{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"XII ZB 208/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"FGG § 20 Abs. 1 Zur Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten, der sich gegen einen - bezifferten - Feststellungsausspruch über den im Rahmen des Verfahrens über den öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleich eines Versorgungsanrechts wendet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Februar 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 208/00 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nFGG § 20 Abs. 1 \n\nZur Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten, der sich gegen einen - bezifferten - \n\nFeststellungsausspruch über den im Rahmen des Verfahrens über den öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleich eines \n\nVersorgungsanrechts wendet. \n\nBGH, Beschluß vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - OLG Hamm \n\n AG Lippstadt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der auf die \n\nmündliche Verhandlung vom 8. August 2000 ergangene Beschluß \n\ndes 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm \n\ndahin abgeändert, daß Absatz 3 des Beschlußausspruchs folgen-\n\nde Fassung erhält: \n\n\"Wegen eines übersteigenden Ausgleichsanspruchs bleibt der \n\nEhefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.\" \n\nDie weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tra-\n\ngen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden \n\nnicht erstattet. \n\nBeschwerdewert: 511 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer am 9. März 1938 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am \n\n20. Juni 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 22. August 1969 \n\ngeheiratet. Auf den am 20. März 1998 zugestellten Scheidungsantrag des \n\nEhemannes hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil die Ehe \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Es \n\nhat ausgehend von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung des Ehemannes in Höhe von 2.162,08 DM und solchen der Ehefrau in \n\nHöhe von 331,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit \n\n(1. August 1969 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) vom Versicherungs-\n\nkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, \n\nweitere Beteiligte) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nin Höhe von monatlich 915,35 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, auf das \n\nebenfalls bei der BfA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Ein \n\nBetriebsrentenanrecht des Ehemannes bei der Gustav J. GmbH hat es hierbei \n\nnicht berücksichtigt. \n\nGegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Be-\n\nschwerde eingelegt, mit der sie die Einbeziehung des Betriebsrentenanrechts \n\nbegehrt hat. \n\nDas Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei der von \n\nder Gustav J. GmbH gezahlten Rente um ein dem Versorgungsausgleich unter-\n\nliegendes Anrecht im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB handele, das unver-\n\nfallbar geworden sei und aufgrund der bestehenden Dynamisierungsregelung \n\nals volldynamisch angesehen werden müsse. Der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b \n\nBGB zu ermittelnde Ehezeitanteil belaufe sich nach dem Verhältnis der in die \n\nEhezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der insgesamt zurückgelegten tat-\n\nsächlichen Betriebszugehörigkeit auf 9.781,25 DM monatlich. Hiervon sei die \n\nHälfte zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Das Oberlandesgericht hat diesen \n\nAusgleich durch erweitertes Splitting in Höhe des zulässigen Höchstwertes von \n\n(im Jahre 1998) 72,80 DM durchgeführt und insgesamt Anwartschaften der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 988,15 DM, bezogen auf \n\nden 28. Februar 1998, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. \n\nFerner hat es im Entscheidungssatz ausgesprochen, daß wegen der restlichen \n\nAnwartschaft in Höhe von 4.817,82 DM (9.781,25 DM : 2 = 4.890,62 DM - \n\n78,20 DM) für die Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehal-\n\nten bleibe. Eine Verpflichtung zur Einzahlung von Beiträgen zur Begründung \n\nentsprechender Rentenanwartschaften hat es verneint, weil die Ehefrau bereits \n\neine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog. \n\nGegen diese Entscheidung haben beide Parteien - zugelassene - weitere \n\nBeschwerde eingelegt. Der Ehemann erstrebt den Wegfall des Ausspruchs, \n\ndaß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der vorgenannten Höhe vor-\n\nbehalten werde. Die Ehefrau möchte die Abänderung des Ausspruchs dahin \n\nerreichen, daß sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf einen Be-\n\ntrag von monatlich 5.625 DM bezieht. \n\nII. \n\nA) Der angefochtene Beschluß ermöglicht eine Sachentscheidung des \n\nSenats. Zwar ist er - obwohl aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen - ent-\n\ngegen §§ 621 a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 1 ZPO nicht verkündet, sondern den \n\nBeteiligten zugestellt worden. Trotz dieses Verfahrensfehlers handelt es sich \n\njedoch um eine instanzbeendende, rechtsmittelfähige Entscheidung. Denn die \n\nVerlautbarung durch Zustellung war von dem Oberlandesgericht beabsichtigt \n\nund durfte von den Beteiligten auch als derart beabsichtigt verstanden werden \n\n(vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 310 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO \n\n24. Aufl. § 310 Rdn. 7; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 310 Rdn. 5). Eine Rüge \n\nist insofern nicht erhoben worden. \n\nB) Die weiteren Beschwerden beider Parteien sind zulässig. Ihnen fehlt \n\ninsbesondere nicht die Beschwerdeberechtigung. Zwar wirkt sich der insofern \n\nallein noch im Streit befindliche Ausspruch über den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich des Anrechts, das der Ehemann bei der Gustav J. GmbH er-\n\nworben hat, auf den im vorliegenden Verfahren geregelten öffentlich-rechtlichen \n\nVersorgungsausgleich nicht aus. Gleichwohl sind die Parteien durch die ange-\n\nfochtene Entscheidung jeweils in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Insoweit \n\nerforderlich, aber auch genügend ist, daß der Entscheidungssatz des angefoch-\n\ntenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes \n\nRecht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beein-\n\nflussung oder Gefährdung desselben liegen kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/ \n\nKahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 20 FGG Rdn. 12). Eine derartige Be-\n\neinträchtigung ist zu bejahen, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in \n\n§ 1587 f BGB genannten Gründen nicht möglich ist, genau ermittelt und zum \n\nGegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird. Denn in \n\nsolchen Fällen besteht die Gefahr, daß die Beteiligten bei einer späteren Durch-\n\nführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den vermeintlich rechts-\n\nkräftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage des Anspruchs auf die (schuld-\n\nrechtliche) Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine Bindungswirkung \n\nnicht zukommt (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - \n\nFamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, \n\n1481, 1482). \n\nC) Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat in der Sache auch Er-\n\nfolg. Sie führt zu einer Abänderung des Beschlußausspruchs dahin, daß der \n\nBetrag, in dessen Höhe das Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich vorbehalten hat, entfällt. An der betreffenden Feststellung be-\n\nsteht kein schutzwürdiges rechtliches Interesse. \n\nEine (zuerkennende) Entscheidung über den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich muß, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, im \n\nvorliegenden Verfahren ausscheiden, denn ein hierauf zielender, erstmals in \n\nder Beschwerdeinstanz gestellter Antrag ist nicht zulässig (Senatsbeschluß \n\nvom 7. März 1990 - XII ZB 14/89 - FamRZ 1990, 606, 607 m.w.N.). Eine solche \n\nEntscheidung kann auch nicht im Wege einer Regelung der künftigen Aus-\n\ngleichsleistung erfolgen. Dies liefe dem erkennbaren Willen des Gesetzes zu-\n\nwider, nach dem die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich bis zu seiner Durchführung hinausgeschoben bleiben soll (Senatsbe-\n\nschluß vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 253). \n\nFür die Regelung des im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen öf-\n\nfentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs kommt es auch nicht darauf an, in \n\nwelcher Höhe noch ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugängli-\n\nches Anrecht des Ehemannes aus seiner Betriebsversorgung verbleibt. Über \n\nden gemäß § 1587 g BGB durch eine Geldrente noch auszugleichenden Betrag \n\nist vielmehr erst in dem gemäß § 1587 f BGB auf Antrag einzuleitenden Verfah-\n\nren ohne Bindung an den im vorliegenden Verfahren errechneten Wert zu be-\n\nfinden. Feststellungen über die Höhe dieses Wertes im gegenwärtigen Verfah-\n\nren zu treffen, ist für die Beteiligten deshalb letztlich ohne Nutzen (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - aaO S. 295; vom 29. März \n\n1995 aaO S. 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, \n\n157, 158). \n\nHinzu kommt, daß die für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich \n\nvorgesehene Härteklausel des § 1587 h Abs. 1 BGB, auf die sich der Ehemann \n\nim Beschwerdeverfahren bereits berufen hat, die Prüfung verlangt, ob und in-\n\nwieweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen \n\nUnterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die \n\nGewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichti-\n\ngung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte be-\n\ndeuten würde. Diese Prüfung macht die Berücksichtigung der Entwicklung er-\n\nforderlich, welche die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten bis zur Gel-\n\ntendmachung des Ausgleichsanspruchs nehmen. Deshalb ist bei der Anwen-\n\ndung der Härteklausel auf diesen Zeitpunkt abzustellen (Senatsbeschluß vom \n\n7. Dezember 1984 aaO S. 253). \n\nBesondere Gründe, die gleichwohl ausnahmsweise ein schutzwürdiges \n\nrechtliches Interesse an der getroffenen Feststellung im Rahmen des vorlie-\n\ngenden Verfahrens rechtfertigen könnten, sind vom Oberlandesgericht weder \n\nfestgestellt worden noch sonst ersichtlich. \n\nD) Die weitere Beschwerde der Ehefrau ist nicht begründet. \n\n1. Das verfolgte Ziel einer Höherbewertung des Ehezeitanteils der An-\n\nwartschaft des Ehemannes auf Betriebsversorgung kann die Ehefrau im Rah-\n\nmen des vorliegenden Verfahrens nicht erreichen. In welcher Höhe ein nach \n\nöffentlich-rechtlichem Teilausgleich verbleibendes Anrecht noch schuldrechtlich \n\nauszugleichen ist, kann nicht mit Bindungswirkung für das Verfahren über den \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich entschieden werden. Vielmehr wird \n\nerst in jenem Verfahren über die Höhe des Anrechts zu befinden sein. Deshalb \n\nbedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob das Anrecht in voller Höhe \n\nin den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, weil es - wie die Ehefrau \n\nmeint - insgesamt in der Ehezeit erworben wurde, oder ob zur Ermittlung des \n\nauszugleichenden Betrages die vom Oberlandesgericht herangezogene zeitra-\n\ntierliche Berechnung vorzunehmen ist. \n\n2. Da die Beschwerde der Ehefrau keinen Erfolg hat, scheidet die von ihr \n\nbeantragte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht aus. Eine - nach Zurückverweisung - angestrebte Abfindung nach § 1587 l \n\nBGB kann die Ehefrau im übrigen schon deshalb nicht verlangen, weil kein ab-\n\nfindbarer künftiger Ausgleichsanspruch mehr vorliegt, nachdem beide Parteien \n\nbereits Altersrente beziehen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. \n\n§ 1587 l Rdn. 5 BGB). Die Voraussetzungen einer Realteilung (§ 1 Abs. 2 \n\nVAHRG) des Anrechts sind nicht festgestellt. Zwar kann eine Realteilung \n\ngrundsätzlich auch dann durchgeführt werden, wenn der Versorgungsträger ihr \n\n- was im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt - nur im Einzelfall zustimmt\n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - XII ZB 39/95 - FamRZ 1997, \n\n169, 170 f.). Daß der Versorgungsträger die entsprechende Zustimmung erteilt \n\nhat, ist aber nicht festgestellt worden. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/xii-zb-208-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/xii-zb-208-00","retrieved":"2026-07-10 15:15:47.245673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-25/xii-zb-208-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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