{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"IX ZR 318/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 140 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3 Zur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit (\"offene Kreditli- nie\") als vorgenommen gilt (im Anschluß an BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ). InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 Zur Frage, wann der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 599).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 318/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2004\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nInsO § 140 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3\n\nZur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners\ngegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit (\"offene Kreditli-\nnie\") als vorgenommen gilt (im Anschluß an BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR\n39/03, z.V.b. in BGHZ).\n\nInsO § 133 Abs. 1 Satz 2\n\nZur Frage, wann der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens\ndrohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (im Anschluß an BGH, Urt.\nv. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 599).\n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. November\n\n2001 im Umfang der Annahme aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 3. Januar 2001 im Kostenpunkt\n\naufgehoben und wie folgt geändert:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114.184,48 \n\n(223.325,43 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 2000 zu\n\nzahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberu-\n\nfung des Beklagten werden zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat 88 %, die Klägerin hat 12 % der Kosten erster\n\nInstanz und des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Kosten der\n\nRevision fallen dem Beklagten zu 92 %, der Klägerin zu 8 % zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Verwalterin in dem am 30. April 1999 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der B. Hoch- und Tiefbau GmbH\n\n(nachfolgend: Schuldnerin). Sie verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung\n\nRückgewähr verschiedener auf Steuerforderungen des beklagten Landes ge-\n\nleisteter Zahlungen.\n\nSeit dem Sommer 1997 kam die Schuldnerin ihren steuerlichen Ver-\n\npflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nach. Die Finanzverwaltung führte\n\nVollstreckungsmaßnahmen durch. Am 18. Januar 1999 erließ das Finanzamt\n\neine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Steuerrückständen, die der\n\nBr. Bank eG als Drittschuldnerin am 20. Januar 1999 zugestellt und\n\ndurch Bescheid vom 21. Januar 1999 auf einen Betrag von 109.270,50 DM re-\n\nduziert wurde. Diese Bank gewährte damals der Schuldnerin einen Kontokor-\n\nrentkredit, dessen Höhe am 19. Januar 1999 auf 600.000 DM festgelegt wor-\n\nden war. Die Bank glich die Forderung des Beklagten durch Teilzahlungen vom\n\n1. und 10. Februar 1999 aus.\n\nAm 18. März 1999 erhielt das beklagte Land von der Schuldnerin per\n\nInhaberscheck eine Zahlung von 30.000 DM. Am 23. März 1999 erließ das Fi-\n\nnanzamt wegen Rückständen von 394.212,40 DM eine weitere Pfändungs- und\n\nEinziehungsverfügung, die wiederum an die Br. Bank als Dritt-\n\nschuldnerin gerichtet wurde. Im April 1999 richtete die Schuldnerin bei der\n\nC. AG ein neues Konto ein, über das sie am 20. April 1999 drei\n\nZahlungen von 31.883,80 DM, 50.365,45 DM und 31.805,68 DM an den Be-\n\nklagten leistete. Mit Schreiben vom 21. April 1999, das beim Insolvenzgericht\n\nam 23. April 1999 einging, beantragte die Geschäftsführerin der Schuldnerin\n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens.\n\nDie Klägerin hat alle genannten Leistungen angefochten. Ihre auf Zah-\n\nlung von 253.325,61 DM gerichtete Klage hatte beim Landgericht nur wegen\n\ndes am 20. April 1999 überwiesenen Betrages von 31.883,80 DM Erfolg. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die\n\nAnschlußberufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Der Senat\n\nhat die Revision angenommen, soweit sie nicht die Scheckzahlung von\n\n30.000 DM betrifft. Den restlichen Anspruch in Höhe von 223.325,61 DM\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:2)(cid:17)(cid:12)(cid:18)(cid:14)(cid:3)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:11)(cid:14)(cid:22)(cid:23)(cid:13)(cid:23)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:24)(cid:18)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:28)(cid:3)(cid:12)(cid:18)\n\n(cid:15)(cid:29)(cid:3)(cid:30)(cid:5) (cid:31)\n\n(114.184,57 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat in Höhe von 223.325,43 DM (114.184,48 \n\n(cid:0)\"!#(cid:5)$(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)&%’(cid:25)((cid:17)\n\nführt insoweit zur Verurteilung des beklagten Landes.\n\nI.\n\nSoweit es um die Zahlungen der Br. Bank vom 1. und\n\n10. Februar 1999 in Höhe von insgesamt 109.270,50 DM geht, hat das Beru-\n\nfungsgericht einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus folgen-\n\nden Gründen verneint:\n\nDer Beklagte habe durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung\n\nvom 18. Januar 1999 ein insolvenzbeständiges Pfandrecht erworben; daher\n\nseien die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 131 InsO nicht gege-\n\nben. Der im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Erwerb sei nach dieser\n\nVorschrift nur im Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag\n\nanfechtbar. Das Pfandrecht aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfü-\n\ngung vom 18. Januar 1999 sei bereits am 20. Januar mit Zustellung an die\n\nDrittschuldnerin entstanden. Die auf diese Weise erfolgte Pfändung in die offe-\n\nne Kreditlinie habe den Kreditauszahlungsanspruch des Darlehensnehmers\n\nwirksam erfaßt. Sofern es sich damals nur um zukünftige Forderungen gehan-\n\ndelt habe, sei auch deren Pfändung mit Zustellung der Pfändungsverfügung an\n\nden Drittschuldner als bewirkt anzusehen.\n\nDiese Erwägungen halten in einem entscheidenden Punkt der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand. Wie die Revision zu Recht geltend macht, sind\n\ndie am 1. und 10. Februar 1999 geleisteten Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1\n\nNr. 2 InsO anfechtbar.\n\n1. Während der \"kritischen\" Zeit ist die im Wege der Zwangsvollstrek-\n\nkung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ\n\n128, 196 ff; 136, 309, 311 ff). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschen-\n\nde Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfech-\n\ntungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr\n\ndie Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu\n\nerhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher\n\nZwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen\n\nfälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamt-\n\nheit zurück. Die Vorschrift des § 131 InsO verdrängt in den letzten drei Mona-\n\nten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbe-\n\nhandlung der Gläubiger (BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002,\n\n1193, 1194; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279). Daher\n\nbegründet ein erst während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eröffnungs-\n\nantrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfechtungsfe-\n\nstes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO (BGH, Urt. v. 22. Januar 2004\n\n- IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ).\n\n2. Im Streitfall hat der Beklagte die Zahlungen aus einem Dispositions-\n\nkredit der Schuldnerin bei der Br. Bank eG erhalten. Die Pfän-\n\ndungsverfügung vom 18. Januar 1999 hatte sich auch auf Ansprüche der\n\nSchuldnerin aus diesem Kreditverhältnis erstreckt, was nach der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats (BGHZ 147, 193, 196), wirksam war. Für die\n\nBestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung kommt es\n\ngemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkun-\n\ngen der Handlung eintreten. Wie der Senat in dem zwischen denselben Partei-\n\nen ergangenen Urteil vom 22. Januar 2004 (IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ) im\n\neinzelnen begründet hat, gilt die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche\n\ndes Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositions-\n\nkredit (\"offene Kreditlinie\") erst dann als vorgenommen, wenn und soweit der\n\nSchuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abruft.\n\nAus den Kontoauszügen, auf die sich die Klägerin bezogen hat, folgt,\n\ndaß das Konto Nr. ... bei der Br. Bank, auf dem der Disposi-\n\ntionskredit zur Verfügung gestellt wurde, am 20. Januar 1999 einen Sollstand\n\nvon mehr als 907.000 DM aufwies. Unter einen Betrag von 600.000 DM sank\n\nder Saldo erstmals am 25. Januar 1999 (544.533,41 DM). Vor diesem Tag\n\nstand der Schuldnerin daher keine Forderung aus dem Kontokorrentkredit zu,\n\ndie sie hätte abrufen können.\n\n3. Fehlt es danach an einem insolvenzfesten Pfandrecht, hat die An-\n\nfechtung der am 1. und 10. Februar 1999 vorgenommenen Zahlungen gemäß\n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO Erfolg; denn die Schuldnerin war zu diesem Zeitpunkt\n\nbereits zahlungsunfähig.\n\na) Wer nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen,\n\nist zahlungsunfähig. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner\n\nseine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 InsO). Die Zahlungseinstellung\n\nfolgt aus einem Verhalten des Schuldners, in dem nach außen zum Ausdruck\n\nkommt, daß er einen erheblichen Teil seiner Verbindlichkeiten wegen eines\n\nMangels an Geldmitteln nicht lediglich kurzfristig nicht zu erfüllen vermag\n\n(st. Rspr.: BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/95,\n\nZIP 1995, 929, 930).\n\nb) Diese Voraussetzungen waren jedenfalls Ende Januar 1999 gegeben.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Schuldnerin\n\ndie Löhne ab Januar 1999 nicht mehr gezahlt. Außerdem standen die in die-\n\nsem Monat fälligen Arbeitnehmeranteile in Höhe von über 100.000 DM eben-\n\nfalls noch offen; sie wurden erst am 20. April 1999 nachentrichtet. Schon dar-\n\naus folgt, daß die Schuldnerin jedenfalls gegen Ende des Monats Januar 1999\n\nwesentliche Teile ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr auszugleichen\n\nvermochte.\n\nDie Zahlungsunfähigkeit kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit\n\nBlick auf das Gutachten des \n\nInstituts \n\nfür b. \n\n D. \n\n GmbH vom 18. März 1999 in Zweifel gezogen werden. Zwar heißt es dort\n\nauf Seite 8, gegenwärtig seien keine Voraussetzungen gegeben, nach denen\n\ndie Geschäftsführerin der GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu be-\n\nantragen habe. Diese Wertung war indes rechtlich nicht haltbar, weil der Sach-\n\nverständige auf die genannten Zahlungsrückstände nicht eingeht und die von\n\nihm ermittelten Liquiditätsziffern zeigen, daß im Januar 1999 weniger als 20 %\n\nder kurzfristigen Verbindlichkeiten von über 900.000 DM durch flüssige Mittel\n\ngedeckt waren. Das Gutachten zeigt auch keine Möglichkeiten zum alsbaldigen\n\nAusgleich der Lücke auf. Vielmehr hatte das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt\n\naußerdem einen im Jahre 1998 entstandenen Verlust von 1.833.970 DM zu\n\nverkraften. Für die folgenden Geschäftsjahre mußte es zudem mit weiteren er-\n\nheblichen Verlusten rechnen.\n\nDas schon vier Tage nach der Beauftragung durch das Insolvenzgericht\n\nvon der Klägerin am 30. April 1999 erstellte Gutachten enthält ebenfalls keine\n\nTatsachen, die Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu dem\n\nhier maßgeblichen Zeitpunkt begründen. Nach dem Zweck dieses Gutachtens\n\nwar es im Hinblick auf den Eigenantrag der Schuldnerin ausreichend, eine\n\nmindestens drohende Zahlungsunfähigkeit festzustellen (§ 18 Abs. 1 InsO).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht meint, die am 20. April 1999 geleisteten drei Zah-\n\nlungen seien ebenfalls nicht anfechtbar. Für eine Anfechtung nach § 130\n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO fehle es an der Kenntnis des Beklagten von der Zahlungs-\n\nunfähigkeit. Dem beklagten Land seien auch keine Umstände bekannt gewe-\n\nsen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schlie-\n\nßen lassen. Zwar habe die Schuldnerin mit Vorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1\n\nInsO gehandelt. Jedoch habe der Beklagte den Zahlungen nicht entnehmen\n\nkönnen, daß die Schuldnerin ihn vor anderen Gläubigern habe begünstigen\n\nund jene habe benachteiligen wollen. Die Voraussetzungen der mißglückten\n\nVermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO seien schon deshalb nicht er-\n\nfüllt, weil dann, wenn das Insolvenzverfahren nicht wegen drohender, sondern\n\nwegen bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit eröffnet werde, niemand au-\n\nßer dem Schuldner festzustellen vermöge, wann der Zustand der drohenden\n\nZahlungsunfähigkeit eingetreten sei.\n\nDiese Erwägungen sind rechtlich nicht haltbar. Vielmehr ist die Anfech-\n\ntung schon nach dem unstreitigen Sachverhalt aus § 133 Abs. 1 InsO begrün-\n\ndet.\n\n1. Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei festgestellt. Er folgt daraus, daß sie am 20. April 1999 ge-\n\nzielt ihre letzten Geldmittel eingesetzt hat, um einige Gläubiger, darunter den\n\nBeklagten, bevorzugt zu befriedigen.\n\n2. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Leistungs-\n\nempfängers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn\n\ner wußte, daß dessen Zahlungsunfähigkeit drohte und die Zahlung die Gläubi-\n\nger benachteiligt. Diese Voraussetzungen können schon dann gegeben sein,\n\nwenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgeg-\n\nner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang\n\nnicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewußt ist, daß es\n\nnoch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690, 1693 f, z.V.b. in BGHZ). Beweist\n\nder Insolvenzverwalter, daß der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die\n\nzwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, greift § 133\n\nAbs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls ein. Von einem Gläubiger, der solche Umstände\n\nkennt, ist - widerleglich - zu vermuten, daß er auch die drohende Zahlungsun-\n\nfähigkeit und die Benachteiligung der Gläubiger kennt (BGH, Urt. v. 17. Juli\n\n2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 599).\n\n3. Im Streitfall liegen Umstände vor, die eine solche Vermutung zu La-\n\nsten des Beklagten begründen.\n\nDie Schuldnerin hatte schon seit geraumer Zeit erhebliche Steuerrück-\n\nstände, als sie die Leistung an den Beklagten erbrachte. Höhe und Dauer der\n\nRückstände hatten den Beklagten veranlaßt, am 15. März 1999 eine an die\n\nRaiffeisenbank Be. und am 23. März 1999 eine an die Br. \n\nBank eG als Drittschuldner gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung in\n\nHöhe von jeweils knapp 400.000 DM zu erlassen. Von der Br. Bank\n\nhatte der Beklagte keine, von der Raiffeisenbank Be. hatte er lediglich Teil-\n\nzahlungen von 65.300 DM erhalten. Die nunmehr über ein bis dahin unbe-\n\nkanntes Konto vorgenommenen Zahlungen von insgesamt 114.055,11 DM\n\ntilgten die fälligen Steuerforderungen ebenfalls nur teilweise. Darüber hinaus\n\nhatte das Finanzamt am 24. März 1999 eine umfangreiche Betriebsprüfung\n\nabgeschlossen, die dem Beklagten zusätzliche Einblicke in das Unternehmen\n\nder Schuldnerin verschaffte. Das bis dahin behauptete Umsatzsteuerguthaben\n\nvon 179.000 DM - das den Beklagten zunächst zu einer Teilstundung der\n\nSteuerschuld veranlaßt hatte - wurde auf 99.611,50 DM gesenkt und eine Ver-\n\npflichtung zur Nachzahlung von Körperschaftsteuer in Höhe von 267.000 DM\n\nfestgestellt. Damit kannte der Beklagte eine Reihe von Tatsachen, die in ihrer\n\nGesamtheit zumindest die Schlußfolgerung geboten, der Schuldnerin drohe die\n\nZahlungsunfähigkeit. Umstände, die geeignet sein könnten, die Vermutung des\n\n§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, hat das beklagte Land nicht vorgetra-\n\ngen.\n\nIII.\n\nDer Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Das Vorbrin-\n\ngen der Parteien in den Tatsacheninstanzen enthält keine streitigen Behaup-\n\ntungen, die entscheidungserheblich werden können. Es besteht auch keine\n\nVeranlassung, den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu\n\ngeben. Da die Insolvenzanfechtung nach dem unstreitigen Tatsachenstoff ge-\n\nrechtfertigt ist, hat der Senat der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund teilweiser Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung stattzugeben.\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Kayser Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/ix-zr-318-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/ix-zr-318-01","retrieved":"2026-07-10 15:16:31.359195+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-17/ix-zr-318-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2004-02-17","dockets":["IX ZR 318/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.02.2004 – IX ZR 318/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/ix-zr-318-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 140 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3 Zur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit (\"offene Kreditli- nie\") als vorgenommen gilt (im Anschluß an BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ). InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 Zur Frage, wann der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 599).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. November\n\n2001 im Umfang der Annahme aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 3. Januar 2001 im Kostenpunkt\n\naufgehoben und wie folgt geändert:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114.184,48\n\n(223.325,43 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 2000 zu\n\nzahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberu-\n\nfung des Beklagten werden zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat 88 %, die Klägerin hat 12 % der Kosten erster\n\nInstanz und des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Kosten der\n\nRevision fallen dem Beklagten zu 92 %, der Klägerin zu 8 % zur\n\nLast.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/133","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"133","label":"§ 133 InsO","mentions":6},{"id":"InsO/131","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"131","label":"§ 131 InsO","mentions":4},{"id":"InsO/17","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"17","label":"§ 17 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/50","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"50","label":"§ 50 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/130","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"130","label":"§ 130 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/140","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"140","label":"§ 140 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/18","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"18","label":"§ 18 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2004, 669","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2004, 669","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZInsO 2004, 385","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:16:31.359195+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}