{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"X ZB 9/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Signalfolge GebrMG § 2 Nr. 3 Aus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, daß die Er- findung rechtlich als Verfahren im Sinn des § 2 Nr. 3 GebrMG einzuordnen ist. Einen Schutzausschluß für einen solchen Gegenstand sehen die §§ 1, 2 GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor. Einem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner darstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluß des § 2 Nr. 3 GebrMG nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 9/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Februar 2004\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 08 040.7\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nSignalfolge\n\nGebrMG § 2 Nr. 3\n\nAus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer als\nGebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, daß die Er-\nfindung rechtlich als Verfahren im Sinn des § 2 Nr. 3 GebrMG einzuordnen ist.\nEinen Schutzausschluß für einen solchen Gegenstand sehen die §§ 1, 2\nGebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor.\n\nEinem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner\ndarstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluß des § 2 Nr. 3\nGebrMG nicht entgegen.\n\nBGH, Beschl. v. 17. Februar 2004 - X ZB 9/03 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die\n\nRichter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nam 17. Februar 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts vom 21. März 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Patentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n25.000,-- \n\nGründe:\n\nDie Anmelderin stellte am 4. Mai 2000 Antrag auf Eintragung des Ge-\n\nbrauchsmusters 200 08 040.7 mit der Bezeichnung \"Systeme, Computerpro-\n\ngramm-Produkte und Tarifierungssysteme zur variablen Tarifierung von Inter-\n\nnetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten\". Die Anmel-\n\ndung umfaßte 37 Seiten Beschreibung sowie 28 Schutzansprüche; die unab-\n\nhängigen Schutzansprüche 1, 2, 11, 12, 21 und 22 lauteten wie folgt:\n\n\" 1. System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Ab-\nhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend we-\nnigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversy-\nstem, wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfspro-\ngramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusen-\ndende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz\nüberwacht und im Fall von Tarifrelevanz eine bisher beste-\nhende Wählverbindung des Benutzerhosts zu einem Zu-\ngangsserver zum Internet trennt und eine neue Wählverbin-\ndung zum Tarifierungsserversystem aufbaut, wenn die Wähl-\nverbindung nicht bereits zum Tarifierungsserversystem be-\nstanden hat, wonach die Anfrage von dem Tarifierungsserver-\nsystem zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden\nAnbieterserver gelangt, wobei das Tarifierungsserversystem\nso eingerichtet ist, daß es tarifrelevante Daten der Anfrage\nprotokolliert, und wobei der Benutzerhost und das Tarifie-\nrungsserversystem so eingerichtet sind, daß eine Tarifände-\nrung ohne Trennung der bestehenden Wählverbindung auf-\ngrund der Protokollierung der tarifrelevanten Daten ermöglicht\nist.\n\n 2. System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Ab-\nhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend we-\nnigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversy-\nstem, wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfspro-\ngramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusen-\ndende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz\nüberwacht und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine\nUmleitung der Anfrage über das Tarifierungsserversystem\nveranlaßt, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet\nist, daß die Anfrage von ihm zu dem das gewählte Internetan-\ngebot bereitstellenden Anbieterserver gelangt, wobei das Tari-\nfierungsserversystem tarifrelevante Daten der Anfrage proto-\nkolliert.\n\n 11. Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem Internet-\nBrowser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems zur\n\nvariablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit\nvom gewählten Internetangebot, wobei das Computerpro-\ngramm-Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt, wel-\nches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Inter-\nnetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von\nTarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindung\ndes Benutzerhosts trennt und eine neue Wählverbindung zu\neinem Tarifierungsserversystem des Systems zur variablen\nTarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu\ndem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wobei das Tari-\nfierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserversystem auf-\ngebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nach\neinem anderen Internetangebot mit einem anderen Tarif aus-\nzusenden ist, soweit der Benutzer nicht ausdrücklich einen\nBefehl für eine derartige Trennung gibt.\n\n 12. Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem Internet-\nBrowser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems zur\nvariablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit\nvom gewählten Internetangebot, wobei das Computerpro-\ngramm-Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt, wel-\nches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Inter-\nnetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von\nTarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage\nüber ein Tarifierungsserversystem veranlaßt.\n\n 21. Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Inter-\nnetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangebo-\nten, die von einem Benutzerhost gewählt werden, umfassend\neinen Tarifierungsserversystem und einer Einrichtung für ei-\nnen Zugang einer Wählverbindung vom Benutzerhost, wobei\ndas Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß es bei\nAnfragen nach Internetangeboten diese an den betreffenden\nAnbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und\ntarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß das\nTarifierungsserversystem anfragebezogene Tarifierungsdaten\nvom Anbieterserver übermittelt bekommt, wobei ein Tarif-\nwechsel innerhalb eines Internetangebots oder aufgrund eines\nWechsels zu einem anderen Internetangebot unter Aufrecht-\nerhaltung der bestehenden Wählverbindung möglich ist.\n\n 22. Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Inter-\nnetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangebo-\nten, welches so eingerichtet ist, daß es aus dem Internet an es\ngerichtete Anfragen nach Internetangeboten jeweils an den\nbetreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz\nüberprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert,\nohne daß das Tarifierungsserversystem anfragebezogene Ta-\nrifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt.\"\n\nWegen der auf die genannten Schutzansprüche rückbezogenen weite-\n\nren Schutzansprüche 2 bis 10, 13 bis 20 und 23 bis 28 wird auf die Anmelde-\n\nunterlagen verwiesen.\n\nNach Beanstandung der Anmeldung durch die Gebrauchsmusterstelle\n\nhat die Anmelderin 28 Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag eingereicht, in de-\n\nnen in den Schutzansprüchen 1 bis 4 und 9 jeweils das Wort \"Benutzerhost\"\n\ndurch das Wort \"Benutzerrechner\" ersetzt wurde, wobei die Schutzansprü-\n\nche 11 und 12 wie folgt formuliert waren:\n\n\"11. Benutzerrechner mit einem mit einem Internet-Browser und\neinem Tarifierungshilfsprogramm als Teil eines Systems zur\nvariablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit\nvom gewählten \nInternetangebot, wobei das Tarifierungs-\nhilfsprogramm vom Benutzerrechner auszusendende Anfra-\ngen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und\nim Fall von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wähl-\nverbindung des Benutzerrechners trennt und eine neue Wähl-\nverbindung zu einem Tarifierungsserversystem des Systems\nzur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung\nnicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat,\nwobei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsser-\nversystem aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine\nAnfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem ande-\nren Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht aus-\ndrücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt.\n\n 12. Benutzerrechner mit einem Internet-Browser und einem Tari-\nfierungshilfsprogramm als Teil eines Systems zur variablen\nTarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom ge-\nwählten Internetangebot, wobei das Tarifierungshilfsprogramm\nvom Benutzerrechner auszusendende Anfragen nach Inter-\nnetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von\nTarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage\nüber ein Tarifierungsserversystem veranlaßt.\"\n\nDie nachgeordneten Schutzansprüche 13 bis 20 wurden entsprechend\n\nangepaßt. In Patentanspruch 21 wurde ebenfalls das Wort \"Benutzerhost\"\n\ndurch \"Benutzerrechner\" ersetzt.\n\nDie Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat\n\ndie Anmeldung zurückgewiesen, und zwar nach Hauptantrag, weil die Anmel-\n\ndung teilweise auf den Schutz von Gegenständen gerichtet sei, die dem Ge-\n\nbrauchsmusterschutz nicht zugänglich seien. Bei den in den Schutzansprü-\n\nchen 1 bis 10 definierten Systemen handle es sich um dem Schutzausschlie-\n\nßungsgrund des § 2 Nr. 3 GebrMG unterfallende Verfahren. Durch die Erset-\n\nzung des Begriffs \"Benutzerhost\" durch \"Benutzerrechner\" nach Hilfsantrag\n\nseien die Verfahrensmerkmale nicht beseitigt worden.\n\nGegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle hat die Anmelderin\n\nBeschwerde eingelegt, mit der sie den Eintragungsantrag in geänderter Form\n\nweiterverfolgt hat. Sie hat im Beschwerdeverfahren die unabhängigen Schutz-\n\nansprüche nach dem Hauptantrag wie folgt formuliert:\n\n\" 1. Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren\nin Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend\nwenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsser-\nverrechner, wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifie-\nrungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benut-\n\nzerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten\nauf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz eine\nbisher bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners zu\neinem Zugangsserver zum Internet trennt und eine neue\nWählverbindung zum Tarifierungsserverrechner aufbaut, wenn\ndie Wählverbindung nicht bereits zum Tarifierungsserverrech-\nner bestanden hat, wobei der Tarifierungsserverrechner so\neingerichtet ist, daß er tarifrelevante Daten der Anfrage proto-\nkolliert und die Anfrage zu dem das gewählte Internetangebot\nbereitstellenden Anbieterserver weiterleitet, und wobei der\nBenutzerrechner und der Tarifierungsserverrechner so einge-\nrichtet sind, daß eine Tarifänderung ohne Trennung der be-\nstehenden Wählverbindung aufgrund der Protokollierung der\ntarifrelevanten Daten ermöglicht ist.\n\n 2. Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren\nin Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend\nwenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsser-\nverrechner, wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifie-\nrungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benut-\nzerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten\nauf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz über\ndas Internet eine Umleitung der Anfrage über den Tarifie-\nrungsserverrechner veranlaßt, wobei der Tarifierungsserver-\nrechner so eingerichtet ist, daß er die Anfrage zu dem das\ngewählte \nInternetangebot bereitstellenden Anbieterserver\nweiterleitet, wobei der Tarifierungsserverrechner tarifrelevante\nDaten der Anfrage protokolliert.\n\n 11. Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder für die\nÜbersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentie-\nrende Signalfolge, wobei die Daten ein Tarifierungshilfspro-\ngramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Be-\nnutzerrechner als Teil einer Rechneranlage zur variablen Tari-\nfierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten\nInternetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfspro-\ngramm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benut-\nzerrechner von diesem auszusendende Anfragen nach Inter-\nnetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von\nTarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindung\ndes Benutzerrechners trennt und eine neue Wählverbindung\n\nzu einem Tarifierungsserverrechner der Rechneranlage zur\nvariablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht\nbereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wo-\nbei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserver-\nrechner aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine\nAnfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem ande-\nren Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht aus-\ndrücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt.\n\n 12. Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder für die\nÜbersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentie-\nrende Signalfolge, wobei die Daten ein Tarifierungshilfspro-\ngramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Be-\nnutzerrechner als Teil einer Rechneranlage zur variablen Tari-\nfierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten\nInternetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfspro-\ngramm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benut-\nzerrechner von diesem auszusendende Anfragen nach Inter-\nnetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von\nTarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage\nüber einen Tarifierungsserverrechner veranlaßt.\n\n 21. Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Inter-\nnetgebühren in Abhängigkeit von, von einem über eine Wähl-\nverbindung gekoppelten Benutzerrechner gewählten Internet-\nangeboten, wobei der Tarifierungsserverrechner so einge-\nrichtet ist, daß er bei Anfragen nach Internetangeboten diese\nan den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarif-\nrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen pro-\ntokolliert, ohne daß der Tarifierungsserverrechner anfragebe-\nzogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt be-\nkommt.\n\n 22. Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Inter-\nnetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangebo-\nten, welcher so eingerichtet ist, daß er aus dem Internet an ihn\ngerichtete Anfragen nach Internetangeboten jeweils an den\nbetreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz\nüberprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert,\nohne daß der Tarifierungsserverrechner anfragebezogene Ta-\nrifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt.\"\n\nWegen der auf die vorstehend wiedergegebenen Schutzansprüche\n\nrückbezogenen weiteren Schutzansprüche wird auf die Gründe des angefoch-\n\ntenen Beschlusses verwiesen.\n\nDie Schutzansprüche 11 bis 20 nach dem ersten Hilfsantrag unterschei-\n\nden sich von denen nach dem Hauptantrag dadurch, daß sie nicht (auch) auf\n\neine Signalfolge gerichtet sind.\n\nDie Anmelderin hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses die Erfindung mit den Schutzansprüchen 1 bis 29 nach Hauptantrag\n\nsowie mit der Beschreibung vom 21. Juni 2002 und den Zeichnungen vom\n\n16. Dezember 2002, hilfsweise mit den Schutzansprüchen und den weiteren\n\nUnterlagen nach Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den Unterlagen nach den\n\nHilfsanträgen 2 bis 5 einzutragen. Die Beschwerde hatte insoweit Erfolg, als\n\ndas Beschwerdegericht unter Zurückweisung der weitergehenden Anmeldung\n\nund Beschwerde die Eintragung des Gebrauchsmusters mit den Unterlagen\n\ndes ersten Hilfsantrags angeordnet hat. Mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Anmelderin den Antrag, den angefochtenen Beschluß\n\naufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.\n\nII. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Patentgericht (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m.\n\n§ 108 Abs. 1 PatG).\n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar beträfen die Schutzan-\n\nsprüche 1 bis 10 nach dem Hauptantrag Erzeugnisse und keine Verfahren, je-\n\ndoch hätten die Schutzansprüche 11 bis 20 Verfahrenscharakter, soweit sie auf\n\neine Signalfolge gerichtet seien. In diesem Umfang beziehe sich der Eintra-\n\ngungsantrag auf nach § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausge-\n\nschlossene Gegenstände. Eine teilweise Eintragung unter Zurückweisung der\n\nAnmeldung im Umfang der nicht eintragungsfähigen Schutzansprüche scheide\n\naus, weil der Eintragung keine vom Eintragungsantrag abweichenden Unterla-\n\ngen zugrunde gelegt werden dürften. Die in den Schutzansprüchen 11 bis 20\n\nalternativ beanspruchte Signalfolge müsse als Verfahren angesehen werden.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, bei dem auf\n\ndem Datenträger gespeicherten Programm und bei dem von der Signalfolge\n\nrepräsentierten Programm handle es sich um ein und dasselbe technische\n\nProgramm, das lediglich zum Zweck seines Transports in einem unterschiedli-\n\nchen Transportgewand in Erscheinung trete. Eine unterschiedliche Behandlung\n\nder beiden Transportausformungen sei aus Rechtsgründen nicht gerechtfertigt,\n\nweil sie nicht die der Anmeldung zugrundeliegende technische Lehre, sondern\n\neine Nebensächlichkeit in das Zentrum der Betrachtung stelle. Die Bejahung\n\nder Gebrauchsmusterfähigkeit setze nicht voraus, daß ein Schutzgegenstand\n\ndauerhaft existiere. Ein Programm sei kein Verfahren, sondern ein sich tech-\n\nnisch-physikalisch in einer Daten- oder Signalfolge verkörperndes Erzeugnis\n\nzum Einrichten eines Universalrechners. Das Beschwerdegericht verstehe den\n\nVerfahrensausschluß in § 2 Nr. 3 GebrMG offenbar dahin, daß nur körperlich\n\nanfaßbare Erzeugnisse eintragbar seien. Eine solche Auslegung der maßgebli-\n\nchen Bestimmung widerspreche deren Sinn und Zweck, der darin bestehe,\n\ndurch das frühere Raumformerfordernis vom Gebrauchsmusterschutz ausge-\n\nschlossene Gegenstände dem Schutz zuzuführen, ohne aber hinsichtlich der\n\nSchützbarkeit von Verfahren mit dem Patent gleichzuziehen. Der Verfah-\n\nrensausschluß sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Somit seien auch\n\nnicht anfaßbare, sich aber in technisch-physikalischen Erscheinungsformen wie\n\nMasse, Energie, Impulse, Polarisierung verkörpernde Gegenstände dem Ge-\n\nbrauchsmusterschutz zugänglich, soweit es sich nicht um Verfahren handle.\n\nSoweit das Beschwerdegericht den durch die Signalfolge definierten Gegen-\n\nstand - irrtümlich - dahin verstanden habe, daß er sowohl vorrichtungs- als\n\nauch verfahrensmäßige Ausformungen zulasse, stelle dies keinen hinreichen-\n\nden Grund dar, einen solchen Gegenstand mit Doppelcharakter bereits von der\n\nEintragung als Gebrauchsmuster auszuschließen.\n\n3. Bei dem Gegenstand, für den mit Schutzanspruch 11 in seiner zwei-\n\nten Alternative Schutz begehrt wird, handelt es sich um eine Signalfolge, die für\n\ndie Übersendung über das Internet geeignet ist und Daten repräsentiert, wobei\n\ndiese Daten ein in bestimmter Weise ausgebildetes Tarifierungshilfsprogramm\n\ndarstellen, das auf einem Benutzerrechner als Teil einer Rechneranlage mit\n\neinem Internet-Browser ablaufen soll und zur variablen Tarifierung von Inter-\n\nnetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot dient. Eine solche\n\n(elektromagnetische) Signalfolge kann, worauf die Rechtsbeschwerde mit\n\nRecht hinweist, ein und dasselbe Programm wie die auf einem Datenträger\n\ngespeicherte Datenfolge der ersten Anspruchsalternative enthalten, es stellt in\n\ndiesem Sinn nur eine andere \"Verpackung\" desselben Programminhalts dar.\n\nUnter der Geltung der Rechtslage vor Inkrafttreten des Produktpirateriegeset-\n\nzes, durch das die geltende Regelung eingeführt worden ist, waren derartige\n\nSignalfolgen durch das \"Raumformerfordernis\" (vgl. Tronser, GRUR 1990, 10,\n\n11 ff.) vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen. Dieses Erfordernis ist\n\ndurch die erst im Lauf der parlamentarischen Beratungen in das Produktpirate-\n\nriegesetz eingestellten neuformulierten §§ 1 und 2 GebrMG als Voraussetzung\n\nder Gebrauchsmusterfähigkeit abgeschafft worden. Im Bericht der Abgeordne-\n\nten Geis und Stiegler (BT-Drucks. 11/5744, S. 31 ff. = BlPMZ 1990, 195, 197)\n\nist hierzu in Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Bundesministers der\n\nJustiz vom Juni 1989 ausgeführt, es sei kein rechtspolitischer Grund mehr er-\n\nsichtlich, das das Patent ergänzende Schutzrecht Gebrauchsmuster auf ge-\n\ngenständlich konkretisierte Erfindungen zu beschränken. Die Öffnung des Ge-\n\nbrauchsmusterschutzes solle allerdings dort ihre Grenze haben, wo das unge-\n\nprüfte Schutzrecht Gebrauchsmuster die Rechtssicherheit erheblich gefährden\n\nwürde. Diese Grenze ist nach Auffassung des Berichts bei den Verfahrenser-\n\nfindungen überschritten. Tatsächlich müßten eingetragene ungeprüfte \"Verfah-\n\nrensgebrauchsmuster\", die wegen des Fehlens von Zeichnungen oder von\n\nDarstellungen chemischer Formeln von Dritten in keiner Weise auch nur eini-\n\ngermaßen zuverlässig auf ihre Schutzfähigkeit und ihren Schutzumfang geprüft\n\nwerden könnten, zu einer erheblichen Marktbeunruhigung führen. In Verfolg\n\ndieser Linie hat der Bundestag auf das Raumformerfordernis \"weitgehend\" ver-\n\nzichtet; der Verzicht bedeute, daß alle technischen Erfindungen, also z.B. auch\n\ngestaltlose Stoffe, als Gebrauchsmuster geschützt werden könnten, wobei nur\n\nVerfahrenserfindungen ausgeschlossen bleiben sollten, da sie sich mangels\n\nkonkreter Darstellbarkeit für ein ungeprüftes Schutzrecht nicht eigneten (Be-\n\nricht aaO S. 199). Auch vor dem Hintergrund dieser Begründung trifft die Re-\n\ngelung in § 2 Nr. 3 GebrMG keine Bestimmung dahin, daß nur Erzeugnisse mit\n\neinem beständigen körperlichen Substrat gebrauchsmusterfähig seien, sie ord-\n\nnet im Einklang damit ihrem Wortlaut nach vielmehr umgekehrt (nur) an, daß\n\nVerfahren als Gebrauchsmuster nicht geschützt werden. Diese vom Gesetzge-\n\nber bewußt und eindeutig getroffene Entscheidung ist von der Rechtsprechung\n\nhinzunehmen. Sie verstößt - entgegen einer gelegentlich in der Literatur ver-\n\ntretenen Auffassung (König, GRUR 2001, 948; hiergegen Busse, PatG, 6. Aufl.\n\nRdn. 6 zu § 2 GebrMG) - schon wegen der verbleibenden Möglichkeit des\n\nPatentschutzes von Verfahrenserfindungen auch nicht gegen höherrangiges\n\nRecht.\n\nDie der Gebrauchsmusteranmeldung, soweit diese im Streit steht,\n\nzugrundeliegende Signalfolge stellt kein Verfahren im Sinn der Ausschlußbe-\n\nstimmung des § 2 Nr. 3 GebrMG dar. Dabei ist schon mangels für ein abwei-\n\nchendes Ergebnis sprechender Anhaltspunkte und insbesondere in Anbetracht\n\nder Formulierungen in § 9 PatG einerseits und in § 11 Abs. 1 GebrMG ande-\n\nrerseits davon auszugehen, daß der in § 2 Nr. 3 GebrMG verwendete Verfah-\n\nrensbegriff der herkömmlichen Verfahrensdefinition bei den technischen\n\nSchutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes entspricht und insbesondere\n\nArbeitsverfahren und Herstellungsverfahren einschließt.\n\nEin Verfahren in diesem Sinn stellt eine für die Übersendung über das\n\nInternet geeignete, Daten repräsentierende Signalfolge nicht dar. Die vom\n\nBundespatentgericht in diesem Zusammenhang angesprochene Abarbeitung\n\ndes von den Daten dargestellten Programms durch den Rechner erfolgt zumin-\n\ndest in ähnlicher Weise auch bei der auf einem Datenträger gespeicherten\n\nDatenfolge und verleiht dieser keinen Verfahrenscharakter. Entsprechendes gilt\n\nfür die für die Übersendung über das Internet geeignete Datenfolge, der ein\n\nbeständiges körperliches Substrat fehlt, ohne daß sie deshalb als Verfahren\n\neinzustufen wäre. Einen Schutzausschluß für solche Gegenstände sehen die\n\n§§ 1, 2 GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor.\n\nDas Bundespatentgericht wird deshalb die Zurückweisung von Anmel-\n\ndung und Beschwerde nach dem Hauptantrag der Anmelderin nicht weiterhin\n\nauf den Schutzausschluß nach § 2 Nr. 3 GebrMG stützen können. Es wird je-\n\ndoch zu prüfen haben, ob mit den in Streit stehenden Schutzansprüchen ein\n\nProgramm für Datenverarbeitungsanlagen als solches beansprucht wird (vgl.\n\nBGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten).\n\nIII. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil sich die Kostenfol-\n\nge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl. Rdn. 8 zu\n\n§ 109 PatG m.w.N.). Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als er-\n\nforderlich angesehen (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 107 Abs. 1 PatG).\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/x-zb-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/x-zb-9-03","retrieved":"2026-07-10 15:16:26.841232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-17/x-zb-9-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2004-02-17","dockets":["X ZB 9/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.02.2004 – X ZB 9/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/x-zb-9-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Signalfolge GebrMG § 2 Nr. 3 Aus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, daß die Er- findung rechtlich als Verfahren im Sinn des § 2 Nr. 3 GebrMG einzuordnen ist. Einen Schutzausschluß für einen solchen Gegenstand sehen die §§ 1, 2 GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor. Einem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner darstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluß des § 2 Nr. 3 GebrMG nicht entgegen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts vom 21. März 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Patentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n25.000,--","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GebrMG/2","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"2","label":"§ 2 GebrMG","mentions":13},{"id":"GebrMG/1","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"1","label":"§ 1 GebrMG","mentions":3},{"id":"GebrMG/18","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"18","label":"§ 18 GebrMG","mentions":2},{"id":"GebrMG/11","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"11","label":"§ 11 GebrMG","mentions":1},{"id":"PatG/9","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"9","label":"§ 9 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/107","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"107","label":"§ 107 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/108","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"108","label":"§ 108 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/109","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"109","label":"§ 109 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 158, 142","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:16:26.841232+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}