{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"4 StR 371/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 20 Abs. 3 E (cid:31) (cid:7) StGB § 46 1. Eine verfahrensbeendende Absprache ist unzulässig, wenn das dem Ange- klagten angesonnene Verhalten ersichtlich vordergründig einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (im Anschluß an BGHSt 43, 195). 2. Zu den Auswirkungen einer fehlgeschlagenen Verständigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 371/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n19. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 13. Mai 2003, soweit es ihn\n\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei, versuchten Dieb-\n\nstahls und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte, daß das Landge-\n\nricht nach dem Scheitern eines gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens\n\nverstoßenden „deals“ die Strafe rechtsfehlerhaft zugemessen habe.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach der zulässig erhobenen Verfahrensrüge ging der Urteilsfindung\n\nfolgendes in der Sitzungsniederschrift dokumentiertes Prozeßgeschehen vor-\n\naus:\n\na) Am ersten Hauptverhandlungstag ließ der Angeklagte durch seinen\n\nVerteidiger erklären, daß er sich zunächst nicht zur Sache äußern wolle. Der\n\nMitangeklagte D. machte dagegen umfassende Angaben zur Sache und\n\nwar im wesentlichen geständig. Am vierten Hauptverhandlungstag verkündete\n\ndas Landgericht folgenden Beschluß:\n\n\"Der Angeklagte W. wird, wie in Vorgesprächen mit sei-\nnem Verteidiger bereits erörtert, darauf hingewiesen, daß an-\ngesichts des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme\nallein einem Geständnis zum jetzigen Zeitpunkt keine überra-\ngende strafmildernde Bedeutung zukommen kann.\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:22)(cid:29)\n\nresultierenden Steuerschuld \n\nIm Falle einer Verurteilung wird die Vorstrafe und die zu den\nTatzeiten laufende Bewährung bei der Strafzumessung von\nerheblicher Bedeutung sein. Allerdings hat der Angeklagte\nW. die Möglichkeit, durch Begleichung der aus der Vor-\nstrafe \n(derzeit noch ca.\n564.000 \nTat verursachten Schaden wieder gut zu machen. Nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme spricht Vieles dafür, daß der\nAngeklagte über Mittel zur Begleichung der Steuerschuld\nverfügen könnte, so soll er sich etwa noch wenige Tage vor\nseiner Festnahme für den Ankauf einer größeren Immobilie im\nPreis von über einer Million Euro ernsthaft interessiert haben.\n\n(cid:29),+(cid:20)(cid:30)(cid:10)-(cid:19)(cid:31).(cid:30)\n\n(cid:27)(cid:19)(cid:30)(cid:22)(cid:31)! #\"$(cid:27)\n\n(cid:29)%(cid:27)(cid:22)(cid:29)(cid:19)(cid:31)’&\n\n(cid:29)(cid:22)-/(cid:29)\n\n(cid:27)(cid:22)(cid:29)\n\n(cid:27)(cid:22)(cid:29)\n\n(cid:17)#*\n\n(cid:31))(\n\n(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\nWird die Steuerschuld beglichen, so wäre der im Zusammen-\nhang mit der Vorstrafe angerichtete Schaden/Steuerausfall\nwieder gut gemacht und der Vorbelastung könnte eine deut-\nlich geringere nachteilige Bedeutung beigemessen werden.\nFür den Fall einer geständigen Einlassung und der Beglei-\nchung der Steuerschuld verpflichtet die Kammer sich, ein\nStrafmaß von insgesamt vier Jahren nicht zu überschreiten\".\n\nAm sechsten und letzten Tag der Hauptverhandlung trat die Kammer er-\n\nneut in die Beweisaufnahme ein und erteilte dem Angeklagten rechtliche Hin-\n\n(cid:7)\n(cid:5)\n(cid:1)\n(cid:12)\n(cid:31)\n(cid:7)\n(cid:7)\n(cid:7)\n\nweise. Danach äußerte sich der Angeklagte über seinen Verteidiger zur Sache,\n\nwobei er sich im wesentlichen geständig einließ. Der Verteidiger beantragte die\n\nVernehmung zweier Zeugen zum Beweis dafür, daß die finanziellen Möglich-\n\nkeiten des Angeklagten entgegen der Annahme des Landgerichts vollständig\n\nerschöpft seien. In dem Beweisantrag wird u.a. ausgeführt:\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\n+(cid:20)(cid:30)(cid:22)0/(cid:31)\n\n(cid:7)21(cid:13)34(cid:5)\n\nist außerstande, die Steuerschuld von\n\n\"Herr W. \nca. 564.000 \nMöglichkeiten mit Herrn W. und seinen Familienangehö-\nrigen hat ergeben, daß über seinen Bruder kurzfristig max.\n200.000 \n\n(cid:7)@?BA(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)#(cid:12)\n\n0(cid:10)(cid:29)(cid:22)(; #\"\n\n-8(cid:27)(cid:22)(cid:29)9(cid:31)\n\n*:(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:17)(cid:19)(cid:7)\n\n(cid:17)#*<*(cid:14)(cid:12)>=\n\n(cid:29)657(cid:30)\n\n(cid:29)(cid:19)(cid:31)!(cid:27)(cid:22)(cid:29)\n\n(cid:7)(cid:20)CD1\n\n(cid:31).0(cid:10)(cid:29)\n\n-/(cid:29)\n\n*!(cid:17)\n\n(cid:3)(cid:6)(cid:3)\n\nDas Landgericht lehnte die beantragten Zeugenvernehmungen ab und\n\nführte in dem Beschluß ferner aus:\n\n\"Die Kammer weist den Angeklagten W. darauf hin, daß\nauch Teilzahlungen auf die Steuerschuld strafmildernde Wir-\nkungen hätten. Eine konkrete Zusage, wie Teilzahlungen in\nbestimmter Höhe sich auf das Strafmaß auswirken könnten,\nwill die Kammer allerdings nicht abgeben\".\n\nDer Verteidiger des Angeklagten erklärte dazu:\n\n\"Mein Mandant kann binnen einer Woche einen Betrag von\n200.000 Euro auf die Steuerschuld aufbringen lassen. Vor-\naussetzung ist allerdings, daß der Haftbefehl außer Vollzug\ngesetzt wird, damit er im Falle einer Verurteilung bessere\nChancen für den offenen Vollzug hat und dann Geld verdie-\nnen kann. Ich beantrage daher, den Haftbefehl außer Vollzug\nzu setzen\".\n\n(cid:17)\n(cid:30)\n*\n(cid:5)\n(cid:12)\n(cid:30)\n(cid:7)\n+\n(cid:5)\n(cid:29)\n(cid:29)\n(cid:7)\n(cid:29)\n\nDas Landgericht lehnte diesen Antrag durch Beschluß ab und führte zur\n\nBegründung aus:\n\n\"Der Angeklagte hat aufgrund des Umfangs der Tatvorwürfe\nmit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, wobei er\nzusätzlich den Widerruf der Bewährungsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten befürchten muß. Daraus ergibt sich\nein erheblicher Fluchtanreiz, der andererseits nicht durch sta-\nbilisierende Faktoren abgemildert wird\".\n\nb) Die Gründe des angefochtenen Urteils verhalten sich zu der ge-\n\nscheiterten Absprache nicht. Mitgeteilt wird lediglich, daß der Angeklagte durch\n\nUrteil der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts vom 13. Juli 2001 wegen\n\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer für drei Jahre zur Bewährung ausge-\n\nsetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt hiernach zu Recht, in seinem Anspruch\n\nauf ein faires Verfahren (vgl. dazu BVerfG NJW 1987, 2662 = NStZ 1987, 419;\n\nBGHSt 29, 109, 111; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 28 jew.m.w.N.) verletzt\n\nworden zu sein.\n\na) Allerdings kann entgegen der Auffassung der Revision ein Verstoß\n\ngegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht schon darin gesehen wer-\n\nden, daß sich das Landgericht nicht an die zunächst in Aussicht gestellte\n\nStrafobergrenze gehalten hat. Eine das Landgericht bindende Zusage (vgl.\n\nBGHSt 36, 210, 214; 43, 195, 210) läge nur dann vor, wenn es zu der vom\n\nLandgericht angestrebten Verständigung gekommen wäre. Das war – für alle\n\nVerfahrensbeteiligten offenkundig - nicht der Fall. Das Landgericht hat zudem\n\nin den Beschlüssen, mit denen es Beweiserhebungen zu den Vermögensver-\n\nhältnissen des Angeklagten und seinen Antrag auf Haftverschonung abgelehnt\n\nhat, ausgeführt, daß es sich im Falle der Verurteilung des Angeklagten an die\n\nzunächst in Aussicht gestellte Obergrenze nicht gebunden fühlt, so daß der\n\nAngeklagte sein Verteidigungsverhalten darauf einrichten konnte (vgl. BGHSt\n\n36, 210, 216). Ob der Angeklagte die Leistungen an das Finanzamt ohne eige-\n\nnes Verschulden nicht erbringen konnte, ist in diesem Zusammenhang ohne\n\nBedeutung.\n\nb) Der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren ist aber des-\n\nhalb verletzt, weil das Landgericht die mit der Verkündung des oben genannten\n\nBeschlusses am vierten Hauptverhandlungstag in Aussicht gestellte Einhaltung\n\nder Strafobergrenze von vier Jahren an die Bedingung geknüpft hat, daß der\n\nAngeklagte ein Geständnis ablegt und die gegen ihn bestehende Forderung\n\ndes Fiskus wegen der in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abge-\n\nurteilten Steuerhehlerei erfüllt. Die Revision trägt zu Recht vor, daß vom Land-\n\ngericht ein solches „erzwungenes Freikaufen“ nicht hätte in die Wege geleitet\n\nwerden dürfen.\n\nAbsprachen im deutschen Strafverfahren sind allerdings nicht generell\n\nunzulässig. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben sich keine verfassungs-\n\nrechtlichen Bedenken gegen eine Verständigung zwischen Gericht und Verfah-\n\nrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Verhandlung (BVerfG NJW\n\n1987, 2662). Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (vgl. BGHSt 43, 195 ff.) ist anerkannt, daß dem Angeklagten für den\n\nFall der Ablegung eines Geständnisses die bindende Zusage erteilt werden\n\nkann, eine bestimmte Strafobergrenze nicht zu überschreiten. Unverzichtbare -\n\nim vorliegenden Fall eingehaltene - prozessuale Voraussetzung ist jedoch, daß\n\ndie Vereinbarung in öffentlicher Hauptverhandlung unter Beteiligung aller Pro-\n\nzeßbeteiligten erfolgt. Inhaltlich setzt eine zulässige Verständigung voraus,\n\ndaß bei dem Bemühen der Beteiligten um das Zustandekommen einer Abspra-\n\nche die freie Willensentschließung des Angeklagten gewahrt bleibt (BGHSt 43,\n\n195, 204). Zwar gerät ein Angeklagter, dem das Gericht eine Verständigung\n\nvorschlägt, zwangsläufig in den Konflikt, sein Verhalten den Wünschen des\n\nGerichts anzupassen oder - im Falle eines Schuldspruchs - die Möglichkeit ei-\n\nner deutlich höheren Strafe in Kauf zu nehmen. Dies ist jedoch hinzunehmen,\n\nsofern die Verständigung geeignet ist, anerkannten strafprozessualen Zwecken\n\nzu dienen; so kann durch ein Geständnis des Angeklagten eine langwierige\n\nBeweisaufnahme vermieden und damit dem verfahrensrechtlichen Beschleuni-\n\ngungsgebot Rechnung getragen, bei Gewaltdelikten zudem eine die Opfer be-\n\nlastende Zeugenvernehmung vermieden werden. Dagegen ist der latente\n\nDruck, der mit jedem Absprachevorschlag des Gerichts auf den Angeklagten\n\nausgeübt wird (vgl. dazu Weider StraFo 2003, 406, 408 f.), dann nicht hinzu-\n\nnehmen, wenn das dem Angeklagten angesonnene Verhalten ersichtlich vor-\n\ndergründig einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der\n\nHauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht.\n\nDies aber trifft hier zu. Mit Recht beanstandet die Revision, daß Ziel der\n\nvom Landgericht angestrebten Absprache nicht die Förderung des anhängigen\n\nVerfahrens, sondern die Durchsetzung des gegen den Angeklagten wegen ei-\n\nner verfahrensfremden Tat bestehenden Haftungsanspruchs des Fiskus (vgl.\n\n§§ 71, 191, 219 AO) gedient hätte, der bei Zahlungsverweigerung (von der\n\nnach den Urteilsgründen nicht auszugehen ist) im Verwaltungswege hätte voll-\n\nstreckt (§§ 249 ff. AO), niedergeschlagen (§ 261 AO) oder erlassen (§ 227 AO)\n\nwerden können.\n\nAllein der Umstand, daß die Begleichung der aus der Vortat herrühren-\n\nden Steuerschuld auch im vorliegenden Verfahren bei der Strafzumessung zu-\n\ngunsten des Angeklagten hätte berücksichtigt werden dürfen, weil dadurch das\n\nGewicht der Vortat gemindert gewesen wäre, reicht für die im Rahmen einer\n\nAbsprache erforderliche Konnexität nicht aus. Könnte jedes sozial anerken-\n\nnenswerte Verhalten eines Angeklagten, das im Rahmen der Abwägung nach\n\n§ 46 Abs. 2 StGB strafmildernde Berücksichtigung finden kann, wie etwa eine\n\ngroßzügige Spende an eine Opferschutzorganisation, zum Gegenstand einer\n\nAbsprache über die Strafzumessung gemacht werden, so würde dies zu einem\n\nmit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht mehr zu vereinbarenden \"Han-\n\ndel mit der Gerechtigkeit\" führen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2663).\n\nc) Auf der letztlich gescheiterten Absprache kann das Urteil auch beru-\n\nhen.\n\nRegelmäßig wird allerdings davon auszugehen sein, daß sich aus dem\n\nScheitern einer Absprache keine unzulässigen Nachteile für einen Angeklagten\n\nergeben. Vielmehr wird das Gericht - nunmehr ohne Bindung an die in Aussicht\n\ngestellte Strafobergrenze - eine schuldangemessene Strafe verhängen. Ein\n\nÜberschreiten der zugesagten Strafobergrenze wird sich - sofern nicht ohnehin\n\nneu hinzugetretene Umstände hierfür ursächlich sind - zwanglos daraus erklä-\n\nren lassen, daß infolge des Scheiterns der Verständigung ein zulässiger Straf-\n\nmilderungsgrund, etwa ein Geständnis, nicht zum Tragen kommt. Selbst die\n\nUnzulässigkeit einer vom Gericht in Aussicht genommenen Absprache, wie sie\n\nhier vorliegt, reicht für sich genommen nicht aus, die Besorgnis einer fehler-\n\nhaften Strafzumessung zu begründen. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hin-\n\nzu, daß allein der Wegfall eines möglichen Strafmilderungsgrundes, der sich\n\naus der vollständigen Erfüllung fiskalischer, aus der Vortat erwachsener An-\n\nsprüche ergeben hätte, die Spanne von einem Jahr und neun Monaten zwi-\n\nschen in Aussicht gestellter und verhängter Gesamtstrafe nicht erklären kann.\n\nAus den Urteilsgründen ist ersichtlich, daß nach dem Verständigungsangebot\n\ndes Landgerichts keine neuen strafschärfenden Umstände in der Hauptver-\n\nhandlung bekannt geworden sind. Vielmehr hat der Angeklagte eine Bedingung\n\nder Absprache erfüllt, indem er im wesentlichen geständig war. Da nicht davon\n\nauszugehen ist, daß das Landgericht dem Angeklagten für den Fall des Zu-\n\nstandekommens des vorgeschlagenen \"deals\" eine auch aus seiner Sicht un-\n\nangemessen niedrige Strafe in Aussicht gestellt hat, kann der Senat daher\n\nnicht ausschließen, daß sich die Weigerung des Angeklagten, sofort die - in\n\nder vorliegenden Verknüpfung unzulässig geforderte - Zahlung an das Finanz-\n\namt zu erbringen, bei der Strafzumessung zu seinen Lasten ausgewirkt hat. Ein\n\nsolcher Strafschärfungsgrund wäre rechtsfehlerhaft. Obwohl weder die er-\n\nkannten Einzelstrafen noch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Ergebnis\n\nunangemessen hoch erscheinen, müssen die Strafen daher neu zugemessen\n\nwerden.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\n(cid:29)9F\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nGG Art. 20 Abs. 3\n\nE\n(cid:31)\n(cid:7)\n\nStGB § 46\n\n1. Eine verfahrensbeendende Absprache ist unzulässig, wenn das dem Ange-\n\nklagten angesonnene Verhalten ersichtlich vordergründig einem Zweck\n\ndient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung in\n\nkeinem inneren Zusammenhang steht (im Anschluß an BGHSt 43, 195).\n\n2. Zu den Auswirkungen einer fehlgeschlagenen Verständigung.\n\nBGH, Urteil vom 19. 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