{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"X ZR 108/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB (Fassung: bis 31.12.2001) § 324 Abs. 1; ZPO § 286 G a) Zur sekundären Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Auf- wendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (Fortführung des Senatsurteils vom 17.7.2001 - X ZR 29/99, NJW 2002, 57). b) Zur Frage der Zumutbarkeit der Offenlegung der Kalkulation durch den Schuldner im Rahmen der sekundären Darlegungslast nach § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 108/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2004\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB (Fassung: bis 31.12.2001) § 324 Abs. 1; ZPO § 286 G\n\na) Zur sekundären Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Auf-\nwendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht gemäß § 324 Abs. 1\nSatz 2 BGB a.F. \n(Fortführung des Senatsurteils vom 17.7.2001\n- X ZR 29/99, NJW 2002, 57).\n\nb) Zur Frage der Zumutbarkeit der Offenlegung der Kalkulation durch den\nSchuldner im Rahmen der sekundären Darlegungslast nach § 324 Abs. 1\nSatz 2 BGB a.F.\n\nBGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - X ZR 108/02 - OLG Jena\n\n LG Mühlhausen\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 27. März 2002 verkün-\n\ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in\n\nJena aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht Forderungen aus Serviceverträgen geltend, die die\n\nAbrechnung von Heizungs-, Warm- und Kaltwasserkosten in Mietobjekten der\n\nBeklagten in L. seit 1999 betreffen. Die Beklagte hatte liegenschaftsbe-\n\nzogene, zeitlich befristete Abrechnungsverträge geschlossen, in denen als ihr\n\nVertragspartner teils eine S. GmbH, teils eine L. & S. Meßtech-\n\nnik GmbH und teils eine L. & G. Meßtechnik GmbH genannt ist. Die ver-\n\ntraglich geschuldeten Leistungen erbrachte im Jahr 1998 die L. & S. \n\nMeßtechnik GmbH, Rechnungsstellung erfolgte durch die seinerzeit noch als\n\nR. Energieservice GmbH firmierende Klägerin. Nachdem es zu Mei-\n\nnungsverschiedenheiten über die Vertragsabwicklung gekommen war, erklärte\n\ndie Beklagte am 28. Dezember 1998, sie betrachte die Vertragsbeziehung als\n\nbeendet.\n\nDie Klägerin hat behauptet, bei der S. GmbH, der L. & S. \n\nMeßtechnik GmbH, die seit Oktober 1998 als S. Messtechnik (Deutsch-\n\nland) GmbH firmiert habe, und der L. & G. Messtechnik GmbH handle es\n\nsich um ein und dieselbe Rechtsperson, deren sämtliche Geschäftsanteile sie\n\nim September 1998 erworben habe und die im Mai 2000 mit ihr verschmolzen\n\nworden sei, weshalb ihr sämtliche Rechte aus den Verträgen mit der Beklagten\n\nzuständen. Zudem habe die Beklagte zugestimmt, daß sie - die Klägerin - in\n\nalle Abrechnungsverträge eintrete. Auch habe die S. Messtechnik GmbH\n\nihr alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Verträgen abgetre-\n\nten. Der vereinbarte Werklohn sei bis zum jeweiligen Ablauf der zeitlich befri-\n\nsteten Verträge geschuldet; die Beklagte befinde sich im Annahmeverzug. We-\n\ngen möglicherweise ersparter Aufwendungen verlange sie nur 30 % des Werk-\n\nlohns. Unter Einschluß eines Rechnungsbetrags von 94,83 DM aus der Nach-\n\nmontage eines Geräts hat die Klägerin ihre Forderung auf 207.099,12 DM be-\n\nziffert und diesen Betrag klageweise nebst Zinsen geltend gemacht. Die Be-\n\nklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und sich darauf berufen,\n\ndaß ihr Vertragspartner die S. Messtechnik GmbH gewesen sei, die\n\nnunmehr als L. & G. Beteiligungs GmbH firmiere. Eine Befristung der\n\nVerträge sei nicht wirksam vereinbart worden. Zudem habe sie die Verträge,\n\nnachdem ihr ursprünglicher Vertragspartner nur noch eine substanzlose Hülle\n\ngewesen sei, wirksam außerordentlich gekündigt.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß die Klägerin auf Grund der Ver-\n\nschmelzung zwar Vertragspartner der Beklagten geworden sei, die Beklagte die\n\nVerträge aber wirksam außerordentlich gekündigt habe. Es hat der Klage in\n\nHöhe von 62.583,17 DM (Abrechnungsjahr 1999 sowie Rechnung über 94,83\n\nDM) nebst Zinsen stattgegeben. Die Parteien haben wechselseitig Berufung\n\neingelegt, wobei die Klägerin die Klageforderung weiterverfolgt hat, soweit sie in\n\nerster Instanz ohne Erfolg geblieben ist, und im Weg der Anschlußberufung ihre\n\nZinsforderung erweitert hat, und die Beklagte - die die Verurteilung in Höhe von\n\n94,83 DM nicht angegriffen hat - im übrigen Klageabweisung begehrt hat. Die\n\nBerufung der Beklagten hatte dahin Erfolg, daß nur die Verurteilung in Höhe\n\nvon 48,49 Euro (entsprechend 94,83 DM) nebst Zinsen Bestand hatte und die\n\nKlage im übrigen abgewiesen worden ist; die Berufung und die Anschlußberu-\n\nfung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagte\n\ntritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die nach dem Tenor des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zu-\n\ngelassene und auch im übrigen zulässige Revision der Klägerin führt zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens zu übertragen ist.\n\nAnders als in dem von der Beklagten angeführten Urteil des VIII. Zivils-\n\nenats des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2003 (VIII ZR 320/02) lassen\n\ndie Gründe der angefochtenen Entscheidung hier eine Eingrenzung der Revisi-\n\nonszulassung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen; dies setzte nämlich\n\nvoraus, daß eine entsprechende Einschränkung ausdrücklich und unzweideutig\n\nausgesprochen worden ist (vgl. BGHZ 88, 191, 193; BGH, Beschl. v. 16.6.1993\n\n- I ZB 14/91, NJW 1993, 2942, insoweit nicht in BGHZ 123, 30 abgedruckt;\n\nSen.Beschl. v. 20.11.2001 - X ZB 3/00, Mitt. 2002, 176, 177). Hieran fehlt es\n\nvorliegend schon deshalb, weil das Berufungsgericht in den Entscheidungs-\n\ngründen ausgeführt hat, die Rechtssache habe zumindest in Hinblick auf die\n\nDarlegungslast des Gläubigers bei § 324 BGB a.F. grundsätzliche Bedeutung.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat Vertragsbeziehungen zwischen der Klä-\n\ngerin als Rechtsnachfolgerin der L. & S. GmbH sowie der L. &\n\nG. GmbH in fünf Fällen als erwiesen angesehen. Gegen diese ihr günstige\n\nAnnahme wendet sich die Revision nicht.\n\n2. a) aa) In allen übrigen Fällen hat das Berufungsgericht das Bestehen\n\nvon Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht als\n\nerwiesen erachtet. Das betreffe zunächst alle mit der S. Messtechnik\n\nGmbH geschlossenen Verträge. Diese sei nämlich später in einer L. & G. \n\nBeteiligungs GmbH aufgegangen; darauf, wer die Leistungen tatsächlich er-\n\nbracht habe, komme es nicht entscheidend an. Auch eine rechtsgeschäftliche\n\nVertragsübernahme komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten\n\nhiervon keine Mitteilung gemacht worden sei. Eine schlüssige Genehmigung\n\ndurch die Beklagte sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe eine Vertragsübernahme\n\nauch nicht zugestanden. Schließlich habe die Klägerin auch eine Forderungs-\n\nabtretung durch die S. Messtechnik GmbH nicht schlüssig vorgetragen.\n\nbb) Das greift die Revision ohne Erfolg an.\n\n(1) Sie meint, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation hinsichtlich aller\n\nAbrechnungsverträge nachgewiesen. Das Berufungsgericht habe in seiner Ent-\n\nscheidung die Beweisanforderungen nach § 286 ZPO überspannt. Diese Ver-\n\nfahrensrüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht näher ausgeführt\n\nwurde (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).\n\n(2) Die Revision macht insoweit weiter als übergangen geltend, die Be-\n\nklagte habe in ihrem Schreiben vom 28. Dezember 1999 selbst ausgeführt, daß\n\nzwischen \n\nihr und der S. Meßtechnik GmbH, \"später L. & S. \n\nMeßtechnik GmbH\", Verträge abgeschlossen worden seien. Damit habe sie\n\nzugestanden, daß die L. & S. GmbH die mit der S. Messtechnik\n\nGmbH geschlossenen Verträge im allseitigen Einvernehmen fortgeführt habe\n\nbzw. nur eine Umfirmierung stattgefunden habe. Außerdem habe die Beklagte\n\nin einem weiteren Schreiben vom 22. September 1999 ausgeführt, sie sei nicht\n\ndamit einverstanden, daß die seinerzeit mit der \"Firma L. & S. Meß-\n\ntechnik GmbH\" geschlossenen Verträge nunmehr durch die Klägerin zu erfüllen\n\nseien; die Anlage zu diesem Schreiben nenne jedoch auch die mit der S. \n\nMesstechnik geschlossenen Verträge.\n\nAuch dieser Verfahrensrüge muß der Erfolg versagt bleiben. Zunächst ist\n\nder Revisionsvortrag schon insoweit unzutreffend, als das vorprozessuale\n\nSchreiben der Beklagten nicht eine \"L. & S. Meßtechnik GmbH\", son-\n\ndern eine \"L. und S. Meßtechnik Deutschland GmbH\" nennt, mithin\n\neine andere Firmenbezeichnung als die des Unternehmens, bei dem sich die\n\nKlägerin nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen im Be-\n\nrufungsurteil auf eine Rechtsnachfolge berufen hat. Zudem hat die Beklagte in\n\ndiesem Schreiben ausdrücklich erklärt, sie teile die Rechtsauffassung der Klä-\n\ngerin hinsichtlich der Rechtsnachfolge der \"Fa. R. Energieservice\n\nGmbH & Co. KG\" nicht. Unter diesen Umständen war die Annahme, aus die-\n\nsem Schreiben könne Erhebliches über die Rechtsnachfolge der Klägerin in mit\n\nder S. GmbH abgeschlossene Verträge abgeleitet werden, fernliegend.\n\nIm übrigen hat sich das Berufungsgericht mit diesem Schreiben auseinander-\n\ngesetzt (BU 12/13). Auch in dem Schreiben vom 22. September 1999 ist nur\n\nvon mit der \"L. & S. Meßtechnik (Deutschland) GmbH\" geschlossenen\n\nund nicht, wie die Revision geltend macht, von mit einer \"L. & S. Meß-\n\ntechnik GmbH\" geschlossenen Verträgen die Rede; im übrigen hat die Beklagte\n\nhier die Zustimmung zu einer Vertragsübernahme durch die seinerzeit noch\n\nanders firmierende Klägerin abgelehnt. Auch insoweit ist die Annahme, hieraus\n\nkönne Erhebliches über die Rechtsnachfolge geschlossen werden, fernliegend.\n\n(3) Mit dem von der Revision weiter angesprochenen Gesichtspunkt, daß\n\ndie L. & G. Messtechnik GmbH das operative Geschäft geführt habe, hat\n\nsich das Berufungsgericht in rechtlich jedenfalls vertretbarer Weise dahin aus-\n\neinandergesetzt, daß die tatsächliche Leistungserbringung und die Weiterver-\n\nwendung von Vertrags- und Kommissionsnummern kein ausreichendes Indiz\n\nseien (BU 11 Mitte). Insoweit versucht die Revision lediglich, ein ihr genehmes\n\nErgebnis an die Stelle des vom Berufungsgericht gefundenen zu setzen, ohne\n\neinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht\n\ngehört werden.\n\n(4) Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe zu Un-\n\nrecht auch eine Vertragsübernahme nach § 415 BGB und eine konkludente\n\nGenehmigung durch die Beklagte verneint. Auch insoweit setzt sie jedoch in\n\nrevisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre Bewertung des Sachverhalts an die\n\nStelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\nb) aa) Das Berufungsgericht, das es hat dahinstehen lassen, ob hinsicht-\n\nlich der fünf von der Klägerin übernommenen Verträgen Unmöglichkeit vorlag\n\nund ob sich die Beklagte berechtigterweise von ihnen losgesagt hat, hat An-\n\nsprüche der Klägerin aus § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vor dem 1. Januar\n\n2002 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) als nicht schlüssig dargetan ange-\n\nsehen, da die Klägerin lediglich pauschal 30 % der rechnerisch geschuldeten\n\nLeistungen geltend gemacht habe. Es hat dabei auf die von der Rechtspre-\n\nchung zu § 649 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen. Ihrer danach\n\ngesteigerten Darlegungslast habe die Klägerin mit der pauschalen Geltendma-\n\nchung von 30 % des Vertragsentgelts nicht genügt.\n\nbb) Das rügt die Revision im Ergebnis mit Recht. Wie der Senat bereits\n\nwiederholt entschieden hat, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erspar-\n\nnis von Aufwendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht gemäß § 324\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB a.F. grundsätzlich den Gläubiger, d.h. im Sinn der Formulie-\n\nrung des Gesetzes den \"anderen Teil\", hier mithin die Beklagte (Sen.Urt. v.\n\n26.6.1990 - X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167 m.w.N.; Sen.Urt. v. 17.7.2001\n\n- X ZR 29/99, NJW 2002, 57, m.w.N.; vgl. zu § 326 BGB a.F. Sen.Urt. v.\n\n17.7.2001 - X ZR 71/99, NJW 2001, 3535, 3537). Dies entspricht, wie der Senat\n\nausgeführt hat, den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs-\n\nlast, nach denen jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darzulegen hat, sowie\n\nder Systematik der gesetzlichen Regelung, nach der die Anrechnung als Einre-\n\nde ausgestaltet ist. Auch angesichts des weitgehend übereinstimmenden\n\nWortlauts der Regelungen in den §§ 324 und 649 BGB und des Umstands, daß\n\ndie Anrechnungsfaktoren im Rahmen des § 324 BGB in der Sphäre der nach\n\ndieser Systematik nicht darlegungsbelasteten Partei entstehen, besteht im\n\nRahmen dieser Regelung kein hinreichender Anlaß, von diesen allgemeinen\n\nGrundsätzen abzugehen. Von daher ist die Darlegung der Aufwendungserspar-\n\nnis anders als bei § 649 BGB keine Voraussetzung für die Geltendmachung des\n\nAnspruchs.\n\nAuf der anderen Seite hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nin solchen Fällen, in denen der Darlegungspflichtige außerhalb des für seinen\n\nAnspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner aber alle wesentli-\n\nchen Tatsachen kennt, dessen einfaches Bestreiten nicht ausreichen lassen,\n\nsofern ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. z.B. BGHZ 86, 23, 29; BGHZ\n\n140, 156, 158). Das gilt - wie es das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ge-\n\nsehen hat - auch dann, wenn wie hier der selbst nicht Darlegungspflichtige ihm\n\nan sich mögliche nähere Angaben, die für die Bestimmung der Höhe des An-\n\nspruchs wesentlich sind, in für ihn zumutbarer Weise machen kann. Unterläßt\n\ner dies ohne hinreichenden Grund, kann nach den Grundsätzen der soge-\n\nnannten sekundären Darlegungslast sein bestrittener Vortrag als unzureichend\n\nbehandelt werden. Nach diesen Grundsätzen kann er gehalten sein, Angaben\n\nüber innerbetriebliche und deshalb dem Gegner unzugängliche Vorgänge zu\n\nmachen, wenn er hierzu unschwer in der Lage ist und die Fallumstände eine\n\nentsprechende Beweisführungserleichterung nahelegen (vgl. BGHZ 120, 320,\n\n327 f. - Tariflohnunterschreitung; BGH, Urt. v. 27.1.1994 - I ZR 236/91, GRUR\n\n1995, 693, 697 - Indizienkette; Sen.Urt. v. 30.9.2003 - X ZR 114/00, BGH-\n\nReport 2004, 335 - blasenfreie Gummibahn II). Der Verweisung des darle-\n\ngungspflichtigen Gegners auf einen Auskunftsanspruch, wie sie der Senat in\n\nfrüheren Entscheidungen in Betracht gezogen hat, bedarf es auf dieser Grund-\n\nlage nicht (vgl. die Sen.Urt. v. 17.7.2001 - X ZR 29/99 und X ZR 71/99 - jeweils\n\naaO m.w.N.).\n\nc) Damit beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe\n\nihrer Darlegungspflicht nicht genügt, zunächst auf einer nicht tragfähigen recht-\n\nlichen Grundlage. Sie erweist sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen\n\nFeststellungen aber auch nicht auf der aufgezeigten Rechtsgrundlage als zu-\n\ntreffend. Das Berufungsgericht hat nämlich die Offenlegung einer überschlägi-\n\ngen Kalkulation durch die Klägerin als ohne weiteres zumutbar angesehen, weil\n\ndiese selbst eine Kalkulation benötigt habe. Damit hat das Berufungsgericht die\n\nZumutbarkeit nur floskelhaft erörtert und letztlich mit dem Argument der Not-\n\nwendigkeit einer Kalkulation für die Klägerin von einer Zumutbarkeitsprüfung\n\ninsgesamt abgesehen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Be-\n\nrufungsgericht deshalb eine Prüfung der Zumutbarkeit der Offenlegung unter\n\nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachzuholen haben. Allerdings\n\nwird allein der Umstand, daß die Klägerin gehalten sein kann, ihre Kalkulation\n\noffenzulegen, der Zumutbarkeit weiterer Substantiierung nicht ohne weiteres\n\nentgegenstehen.\n\nIII. Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Klägerin im Weg der\n\nAbtretung Ansprüche gegen die Beklagte erworben hat, sind dem angefochte-\n\nnen Urteil nicht zu entnehmen.\n\nIV. Dies führt, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen\n\nkeine Aufteilung des in der Hauptsache eingeklagten Betrags auf die fünf Ver-\n\nträge, für die das Berufungsgericht die Klageforderung an sich dem Grunde\n\nnach als berechtigt angesehen hat, und die anderen Verträge zulassen, zur\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt, soweit zum Nachteil der Klä-\n\ngerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. Dieses wird sich bei seiner erneuten Befassung mit der Sache\n\nzunächst mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Klageforderung\n\nhinsichtlich dieser fünf Verträge andere Gesichtspunkte entgegenstehen, die es\n\nbisher von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig offenlassen konnte, und\n\nerforderlichenfalls weiter zu klären haben, wie eine nach § 324 Abs. 1 BGB a.F.\n\ngeschuldete Forderung zu bemessen ist.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/x-zr-108-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/x-zr-108-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-17/x-zr-108-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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