{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"4 StR 30/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 30/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2004 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Paderborn vom 6. November 2003 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung erklärten der\n\nAngeklagte, der Verteidiger, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und\n\ndie Nebenklägervertreterinnen ausweislich des Protokolls der Hauptverhand-\n\nlung Rechtsmittelverzicht.\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Revision eingelegt.\n\nEr macht Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend und beruft sich dar-\n\nauf, der Rechtsmittelverzicht sei Gegenstand einer Absprache \"zwischen den\n\nVerfahrensbeteiligten\" gewesen.\n\n2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-\n\nmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich\n\nund unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechts-\n\nmittelverzicht 15 m.w.N.).\n\nOb der Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam wäre, wenn er Be-\n\nstandteil einer dem Urteil vorausgegangenen Absprache gewesen wäre (vgl.\n\nAnfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und\n\n3 StR 415/02 = NStZ 2003, 677), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Wie\n\nsich aus dem Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO) und den Urteilsgründen ergibt, ist\n\neine Verständigung über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (vgl. zu\n\nden Mindestanforderungen BGHSt 43, 195) hier nicht zustandegekommen.\n\nZwar hat der Vorsitzende der Strafkammer, nachdem sich der Ange-\n\nklagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hatte, erklärt, \"daß die\n\nKammer bei einer geständigen Einlassung des Angeklagten auf Freiheitsstrafe\n\nvon nicht mehr als zwei Jahren sechs Monaten erkennen werde\". Nach einer\n\ndaraufhin erfolgten Unterbrechung der Hauptverhandlung hat der Angeklagte\n\nweitere Angaben zur Sache gemacht, ohne jedoch die Tatvorwürfe einzuräu-\n\nmen. Daraufhin ist eines der beiden Tatopfer als Zeuge vernommen worden.\n\nErst im Anschluß an diese Vernehmung (vgl. hierzu auch UA 8) und eine er-\n\nneute Unterbrechung der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte im Rah-\n\nmen einer Erklärung seines Verteidigers zu den Tatvorwürfen geständig ein-\n\ngelassen.\n\nDanach ist schon anhand der Sitzungsniederschrift erwiesen, daß zwi-\n\nschen dem Gericht und dem Angeklagten offensichtlich eine Einigung über ei-\n\nne einvernehmliche Beendigung des Verfahrens nicht erzielt worden ist. Die\n\nZusage der Strafkammer hat eine geständige Einlassung des Angeklagten vor\n\nVernehmung der Tatopfer vorausgesetzt. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe\n\njedoch erst nach der Vernehmung eines der Tatopfer eingeräumt.\n\nEiner Anhörung weiterer Verfahrensbeteiligter - wie dies der Verteidiger\n\nin seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2004 angeregt hat - zu der Frage, ob die\n\nErklärung eines Rechtsmittelverzichts Gegenstand der Gespräche über eine\n\nkonsensuale Verfahrensbeendigung war, bedarf es bei dieser Sachlage nicht.\n\nTepperwien Maatz\n\nAthing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/4-str-30-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/4-str-30-04","retrieved":"2026-07-10 15:18:27.743437+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-25/4-str-30-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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