{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"IX ZR 98/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 95 Abs. 1 Satz 3, 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1; BGB § 1281 Satz 2 Halbs. 1; AGB-Banken Nr. 14 a) Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ih- rem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie zur Sicherung einer späteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zuläßt (\"Kontosperre\"). b) Läßt die Bank es zu, daß der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt sie in- soweit ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gutschriften der Konto- stand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar (im Anschluß an BGHZ 150, 122, 125 f).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 98/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Februar 2004\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nInsO §§ 95 Abs. 1 Satz 3, 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1; BGB § 1281 Satz 2 Halbs. 1;\nAGB-Banken Nr. 14\n\na) Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ih-\nrem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben\nauch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie zur Sicherung einer\nspäteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zuläßt (\"Kontosperre\").\n\nb) Läßt die Bank es zu, daß der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt sie in-\nsoweit ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor Stellung\ndes Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gutschriften der Konto-\nstand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131\nAbs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar (im Anschluß an BGHZ 150, 122, 125 f).\n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03 - OLG Stuttgart\n\n LG Stuttgart\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden - unter Zurückwei-\n\nsung im übrigen - die Urteile des 9. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 19. März 2003 und der 7. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2002 teilweise\n\naufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.979,90 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)\n\n5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 27. Juni 2002\n\nzu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt 26 % der Kosten der ersten und zweiten In-\n\nstanz und 27 % der Kosten des Revisionsverfahrens. Im übri-\n\ngen trägt der Kläger die Verfahrenskosten.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder M. GmbH (i.F.: Schuldnerin). Diese unterhielt bei\n\nder verklagten Bank ein im Guthaben geführtes Kontokorrentkonto. Im Rahmen\n\neiner Kreditlinie von 700.000 DM hatte die Beklagte der Schuldnerin einen So-\n\nlawechselkredit zur Verfügung gestellt, der in Höhe von 500.000 DM bis zum\n\n6. August 2001 verlängert worden war. Ferner hatte die Beklagte der Schuldne-\n\nrin im Jahre 2001 ein Mietaval in Höhe von 42.000 DM eingeräumt.\n\nNachdem die Beklagte von der Schuldnerin über Liquiditätsprobleme\n\ninformiert worden war, kündigte sie mit Schreiben vom 9. Juli 2001 die Kreditli-\n\nnie; zugleich teilte sie mit, das \"gemäß Ziff. 14 AGB als Sicherheit haftende\n\nGuthaben\" auf dem Kontokorrentkonto in Höhe von 542.000 DM gesperrt zu\n\nhaben.\n\nAm 19. Juli 2001 stellte die Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit ei-\n\nnen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am\n\n19. Juni 2001, einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrags, hatte sich das\n\nGuthaben auf dem Konto noch auf etwa 1 Million DM belaufen. Bis zum 2. Juli\n\n2001 hatte sich der Kontostand auf 393.396,23 DM verringert. Am 9. Juli 2001\n\nstand das Konto mit 564.430,92 DM im Haben.\n\nAm 6. August 2001 - nach Eintritt der Fälligkeit des Diskontkredits - ver-\n\nrechnete die Beklagte ihre daraus folgende Forderung mit dem Kontoguthaben.\n\nAm 1. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger\n\nzum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem die Beklagte im Dezember 2001 aus\n\ndem Mietaval in Anspruch genommen worden war und Zahlung geleistet hatte,\n\nverrechnete sie auch die daraus herrührende Forderung mit dem gesperrten\n\nKontoguthaben.\n\nDer Kläger hat die Verrechnungen angefochten und die Beklagte auf\n\n(cid:0)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:13)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:2)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:23)(cid:26)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)\n\n(cid:1) (cid:31)\"!$#%(cid:20)(cid:15)(cid:1)&(cid:19)(cid:2)#(cid:15)(cid:6)’(cid:6)((cid:1)\n\nZahlung von zunächst 290.328,72 \n\nvor dem Landgericht in Höhe von 286.905,94 \n\n(cid:14)’*+(cid:22)(cid:4)!$(cid:20),(cid:27)-(cid:9).(cid:16)/*10\n\n(cid:1)324(cid:1)(cid:4)(cid:14)5(cid:16)/*6(cid:16)7(cid:0)(cid:2)(cid:20)80%(cid:1)7(cid:14)\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil - unter Abweisung im übri-\n\ngen - in Höhe von 277.120,20 \n\nätigt. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zu-\n\n(cid:3)9(cid:1)%(cid:5)(cid:7)(cid:6)\n\ngelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten hat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne die von der Be-\n\nklagten am 9. Juli 2001 durchgeführte Sperrung des Kontokorrentkontos gemäß\n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten und von der Beklagten die Zahlung des da-\n\nmals einbehaltenen Betrages von 542.000 DM (= 277.120,20 \n\n:\";\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:14)5!$#(cid:4)(cid:0)(cid:2)(cid:20)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:28)(cid:27)<(cid:29)\n\nKontosperrung sei eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO. Die dadurch\n\nerlangte Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus dem Wechselkredit und\n\ndem Mietaval sei über das ihr gemäß Nr. 14 AGB-Banken zustehende Pfand-\n\nrecht hinausgegangen. Die dadurch bewirkte Sicherung der Bank greife erst\n\n(cid:8)\n(cid:8)\n)\n(cid:8)\n(cid:8)\n(cid:1)\n\nein, wenn der Sicherungsfall eingetreten sei. Bis dahin habe der Bankkunde die\n\nvolle Verfügungsfreiheit über die verpfändeten Werte. Als die Beklagte durch\n\ndie Kontosperrung von dem Pfandrecht Gebrauch gemacht habe, seien die ge-\n\nsicherten Forderungen noch nicht fällig gewesen, habe mithin noch keine\n\nPfandreife vorgelegen. Die Beklagte sei auch nicht aus § 1281 BGB zur Konto-\n\nsperrung berechtigt gewesen, weil diese Vorschrift durch die Regelung über\n\ndas AGB-Pfandrecht abbedungen worden sei. Die Kontosperrung sei inkongru-\n\nent, weil dadurch im Ergebnis die Kredite der Beklagten vor Fälligkeit zurück-\n\ngeführt worden seien. Die Kontosperrung sei geeignet gewesen, die anderen\n\nGläubiger zu benachteiligen. Da die Beklagte die Aufrechnungsmöglichkeit an-\n\nfechtbar erlangt habe, seien auch die Verrechnungen anfechtbar.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in\n\nwesentlichen Punkten nicht stand.\n\n1. Soweit sich die Anfechtung gegen die am 6. August 2001 in Höhe von\n\n500.000 DM im Verrechnungswege erlangte Befriedigung der Beklagten richtet,\n\nhat die Revision überwiegend Erfolg. Nur in Höhe von 106.603,77 DM ist die\n\nVerrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die Klägerin die\n\nMöglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.\n\na) Die durch Verrechnung erlangte Befriedigung ist, für sich genommen,\n\nnicht als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Zu dem\n\ngenannten Zeitpunkt war die Diskontkreditverbindlichkeit der Schuldnerin fällig.\n\nb) Die Befriedigung ist insofern inkongruent, als sie durch die zuvor ver-\n\nhängte Kontosperre ermöglicht wurde und die Kontosperre ihrerseits als inkon-\n\ngruente Sicherungsmaßnahme anfechtbar ist. In Höhe von 393.396,23 DM\n\nscheidet eine Anfechtung aus, weil die Kontosperre insoweit durch ein Pfand-\n\nrecht der Beklagten gedeckt war; nur in Höhe der restlichen (500.000 DM\n\n./. 393.396,23 DM =) 106.603,77 DM greift die Anfechtung durch.\n\naa) Die Kontosperre ist eine \"Rechtshandlung\" im Sinne der §§ 129 ff\n\nInsO. Darunter ist jede Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wir-\n\nkung auslöst, gleichgültig ob diese selbst gewollt ist oder nicht. Der Begriff ist\n\nweit gefaßt, damit grundsätzlich alle Arten gläubigerbenachteiligender Maß-\n\nnahmen Gegenstand einer Anfechtung sein können (MünchKomm-InsO/\n\nKirchhof, § 129 Rn. 7). Durch die Kontosperre verhinderte die Beklagte weitere\n\nVerfügungen der Schuldnerin über ihr Guthaben, um sich dieses bis zur Fällig-\n\nkeit ihrer Forderungen als Pfand zu sichern (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember\n\n2003 - IX ZR 9/03, z.V.b.).\n\nbb) Gläubigerbenachteiligend war die Kontosperre, weil sie dazu diente,\n\ndie Beklagte - unter Ausschluß aller anderen Gläubiger - zu befriedigen. Hätte\n\ndie Beklagte das Guthaben nicht blockiert, hätte nach Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts die Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung anderweitig darüber ver-\n\nfügt.\n\ncc) Die Kontosperre ist allerdings nur zum Teil inkongruent, nämlich in-\n\nsoweit, als das Pfandrecht, auf das die Beklagte sich stützte, seinerseits inkon-\n\ngruent ist. Im übrigen ist sie kongruent.\n\n(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der\n\nBeklagten am 9. Juli 2001 an dem gesamten Kontoguthaben von damals\n\n564.430,92 DM ein Pfandrecht gemäß Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken zu-\n\nstand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte die Beklagte von ih-\n\nrem Pfandrecht in der Weise Gebrauch machen, daß sie das Konto in Höhe der\n\nForderung aus dem Diskontkredit, die ihr gegen den Kontoinhaber zustand,\n\nsperrte. Daß diese Forderung noch nicht fällig war, ändert daran nichts.\n\nZwar darf der Pfandgläubiger das Pfand erst nach Eintritt der Pfandreife,\n\nalso nach Fälligkeit der gesicherten Forderung, verwerten. Die Kontosperre war\n\njedoch noch keine Verwertungsmaßnahme, sondern diente nur der Sicherstel-\n\nlung der späteren Verwertung.\n\nDie Sicherstellung der späteren Verwertung durch eine Kontosperre war\n\ndurch § 1281 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gedeckt (vgl. Bülow, Recht der Kreditsi-\n\ncherheiten 6. Aufl. Rn. 700). Nach dieser Vorschrift kann der Pfandgläubiger vor\n\nPfandreife verlangen, daß der Schuldner an ihn und den Gläubiger gemein-\n\nschaftlich leistet. Bei Identität von Schuldner und Pfandgläubiger - wie sie für\n\ndas AGB-Pfandrecht der Banken kennzeichnend ist, soweit Ansprüche des\n\nKunden gegen die Bank selbst erfaßt werden (vgl. BGHZ 93, 71, 76; BGH, Urt.\n\nv. 15. November 1961 - V ZR 52/60, WM 1962,183,185; v. 9. Juni 1983 - III ZR\n\n105/82, NJW 1983, 2701, 2702; v. 25. April 1988 - II ZR 17/87, NJW 1988,\n\n3260, 3262) - kann der Gläubiger (Kunde) nicht Leistung an sich verlangen\n\n(BGH, Urt. v. 20. Dezember 1955 - I ZR 171/53, LM § 610 BGB Nr. 1 = WM\n\n1956, 217, 218). Ebensowenig kann er verlangen, daß der Schuldner (Bank)\n\nauf seine Anweisung an einen Dritten leistet. Dadurch wird das Konto faktisch\n\n\"gesperrt\".\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Regelung des § 1281\n\nSatz 2 Halbsatz 1 BGB auch nicht durch die Vereinbarung über das Pfandrecht\n\ngemäß Nr. 14 AGB-Banken abbedungen worden. Im Gegensatz zu Nr. 14\n\nAbs. 2 Satz 2 AGB-Banken, wonach das Pfandrecht die aus einer Haftungs-\n\nübernahme folgende Schuld erst ab deren Fälligkeit sichert (vgl. dazu BGH, Urt.\n\nv. 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, z.V.b.), folgt aus dem Wortlaut der Nr. 14\n\nAbs. 2 Satz 1 AGB-Banken nicht, daß dem Bankkunden bis zum Eintritt der\n\nPfandreife die volle Verfügungsfreiheit über sein Kontoguthaben erhalten blei-\n\nben muß. Wenn es dort heißt, das Pfandrecht diene der Sicherung aller beste-\n\nhenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden\n\n\"zustehen\", bedeutet dies nicht, daß die Sicherung der Bank nur dann eingreift,\n\nwenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Andernfalls wäre die Erwähnung der\n\nkünftigen und bedingten Ansprüche nicht verständlich. Die Auslegung des Be-\n\nrufungsgerichts verträgt sich auch nicht mit Sinn und Zweck des AGB-Pfand-\n\nrechts. Wenn die Bank bis zur Pfandreife nichts unternehmen könnte, um ihr\n\nPfandrecht zu sichern, wäre dieses weitgehend im Wert gemindert. Eine Kündi-\n\ngung des Kredits, die nicht zur sofortigen Fälligkeit geführt hat, würde der Kun-\n\nde vielfach zum Anlaß nehmen, das Konto \"abzuräumen\". Dem muß die Bank\n\nvorbeugen können.\n\nDer Hinweis auf die Freigaberegelung in Nr. 16 Abs. 2 Satz 2 AGB-\n\nBanken, mit dem die Revisionserwiderung (gestützt auf Merkel, in: Schimansky/\n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 93 Rn. 203) die Ansicht des\n\nBerufungsgerichts verteidigt, verfängt nicht. Wenn die Bank verpflichtet ist, dem\n\nPfandrecht unterliegende Gegenstände freizugeben, soweit der realisierbare\n\nWert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend über-\n\nsteigt, und in diesem Rahmen auch verpflichtet ist, Aufträge des Kunden über\n\ndie dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen, folgt daraus umgekehrt,\n\ndaß unterhalb der Deckungsgrenze ein Freigabeanspruch nicht besteht. Inso-\n\nweit wird also das Sicherungsbedürfnis der Bank anerkannt. Diesem kann sie\n\nauch schon vor Pfandreife Geltung verschaffen.\n\nUnerheblich ist, daß die Bank im Laufe einer störungsfreien Giro- oder\n\nKontokorrentbeziehung den Kunden weiter über die Guthaben auf den Konten\n\nverfügen läßt. Dadurch werden die abverfügten Beträge von dem Pfandrecht\n\nfreigegeben; neue Zahlungseingänge fallen statt dessen darunter (vgl. Ober-\n\nmüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 6.218a). Selbst wenn die-\n\nses Verfahren längere Zeit praktiziert wird, ist die Bank nicht gehindert, jederzeit\n\nauf das Pfandrecht zurückzugreifen, wenn es zur Absicherung eines Kredits\n\nbenötigt wird (Obermüller, aaO; vgl. ferner Gößmann, in: Gößmann/Wagner-\n\nWieduwilt/Weber, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken 1993\n\nRn. 1/383; Steppeler/Künzle, Kommentar zu den Sparkassen-AGB 3. Aufl.\n\nNr. 21 AGBSp Anm. II D). Sie kann dann eine interne Sperre verhängen, von\n\nwelcher der Kunde nur Kenntnis erhält, wenn er eine Verfügung treffen und die\n\nBank diese nicht zulassen will, oder - wie im vorliegenden Fall - eine externe\n\nSperre vornehmen.\n\nDaran ändert nichts der - für sich genommen zutreffende - Hinweis der\n\nRevisionserwiderung, daß die Giro- oder Kontokorrentabrede die Bank ver-\n\npflichtet, den Kunden bei ausreichender Deckung jederzeit über sein Kontogut-\n\nhaben verfügen zu lassen. Diese Verpflichtung wird durch das Recht zur Siche-\n\nrung aus dem AGB-Pfandrecht aufgehoben. Entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung wird der Kunde dadurch, daß die Bank unter Berufung auf ihr\n\nAGB-Pfandrecht bereits vor Pfandreife ein Kontoguthaben sperren kann, auch\n\nnicht in unangemessener Weise benachteiligt. Zwar ist der Kunde dann gehin-\n\ndert, sein Guthaben, soweit die Sperre reicht, zur Befriedigung anderer Gläubi-\n\nger zu verwenden. Es ist indessen jeder Verpfändung eines Rechts wesensei-\n\ngen, daß der Inhaber über das verpfändete Recht nicht mehr beliebig disponie-\n\nren (§§ 876, 1276 BGB) und dieses, soweit es sich gegen den Pfandgläubiger\n\nselbst richtet, nicht gegen diesen durchsetzen kann.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht die Akzessorietät des\n\nPfandrechts ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend ist, daß die Bank für ihre\n\nAnsprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung jederzeit - selbst wenn\n\ndie Ansprüche noch bedingt oder noch nicht fällig sind - von dem Kunden Si-\n\ncherheiten (auch solche akzessorischer Art) verlangen kann (Nr. 13 Abs. 1\n\nSatz 1 AGB-Banken). Erhöht sich das Risiko der Bank, ohne daß bereits der\n\nSicherungsfall eingetreten wäre, kann sie zusätzliche Sicherheiten verlangen\n\n(Nr. 13 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken; vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18. Dezember 1980\n\n- III ZR 157/78, WM 1981, 150, 151; Beschl. v. 28. Februar 1985 - III ZR\n\n223/83, WM 1985, 769). Würde ihr dies verwehrt, könnte sie den Kredit mit so-\n\nfortiger Wirkung kündigen (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken). Dann kann sie vor Ein-\n\ntritt des Sicherungsfalls auch eine bereits bestellte Sicherheit in der Weise \"ak-\n\ntivieren\", daß eine spätere Verwertung erleichtert wird.\n\n(2) Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Kläger das\n\nPfandrecht erfolgreich angefochten hat (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO), ist zu beja-\n\nhen, soweit es innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens entstanden ist.\n\nDas Pfandrecht an der Forderung des Kunden gegen die Bank entsteht,\n\nwovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, wenn nicht schon mit Ent-\n\nstehung des Anspruchs auf Gutschrift, so spätestens mit Entstehung des An-\n\nspruchs aus der Gutschrift (BGHZ 135, 140, 148; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996\n\n- IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2082; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, NJW 2003,\n\n2171; vgl. Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 19 Rn. 13). Auf die An-\n\nzeige an den Schuldner (§ 1280 BGB) kommt es bei der Bestellung eines\n\nPfandrechts an eigener Schuld nicht an (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1955 aaO;\n\nBunte, aaO Rn. 30). Fällt dieser Entstehungszeitpunkt in die Monatsfrist des\n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, ist das Pfandrecht inkongruent und somit ohne weite-\n\nres anfechtbar (BGHZ 150, 122, 125 f).\n\nBei ihrem Hinweis darauf, daß der Beklagten bereits am 19. Juni 2001,\n\neinen Monat vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,\n\nein Pfandrecht am Guthaben der Schuldnerin in Höhe von 542.000 DM zuge-\n\nstanden habe, läßt die Revision einen wesentlichen Umstand außer acht. Un-\n\nstreitig belief sich der Kontostand am 19. Juni 2001 zwar auf mehr als\n\n542.000 DM, nämlich auf etwa 1 Million DM. Durch Sollbuchungen sank der\n\nKontostand aber bis zum 2. Juli 2001 auf 393.396,23 DM. Da die Beklagte die-\n\nse Verminderung des Kontostandes hingenommen hat, ist das Pfandrecht in\n\nentsprechender Höhe freigegeben worden (Obermüller, aaO Rn. 6.218a). Zwar\n\nstieg der Kontostand anschließend bis zum 9. Juli 2001 infolge von neuen Gut-\n\nschriften wieder auf 564.430,92 DM. Das durch die neuen Gutschriften entstan-\n\ndene Pfandrecht ist jedoch (in Höhe von 106.603,77 DM) inkongruent.\n\nEntgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Senat geäußerten Ansicht gilt nicht etwa deshalb etwas anderes,\n\nweil die Soll- und Habenbuchungen insgesamt als Bargeschäft anzusehen wä-\n\nren. Ob die dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ\n\n150, 122, 127 ff) überhaupt auf im Haben geführte Konten anzuwenden sind,\n\nerscheint zweifelhaft, weil Sollbuchungen auf einem solchen Konto keine Kre-\n\nditgewährung darstellen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Die Rechtsfi-\n\ngur des Bargeschäfts hat nur für die Frage der Anfechtbarkeit von Verrechnun-\n\ngen Bedeutung. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber darum, wann ein\n\nPfandrecht entsteht und ob dieser Zeitpunkt in die Krise im Sinne des Anfech-\n\ntungsrechts fällt.\n\n2. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß die Beklagte in den\n\nVorinstanzen zur Rückzahlung des Betrages von 42.000 DM verurteilt worden\n\nist, den sie sich zum Zwecke der Befriedigung wegen der Mietavalforderung\n\nverschafft hat, bleibt sie erfolglos.\n\nDen fraglichen Betrag hat die Beklagte erst nach Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens erlangt. Insofern steht § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO der Wirksamkeit\n\nder Aufrechnung entgegen. Der Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten ist\n\nerst nach Insolvenzeröffnung und erst zu einem Zeitpunkt unbedingt geworden,\n\nnachdem die Guthabenforderung der Schuldnerin fällig war (Obermüller, aaO\n\nRn. 5.427a).\n\nDie Lage der Beklagten wäre nur dann günstiger, wenn die Forderung,\n\ndie sie verrechnet hat, durch ein insolvenzfestes Pfandrecht gesichert gewesen\n\nwäre. Indes reichte das Pfandrecht, wie im Vorstehenden unter 1. ausgeführt,\n\nnicht einmal hin, um die zuvor aufgerechnete Forderung von 500.000 DM in\n\nvollem Umfang anfechtungsfest zu sichern. Das Pfandrecht für die darüber hin-\n\naus bestehende Forderung von 42.000 DM unterliegt daher ebenfalls der An-\n\nfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.\n\nIII.\n\nDa im Tatsächlichen nichts mehr aufzuklären ist, kann der Senat in der\n\nSache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\nDie Beklagte hat gemäß § 143 Abs. 1 InsO 106.603,77 DM (inkongru-\n\nenter Teil der Verrechnung der Forderung aus dem Diskontkredit) und\n\n42.000 DM (Verrechnung der Forderung aus dem Mietaval) an den Kläger zu-\n\nrückzuzahlen, insgesamt also 148.603,77 DM. Dies entspricht nach nunmehri-\n\nger Währung 75.979,90 \n\nKreft Ganter Raebel\n\n Kayser Cierniak\n\n(cid:27)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/ix-zr-98-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1281","ref_norm":"1281","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 610","ref_norm":"610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 876","ref_norm":"876","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1276","ref_norm":"1276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1280","ref_norm":"1280","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/ix-zr-98-03","retrieved":"2026-07-10 15:14:27.157757+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-12/ix-zr-98-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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