{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"3 StR 501/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 501/03 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.; \n\n hier: Revision des Angeklagten R. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - \n\nam 13. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 18. August 2003 - auch so-\n\nweit es den Mitangeklagten H. betrifft - \n\na) in der Urteilsformel dahin präzisiert, daß die sichergestellten \n\n86,428 g Heroin eingezogen werden, \n\nb) aufgehoben, soweit der Betrag von 26.100 € \"als Wer tersatz \n\nbei beiden Angeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen\" \n\nwurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. wird \n\nverworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen schuldig gesprochen und den An-\n\ngeklagten R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den nicht \n\nrevidierenden Mitangeklagten H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es \"die sichergestellten \n\nBetäubungsmittel\" sowie einen Betrag von 26.100 € \"als Wertersatz bei beiden \n\nAngeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen\". \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte R. mit der \n\nSachrüge. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen Umfang Erfolg. Der Schuld- und Strafausspruch begegnet keinen \n\nrechtlichen Bedenken; insoweit erweist sich die Revision aus den in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2004 dargelegten Grün-\n\nden als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen bedarf die \n\nEinziehung von Betäubungsmitteln der Präzisierung und hält die Wertersatz-\n\neinziehung der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Landgericht hat in dem Ausspruch über die Einziehung der si-\n\nchergestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht § 74 StGB, sondern \n\n§ 33 Abs. 2 BtMG ist (BGH NStZ-RR 2002, 118, 119; Rönnau, Vermögensab-\n\nschöpfung in der Praxis Rdn. 55), die einzuziehenden Gegenstände nicht ge-\n\nnügend genau bezeichnet (vgl. z. B. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 74 \n\nRdn. 21; Weber, BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 243). Bei der Einziehung von Betäu-\n\nbungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuzie-\n\nhenden Rauschgifts. Der Senat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Ur-\n\nteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGHR BtMG § 33 Be-\n\nziehungsgegenstand 2). \n\n2. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Einziehung eines Betrags \n\nvon 26.100 € kann keinen Bestand haben. \n\nEin aus Betäubungsmittelgeschäften erzielter Erlös unterliegt nicht der \n\nEinziehung nach § 74 StGB; dementsprechend ist auch § 74 c StGB, auf den \n\ndas Landgericht die Entscheidung gestützt hat, nicht anwendbar. Es handelt \n\nsich weder um ein Tatmittel noch um einen durch die Tat hervorgebrachten \n\nGegenstand (vgl. BGHR BtMG § 33 Geld 1). Obgleich den Feststellungen die \n\nVoraussetzungen einer Verfallsanordnung nach §§ 73, 73 a StGB hinreichend \n\nzu entnehmen sind, kann der Senat die Urteilsformel nicht dahingehend abän-\n\ndern, daß der Verfall von Wertersatz in Höhe von 24.360 € angeordnet ist. \n\nAusweislich der Urteilsgründe haben die Angeklagten mit den Einnahmen aus \n\nden Heroinverkäufen ihren Lebensunterhalt sowie Lohn- und sonstige Kosten \n\nder von ihnen gemeinsam betriebenen zur Tatzeit notleidenden Firma bestrit-\n\nten. Es bedarf deshalb tatrichterlicher Prüfung, ob eine Verfallsanordnung für \n\ndie Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB \n\nbedeuten würde oder ob in Ausübung des durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB \n\neingeräumten Ermessens von einem Verfall ganz oder teilweise abgesehen \n\nwerden soll (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 4 und 5). Eine derartige Ermes-\n\nsensentscheidung hat die Strafkammer bislang nicht vorgenommen. Im übrigen \n\nhat sie übersehen, daß es nur in 14 Fällen zu einem Verkauf von jeweils 58 g \n\nHeroin gekommen ist und ihrer Anordnung deshalb einen um 1.740 € überhöh-\n\nten Erlös zugrunde gelegt. \n\nDie Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung, die gemäß § 357 \n\nStPO auf den nicht revidierenden Angeklagten H. zu erstrecken war, der \n\nerneuten Verhandlung und Entscheidung. \n\nTolksdorf Miebach Wink-\n\nler \n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-13/3-str-501-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-13/3-str-501-03","retrieved":"2026-07-10 15:15:33.978120+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-13/3-str-501-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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