{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-02-26","aktenzeichen":"X ZA 6/03","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZA 6/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Februar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2004\n\ndurch die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin\n\nMayen und den Richter Dr. Appl\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDie Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den\n\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof.\n\nDr. U. , die Richterin am Bundesgerichtshof\n\nMü. und die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Me. , Dr. v. Un. , Prof.\n\nDr. Bo. , P. , Dr. Bü. und Dr. S.\n\nwerden als unbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Befangenheitsantrag vom 6. Januar 2004 gegen den Richter\n\nam Bundesgerichtshof Dr. B. , der ausschließlich mit dessen Mit-\n\ngliedschaft in der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz\n\nund Urheberrecht e.V. (GRUR) begründet wird, ist unzulässig. Der er-\n\nkennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 17. Dezember 2003 eine\n\nBefangenheit des Richters allein wegen dessen Mitgliedschaft im GRUR-\n\nVerein verneint. Die bloße Wiederholung eines zurückgewiesenen Ab-\n\nlehnungsgesuchs ohne neue Gründe ist rechtsmißbräuchlich und führt\n\nzur Unzulässigkeit des neuen Gesuchs \n\n(Zöller/Vollkommer, ZPO,\n\n24. Aufl., § 42 Rdn. 6 m.w.Nachw.).\n\nII.\n\nDie Ablehnungsgesuche gegen die übrigen Richter sind unbegrün-\n\ndet.\n\nDie Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß\n\n§ 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\n\nMißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.\n\nEntscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung\n\naller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters\n\nzu zweifeln \n\n(BVerfG NJW 1993, 2230; BGH, Beschlüsse vom\n\n11. Dezember 2002 \n\n- VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom\n\n29. Januar 2003 - XI ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Das ist hier nicht\n\nder Fall.\n\nOhne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß die abge-\n\nlehnten Richter Prof. Dr. U. , Mü. , Dr. Me. ,\n\nDr. v. Un. , Prof. Dr. Bo. , P. und Dr. Bü.\n\nMitglieder im GRUR-Verein sind. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters\n\nin einem Verein mit mehreren tausend Mitgliedern, in dem auch die Ver-\n\nfahrensgegnerin des Antragstellers Mitglied ist, ist für sich allein grund-\n\nsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2001\n\n- I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433, vom 11. Dezember 2002\n\n- VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281, vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00,\n\nWM 2003, 847, 848 und Senatsbeschluß \n\nin dieser Sache vom\n\n17. Dezember 2003). Erst recht kann aus der freundschaftlichen Verbun-\n\ndenheit des abgelehnten Richters Dr. S. mit Kollegen, die Mitglie-\n\nder des GRUR-Vereins sind, nicht auf dessen mögliche Befangenheit\n\ngeschlossen werden. Daß die abgelehnten Richter im GRUR-Verein oder\n\nanderweitig in einer Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen-\n\nden Weise tätig geworden sind, zeigt der Antragsteller nicht auf. Allein\n\nder Umstand, daß einige der abgelehnten Richter an früheren, für den\n\nAntragsteller nachteiligen Entscheidungen mitgewirkt haben, rechtfertigt\n\nnicht die Besorgnis der Befangenheit.\n\nSoweit der Antragsteller eine Befangenheit daraus herleiten will,\n\ndaß die Privatanschriften einiger Richter in einer GRUR-Mitgliederliste\n\nveröffentlicht sind, \"damit Herr Sc. und die anderen GRUR-\n\nParteien wissen, wo die Blumen und Präsente nach einem erfolgreichen\n\nUrteil abzuliefern sind\", handelt es sich um diffamierende Unterstellun-\n\ngen, die jeder Grundlage entbehren.\n\nAuch der Umstand, daß einige Richter ihre postalische und telefo-\n\nnische Erreichbarkeit am Dienstort gegenüber dem GRUR-Verein be-\n\nkanntgegeben haben, läßt keine Rückschlüsse auf eine Voreingenom-\n\nmenheit gegenüber dem Antragsteller zu. Vielmehr entspricht es durch-\n\naus üblichem Verhalten, daß ein Berufstätiger z.B. Angehörigen, Be-\n\nkannten aber auch sonstigen Dritten mitteilt, wo und wie er tagsüber zu\n\nerreichen ist.\n\nDie übrigen Mutmaßungen und ungehaltenen - kaum noch nach-\n\nvollziehbaren - Ausführungen des Antragstellers über den Bundesge-\n\nrichtshof haben keinerlei Bezug zu den abgelehnten Richtern.\n\nBungeroth Müller Joeres\n\n Mayen Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-26/x-za-6-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-26/x-za-6-03","retrieved":"2026-07-10 15:15:17.086941+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-26/x-za-6-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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