{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"I ZR 82/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 12 Verkündet am: 19. Februar 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kurt-biedenkopf.de Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verlet- zung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf \"Sperrung\" des Do- main-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensin- habers verletzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 82/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nBGB § 12\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2004\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nkurt-biedenkopf.de\n\nDem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verlet-\nzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf \"Sperrung\" des Do-\nmain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die\nVergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen\nDritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der\nPrüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensin-\nhabers verletzt.\n\nBGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - I ZR 82/01 - OLG Dresden\nLG Dresden\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 28. November 2000 wird auf Kosten des\n\nKlägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die\n\nBeklagte zu 2 ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen, die mit \"de\" en-\n\nden. Der Beklagte zu 1, der sich bei der Beklagten zu 2 die Internet-Adresse\n\n\"kurt-biedenkopf.de\" hat reservieren lassen, ist im vorliegenden Rechtsstreit\n\ndurch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom\n\n25. Mai 2000 verurteilt worden, den Domain-Namen freizugeben und es zu un-\n\nterlassen, ihn zu benutzen oder benutzen zu lassen.\n\nMit seiner gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage hat der Kläger u.a.\n\nvon ihr begehrt, es zu unterlassen, den Domain-Namen \"kurt-biedenkopf\" im\n\nInternet von dem Beklagten zu 1 benutzen zu lassen, sowie die Eintragung des\n\nDomain-Namens für den Beklagten zu 1 zu löschen. Die Beklagte zu 2 hat die-\n\nse Ansprüche anerkannt. Der Domain-Name wurde gelöscht. Im Umfange des\n\nAnerkenntnisses haben der Kläger und die Beklagte zu 2 den Rechtsstreit\n\nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\nMit seiner weitergehenden Klage hat der Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu 2 zu verurteilen, es unter Androhung bestimmter\n\nOrdnungsmittel zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen\n\n\"kurt-biedenkopf.de\" zu benutzen oder durch andere als den Be-\n\nklagten zu 1 benutzen zu lassen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Dresden GRUR-RR 2001,\n\n130).\n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, deren Zu-\n\nrückweisung die Beklagte zu 2 beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers\n\nverneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nMit seinem Antrag begehre der Kläger, den Domain-Namen \"kurt-\n\nbiedenkopf.de\" dem Internet zu entziehen, ohne sich selbst eintragen zu lassen.\n\nEin Anspruch darauf bestehe nicht. Die Registrierung und Verwaltung der Inter-\n\nnet-Domain sei keine Benutzung durch die Beklagte zu 2. Sie habe deshalb das\n\nNamensrecht des Klägers (§ 12 BGB) nicht verletzt, auch nicht als Mittäter oder\n\nGehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen Namensrechtsverletzung.\n\nSie sei auch nicht Störer; ihr obliege keine besondere Prüfung der Berechtigung\n\ndes Domain-Anmelders. Sie habe gegen keine Prüfungspflicht verstoßen, die\n\nNamensrechtsverletzung sei für sie nicht (unschwer) zu erkennen gewesen,\n\nauch wenn es sich bei dem Kläger um eine berühmte Persönlichkeit handele.\n\nMarkenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil der Kläger nicht Marken-\n\nrechtsinhaber sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, weil die\n\nBeklagte zu 2 nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handele. Neben der Rechts-\n\nverletzung fehle für einen Unterlassungsanspruch auch die Wiederholungsge-\n\nfahr. Diese sei dadurch beseitigt worden, daß der Unterlassungsantrag wegen\n\nder Eintragung des Domain-Namens für den Beklagten zu 1 übereinstimmend\n\nfür erledigt erklärt worden sei und der Kläger damit auf die Weiterverfolgung\n\ndieses Anspruchs verzichtet habe. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage\n\nfehle die Erstbegehungsgefahr. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen\n\nkönnten zudem nur zu einem Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verlet-\n\nzungshandlung führen, nicht zu einer Blockierung des Domain-Namens im In-\n\nternet.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte\n\nzu 2 ein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 1 und 2 BGB nicht zu.\n\n1. Mit der ersten Alternative seines Klageantrags begehrt der Kläger von\n\nder Beklagten zu 2, daß diese selbst die Benutzung des Domain-Namens \"kurt-\n\nbiedenkopf.de\" im Internet unterläßt. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch\n\nauf Unterlassung aus § 12 BGB weder wegen Wiederholungsgefahr noch we-\n\ngen Erstbegehungsgefahr zu, weil die Beklagte zu 2 weder den Namen des\n\nKlägers selbst i.S. des § 12 Satz 1 BGB gebraucht hat noch ein Gebrauch des\n\nNamens durch die Beklagte zu 2 zu besorgen ist.\n\na) Die Beklagte zu 2 hatte \n\nlediglich den Domain-Namen \"kurt-\n\nbiedenkopf.de\" für den Beklagten zu 1 reserviert. Rechtsfehlerfrei hat das Be-\n\nrufungsgericht angenommen, daß das Registrieren und Verwalten eines\n\nDomain-Namens durch die Beklagte zu 2 nicht als Gebrauch des Namens i.S.\n\ndes § 12 Satz 1 BGB anzusehen ist. Zwar kann ein unbefugter Namensge-\n\nbrauch schon dann zu bejahen sein, wenn ein Nichtberechtigter einen Domain-\n\nNamen registrieren läßt, um ihn als Internet-Adresse zu verwenden, weil die\n\nden Berechtigten ausschließende Wirkung nicht erst mit der Benutzung im In-\n\nternet, sondern bereits mit der Registrierung einsetzt (vgl. BGHZ 149, 191, 199\n\n- shell.de; BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 296/00, GRUR 2003, 897, 898 = WRP\n\n2003, 1215 - maxem.de [zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 273 vorgesehen]).\n\nIn diesem Falle erfolgt die Namensanmaßung aber durch den Anmelder der\n\nInternet-Adresse, der diese als Namen, d.h. als Bezeichnung einer Person oder\n\neines Unternehmens zur Unterscheidung von anderen, verwenden will. Die Be-\n\nklagte zu 2 gebraucht mit der bloßen Registrierung und Verwaltung die Internet-\n\nAdresse nicht namensmäßig. Entgegen der Auffassung der Revision verwendet\n\ndie Beklagte zu 2 den registrierten Domain-Namen auch nicht zur Bezeichnung\n\neines Dritten (des Anmelders) mit einem dieser Person nicht zukommenden\n\nNamen. Vielmehr stellt sie lediglich die technischen Voraussetzungen für die\n\n(namensmäßige) Verwendung der Internet-Adresse durch den Anmelder her\n\n(vgl. BGHZ 148, 13, 16 - ambiente.de).\n\nb) Eine vorsätzliche Beteiligung der Beklagten zu 2 i.S. von § 830 Abs. 1\n\nund 2 BGB als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen\n\nNamensrechtsverletzung hat das Berufungsgericht verneint. Dies wird von der\n\nRevision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.\n\n2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens\n\n\"kurt-biedenkopf.de\" durch andere steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt\n\nder Wiederholungsgefahr gleichfalls nicht zu.\n\na) Die Beklagte zu 2 haftet, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu\n\nRecht angenommen hat, nicht deshalb als Störerin, weil sie mit der Reservie-\n\nrung des Domain-Namens eine Ursache für eine Verletzung des Namensrechts\n\ndes Klägers durch den Beklagten zu 1 gesetzt hat. Eine Störerhaftung setzt die\n\nVerletzung von Prüfungspflichten voraus. Daran fehlt es hinsichtlich der Reser-\n\nvierung als solcher. Die Beklagte zu 2 treffen bei der Erstregistrierung eines\n\nDomain-Namens grundsätzlich keinerlei Prüfungspflichten (BGHZ 148, 13, 18\n\n- ambiente.de). Die Beklagte zu 2 nimmt die Aufgabe, die Second-Level-\n\nDomains unterhalb der deutschen Top-Level-Domain \"de\" zu vergeben und zu\n\nverwalten, im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer und zugleich im öffentlichen\n\nInteresse wahr. Sie verfolgt damit weder eigene Zwecke noch handelt sie mit\n\nGewinnerzielungsabsicht. Mit wenigen Mitarbeitern gewährleistet sie eine\n\nschnelle und preiswerte Registrierung, indem sie angemeldete Domain-Namen\n\nin einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Mit\n\ndiesem bewährten automatisierten Verfahren sind Prüfungspflichten gleich wel-\n\nchen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann\n\nerkennbare Verstöße braucht die Beklagte zu 2 in dieser Phase der Erstregi-\n\nstrierung nicht zu achten (BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de; zustimmend: Frey-\n\ntag, CR 2001, 853; Hoeren, Anm. zu BGH LM Nr. 2 zu § 4 MarkenG; Meissner/\n\nBaars, JR 2002, 288, 289; Nägele, WRP 2002, 138, 144; Seifert, Das Recht der\n\nDomainnamen, 2003, S. 139; kritisch: Bücking, Die wettbewerbs- und kartell-\n\nrechtlichen Aspekte der Vergabe von Internetadressen in Deutschland, 2002,\n\nS. 79 ff.; Schieferdecker, Die Haftung der Domainvergabestelle, 2003, S. 209 f.;\n\nUbber, K & R 2001, 593, 594 f.; ders., Markenrecht im Internet, 2002, S. 255).\n\nDie Verletzung einer Prüfungspflicht der Beklagten zu 2 kann folglich entgegen\n\nder Auffassung der Revision nicht damit begründet werden, es habe sich bei\n\nder Anmeldung durch den Beklagten zu 1 um einen - auch für die Beklagte\n\nzu 2 - offensichtlichen Rechtsverstoß gehandelt, weil dieser mit der beantragten\n\nDomain, die mit dem Namen einer allseits bekannten Person der Zeitgeschichte\n\nübereinstimmte, namentlich nicht identisch war.\n\nb) Der Frage, ob die Beklagte zu 2 möglicherweise ihren durch den Hin-\n\nweis des Klägers auf eine Verletzung seiner Rechte begründeten Pflichten nach\n\nder Registrierung des Domain-Namens (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de)\n\nnicht rechtzeitig nachgekommen ist, weil sie erst nach Klageerhebung den Lö-\n\nschungsanspruch mit Schreiben vom 20. März 2000 anerkannt und den\n\nDomain-Namen gelöscht hat, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn\n\ndas Klagebegehren des Klägers ist nicht darauf gerichtet, daß die Beklagte zu 2\n\nihre Prüfungspflichten nach Eintragung des Domain-Namens auch in zeitlicher\n\nHinsicht erfüllt. Vielmehr will er der Beklagten zu 2 untersagen lassen, den\n\nDomain-Namen \"kurt-biedenkopf.de\" überhaupt für andere Personen einzutra-\n\ngen und von diesen benutzen zu lassen. Selbst wenn der Beklagten zu 2 eine\n\nVerletzung ihrer Prüfungspflichten in zeitlicher Hinsicht vorgeworfen werden\n\nkönnte, würde eine darin liegende Verletzungshandlung den geltend gemachten\n\nUnterlassungsanspruch nicht begründen.\n\n3. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 2 in Zu-\n\nkunft die Benutzung des Domain-Namens \"kurt-biedenkopf.de\" durch einen an-\n\nderen als den Beklagten zu 1 nicht zuläßt, d.h. ihn nicht für andere reserviert\n\nund einträgt, auch nicht gemäß § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der Erstbe-\n\ngehungsgefahr zu.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf (vollständige)\n\n\"Sperrung\" des Domain-Namens mit der Begründung verneint, eine solche\n\nBlockierung sei nur gerechtfertigt, wenn jede Eintragung eines Dritten einen für\n\ndie Beklagte zu 2 erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei\n\nnicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen \"Kurt Biedenkopf\" mög-\n\nlich sei und kein offensichtlicher Rechtsverstoß wäre. Die dagegen gerichteten\n\nAngriffe der Revision haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte zu 2\n\nnach der Löschung eines Domain-Namens bei einer erneuten Anmeldung durch\n\neinen anderen als den Beklagten zu 1 wie bei der ersten Registrierung grund-\n\nsätzlich keine Prüfungspflichten treffen.\n\na) In der Phase der ursprünglichen Registrierung ist die Beklagte zu 2\n\ndeshalb von jedweder Prüfung selbst auf völlig eindeutige, für jedermann er-\n\nkennbare Verstöße befreit, weil nur auf diese Weise die Registrierung einer\n\ngroßen Anzahl von Second-Level-Domains in einem möglichst schnellen und\n\npreiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist (BGHZ 148, 13, 20\n\n- ambiente.de). Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines\n\nsolchen funktionsfähigen und effektiven Registrierungsverfahrens verbietet es,\n\nder Beklagten zu 2 für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, daß nach der\n\nLöschung eines eingetragenen Domain-Namens von einem anderen Anmelder\n\nspäter die Registrierung desselben Domain-Namens beantragt wird, irgendeine\n\nPrüfung auf mögliche Rechtsverstöße zuzumuten. Denn die Beklagte zu 2\n\nmüßte, um etwaige Prüfungspflichten erfüllen zu können, entsprechende tech-\n\nnische und organisatorische Maßnahmen treffen, die sich auf die Dauer und die\n\nKosten des Registrierungsverfahrens nachteilig auswirkten. Auch für den Fall\n\nder erneuten Registrierung eines zuvor gelöschten Domain-Namens für eine\n\nvon dem ersten Anmelder verschiedene Person gilt daher, daß die Auferlegung\n\nvon Prüfungspflichten die Arbeit der Beklagten zu 2 über Gebühr erschweren\n\nwürde. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte zu 2 ver-\n\npflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch eine erneute Registrierung\n\ndesselben oder eines ähnlichen Domain-Namens für den Beklagten zu 1 (wie-\n\nderum) Rechte des Klägers verletzt werden, kann wegen der Beschränkung\n\ndes noch anhängigen Unterlassungsanspruchs auf die Benutzung des Domain-\n\nNamens durch andere als den Beklagten zu 1 dahingestellt bleiben.\n\nb) Anerkennenswerte Interessen des Klägers gebieten eine andere Be-\n\nurteilung nicht. Wird ein eingetragener Domain-Name gelöscht, weil wie im vor-\n\nliegenden Fall die Berechtigung des Anmelders vom Namensträger bestritten\n\nwird, so kann dieser den Domain-Namen für sich selbst registrieren und vor der\n\nEintragung seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der Be-\n\nklagten zu 2 absichern lassen (vgl. BGHZ 149, 191, 206 - shell.de). Will er wie\n\nder Kläger den Domain-Namen nicht für sich selbst als Internet-Adresse in An-\n\nspruch nehmen, kann er, sofern die spätere Registrierung des Domain-Namens\n\nfür einen anderen seine Rechte verletzt, von der Beklagten zu 2 Löschung ver-\n\nlangen, wenn die konkrete Rechtsverletzung offenkundig und für die Beklagte\n\nzu 2 ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de). Da\n\nder Kläger somit seine Interessen selbst im Falle eines offensichtlichen und für\n\ndie Beklagte zu 2 erkennbaren Rechtsverstoßes hinreichend wahren kann, ist\n\nes nicht geboten, der Beklagten zu 2 nach der Löschung des Domain-Namens\n\nbei einer erneuten Registrierung für einen neuen Anmelder irgendwelche Prü-\n\nfungspflichten aufzuerlegen.\n\nc) Im übrigen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon\n\nausgegangen werden, daß jede denkbare Registrierung eines Dritten unter der\n\nDomain einen offensichtlichen und für die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechts-\n\nverstoß darstellt.\n\naa) Ein namensgleicher Dritter könnte sich auf das Prioritätsprinzip be-\n\nrufen, weil der Kläger bislang weder seinen Namen hat registrieren noch sich\n\nseinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag hat absichern lassen.\n\nVon der Anwendung der Prioritätsregel ist lediglich dann abzusehen, wenn das\n\nInteresse des Namensträgers, dem die Priorität zukommt, an der uneinge-\n\nschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des ande-\n\nren Namensträgers so klar zurücktritt, daß ihm die zwischen Gleichnamigen\n\ngeschuldete Rücksichtnahme die Verwendung eines Zusatzes für seinen Do-\n\nmain-Namen gebietet (vgl. BGHZ 149, 191, 200 f. - shell.de). Im vorliegenden\n\nFall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß - auch für die Beklagte\n\nzu 2 eindeutig ersichtlich - dem Interesse des Klägers unter allen Umständen\n\ngegenüber einem gleichnamigen Namensträger trotz dessen Priorität der Vor-\n\nrang einzuräumen wäre. Der Kläger will den Domain-Namen nicht für sich\n\nselbst als Internet-Adresse in Anspruch nehmen. Mangels einer eigenen Nut-\n\nzungsabsicht wird er folglich nicht schon dadurch in seinen schutzwürdigen In-\n\nteressen beeinträchtigt, daß die mit dem Namen \"kurt-biedenkopf\" gebildete\n\nInternet-Adresse wie jede andere nur einmal vergeben werden kann und er da-\n\nher von einer entsprechenden Nutzung seines Namens ausgeschlossen wird,\n\nsobald der Domain-Name von der Beklagten zu 2 (erneut) für einen Dritten re-\n\ngistriert wird (vgl. BGHZ 149, 191, 198 - shell.de; ferner Jacobs, Gesetzliche\n\nTeilhabe an Domain-Names, 2003, S. 110). Ob andere überwiegende schutz-\n\nwürdige Interessen des Klägers durch die Verwendung des Domain-Namens\n\ndurch einen gleichnamigen Namensträger beeinträchtigt werden, etwa wegen\n\nder Gefahr von Verwechslungen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,\n\ninsbesondere von dem Grad der Bekanntheit des Namens des Klägers im Kolli-\n\nsionszeitpunkt, den Erwartungen des Verkehrs an einen Internet-Auftritt unter\n\ndiesem Namen und dem Interesse des namensgleichen Anmelders gerade an\n\ndieser Internet-Adresse. Daß die danach im Einzelfall gebotene Interessenab-\n\nwägung unter allen denkbaren Umständen zu einem auch für die Beklagte zu 2\n\nklar ersichtlichen und eindeutigen Ergebnis zugunsten des Klägers führen muß,\n\nkann nicht angenommen werden (in diesem Sinne auch Schieferdecker aaO\n\nS. 265).\n\nbb) Sofern ein namensverschiedener Anmelder die Registrierung des\n\nDomain-Namens beantragt, ist gleichfalls nicht ersichtlich, daß für die Beklagte\n\nzu 2 unter allen Umständen eine (nicht nur unempfindliche) Beeinträchtigung\n\nschutzwürdiger Interessen des Klägers offensichtlich zutage treten muß. Zwar\n\nwird jedes Interesse des Namensträgers geschützt, auch ein rein persönliches\n\noder ideelles; es ist ausreichend, wenn der Namensträger durch den unbefug-\n\nten Gebrauch des Namens durch den Dritten mit diesem in irgendeine Bezie-\n\nhung gebracht wird (vgl. BGHZ 124, 173, 181 m.w.N.).\n\nBei der Prüfung, ob in jedem Fall der Benutzung des Domain-Namens\n\ndurch nicht namensgleiche Dritte für die Beklagte zu 2 klar ersichtlich die Ge-\n\nfahr einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung gegeben ist, der der Kläger ent-\n\ngegentreten darf, ist aber ebenso wie bei der Benutzung durch Gleichnamige\n\nvon maßgeblicher Bedeutung, daß der Kläger seinen Namen nicht selbst als\n\nInternet-Adresse verwenden will. Schutzwürdige Belange des Klägers werden\n\ndurch die bloße Registrierung (noch) nicht berührt, weil ihn der mit der Regi-\n\nstrierung für einen Dritten verbundene Ausschluß von der eigenen Verwendung\n\nmangels eines entsprechenden Benutzungswillens nicht beeinträchtigt. Schüt-\n\nzenswerte Interessen des Klägers können folglich erst verletzt werden, wenn\n\nder Dritte den für ihn registrierten Namen tatsächlich als Internet-Adresse ver-\n\nwendet. Ob nach der konkreten Art der Verwendung die Gefahr einer Zuord-\n\nnungsverwirrung gerade mit dem Kläger gegeben ist oder ob eine solche Ge-\n\nfahr etwa wegen der Gestaltung der unter der Internet-Adresse aufzurufenden\n\nHomepage ausgeschlossen ist, hängt wiederum von den Umständen des Ein-\n\nzelfalls ab. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß in jedem Falle\n\ndie Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gegeben sein wird und die Zuordnung\n\nzudem gerade zu dem Kläger und nicht zu einem anderen Namensträger er-\n\nfolgt. Erst recht läßt sich nicht feststellen, daß etwaige Zuordnungsverwirrungen\n\nfür die Beklagte zu 2 offensichtlich und klar erkennbar wären.\n\n4. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515\n\nAbs. 3 Satz 1 ZPO a.F.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/i-zr-82-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/i-zr-82-01","retrieved":"2026-07-10 15:15:16.429343+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-19/i-zr-82-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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