{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"V ZR 247/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einer im Ergebnis richtigen Entscheidung führen (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 72/02, NJW 2004, 72).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Februar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZR 247/03\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2\n\nEine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\nkommt nicht in Betracht, wenn mehrere Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einer\n\nim Ergebnis richtigen Entscheidung führen (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v.\n\n2. Oktober 2003, V ZB 72/02, NJW 2004, 72).\n\nBGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr.\n\nKrüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung\n\nder Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Oldenburg vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n\n160.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 4. November 1998 kaufte der Kläger von\n\ndem Beklagten zu 1 ein im Außenbereich gelegenes Hofanwesen zum Preis\n\nvon 770.000 DM; hinsichtlich des Kaufpreises unterwarf sich der Kläger der\n\nsofortigen Zwangsvollstreckung. Auf dem Grundstück war neben einem Wohn-\n\n(cid:0)\n\ngebäude ein \"Gästehaus\" errichtet, in dem sich vier Wohnungen sowie vier\n\nDoppelzimmer befanden.\n\nNach Zahlung der ersten Kaufpreisrate hat der Kläger die vorliegende\n\nVollstreckungsgegenklage erhoben. Er sieht sich von dem Beklagten zu 1 ins-\n\nbesondere deshalb arglistig getäuscht, weil für die Nutzung des \"Gästehauses\"\n\n- es handelt sich um eine umgebaute frühere Scheune - zur Vermietung an Fe-\n\nriengäste keine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Dagegen behauptet der\n\nBeklagte zu 1, er habe vor Abschluß des Kaufvertrages den Kläger über die\n\ninsoweit fehlende Genehmigung unterrichtet. Nach Abweisung der Klage durch\n\ndas Landgericht hat das Oberlandesgericht - soweit für den Rechtsstreit noch\n\nvon Interesse - die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insoweit\n\nfür unzulässig erklärt, als aus ihr die Vollstreckung über einen Betrag von\n\n267.150,01 \n\n DM) hinaus betrieben wird. Es hat außerdem festge-\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:6)\n\n(cid:4)(cid:8)(cid:9)(cid:8)(cid:9)\n\nstellt, daß beiden Beklagten aus dem Kaufvertrag keine Ansprüche über diesen\n\nBetrag hinaus zustehen, und daß der Beklagte zu 1 zum Ersatz aller weiteren\n\nSchäden wegen der arglistigen Täuschung des Klägers verpflichtet ist. Zur Be-\n\ngründung führt das Oberlandesgericht aus, dem Kläger stehe gegenüber dem\n\nBeklagten zu 1 der \"kleine\" Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB a.F. zu,\n\nmit dem er gegenüber der Kaufpreisschuld aufrechnen könne. Der Beklagte\n\nzu 1 habe insbesondere durch das Exposé ein volleingerichtetes Gästehaus\n\nzur Nutzung für Feriengäste angeboten und damit durch positives Tun bei dem\n\nKläger einen Irrtum hervorgerufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\nlasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte zu 1 den Kläger über die fehlende\n\nbaurechtliche Genehmigung aufgeklärt habe. Dies gehe im vorliegenden Fall\n\nzu Lasten des Beklagten zu 1. Der Wert der Immobile sei wegen der fehlenden\n\nNutzungsmöglichkeit als Ferienanlage um 25 % gemindert.\n\n(cid:0)\n\nGegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die\n\nBeschwerde des Beklagten zu 1.\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der\n\nSache selbst jedoch ohne Erfolg, weil der Beklagte zu 1 einen Zulassungs-\n\ngrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan hat.\n\n1. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen läßt sich der Zulassungs-\n\ngrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1\n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO) insbesondere nicht aus einem Rechtsfehler des Berufungsge-\n\nrichts bei der Verteilung der Beweislast für die behauptete Aufklärung des\n\nKäufers herleiten.\n\na) Dem Berufungsgericht sind allerdings bei der Begründung der von\n\nihm vorgenommenen Verteilung der Beweislast in zweifacher Hinsicht Rechts-\n\nfehler unterlaufen.\n\naa) Im vorliegenden Fall ist nicht die Rechtsprechung des Senats maß-\n\ngebend, wonach auch für einen Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. der Käu-\n\nfer die Darlegungs- und Beweislast für den gesamten Arglisttatbestand trägt\n\nund mithin im Fall des arglistigen Verschweigens vortragen und nachweisen\n\nmuß, daß der Verkäufer ihn nicht gehörig aufgeklärt hat (Senat, Urt. v. 30. April\n\n2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; auch Urt. v. 20. Oktober 2000,\n\nV ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65). Vielmehr ist hier auf Grund der fehlerfreien\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts von einem arglistigen Vorspiegeln der\n\nFehlerfreiheit auszugehen. Der Beklagte zu 1 täuschte in vorsätzlicher Weise\n\ndadurch, daß er insbesondere in den Zeitungsannoncen und im Exposé die\n\nNutzung des Gästehauses für Vermietungen an Feriengäste herausstellte, so\n\ndaß der Kläger von einer Erlaubnis für diese Nutzung ausgehen durfte (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 2. April 1982, V ZR 54/81, WM 1982, 696, 697). Zu prüfen ist da-\n\nher, ob der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum des Klägers vor Ver-\n\ntragsschluß durch die behauptete Aufklärung über die insoweit fehlende Bau-\n\ngenehmigung beseitigt worden ist. Dies ist eine Frage der Kausalität zwischen\n\nTäuschung und Vertragsschluß.\n\nbb) In der von dem Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung\n\n(Urt. v. 22. Oktober 1976, V ZR 247/75, LM § 123 BGB Nr. 47) hat der Senat\n\ndie Frage, ob ein durch die Täuschung hervorgerufener Irrtum vor Scha-\n\ndenseintritt durch Aufklärung beseitigt worden ist oder nicht, ausdrücklich \"zur\n\nBeweislast des Getäuschten, nicht des Täuschenden\" gestellt. Erst wenn der\n\ngetäuschte Käufer den Beweis geführt hat, daß er durch einen Irrtum zum Ver-\n\ntragsschluß bestimmt worden ist, obliegt es dem - nach wie vor nicht beweis-\n\npflichtigen - Verkäufer, den Gegenbeweis etwa dadurch zu führen, daß er\n\nspätere Irrtumsbeseitigung darlegt. Grund für diese Verteilung der Beweislast\n\nist, daß - anders als hinsichtlich des Fortbestands einmal entstandener Rech-\n\nte - keine Vermutung für die Fortdauer eines einmal eingetretenen tatsächli-\n\nchen Zustands (hier des Irrtums) mit der Wirkung einer Umkehr der Beweislast\n\nbesteht. Danach wäre im vorliegenden Fall der Kläger und nicht - wie das Be-\n\nrufungsgericht auf Grund eines Fehlverständnisses der Senatsrechtsprechung\n\nannimmt - der Beklagte zu 1 beweisbelastet.\n\ncc) Das Berufungsgericht hat allerdings auch verkannt, daß die ge-\n\nnannte Entscheidung hier nicht einschlägig ist. Sie ist zu einem Schadenser-\n\nsatzanspruch aus § 826 BGB und culpa in contrahendo auf Grund arglistiger\n\nTäuschung (§ 123 BGB) ergangen, nicht aber zu einem Schadensersatzan-\n\nspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F., über den (in analoger Anwendung) im vor-\n\nliegenden Fall zu entscheiden ist. Bei dem letztgenannten Anspruch ist die\n\nBeweislastverteilung abweichend von der bei § 123 BGB; denn der Käufer\n\nbraucht hier nicht zu beweisen, daß die arglistige Täuschung für seinen Kauf-\n\nentschluß ursächlich geworden ist. Bei § 463 Satz 2 BGB wird die Ursächlich-\n\nkeit der Täuschung vielmehr von Gesetzes wegen vermutet (Senat, Urt. v.\n\n7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1990, 42, 43; Urt. v. 30. April 2003, V ZR\n\n100/02, aaO). Behauptet der Verkäufer daher, daß der Käufer bei Vertrags-\n\nschluß Kenntnis von dem Mangel hatte, sich also nicht in einem Irrtum befand,\n\nso wendet er einen gesetzlichen Haftungsausschlußtatbestand (vgl. § 460 BGB\n\na.F.) ein, für den er die Beweislast trägt (Senat, Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR\n\n21/88, aaO). Hiernach ist es der Beklagte zu 1, der die Kenntnis des Klägers\n\nvon der fehlenden Nutzungsgenehmigung auf Grund nachträglicher Aufklärung\n\nbeweisen muß, womit das Berufungsgericht über die Verteilung der Beweislast\n\nim Ergebnis zutreffend entschieden hat.\n\nb) Die Rechtsfehler des Berufungsgerichts rechtfertigen keine Zulassung\n\nder Revision.\n\naa) Dies ergibt sich allerdings nicht aus den Erwägungen, die der Ent-\n\nscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (V ZB 72/02, NJW 2004, 72)\n\nzugrunde liegen. Dort war die Berufung wegen Nichterreichens der Wertgrenze\n\naus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Die Beschwerde\n\nwandte sich gegen die zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichts\n\nzur Bewertung minimaler Teilflächen und sah die damit aufgeworfene Rechts-\n\nfrage als grundsätzlich an. Das Berufungsgericht hatte jedoch den höheren\n\nWert zumindest eines Hilfsantrags übersehen, der nach § 5 ZPO zum Errei-\n\nchen der Berufungssumme führte. Damit beruhte die auch im Ergebnis unzu-\n\ntreffende Entscheidung der Vorinstanz alternativ auf mehreren (möglichen)\n\nRechtsfehlern, darunter einem, an dessen Bereinigung ein öffentliches Interes-\n\nse im Sinne der Zulassungsgründe nicht dargelegt wurde. Unter diesen Um-\n\nständen läßt sich bei Prüfung der Zulassungsfrage nicht feststellen, daß das\n\nRevisionsverfahren seinen Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegen-\n\nden Entscheidung (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes\n\nzur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 66) erreichen könnte.\n\nDa die angefochtene Entscheidung schon aus Gründen aufzuheben wäre, die\n\neine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, führt das Revisionsverfahren\n\nweder zur Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage, auf die eine Zulassung we-\n\ngen grundsätzlicher Bedeutung abzielt, noch zu Leitsätzen für die Auslegung\n\nvon Gesetzesbestimmungen, wie vom Zulassungsgrund der Fortbildung des\n\nRechts bezweckt, noch zur Ausräumung eines das Allgemeininteresse berüh-\n\nrenden Rechtsfehlers, wie sie die Revisionszulassung zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erstrebt. Mangels Entscheidungserheblichkeit\n\nkönnte das Revisionsgericht die für die Zulassung maßgebenden Gesichts-\n\npunkte nur als abstrakte Rechtsfragen beantworten. Dies gehört jedoch nicht\n\nzu seinen Aufgaben; das Revisionsgericht kann nur wegen einer Streitfrage\n\nangerufen werden, die sich im konkreten Rechtsstreit stellt (BGH, Beschl. v.\n\n7. Januar 2003, X ZR 82/02, NJW 2003, 1125, 1126, zur Veröffentlichung in\n\nBGHZ 153, 244 bestimmt). Mithin sind in dieser Situation die Voraussetzungen\n\nfür eine Zulassung der Revision nicht erfüllt.\n\nbb) Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, weil die mehreren\n\nRechtsfehler des Berufungsgerichts nicht jeder für sich zu einer unzutreffenden\n\nEntscheidung führen, sondern im Gegenteil durch ihr Zusammenwirken zu ei-\n\nner im Ergebnis richtigen Entscheidung. Allerdings ist auch hier ein Erfolg der\n\nNichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des\n\nallein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Ungeachtet der Frage eines über den\n\nEinzelfall hinausgehenden allgemeinen Interesses, fehlt es wegen der letztlich\n\nzutreffenden Verteilung der Beweislast an einer Entscheidung, die einer Kor-\n\nrektur durch ein Urteil des Revisionsgerichts bedürfte. Auch die Rechtsfehler,\n\ndie dem Berufungsgericht bei der Herleitung dieses Ergebnisses unterlaufen\n\nsind, können nicht zur Zulassung der Revision führen. Ihnen mangelt es bereits\n\nan der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831).\n\n2. Mit ihren weiteren Ausführungen gelingt es der Beschwerde ebenfalls\n\nnicht, einen Zulassungsgrund darzulegen. Insoweit sieht der Senat gemäß\n\n§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab.\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/v-zr-247-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/v-zr-247-03","retrieved":"2026-07-10 15:17:44.097727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-12/v-zr-247-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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