{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"I ZR 76/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3; VerpackV § 6 Verkündet am: 19. Februar 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Schlauchbeutel Die Vergabe einer Lizenz am Zeichen \"Der Grüne Punkt\" durch das Duale System für Verpackungen, die aufgrund derzeit bestehender technischer Unvollkommenheiten nicht der Wiederverwertung, sondern dem Restmüll zugeführt werden, kann nicht wegen Irreführung verboten werden. Selbst wenn einzelne Verbraucher annehmen, derart gekennzeichnete Artikel würden, von tatsächlich einer Wiederverwertung Ausreißern abgesehen, generell und zugeführt, fehlt es bei der gebotenen Abwägung der Interessen an einer wettbewerbsrechtlich relevanten Täuschung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 76/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 3; VerpackV § 6 \n\nVerkündet am: \n19. Februar 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSchlauchbeutel \n\nDie Vergabe einer Lizenz am Zeichen \"Der Grüne Punkt\" durch das Duale \nSystem für Verpackungen, die aufgrund derzeit bestehender technischer \nUnvollkommenheiten nicht der Wiederverwertung, sondern dem Restmüll \nzugeführt werden, kann nicht wegen Irreführung verboten werden. Selbst wenn \neinzelne Verbraucher annehmen, derart gekennzeichnete Artikel würden, von \ntatsächlich einer Wiederverwertung \nAusreißern abgesehen, generell und \nzugeführt, fehlt es bei der gebotenen Abwägung der Interessen an einer \nwettbewerbsrechtlich relevanten Täuschung. \n\nBGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - I ZR 76/02 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 31. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 17. Januar 1995 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden den Klägerinnen auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist das Unternehmen \"Der Grüne Punkt - Duales System \n\nDeutschland AG\". Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, Industrie und Handel \n\ndurch den Anschluß an das sogenannte Duale System von den Rücknahme- \n\nund Verwertungspflichten nach Maßgabe der 1991 in Kraft getretenen Ver-\n\npackungsverordnung zu befreien, indem sie die Sammlung, Sortierung und \n\nVerwertung von Verpackungen organisiert und etwa 400 Entsorgungspartner \n\nmit der Durchführung betraut. Die Finanzierung des Systems erfolgt in der \n\nWeise, daß die Beklagte es Herstellern gegen Zahlung eines Lizenzentgelts \n\ngestattet, diejenigen Produkte, deren Verpackungen über das Duale System \n\neingesammelt werden, mit dem nachfolgend abgebildeten \"Grünen Punkt\" zu \n\nkennzeichnen und diese Kollektivmarke auch in der Werbung und bei sonstigen \n\nverkaufsfördernden Maßnahmen zu nutzen: \n\nDie Beklagte bewirbt den \"Grünen Punkt\" und das durch ihn repräsen-\n\ntierte Verwertungssystem auch selbst. So wurden beispielsweise im April 1995 \n\nzwei Fernsehspots der Beklagten ausgestrahlt, in denen es u.a. wie folgt hieß: \n\n(Erster Spot) \n\n\"Der Grüne Punkt hilft Verpackungen zu sammeln und zu verwerten und \nso wertvolle Rohstoffe für die Generationen nach uns zu schonen. ... Bis \nheute wurden durch den Grünen Punkt rund 740.000 Tonnen Kunststoff \nverwertet.\" \n\n(Zweiter Spot) \n\n\"Der Grüne Punkt sammelt und verwertet Verpackungen. Denn die Roh-\nstoffe der Erde gehören unseren Kindern.\" \n\nDie Verbraucher sind aufgerufen, entsprechend gekennzeichnete Ver-\n\nkaufspackungen in gesonderte Müllbehälter zu werfen, deren Inhalt von den \n\nEntsorgungspartnern der Beklagten abgeholt und einer Sortieranlage zugeführt \n\nwird. Für die Sortierung von Leichtverpackungen gibt es in Deutschland etwa \n\n250 Anlagen, die mit unterschiedlicher Technologie (alt, mittel und modern) \n\nausgestattet sind. \n\nDie Klägerinnen stellen Verpackungen für plastische chemische Massen \n\nher. Sie wenden sich dagegen, daß Konkurrenzprodukte aufgrund einer Ge-\n\nstattung der Beklagten den \"Grünen Punkt\" tragen dürfen. \n\nBei den Produkten der Klägerinnen handelt es sich um Kunststoffkartu-\n\nschen, die vom Benutzer samt Inhalt in Spritzpistolen eingelegt und sodann \n\nausgepreßt werden. Bei den in Rede stehenden Konkurrenzprodukten geht es \n\num Verkaufspackungen in Form von Schlauchbeuteln, die aus einer Kunststoff-\n\nFolie, einer Aluminiumfolie oder einer beide Materialien enthaltenden Verbund-\n\nfolie bestehen können. Sie werden nach ihrer Befüllung an beiden Enden ver-\n\nschlossen. Zur Benutzung werden die Schlauchbeutel dann ebenfalls samt In-\n\nhalt in Spritzpistolen eingelegt und nach Öffnung des unteren Schlauchendes in \n\nder Weise ausgepreßt, daß sie die Form von Knautschpäckchen annehmen, \n\nderen verbleibende Größe von ihrem Material und vom Grad ihrer Entleerung \n\nabhängt. \n\nDie Klägerinnen haben behauptet, sämtliche Schlauchbeutel aus den in \n\nRede stehenden Materialien würden unabhängig von ihren jeweiligen Dimensi-\n\nonen nach bestimmungsgemäßem Gebrauch im Rahmen des Dualen Systems \n\nkeiner nach dem heutigen Stand der Technik möglichen Wiederverwertung zu-\n\ngeführt, weil sie schon in den Sortieranlagen aufgrund der dort vorherrschenden \n\ntechnischen Gegebenheiten und der Art und Weise der manuellen Sortierung \n\nzum Restmüll gelangten. Der Verkehr erwarte aber, daß mit dem \"Grünen \n\nPunkt\" gekennzeichnete Produkte in irgendeiner Form der Wiederverwertung \n\nzugeführt würden. Aus diesem Grund bevorzuge der Verbraucher derart ge-\n\nkennzeichnete Waren und werde insoweit durch den \"Grünen Punkt\" auf den \n\nSchlauchfolien irregeführt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß dem zweitinstanzlich ge-\n\nstellten Antrag der Klägerinnen verurteilt (OLG Köln OLG-Rep 2002, 341), \n\nes bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Kenn-\nzeichen \"Der Grüne Punkt\" für Verkaufspackungen für plastische \nchemische Massen gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Ab-\nbildung in Form von Schlauchbeuteln aus einer Aluminium-Kunst-\nstoff-Verbundfolie oder einer Aluminiumfolie oder einer Kunststoff-\nFolie zu erteilen oder diesbezüglich bestehende Verträge zu ver-\nlängern: \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, er-\n\nstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 3 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nNach dem Ergebnis des von dem Sachverständigen Prof. Dr. W. erstat-\n\nteten Gutachtens zu den Abläufen in Sortieranlagen des Dualen Systems be-\n\nstehe keinerlei Zweifel daran, daß mit dem \"Grünen Punkt\" gekennzeichnete \n\nSchlauchbeutel der in Rede stehenden Art einer Wiederverwertung überhaupt \n\nnicht zugeführt würden, sondern im Restmüll landeten. Aufgrund des Abdrucks \n\nder Verbandsmarke \"Der Grüne Punkt\" auf den Schlauchverpackungen erwarte \n\nder angesprochene Verkehr jedoch, daß die mit dem Zeichen versehenen Ver-\n\npackungen einer Wiederverwertung zugeführt würden. \n\nDas Verbandszeichen \"Der Grüne Punkt\" begegne dem Verkehr nun-\n\nmehr seit mehr als zehn Jahren. Es sei von Hause aus dazu bestimmt, den \n\nHandel und insbesondere auch den Endverbraucher darüber zu informieren, \n\ndaß die so gekennzeichnete Verpackung über das Duale System entsorgt wer-\n\nden könne. Diese \"Aufgabe\" und \"Botschaft\" des Zeichens sei angesichts der \n\nJahre andauernden massiven, wenn auch für die Beklagte nicht immer günsti-\n\ngen, Berichterstattung über das System weiten Teilen des Verkehrs bekannt. \n\nDieser wisse aber auch, um was es bei dem Dualen System gehe, nämlich \n\nnicht darum, eine zweite Müllabfuhr neben der kommunalen Müllabfuhr einzu-\n\nrichten, die den Abfall auf die Müllberge bringe und dort vergrabe oder in Müll-\n\nverbrennungsanlagen verbrenne, sondern um eine Einrichtung, die die Wert-\n\nstoffe sammle, um sie wiederzuverwerten. \n\nFür eine entsprechende Unterrichtung des Verkehrs habe die Berichter-\n\nstattung in der Presse und im Fernsehen, aber auch die eigene Werbung der \n\nBeklagten in verschiedenen Medien gesorgt. Sie selbst habe den \"Grünen \n\nPunkt\" als eine Orientierungshilfe für den Verbraucher beschrieben und damit \n\ngeworben, der \"Grüne Punkt\" signalisiere, daß der Verbraucher ein Produkt \n\nerwerbe, dessen Verpackung \"mit Garantie\" verwertet werde. Namentlich in den \n\nbeiden im Tatbestand aufgeführten Fernsehspots der Beklagten werde darauf \n\nhingewiesen, der \"Grüne Punkt\" sammle und verwerte Verpackungen, diese \n\nseien wertvolle Rohstoffe, die nicht sinnlos vergeudet, sondern vor allem im In-\n\nteresse der nachfolgenden Generationen recycelt werden müßten. Diese Wer-\n\nbebotschaft sei beim angesprochenen Verkehr, zu dem die Mitglieder des Be-\n\nrufungssenats zählten, so daß sie die Verkehrserwartung aus eigener An-\n\nschauung und Erfahrung beurteilen könnten, angekommen. Auch das Zeichen \n\n\"Der Grüne Punkt\" selbst bringe die Zielrichtung des Dualen Systems in seiner \n\nGestaltung zum Ausdruck: Schon die grüne Farbe sowie der Worthinweis \"Der \n\nGrüne Punkt\" signalisierten zusammen mit den im \"Grünen Punkt\" vorhandenen \n\nbeiden Pfeilen, daß es beim Dualen System darum gehe, Stoffe zu erhalten und \n\nsie nicht zu vergeuden. \"Der Grüne Punkt\" möge zwar anders als der dem Ver-\n\nkehr ebenfalls bekannte Umweltengel kein Umweltzeichen sein, weil er bei-\n\nspielsweise nichts über die tatsächliche 100 %ige Wiederverwertung der mit \n\nihm gekennzeichneten Produktverpackung aussage. Dennoch spreche er aber \n\nschon von Hause aus nach seiner Funktion und Gestaltung aus der Sicht des \n\nangesprochenen Verkehrs die dargelegten Umweltaspekte an und sei deshalb \n\ngeeignet, das Kaufverhalten in bezug auf die mit dem Zeichen gekennzeichne-\n\nten Produkte zu beeinflussen. \n\nDer Verbraucher werde in seiner Erwartung enttäuscht, der der Auf-\n\nnahme von plastischen chemischen Massen dienende, mit dem \"Grünen Punkt\" \n\nversehene Schlauchbeutel werde nach bestimmungsgemäßer Verwendung im \n\nRahmen des Dualen Systems als Rohstoff wiederverwertet. Die Beklagte sei für \n\ndiese relevante Irreführung des angesprochenen Verkehrs i.S. des § 3 UWG \n\nwettbewerbsrechtlich verantwortlich und daher zu der von den Klägerinnen be-\n\ngehrten Unterlassung verpflichtet. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des die Klage \n\nabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klägerinnen können ihr Unterlas-\n\nsungsbegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Er-\n\nfolg auf § 3 UWG stützen. Das beantragte Verbot, Lizenzen am Zeichen \"Der \n\nGrüne Punkt\" für die im Antrag näher beschriebenen Konkurrenzprodukte zu \n\nvergeben, ist nicht begründet. \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund des von dem Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. W. erstatteten Gutachtens zu den Abläufen in Sortieran-\n\nlagen des Dualen Systems stehe fest, daß restentleerte Schlauchbeutel der in \n\nRede stehenden Art nicht aussortiert und wiederverwertet würden, sondern statt \n\ndessen in den Restmüll gelangten, ist allerdings nicht zu beanstanden. Der \n\nHinweis der Revision auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsin-\n\nstanz, wonach es eine (neue) Anlage eines Unternehmens in der Nähe von \n\nHannover gebe, welche alle aluminiumbeschichteten Verpackungen und solche \n\naus Kunststoff- oder Aluminiumfolie einer Wiederverwertung zuführe, steht der \n\nFeststellung des Berufungsgerichts zum einen deshalb nicht entgegen, weil \n\nnicht dargelegt worden ist, daß diese Anlage tatsächlich im Dualen System als \n\nSortieranlage verwendet wird. Zum anderen änderte das - wie vom Berufungs-\n\ngericht zutreffend ausgeführt - ohnehin nichts daran, daß jedenfalls in allen \n\nanderen Sortieranlagen eine entsprechende Verwertung weiterhin nicht möglich \n\nwäre. \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, daß die von ihm festgestellte Irreführung des Verbrauchers \n\ndas beantragte Verbot trägt. \n\na) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Farbe Grün und \n\ndie beiden Pfeile die Zielrichtung des Dualen Systems signalisieren, Wertstoffe \n\nwiederzuverwerten. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Feststel-\n\nlung gelangt, daß der Verkehr mit dem \"Grünen Punkt\" das System der Beklag-\n\nten verbindet, das auf die Wiederverwertung der gesammelten Abfälle angelegt \n\nist. Die Bedeutung des Zeichens erschöpft sich entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion nicht in dem Hinweis darauf, daß die betreffende Verpackung getrennt zu \n\nentsorgen ist, also insbesondere nicht in herkömmliche Behälter geworfen wer-\n\nden soll und auch nicht vom Händler zurückgenommen werden muß (vgl. § 6 \n\nAbs. 3 Satz 1 VerpackV). Eine darauf beschränkte Vorstellung des Verbrau-\n\nchers entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. \n\nb) Über die Leistung der Beklagten und ihre Güte, etwa über die Art der \n\nEntsorgung oder den Erfassungsgrad des Systems, trifft das Zeichen selbst \n\nkeine Aussage. Eine dahingehende Bedeutung soll dem Zeichen auch nicht \n\nzukommen. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen \n\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und \n\nVerpackungsabfälle (ABl. Nr. L 365 v. 31.12.1994 S. 10 ff.) erstrebt § 7 Abs. 2 \n\nVerpackV eine ständige Verbesserung der Wiederverwertung im Rahmen des \n\ntechnisch Möglichen und des wirtschaftlich Zumutbaren. Dem entspricht das \n\nder Beklagten als Betreiberin des Dualen Systems auferlegte Gebot, lediglich \n\nbestimmte Quoten (Massenprozente) an Verpackungen (beispielsweise aus \n\nAluminium, aus Kunststoff oder Verbundverpackungen) der Verwertung zuzu-\n\nführen (Anhang I zu § 6 VerpackV). Auch das Berufungsgericht geht davon aus, \n\ndaß der Verkehr mit dem \"Grünen Punkt\" nicht die Vorstellung verbindet, die \n\nkonkrete, jeweils so gekennzeichnete Verpackung werde mit Sicherheit einer \n\nWiederverwertung zugeführt. \n\nc) Das Berufungsgericht meint indessen weitergehend, der Verbraucher \n\nnehme aufgrund der Selbstdarstellung der Beklagten und ihrer Werbung an, der \n\nmit dem \"Grünen Punkt\" gekennzeichnete Artikel werde, von Ausreißern ab-\n\ngesehen, generell und tatsächlich einer Wiederverwertung zugeführt. Die Wer-\n\nbung der Beklagten signalisiere, daß die Wiederverwertung einer mit dem \n\n\"Grünen Punkt\" versehenen Verpackung ihrer Art nach \"garantiert\" sei. Ob eine \n\ndahingehende Vorstellung des Verbrauchers verfahrens- und rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt ist (vgl. andererseits KG WRP 1994, 625, 627; Revision nicht \n\nangenommen, BGH, Beschl. v. 5.4.1995 - I ZR 148/94), kann offenblei-\n\nben. Denn das begehrte Verbot scheitert jedenfalls an der bei der Bemessung \n\ndes Verbots aus § 3 UWG anzustellenden Interessenabwägung (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Kloster-\n\nbrauerei, m.w.N.). \n\nBei der Abwägung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der von \n\neiner Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden Auswirkungen, der \n\nBedeutung der - unterstellten - Irreführung sowie dem Gewicht etwaiger Inter-\n\nessen der Verbraucher oder des Werbenden selbst (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1999 \n\n- I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 = WRP 1999, 1145 - Tierheilpraktiker), ist im \n\nStreitfall maßgeblich auf die Zielsetzung der europäischen und nationalen \n\nRegelungen abzustellen, den Aufbau eines \n\nflächendeckenden privat \n\nfinanzierten Systems zur Abholung und Wiederverwertung von Verkaufsver-\n\npackungen zum Schutz der Umwelt zu ermöglichen. Hierbei ist vor allem zu \n\nberücksichtigen, daß ein solches, nach wie vor im Aufbau befindliches System, \n\ndas die umweltverträgliche Wiederverwertung von Verpackungsstoffen zur \n\nAufgabe hat, nicht von vornherein das gesteckte Ziel zu 100 % erfüllen kann. \n\nDem trägt gerade auch die bereits erwähnte Quotenregelung im Anhang I zu \n\n§ 6 VerpackV Rechnung. \n\nZu berücksichtigen ist ferner, daß der Grad der vom Berufungsgericht \n\nangenommenen Fehlvorstellung des Verbrauchers und der Grad ihrer Relevanz \n\nfür sein Kaufverhalten nur gering sind. Die dem Zeichen in erster Linie zu \n\nentnehmende Information für den Verbraucher, daß nämlich die Verpackung \n\nnicht in herkömmliche Müllbehälter gehört, sondern vom Dualen System erfaßt \n\nwird, trifft zu. Soweit besonders umweltbewußte Verbraucher, die sich darüber \n\nhinaus Gedanken über den Erfassungsgrad des Systems machen, irrig anneh-\n\nmen, es werde - von Ausreißern abgesehen - jede entsprechend gekennzeich-\n\nnete Verpackung in den Sortieranlagen korrekt zugeordnet und der Wieder-\n\nverwertung zugeführt, kann das deren Kaufentscheidung nicht in einem rele-\n\nvanten Umfang beeinflussen. Erfahrungsgemäß nehmen solche Verbraucher-\n\nkreise nicht maßgeblich deshalb vom Erwerb mit dem \"Grünen Punkt\" ver-\n\nsehener Waren Abstand und wenden sich Konkurrenzprodukten zu, weil die mit \n\ndiesem Zeichen versehene Verpackung der Ware derzeit aus technischen \n\nGründen nicht recycelbar ist. Wenn der umweltbewußte Verbraucher sich beim \n\nErwerb der Ware dahingehende Gedanken macht, wird er sein Verhalten auch \n\nvon der Erwägung beeinflussen lassen, daß die Müllentsorgung über das \n\n\"Duale System\" sich in einem Stadium fortlaufender Entwicklung befindet und \n\nauf eine ständige Verbesserung angelegt ist. \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts war \n\nzurückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/i-zr-76-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/i-zr-76-02","retrieved":"2026-07-10 15:19:07.915669+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-19/i-zr-76-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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