{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"IX ZR 246/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675; SGB V § 8 Zur Beratungspflicht eines Steuerberaters, der die Lohnbuchführung seines Auftraggebers übernommen hat und Beschäftigte des Auftraggebers als \"krankenversicherungsfrei\" einschlüsselt. StBerG § 68; SGB IV § 28 p Abs. 1 Zum Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung der Beitragspflicht eines Beschäftigten zur gesetzlichen Krankenversicherung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 246/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Februar 2004\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 675; SGB V § 8\n\nZur Beratungspflicht eines Steuerberaters, der die Lohnbuchführung seines\n\nAuftraggebers übernommen hat und Beschäftigte des Auftraggebers als\n\n\"krankenversicherungsfrei\" einschlüsselt.\n\nStBerG § 68; SGB IV § 28 p Abs. 1\n\nZum Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen\n\nSteuerberater wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung der Beitragspflicht\n\neines Beschäftigten zur gesetzlichen Krankenversicherung.\n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 2002 - berichtigt\n\ndurch Beschluß vom 9. Dezember 2002 - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war seit 1990 für das im Beitrittsgebiet ansässige Einzel-\n\nunternehmen des späteren Geschäftsführers der Klägerin (fortan: Einzelunter-\n\nnehmen oder W. ) und ab dem Jahre 1998 für die Klägerin als dessen\n\nRechtsnachfolgerin als steuerliche Beraterin tätig. Mit Vertrag vom 10. Februar\n\n1995 übernahm sie rückwirkend zum 1. Februar 1995 auch die Lohnbuchfüh-\n\nrung (Lohnabrechnung und Lohnkontenführung) sowie die steuerliche und be-\n\ntriebswirtschaftliche Beratung zu ausgewählten Problemen nach Bedarf. In den\n\nJahren 1992 bis 1997 beschäftigte das Einzelunternehmen unter anderem\n\nJ. W. , die Ehefrau des Betriebsinhabers, sowie L. E. . Beide\n\nBeschäftigte hatten im Jahre 1994 eine private Krankenversicherung abge-\n\nschlossen; E. hatte zuvor bis Ende des Jahres 1993 der AOK Berlin als frei-\n\nwilliges Mitglied angehört. J. W. bezog im Jahre 1995, E. in den\n\nJahren 1995 bis 1997 Einkommen, die unterhalb der für die Befreiung von der\n\ngesetzlichen Krankenversicherungspflicht maßgeblichen Entgeltgrenzen lagen.\n\nW. entrichtete an beide Arbeiternehmer gleichwohl Zuschüsse zur privaten\n\nKrankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung; an die gesetzliche Kran-\n\nkenversicherung führte er jedenfalls ab dem Jahre 1995 keine Beiträge ab.\n\nDie Beklagte ging bei Übernahme der Lohnbuchführung irrtümlich davon\n\naus, daß beiden Arbeitnehmern eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V\n\n(Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) erteilt\n\nworden war und gab in den von ihr im Jahre 1995 erstellten Gehaltsabrechnun-\n\ngen sowie in den Jahresmeldungen an die Einzugsstelle gemäß § 28 a Abs. 2\n\nSGB IV unter der Rubrik \"Beitragsgruppen Krankenversicherung\" als Schlüs-\n\nselzahl die \"0\" ein, die nach der Legende für \"Krankenvers. (KV)\" \"kein Beitrag\"\n\nsteht.\n\nNach einer am 15. April 1999 von der Landesversicherungsanstalt Berlin\n\n(fortan: LVA) bei der Beklagten durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre\n\n1995 bis 1997 forderte die LVA mit Leistungsbescheid vom 20. Juli 1999 Sozi-\n\nalversicherungsbeiträge für J. W. und E. nach, weil W. im\n\nJahre 1995 und E. in den Jahren 1995 bis 1997 unterhalb der sozialversiche-\n\nrungspflichtigen Entgeltgrenze gelegen hätten und der Allgemeinen Ortskran-\n\nkenkasse keine Bestätigungen über die Befreiung von der Sozialversicherungs-\n\npflicht vorlägen.\n\nMit der Klage verlangt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Einzel-\n\nunternehmens und gestützt auf eine Abtretung vom 21. Dezember 2001 von der\n\nBeklagten Schadensersatz in Höhe der Hälfte der nachgezahlten Beiträge (Ar-\n\nbeitnehmeranteile) zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Zuschüsse\n\nzur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Sie meint, die Beklagte habe\n\nihre sich aus der Lohnbuchhaltung ergebenden Pflichten verletzt, weil sie beide\n\nBeschäftigte, ohne daß die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, als von\n\nder gesetzlichen Krankenversicherung befreite Mitglieder behandelt habe. Die\n\nBeklagte ist dem entgegengetreten und hat im übrigen die Einrede der Verjäh-\n\nrung erhoben. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom\n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Klageabwei-\n\nsung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Die Verurteilung der Beklagten kann mit den\n\nbisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Beklagte habe ihre Pflichten bei der Lohnbuchführung verletzt. Sie\n\nhabe die Lohnbuchhaltung der Klägerin erstellt und Fragen der Lohnabrech-\n\nnung bearbeitet. Dabei habe sie für die richtige Erfassung der Stammdaten der\n\neinzelnen Arbeitnehmer Sorge tragen müssen. Die Prüfung des Vorliegens der\n\nVoraussetzungen für die Einstufung des Arbeitnehmers als \"versicherungsfrei\"\n\noder \"versicherungspflichtig\" gehöre zu den erlaubnisfreien, nicht dem Rechts-\n\nberatungsgesetz unterfallenden Pflichten eines Steuerberaters, weil die Ermitt-\n\nlung der Abzüge vom Lohn noch Teil der steuerlichen Tätigkeit sei. Die von der\n\nBeklagten erstellten Gehaltsabrechnungen und die Meldung in den \"Versiche-\n\nrungsnachweisen - Sozialversicherung\" seien falsch gewesen. Es sei unstreitig,\n\ndaß beide Arbeitnehmer in dem Jahre 1995 und E. auch 1996 und 1997 die\n\nmaßgeblichen Einkommensgrenzen für eine automatische Befreiung nicht\n\nüberschritten hätten. Soweit darüber hinaus nach § 8 Abs. 2 SGB V auf Antrag\n\neine Befreiung hätte erteilt werden können, habe es dazu der konstitutiven Be-\n\nstätigung der Allgemeinen Ortskrankenkasse bedurft. Entsprechende Belege\n\nhätten der Beklagten nicht vorgelegen. Sie habe deshalb nicht darauf vertrauen\n\ndürfen, daß die erforderlichen Befreiungen tatsächlich vorgelegen hätten. Zwar\n\nhabe sie sich auf die Richtigkeit vorgelegter Unterlagen verlassen dürfen, nicht\n\njedoch auf Beurteilungen des Mandanten zu Fragen, deren Prüfung allein ihr\n\nals steuerliche Beraterin überlassen geblieben sei. Sie habe ihre Pflicht auch\n\nnicht dadurch erfüllt, daß sie - nach ihrem Vortrag - zweimal an die fehlenden\n\nBescheinigungen erinnert habe. Da ihr die Bescheinigungen - auch auf Auffor-\n\nderung hin - nicht kurzfristig vorgelegt worden seien, hätte sie als sichersten\n\nWeg die Arbeitnehmer E. und W. als \"versicherungspflichtig\" einschlüs-\n\nseln müssen.\n\nDie Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Nach § 68 StBerG ver-\n\njährten die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Steu-\n\nerberater aus dem Vertragsverhältnis in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem\n\nder Anspruch entstanden sei. Im Falle der Fehlerentdeckung durch eine Au-\n\nßenprüfung und eine schädigende Nachveranlagung liege der maßgebliche\n\nZeitpunkt im Zugang der Nachforderungsbescheide. Dies sei sachgerecht, weil\n\nsich erst dadurch der tatsächliche Eintritt des Schadens konkretisiere. Die ge-\n\nsetzliche Pflicht der beiden Beschäftigten zur Mitgliedschaft in einer gesetzli-\n\nchen Krankenkasse und die daraus entstehende Nachzahlungspflicht für die\n\nKlägerin seien erstmals durch den Nachforderungsbescheid bekannt geworden,\n\nso daß die Vermögenslage nicht schon vor der Fehlerentdeckung verschlech-\n\ntert gewesen sei. Die zur steuerlichen Außenprüfung entwickelten Grundsätze\n\nließen sich auf die hier zu entscheidende Frage der gesetzlichen Mitgliedschaft\n\nin einer Krankenkasse übertragen, weil das Verfahren der Betriebsprüfung und\n\nnachträglichen Festsetzung in den wesentlichen Grundlagen gleich sei. Komme\n\nes danach auf den Zugang des Haftungsbescheides vom 20. Juli 1999 an, sei\n\ndie Verjährungsfrist mit Eingang und Zustellung der Klage im Jahre 2000 recht-\n\nzeitig unterbrochen worden (§ 209 BGB a.F.).\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe den unter Be-\n\nweis gestellten Vortrag der Beklagten, sie und ihr Mitarbeiter A. hätten\n\nW. ab Februar 1995 mehrfach zur Vorlage der Befreiungen ersucht und die-\n\nser habe versichert, die Bescheinigungen lägen ihm vor, nicht hinreichend be-\n\nrücksichtigt.\n\n1. Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten,\n\nvon dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfas-\n\nsend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelhei-\n\nten und deren Folgen zu unterrichten (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR\n\n153/96, WM 1998, 301, 302; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936,\n\n937). Insbesondere muß der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor\n\nSchaden bewahren; deshalb muß er den nach den Umständen sichersten Weg\n\nzu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu\n\ndessen Verwirklichung unterbreiten (BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 18. De-\n\nzember 1997 aaO S. 302).\n\na) Gegen die vertragliche Schadensverhütungspflicht kann der Steuerbe-\n\nrater auch verstoßen, wenn er - wie hier - die Lohnabrechnung und Lohnkon-\n\ntenführung übernommen hat und auf der von ihm erarbeiteten Grundlage Bei-\n\nträge zur Sozialversicherung irrtümlich nicht abgeführt, sondern an den Be-\n\nschäftigten ausbezahlt werden. Nach § 33 Satz 2 StBerG kann zum geschul-\n\ndeten Gegenstand der steuerlichen Beratung auch die Hilfeleistung bei der Er-\n\nfüllung von Buchführungspflichten gemacht werden, die aufgrund von Steuer-\n\ngesetzen bestehen. Nach der hieran anknüpfenden Gebührenvorschrift des\n\n§ 34 Abs. 5 StBGebV erhält der Steuerberater für die Hilfeleistung bei sonstigen\n\nTätigkeiten \"im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuch-\n\nführung\" die Zeitgebühr. Aus der Umschreibung dieses Gebührentatbestandes\n\nsowie aus § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, der es mit dem Beruf eines Steuerberaters\n\nausdrücklich für vereinbar erklärt, eine wirtschaftsberatende, gutachterliche\n\noder treuhänderische Tätigkeit vorzunehmen sowie Bescheinigungen über die\n\nBeachtung steuerrechtlicher Vorschriften zu erteilen, wird vielfach geschlossen,\n\ndaß sich die dem Steuerberater übertragene Lohnbuchhaltung nicht auf die\n\nsteuerliche Lohnabrechnung und die Führung des Lohnkontos zu beschränken\n\nbraucht, sondern daneben auch die Berechnung der Sozialversicherungsabzü-\n\nge erfassen kann (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl.\n\nRn. 311; Gehre, Steuerberatungsgesetz 4. Aufl. § 33 Rn. 8, § 57 Rn. 106).\n\nb) Wie weit die Pflichten des Steuerberaters aus einem solchen Mandat\n\ngehen, kann auf sich beruhen. Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der\n\nbei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der ab-\n\nzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art\n\nstößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden so-\n\nzialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern sei-\n\nnem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen\n\nausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen. Zur Beratung in sozialversiche-\n\nrungsrechtlichen Fragen dürfte ein Steuerberater weder berechtigt noch ver-\n\npflichtet sein (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 311). Im Streitfall hat die\n\nBeklagte nach dem Vortrag der Klägerin nicht einmal die Empfehlung ausge-\n\nsprochen, wegen der sich aufdrängenden sozialversicherungsrechtlichen Fra-\n\ngen den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Die behauptete vollständige Un-\n\ntätigkeit war mit den von der Beklagten übernommenen Pflichten der Lohnab-\n\nrechnung und Lohnkontenführung nicht zu vereinbaren.\n\n2. Auf der Grundlage des teils festgestellten, teils vom Berufungsgericht\n\nzugunsten der Beklagten unterstellten Sachverhalts kann eine schuldhafte\n\nSchlechterfüllung des Steuerberatervertrags indes nicht angenommen werden.\n\na) Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe ihre Pflichten bei der\n\nLohnbuchhaltung verletzt, weil sie die Beschäftigten W. und E. , ohne daß\n\ndie Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, als von der gesetzlichen Kran-\n\nkenversicherung befreite Mitglieder behandelt habe. Angesichts der deutlichen\n\nUnterschreitung der Einkommensgrenzen hätte die Beklagte die Voraussetzun-\n\ngen der Beitragspflicht zwingend anhand von Belegen prüfen müssen, um die\n\nKlägerin vor Schaden zu bewahren. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen\n\nlassen, ob die Beklagte die Klägerin durch ihren als Zeugen benannten Mitar-\n\nbeiter A. entsprechend dem von ihm unter dem Datum des 9. Februar\n\n1995 gefertigten Vermerk mehrfach zur Vorlage der angeblich der Klägerin vor-\n\nliegenden Bescheide über die Befreiungen der Beschäftigten W. und E. \n\nersucht und ob die Beklagte persönlich die Eheleute W. nochmals am\n\n31. August 1995 anläßlich eines Mandantengesprächs an die Vorlage erinnert\n\nhat. Zu der von ihr hierzu gefertigten Gesprächsnotiz, in der zu Tagesord-\n\nnungspunkt 04 festgehalten ist, \"Die Bestätigungen der Befreiung von der ge-\n\nsetzl. KV für Hr. E. u. Fr. W. sind endlich vorzulegen\", hat die Beklagte\n\nbei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 8. Juni 2001 erläutert,\n\nihr sei immer wieder bei den Gesprächen versichert worden, daß die Befreiun-\n\ngen vorlägen. Sie habe diesen Aussagen, vor allem der von Frau W. , ver-\n\ntraut.\n\nFür die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß\n\nzwischen den Parteien nicht nur beiläufig über eine etwaige Befreiung der Be-\n\nschäftigten W. und E. gesprochen, sondern der Klägerin schon im Jahre\n\n1995 die sozialversicherungsrechtliche Bedeutung der Befreiung von der ge-\n\nsetzlichen Krankenversicherung und die Folgen der unterlassenen Abführung\n\nvon Beiträgen krankenversicherungspflichtiger Beschäftigter nachdrücklich vor\n\nAugen geführt worden sind und die Eheleute W. die Beklagte mit dem Hin-\n\nweis auf die erteilten, ihnen vorliegenden Befreiungen beruhigt haben.\n\nb) Trifft dieses Vorbringen zu, scheidet eine schuldhafte Pflichtverletzung\n\nder Beklagten aus. Auf die Erklärungen des zuvor über die Bedeutung der Be-\n\nfreiung gemäß § 8 SGB V belehrten W. durfte sich die Beklagte verlassen.\n\nEs ist Aufgabe des Auftraggebers, den Steuerberater wahrheitsgemäß und voll-\n\nständig über den wesentlichen Sachverhalt zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v.\n\n14. November 1996 - IX ZR 215/95, WM 1997, 328, 330; Zugehör, WM Son-\n\nderbeilage Nr. 4 zu Heft 42/2000, 1, 8, 22). Trafen die tatsächlichen Angaben\n\nder Eheleute W. zu, war die von der Beklagten nach Übernahme der Lohn-\n\nbuchführung fortgeführte Einschlüsselung als \"krankenversicherungsfrei\" zu-\n\ntreffend; es bestand dann für die Beklagte kein Handlungsbedarf mehr, weil\n\neine - auch zu Unrecht - erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht nach\n\n§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V nicht widerrufen und nicht für die Vergangenheit zu-\n\nrückgenommen werden kann (BSGE 85, 208, 213 f; Peters in Kasseler Kom-\n\nmentar, aaO § 8 SGB V Rn. 38). Deshalb ist auch der Hinweis der Klägerin\n\nnicht durchgreifend, für die Beklagte sei aufgrund der durchgeführten Lohn-\n\nbuchhaltung klar ersichtlich gewesen, daß die Voraussetzungen für eine Befrei-\n\nung von der Versicherungspflicht nicht vorgelegen hätten. Unter diesen Um-\n\nständen hätte beiden Beschäftigten der Teil des Lohns, welcher der Höhe der\n\nvon ihnen zu tragenden Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung entsprach, nicht vorenthalten werden dürfen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann danach mit der bisherigen Begründung nicht\n\naufrechterhalten werden. Da es keine Feststellungen zu dem Beratungsge-\n\nschehen über die Pflichtmitgliedschaft der Beschäftigten W. und E. in der\n\ngesetzlichen Krankenversicherung enthält, muß es aufgehoben werden (§ 562\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nIV.\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie auch\n\nnicht im Sinne des Klageabweisungsantrags der Beklagten entscheidungsreif\n\nist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Denn ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen\n\ndie Beklagte ist nicht verjährt.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Verjährung von Steuerschä-\n\nden aus steuerlichen Gestaltungsberatungen entwickelten Rechtsgrundsätze\n\n(vgl. BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93,\n\nWM 1994, 1848, 1849 f; v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106,\n\n1107; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 23. Januar\n\n2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 935, 939; v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02,\n\nz.V.b.) auf Beratungsfehler des Steuerberaters in sozialversicherungsrechtli-\n\nchen Angelegenheiten angewendet werden können.\n\n1. Nach § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Scha-\n\ndensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Ver-\n\ntragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch ent-\n\nstanden ist.\n\na) Dies ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens\n\ndem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert\n\nwerden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden\n\nanzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß\n\nfeststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder\n\nwenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgül-\n\ntiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit\n\nweiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständi-\n\nger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f); Unkenntnis\n\ndes Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn\n\nnicht (BGHZ 114, 150, 151; 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv betrachtet -\n\nnoch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu ei-\n\nnem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so daß eine\n\nVerjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71 m.w.N.).\n\nNach diesen Grundsätzen ist eine als Schaden anzusehende Ver-\n\nschlechterung der Vermögenslage bereits im Februar 1995, spätestens aber\n\nAnfang Juni 1995 eingetreten, weil die von W. geschuldeten Beiträge in der\n\ngesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) als Teil\n\ndes Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28 d Satz 1 SGB IV) durch die\n\nvon der Beklagten ab Mandatsübernahme verantwortete Auszahlung fortlau-\n\nfend anstiegen, ohne daß W. seinen Anspruch gegen beide Beschäftigte\n\nauf den von diesen zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags\n\ngeltend gemacht hat. Nach § 28 g Sätze 2 und 3 SGB IV ist dies nur durch Ab-\n\nzug vom Arbeitsentgelt möglich, und zwar grundsätzlich nur bei den drei näch-\n\nsten Lohn- und Gehaltszahlungen. Nach hergebrachter Auffassung konnte die\n\nPrimärverjährung deshalb durch Einreichung der Klageschrift am 9. September\n\n2000 nicht mehr unterbrochen werden.\n\nb) Das Berufungsgericht verlagert mit der von ihm entsprechend heran-\n\ngezogenen Rechtsprechung zu Steuerschäden den Eintritt des Schadens und\n\ndamit den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt des Zugangs des nachteiligen\n\nLeistungsbescheids der LVA. Wäre dem zu folgen, hätte die Klage die erst mit\n\ndem Zugang des Leistungsbescheids vom 20. Juli 1999 in Lauf gesetzte Ver-\n\njährungsfrist unterbrochen.\n\naa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbe-\n\nginn beruht wesentlich darauf, daß es oftmals unsicher ist, ob die Finanzbehör-\n\nde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt. Denn es liegt - vor al-\n\nlem bei einer Ermessensentscheidung (§ 5 AO) - in der Regel bei ihr, ob sie\n\nbestimmte Tatbestände aufgreift und welche Rechtsfolgen sie daraus zieht\n\n(BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108). Ein Steuer-\n\nnachteil, der dem steuerlichen Berater angelastet wird, kann auch dann auftre-\n\nten, wenn die Finanzbehörde gemäß § 42 AO - unter Einschränkung der indivi-\n\nduellen Gestaltungsfreiheit - einen Mißbrauch eines bürgerlich-rechtlichen\n\nRechtsgeschäfts zur Umgehung des Steuergesetzes annimmt. Nach der hierzu\n\nergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es denkbar, daß ein und\n\nderselbe Vorgang in der Person eines beteiligten Steuerpflichtigen als Miß-\n\nbrauch zu beurteilen ist, in der Person eines anderen dagegen nicht (vgl. BFH\n\nBB 1991, 2142 f). Die Vermögenslage des Mandanten verschlechtert sich des-\n\nhalb infolge der steuerlichen Fehlberatung gegenüber seinem früheren Zustand\n\nerst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlaß des Steuerbescheids ihren haupt-\n\nsächlichen Entscheidungsprozeß zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ab-\n\nschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkre-\n\ntisiert (§ 37 Abs. 1, §§ 38, 155 Abs. 1 AO) und gemäß § 218 Abs. 1 AO die\n\nGrundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs schafft (vgl. BGHZ 129,\n\n386, 390 m.w.N.).\n\nbb) Diese Rechtsgrundsätze haben nach der bisherigen Rechtsprechung\n\ndes Senats keine allgemeine Gültigkeit. Der Senat hat es beispielsweise abge-\n\nlehnt, sie auf den Verlust eines Subventionsanspruchs, über den die Finanzbe-\n\nhörde zu entscheiden hatte, zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 1996\n\n- IX ZR 197/95, aaO S. 1109). Die das Steuerfestsetzungsverfahren kennzeich-\n\nnenden Umstände sind auch im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversi-\n\ncherung nicht in gleichem Ausmaß gegeben. Während der Steuerbescheid\n\nnach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO die Regelform der Steuerfestsetzung ist, hat der\n\nArbeitgeber den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, dessen Grund\n\nund Höhe gesetzlich bestimmt sind (vgl. §§ 223, 226 ff SGB V), zu zahlen, ohne\n\ndaß es eines Leistungsbescheids bedarf (vgl. § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV).\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings die Verlagerung des Verjährungs-\n\nbeginns im Steuerrecht nicht davon abhängig gemacht, daß die Steuer im kon-\n\nkreten Fall erst auf der Grundlage eines Leistungsbescheids zu entrichten war\n\nund der steuerlichen Fehlberatung ein - gegebenenfalls als mißbräuchlich zu\n\nbeurteilender - Gestaltungsvorschlag zugrunde lag (vgl. BGH, Urt. v. 29. April\n\n1993 - IX ZR 109/92 aaO). In seiner Entscheidung vom 26. Mai 1994 (IX ZR\n\n57/93, aaO S. 1849 f) hat er neben den Erwägungen zu dem Ermessen der\n\nSteuerbehörden die wertende Betrachtung in den Vordergrund gerückt, daß bei\n\neiner Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Verwirkli-\n\nchung des Steuertatbestandes die schutzwürdigen Belange des Mandanten,\n\nder seinem steuerlichen Berater zu vertrauen pflege, nicht mehr angemessen\n\ngewahrt seien. Beachtenswerte Interessen des ersatzpflichtigen Steuerberaters\n\nwürden demgegenüber nicht unangemessen vernachlässigt, wenn der Verjäh-\n\nrungsbeginn an die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids anknüpfe.\n\nDiese Interessenabwägung könnte in ähnlicher Weise zu treffen sein,\n\nwenn es bei den nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV gesetzlich vorgeschriebe-\n\nnen Prüfungen durch den Träger der Rentenversicherung zum Erlaß von Ver-\n\nwaltungsakten zur Versicherungspflicht und/oder zur Beitragshöhe in der Kran-\n\nkenversicherung kommt (vgl. § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV).\n\n2. Der Senat braucht dies indes nicht zu entscheiden, weil die Verjäh-\n\nrungseinrede jedenfalls mit einem sekundären Schadensersatzanspruch abge-\n\nwehrt werden kann.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung kann, falls der primäre Regreßan-\n\nspruch gegen einen Rechtsanwalt oder - wie hier - einen Steuerberater verjährt\n\nist, ein sekundärer Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Berater es\n\nschuldhaft unterlassen hat, den Mandanten bis zum Ende des Mandats auf das\n\nmögliche Bestehen eines gegen ihn gerichteten Regreßanspruchs und die kur-\n\nze Verjährungsfrist hinzuweisen, und der Mandant es dadurch versäumt hat,\n\nden Eintritt der Verjährung des primären Anspruchs abzuwenden. Gegebenen-\n\nfalls ist der Berater gehalten, den Mandanten so zu stellen, wie er bei ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung stünde, wobei regelmäßig nach den Grundsätzen\n\ndes Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, daß ein rechtzeitig und ord-\n\nnungsgemäß belehrter Mandant den Eintritt der Primärverjährung verhindert\n\nhätte (vgl. BGHZ 94, 380, 387; BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR\n\n204/85, WM 1986, 1500, 1501; v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, WM 1992,\n\n579, 581; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. 14. De-\n\nzember 2000 - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739; v. 12. Dezember 2002\n\n- IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 929).\n\nb) Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt\n\nhatte die Beklagte bei Abgabe der unter dem 26. März 1996 erstellten Jahres-\n\nmeldung an die Einzugsstelle gemäß § 28 a Abs. 2 SGB IV begründeten Anlaß\n\nzu prüfen, ob sie durch eine Pflichtverletzung ihre Mandantin geschädigt hatte.\n\nDie Jahresmeldungen haben für den Arbeitgeber oder den Steuerberater, der\n\n- wie im Streitfall - die Lohnkontenführung übernommen hat, eine Kontrollfunkti-\n\non. Die Einschlüsselung beider Beschäftigter im abgelaufenen Jahr als bei-\n\ntragsfrei, obwohl sich ihre Bruttoarbeitsentgelte innerhalb der Pflichtversiche-\n\nrungsgrenzen hielten, führte der Beklagten nochmals vor Augen, daß im abge-\n\nlaufenen Jahr 1995 keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab-\n\ngeführt worden waren, obwohl nach den zugleich bescheinigten Einkommens-\n\nverhältnissen dafür Grund bestanden hatte. Dieser Widerspruch hätte nach\n\ndem für die revisionsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt für die\n\nBeklagte Anlaß sein müssen, eine mögliche Haftpflicht zu prüfen, zumal der\n\nSchaden wegen der beschränkten Verrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers\n\n(vgl. § 28 g Sätze 2 bis 4 SGB IV) von Monat zu Monat anstieg.\n\nc) Eine sekundäre Hinweispflicht des steuerlichen Beraters entfällt, wenn\n\ndieser davon ausgehen darf, daß der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der\n\nPrimärverjährungsfrist (hier im Juni 1998) gerade wegen der Regreßfrage an-\n\nwaltlich beraten wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98,\n\nNJW 2000, 69, 70; v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 929).\n\nDies war hier nicht der Fall. Denn im Juni 1998 - mithin zehn Monate vor der\n\nBetriebsprüfung - hatte die Klägerin unstreitig noch keinen Rechtsanwalt mit der\n\nVerfolgung eines möglichen Regreßanspruchs gegen die Beklagte beauftragt.\n\nd) Danach ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt;\n\ndie Frist wurde durch die Klageerhebung im Oktober 2000 unterbrochen (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 19/96, WM 1996, 2069, 2070).\n\nV.\n\n1. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung des unter Beweis\n\ngestellten Vortrags der Parteien Feststellungen zu dem Beratungsgeschehen\n\nüber die Pflichtmitgliedschaft der Beschäftigten W. und E. in der gesetzli-\n\nchen Krankenversicherung zu treffen haben. Darlegungs- und beweispflichtig\n\nfür die pflichtwidrige Unterlassung ist die Klägerin als Auftraggeberin, wobei ihr\n\nBeweiserleichterungen zugute kommen können (vgl. Zugehör, aaO S. 16 f mit\n\nNachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Gelangt das\n\nBerufungsgericht zu einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten, wird es\n\nzu erwägen haben, ob die Klägerin durch Verletzung ihrer Vertragspflichten, vor\n\nallem zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information ihres Beraters über\n\nden maßgeblichen Sachverhalt, zur Entstehung des Schadens beigetragen hat\n\n(vgl. Zugehör, aaO S. 22).\n\n2. Zur Höhe des Schadens wird das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO\n\nzu beachten haben, daß die Beklagte für die im Jahre 1995 fortgesetzte Nicht-\n\nabführung von Krankenversicherungsbeiträgen frühestens von dem Zeitpunkt\n\nan verantwortlich gemacht werden kann, zu dem sie eingreifen konnte und\n\nmußte. Der weitere (hypothetische) Lauf der Dinge ist bislang nicht hinreichend\n\ngeklärt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der beiden Beschäftigten gewährten Zu-\n\nschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Da diese Gesichts-\n\npunkte bisher nicht angesprochen worden sind, haben die Parteien Gelegen-\n\nheit, hierzu noch vorzutragen.\n\nKreft\n\nFischer\n\n Ganter\n\nKayser\n\n Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/ix-zr-246-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28p","ref_norm":"28p","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28d","ref_norm":"28d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/ix-zr-246-02","retrieved":"2026-07-10 15:15:44.763603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-12/ix-zr-246-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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