"2026-07-10 15:14:21.088147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-27/2-str-146-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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