{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"4 StR 585/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 585/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 29. Juli 2003 im Ausspruch\n\nüber die Maßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es\n\ndie Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei\n\nJahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der\n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-\n\nellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur hinsichtlich des Maßre-\n\ngelausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich der Angeklagte\n\nvon seiner Ehefrau zu einer Tankstelle fahren, um dort unter Einsatz einer\n\nscharfen Schußwaffe einen Überfall zu begehen. Ob die Ehefrau Kenntnis von\n\ndem Tatplan hatte, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Tat fuhr sie den\n\nAngeklagten wieder vom Tatort weg. Als die inzwischen alarmierte Polizei das\n\nFahrzeug verfolgte, hielt die Ehefrau es an, und der Angeklagte ließ sich, ohne\n\nWiderstand zu leisten, festnehmen.\n\n2. Das Landgericht hat die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung ei-\n\nner Fahrerlaubnis wie folgt begründet:\n\n\"... der Angeklagte (hat sich) unter Würdigung seiner Persön-\nlichkeit als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen.\n(Er) war zur Tatzeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und\nhat sich mit einem Fahrzeug eigens zur Durchführung der Tat\nzum Tatort bringen lassen. Die Nutzung des Fahrzeugs steht\nin einem funktionellen Zusammenhang mit der Tat, so dass\ndem Angeklagten die erforderliche charakterliche Zuverläs-\nsigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Unter Berück-\nsichtigung sämtlicher Umstände und der voraussichtlichen\nDauer der Ungeeignetheit war eine isolierte Sperre für die\nErteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren\nauszusprechen.\"\n\n3. Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nEine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1\n\nSatz 3 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69\n\nAbs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang\n\nmit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten ei-\n\nnes Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, daß\n\nder Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei der Maß-\n\nregelanordnung gegen einen Beifahrer (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz\n\nMDR 1978, 986 und MDR 1981, 453; NStZ 2004, 86, 88 f.) – wie hier - sind\n\nbesonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit\n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 -\n\n3 StR 322/03). Solche sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; denn es ist\n\nweder festgestellt, daß der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit seiner\n\nEhefrau beging und er deshalb auf die Führung des Kraftfahrzeuges Einfluß\n\nhatte (vgl. BGHSt 10, 333, 336) noch daß er – etwa bei der Verfolgung durch\n\ndie Polizei – in einer seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen\n\nbelegenden Art auf die Fahrweise seiner Ehefrau einwirkte (vgl. BGH NStZ\n\n2004, 86, 88 f.).\n\nUnter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die Entscheidung über\n\ndas Rechtsmittel des Angeklagten bis zum Abschluß des Verfahrens über die\n\nAnfrage des Senats vom 16. September 2003 - 4 StR 85, 155, 175/03 - (= NStZ\n\n2004, 86), in der bei allgemeinen Straftaten ein - hier ersichtlich nicht gegebe-\n\nner - spezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der\n\nVerkehrssicherheit gefordert wird, zurückzustellen. Der Senat hebt daher die\n\nMaßregelanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf.\n\n4. Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\n\nden Beschwerdeführer mit den gesamten Rechtsmittelkosten zu belasten\n\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:13)\n\n(cid:14)(cid:2)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:1)(cid:21)(cid:10)(cid:22)(cid:13)\n\n(cid:23)(cid:2)(cid:24)(cid:21)(cid:25)(cid:26)(cid:10)(cid:27)(cid:13)(cid:17)(cid:28)(cid:29)(cid:23)(cid:31)(cid:30) (cid:24)\"!$#%(cid:13)(cid:6)(cid:24)(cid:17)&(cid:5)(cid:10)(cid:12)’\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/4-str-585-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/4-str-585-03","retrieved":"2026-07-10 15:17:36.127599+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-17/4-str-585-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2004-02-17","dockets":["4 StR 585/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.02.2004 – 4 StR 585/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/4-str-585-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 29. Juli 2003 im Ausspruch\n\nüber die Maßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/69","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69","label":"§ 69 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/69a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69a","label":"§ 69a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2004, 617","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:17:36.127599+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}