{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"III ZR 77/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19, BeurkG § 17 Enthält der beurkundete Vertrag eine ungesicherte Vorleistung, so hat der Notar nicht nur über die Folgen zu belehren, die im Falle einer Leistungsun- fähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, sondern auch Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (im An- schluß an BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - NJW 1999, 2188, st. Rspr.). Der Notar darf sich hierbei jedoch damit begnügen, die sich nach dem Inhalt des Geschäfts und dem erkennbaren Willen der Beteiligten unter Berücksichtigung auch ihrer Leistungsfähigkeit anbietenden, realistisch in Betracht kommenden Sicherungsmöglichkeiten zu nennen (Abgrenzung zu","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 77/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Februar 2004\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBNotO § 19, BeurkG § 17\n\nEnthält der beurkundete Vertrag eine ungesicherte Vorleistung, so hat der\nNotar nicht nur über die Folgen zu belehren, die im Falle einer Leistungsun-\nfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, sondern auch\nWege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (im An-\nschluß an BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - NJW 1999, 2188,\nst. Rspr.). Der Notar darf sich hierbei jedoch damit begnügen, die sich nach\ndem Inhalt des Geschäfts und dem erkennbaren Willen der Beteiligten unter\nBerücksichtigung auch ihrer Leistungsfähigkeit anbietenden, realistisch in\nBetracht kommenden Sicherungsmöglichkeiten zu nennen (Abgrenzung zu\nBGH, Urteil vom 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783).\n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen der Kläger\n\nzu 1) 11/12 und die Klägerin zu 2) 1/12.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger) ist Alleingesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer der Klägerin zu 2, einer GmbH (künftig: Klägerin oder GmbH), die\n\nsich mit der Reparatur und Verwertung von Kraftfahrzeugen befaßt. Mit der\n\nvorliegenden Klage haben beide Kläger den beklagten Notar wegen Amts-\n\npflichtverletzungen im Zusammenhang mit verschiedenen Beurkundungen auf\n\nSchadensersatz in Anspruch genommen.\n\nAnfang 1995 suchte der Kläger für sein Unternehmen einen neuen\n\nStandort. Die H. Z. H. & Z. GmbH & Co. Gewerbepark M. KG\n\n(nachstehend H. KG oder Verkäuferin) bot ihm an, eine Teilfläche des im\n\nGrundbuch von M. Bd. 122 Bl. 3043 N lfd. Nr. 3 verzeichneten Grund-\n\nstücks zu verpachten oder zu veräußern. Diesen ursprünglich aus zwei Grund-\n\nstücken bestehenden, unbebauten Grundbesitz hatte die Rechtsvorgängerin\n\nder H. KG am 3. Juli 1991 gekauft. Der Kaufpreis war nicht voll bezahlt; Ei-\n\ngentümerin des Grundstücks blieb die W. GmbH\n\nB. (nachstehend: W. ). Für die H. KG waren Auflassungsvormerkungen\n\neingetragen. In Abteilung III des Grundbuchs war das Hauptgrundstück mit fünf\n\nBriefgrundschulden zugunsten der H. Z. H. & Z. GmbH (der Komple-\n\nmentärin der H. KG, im folgenden: H. GmbH) im Nominalbetrag von zusammen\n\n13,5 Mio. DM belastet. Bei der Grundschuld lfd. Nr. 1 über 7,5 Mio. DM war ei-\n\nne Abtretung an die D. Bank vermerkt; die Grundschulden lfd. Nr. 2 über\n\n3 Mio. DM sowie Nr. 4 und 5 über jeweils 1 Mio. DM wurden im Laufe des Jah-\n\nres 1995 teilweise (Nr. 2 und 4) oder vollständig (Nr. 5) an andere Gläubiger\n\nabgetreten.\n\nAm 13. Januar 1995 schloß die Klägerin mit der H. KG einen Mietvertrag\n\nüber eine etwa 3.000 m² große Teilfläche des Grundbesitzes mit einer Laufzeit\n\nvon 20 Jahren. Die Klägerin erhielt das Recht, das Grundstück zu bebauen.\n\nFerner verpflichtete sich die H. KG, der Mieterin für die Errichtung und den Be-\n\ntrieb einer Autoverwertung eine erstrangige beschränkte persönliche Dienst-\n\nbarkeit zu bestellen.\n\nAm selben Tage unterbreitete die H. KG dem Kläger ein vom Beklagten\n\nbeurkundetes Verkaufsangebot über die vermietete Teilfläche, das der Kläger\n\nerst nach dem 2. Januar 1999 annehmen konnte. In dieser Urkunde räumte die\n\nVerkäuferin der GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein, jedoch\n\nohne die erste Rangstelle. Dabei wies der Beklagte darauf hin, daß die Eintra-\n\ngung erst nach der Eigentumsumschreibung oder mit Genehmigung des im\n\nGrundbuch noch eingetragenen Eigentümers erfolgen könne (Nr. V Abs. 1\n\nSatz 3).\n\nMit notariellem Vertrag vom 13. Oktober 1995 änderten die H. KG und\n\ndie W. den Kaufvertrag vom 3. Juli 1991. Der ursprüngliche Kaufpreis in\n\nHöhe von 6.550.000 DM, von dem die H. KG erst 1.965.000 DM bezahlt hatte,\n\nwurde auf 6.628.300 DM heraufgesetzt. Zur Sicherung des Restkaufpreisan-\n\nspruchs stimmte die H. KG einer Abtretung der erstrangigen Grundschuld über\n\n7,5 Mio. DM von der ursprünglich finanzierenden D. Bank an die\n\nW. zu. Auf deren Weisung trat die D. Bank sodann die Grund-\n\nschuld nach Erstattung der von ihr finanzierten Teilzahlungen der H. KG an die\n\nU. Mitteldeutsche Wasser- und Umwelttechnik H. (nachstehend: U. ),\n\ndie Muttergesellschaft der W. , ab.\n\nZwischenzeitlich ließ der Kläger Pläne für eine Reparaturwerkstatt mit\n\nVerwaltungsgebäude erstellen. Da er den errechneten Gesamtaufwand von\n\n3,6 Mio. DM aus eigenen Mitteln nicht vollständig aufbringen konnte, entschloß\n\ner sich, das Eigentum an der Grundstücksteilfläche zu erwerben, um diese mit\n\nGrundpfandrechten belasten zu können. Am 15. März 1996 verkaufte die\n\nH. KG dem Kläger in einem ebenfalls vom Beklagten beurkundeten Vertrag\n\neine Teilfläche von 3.504 m² zu einem Kaufpreis von 1.258.500 DM. Zugleich\n\nräumte die Verkäuferin der GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit\n\nzum Betrieb einer Autoverwertung ein. Der Kaufpreis war zu zahlen, sobald die\n\nBaugenehmigung für das Bauvorhaben vorlag, die Eintragung einer Auflas-\n\nsungsvormerkung sichergestellt war und - neben einer hier nicht interessieren-\n\nden Teilung und Teilabtretung einer Grundschuld - der Antrag auf Eintragung\n\nder Dienstbarkeit zur Grundakte gelangt und vollzugsfähig war. In diesen\n\nPunkten enthält der Kaufvertrag folgende Belehrungen:\n\n§ 2 Abs. 7:\n\n\"Der Notar wies den Käufer auf die Gefahren hin, die mit der Di-\nrektzahlung des Kaufpreises an den Verkäufer vor der Pfandhaft-\nentlassungszusage der vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger\nund der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Berech-\ntigten sowie vor der Teilungsgenehmigung für den Kaufgegen-\nstand verbunden sind. Er wies ferner darauf hin, daß die von dem\nKäufer geplanten Investitionen auf dem Kaufgegenstand (Errich-\ntung eines Autoverwertungsbetriebes) dinglich nicht gesichert\nsind. Die Parteien bestanden gleichwohl auf dieser Regelung.\"\n\n§ 7:\n\n(2) \"Es wird beantragt, dieses Recht [scil. Dienstbarkeit] im\nGrundbuch nach den Lasten II/1 bis 3 und III/1, 2a und b ein-\nzutragen, zunächst an rangbereiter Stelle. ... Der Notar wies\ndarauf hin, daß die Eintragung erst nach der Eigentumsum-\nschreibung des Flurstücks auf den Verkäufer oder mit Ge-\nnehmigung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers\nerfolgen kann und daß für die ranggerechte Eintragung Rang-\nrücktrittserklärungen der Grundpfandrechtsgläubiger der\nRechte III 2 c und 3 bis 5 erforderlich sind.\"\n\n(5) \"Der Notar wies den Käufer und die Firma Autoverwertung\nin N. B. GmbH auf die Problematik der vorrangigen\nLasten II/1 bis 3 und III/1 bis 5 in Höhe von insgesamt\n13,5 Mio. DM hin und auf die Gefahren, die der gemäß Abs. 1\nzu bestellenden Dienstbarkeit im Falle der Zwangsversteige-\nrung des in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücks drohen.\"\n\nDurch privatschriftlichen Vertrag vom selben Tage hoben die GmbH und\n\ndie H. KG den Mietvertrag vom 13. Januar 1995 mit Wirkung vom Zeitpunkt der\n\nvollständigen Kaufpreiszahlung auf.\n\nAm 2. April 1996 wurde die Verkäuferin als Eigentümerin des Gesamt-\n\ngrundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Baugenehmigung wurde am\n\n10. April 1996 erteilt. Der Beklagte beantragte die Eintragung einer Auflas-\n\nsungsvormerkung für den Kläger sowie der Dienstbarkeit für die GmbH. Unter\n\ndem 16. April 1996 bestätigte er dem Kläger die Fälligkeit des Kaufpreises, den\n\ndieser am 22. April 1996 zahlte. Anschließend begann der Kläger mit den Bau-\n\narbeiten. Die H. KG leitete die erhaltenen Zahlungen nicht an die W. wei-\n\nter.\n\nAm 3. April 1997 beantragte die U. als Gläubigerin der erstrangig\n\neingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Der\n\nZwangsversteigerungsvermerk wurde am 15. April 1997 in das Grundbuch ein-\n\ngetragen. Kurz darauf, am 17. April 1997, verkaufte die H. KG mit einem eben-\n\nfalls vom Beklagten beurkundeten Vertrag dem Kläger eine weitere angren-\n\nzende Teilfläche des Gesamtgrundstücks von etwa 1.500 m². Bei dieser Beur-\n\nkundung lag dem Beklagten lediglich ein beglaubigter Grundbuchauszug vom\n\n31. Januar 1997 vor; der inzwischen gestellte Zwangsversteigerungsantrag war\n\nden Beteiligten nicht bekannt. Der Kaufpreis sollte vertraglich nach Sicherstel-\n\nlung der Lastenfreiheit gezahlt werden und wurde tatsächlich nicht mehr gelei-\n\nstet. Im Versteigerungstermin vom 28. Mai 1999 erhielt die Vollstreckungsgläu-\n\nbigerin den Zuschlag. Rechte aus Abteilung II oder III des Grundbuchs blieben\n\nnicht bestehen. Von dem Kläger verlangt die Gläubigerin nunmehr Zahlung\n\neiner Nutzungsentschädigung. Über das Vermögen der Verkäuferin wurde das\n\nInsolvenzverfahren eröffnet; sie ist nach dem Klagevorbringen überschuldet.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger dem Beklagten Amts-\n\npflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Beurkundungen des Kaufange-\n\nbots vom 13. Januar 1995 sowie der beiden Kaufverträge vom 15. März 1996\n\nund 17. April 1997 vorgeworfen. Sie haben beantragt festzustellen, daß der\n\nBeklagte ihnen zum Ersatz aller ihrer Schäden aus diesen Vorgängen ver-\n\npflichtet sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision beschränken die Kläger nunmehr ihr\n\nKlagebegehren dahin, daß sie die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklag-\n\nten lediglich noch wegen der Beurkundung des Kaufvertrages vom 15. März\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:19)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:15)(cid:7)\n\n1996 und nur bis zu einem Höchstbetrag von 550.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:23)(cid:5)(cid:24)(cid:21)\n\n(cid:7)(cid:25)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:26)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:27)(cid:21)(cid:28)(cid:8)(cid:9)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:7)(cid:19)(cid:20)!(cid:7)\"(cid:21)#(cid:12)(cid:15)(cid:17)(cid:22)(cid:8)$(cid:7)(cid:9)%&(cid:17)(’(cid:4))*(cid:21)(cid:28)(cid:8)$(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:9)(cid:8)+(cid:29)(cid:19),-(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:27)(cid:12)(cid:15).(cid:9)(cid:8)&(cid:16)(cid:26)(cid:7)(cid:9)(cid:8)+/\n\nvon 49.000 \n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nGegen die Zulässigkeit des jetzigen Klageantrags bestehen allerdings\n\nkeine Bedenken. Da die Klage nun ausschließlich auf Amtspflichtverletzungen\n\nim Zusammenhang mit der Beurkundung vom 15. März 1996 gestützt wird,\n\nhandelt es sich für jeden Kläger um einen einzigen Streitgegenstand mit unter-\n\nschiedlichen Rechnungsposten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003\n\n- IX ZR 324/01 - Umdruck S. 10). Lediglich in den Fällen, in denen mit der Kla-\n\nge ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen her-\n\ngeleitet wird, muß mit Rücksicht auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angegeben wer-\n\nden, mit welchem Anteil oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche\n\ngeprüft werden sollen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 11, 192, 194;\n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719; s. auch\n\nUrteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - MDR 2003, 824, 825; ebenso Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 253 Rn. 15). Das gilt grundsätzlich auch für einen\n\nFeststellungsantrag.\n\nII.\n\nDie Revision ist jedoch in der Sache unbegründet. Amtshaftungsansprü-\n\nche (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO) gegen den Beklagten bestehen nicht.\n\n1.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte den Klägern\n\nnicht deswegen auf Schadensersatz, weil er nicht im Vorfeld der Beurkundung\n\ndie Grundakten eingesehen und den Klägern anschließend nicht wegen Be-\n\ndenken gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verkäuferin vom Ab-\n\nschluß eines Kaufvertrags abgeraten habe. Der Beklagte habe auch nicht statt\n\ndessen eine Mietvertragsgestaltung anregen müssen, die für die Kläger einen\n\nSchutz ihrer Rechte bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks geboten\n\nhätte.\n\nDas läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch\n\nnicht angegriffen.\n\n2.\n\na) Das Berufungsgericht verneint ferner einen Verstoß des Beklagten\n\ngegen seine Belehrungspflichten aus § 17 BeurkG. Der Beklagte sei zwar ver-\n\npflichtet gewesen, auf die Risiken einer ungesicherten Vorleistung hinzuweisen\n\nund zumutbare Abhilfemöglichkeiten aufzuzeigen. Diese Pflichten habe er aber\n\nerfüllt. Aus der Urkunde selbst ergebe sich ein Hinweis auf die erforderlichen\n\nPfandhaftentlassungserklärungen der vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger.\n\nDer Beklagte habe außerdem eine Zahlung des Kaufpreises gegen das Stellen\n\neiner Bankbürgschaft, eine Fälligkeit erst bei Sicherstellung des lastenfreien\n\nErwerbs oder eine Zahlungsabwicklung über ein Notaranderkonto vorgeschla-\n\ngen. Das habe die Verkäuferin aber abgelehnt. Andere Sicherungsmöglichkei-\n\nten hätten nicht bestanden. Die von den Klägern nunmehr geforderte Einräu-\n\nmung einer erstrangigen Grunddienstbarkeit unter Rangrücktrittserklärungen\n\nder vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger stelle keine entsprechende Siche-\n\nrung dar. Sie hätte nicht verhindern können, daß der Kläger den gezahlten\n\nKaufpreis verliere, ohne seinerseits lastenfreies Eigentum zu erhalten. Hinzu\n\nkomme, daß der Notar nur auf für den anderen Vertragsteil zumutbare Siche-\n\nrungen hinweisen müsse. Angesichts des Umstands, daß die Verkäuferin ihre\n\nschon nach dem Mietvertrag bestehende Pflicht zur Bestellung einer erstrangi-\n\ngen Dienstbarkeit bis dahin nicht erfüllt hatte und auch nicht habe erfüllen\n\nwollen und können, die Kläger in Kenntnis dessen bei der Beurkundung des\n\nKaufvertrags auch nicht auf eine erstrangige Grunddienstbarkeit gedrängt hät-\n\nten, habe der Beklagte davon ausgehen können, daß Bemühungen der Ver-\n\nkäuferin um Rangrücktrittserklärungen der Grundpfandgläubiger keine realisti-\n\nsche Aussicht auf Erfolg geboten hätten.\n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.\n\nb) Nach dem Inhalt des Kaufvertrags vom 15. März 1996 traf den Kläger,\n\nwovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, die Pflicht zu einer ungesi-\n\ncherten Vorleistung. Die Zahlung des Kaufpreises war zwar erst nach Sicher-\n\nstellung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie der Eintragung\n\neiner Dienstbarkeit zugunsten der GmbH fällig. Wegen der vorrangig eingetra-\n\ngenen und vor der Zahlung von der Verkäuferin auch nicht zu beseitigenden\n\nGrundpfandrechte in beträchtlicher Höhe bestand jedoch die Gefahr, die sich in\n\nspäterer Zeit auch verwirklicht hat, daß die Kläger in einem Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren ihre dingliche Rechtsstellung wieder verloren, ohne deswegen\n\nbei Leistungsunfähigkeit der Verkäuferin den gezahlten Kaufpreis zurückzuer-\n\nhalten.\n\nc) Soll ein Urkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung erbringen,\n\ndie als solche nicht ohne weiteres erkennbar ist, obliegt dem Notar nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine doppelte Belehrungs-\n\npflicht. Er hat zum einen über die Folgen zu belehren, die im Falle der Lei-\n\nstungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten (erste\n\nPflicht), und zum anderen Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden\n\nwerden können (zweite Pflicht; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994\n\n- IX ZR 12/94 - NJW 1995, 330, 331 = DNotZ 1995, 407, 408 m. Anm. Haug;\n\nUrteil vom 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95 - NJW 1996, 3009, 3010; Urteil vom\n\n15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783, 784 = DNotZ 1998, 637, 638 m.\n\nAnm. Reithmann = NotBZ 1998, 67 f. m. Anm. Schlee; Urteil vom 15. April 1999\n\n- IX ZR 93/98 - NJW 1999, 2188, 2189 = WM 1999, 1336, 1338 = DNotZ 2001,\n\n473, 475 m. Anm. Brieske = NotBZ 1999, 173, 174 m. Anm. Suppliet; dazu\n\nGanter, WM 2000, 641, 644 f.; ders., NotBZ 2000, 277 ff.; Zugehör in Zuge-\n\nhör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 420 ff., Ganter aaO\n\nRn. 1021 ff.) Die erstgenannte Pflicht hat der Notar hier nach den unangegrif-\n\nfenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit seinen in der Urkunde festge-\n\nhaltenen Hinweisen erfüllt. Es geht also nur um die Frage, ob der Beklagte sei-\n\nner zweiten Verpflichtung zu einer auch den Interessen des Käufers möglichst\n\nRechnung tragenden Gestaltung des Kaufvertrags ebenso genügt hat. Bera-\n\ntungsaufgaben obliegen dem Notar in dieser Beziehung allerdings nicht unbe-\n\ngrenzt. Es würde seine Pflichtenbindung überspannen, müßte er nach allen\n\nerdenklichen, nur entfernt in Frage kommenden Sicherungsmöglichkeiten su-\n\nchen. Vielmehr darf er sich damit begnügen, die sich nach dem Inhalt des Ge-\n\nschäfts sowie dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien unter Berücksich-\n\ntigung auch ihres Leistungsvermögens anbietenden, realistisch in Betracht\n\nkommenden Sicherungen zu nennen (ähnlich BGH, Urteil vom 15. April 1999\n\n- IX ZR 93/98 - NJW 1999, 2188, 2189). Sind derartige Gestaltungen nicht zu\n\nfinden, überläßt entgegen der Revision (unter Hinweis auf das Urteil des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783, 785) der\n\nNotar grundsätzlich die Vertragsparteien nicht ihrem Schicksal, wenn er die\n\nBeurkundung gleichwohl vornimmt; die Beteiligten übernehmen dann vielmehr\n\nallein das von ihnen sehenden Auges eingegangene Risiko. Aus ähnlichen\n\nGründen kann der Notar regelmäßig auch nicht verpflichtet sein, den Beteilig-\n\nten mitzuteilen, er selbst sehe zwar im Moment keine weiteren Möglichkeiten,\n\nes könne aber doch solche geben, und sich nunmehr anheischig zu machen,\n\nvor einer Beurkundung sich insoweit weiter zu informieren. Die dahingehenden\n\nErwägungen des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urteil vom 15. Januar\n\n1998 (aaO), die überwiegend auf Kritik gestoßen sind (Reithmann, DNotZ\n\n1998, 642, 644; Maaß, WuB VIII A. § 19 BNotO 1.98; Schlee, NotBZ 1998, 68,\n\n69 f.; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 17 Rn. 234; zweifelnd auch Ganter, NotBZ\n\n2000, 277, 279; ders., in Zugehör/Ganter/Hertel, aaO Rn. 1047), betreffen ei-\n\nnen Sonderfall und lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung schon des-\n\nwegen nicht übertragen, weil die Beurkundung hier längere Zeit vorbereitet war\n\nund einen in der Notarpraxis nicht außergewöhnlichen Kaufvertrag betraf.\n\nd) Nach diesen Maßstäben war der Beklagte nicht gehalten, bei Ableh-\n\nnung aller von ihm vorgeschlagenen Sicherungsmöglichkeiten (Bankbürg-\n\nschaft, Zahlung erst bei Sicherstellung eines lastenfreien Erwerbs, Zahlungs-\n\nabwicklung über ein Notaranderkonto) als weitere denkbare Sicherheit die erst-\n\nrangige Eintragung der im Vertrag vereinbarten Dienstbarkeit anzubieten. Eine\n\nsolche Lösung wäre im wirtschaftlichen Ergebnis der von der Verkäuferin nicht\n\nakzeptierten Variante einer Fälligkeit des Kaufpreises erst nach Sicherstellung\n\nlastenfreien Erwerbs fast gleichgekommen. Eine derartige Sicherstellung hätte\n\nvorausgesetzt, daß die Grundpfandgläubiger die verkaufte und bereits vermes-\n\nsene, aber noch nicht als selbständiges Grundstück eingetragene Teilfläche\n\naus der Haftung freigegeben hätten (vgl. dazu Reithmann/Albrecht, Handbuch\n\nder notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 553); ein Vorrang der Dienst-\n\nbarkeit hätte Rangrücktrittserklärungen sämtlicher Grundpfandgläubiger erfor-\n\ndert. Deren Rechte wären in diesem Fall zwar, anders als bei Lastenfreiheit,\n\näußerlich bestehen geblieben. Innerlich wären sie jedoch weitgehend ausge-\n\nhöhlt worden, da die erstrangige Eintragung der eine Nutzung des gesamten\n\nGeländes für den Betrieb einer Autoverwertung sichernden und zeitlich unbe-\n\nschränkten Dienstbarkeit, wie die Revision selbst darlegt, das Eigentum am\n\nverkauften Grundstücksteil nahezu wertlos gemacht und dessen Verwertung\n\ndurch die Grundpfandgläubiger dadurch praktisch verhindert hätte. Hatte sich\n\ndeshalb die Verkäuferin außerstande gesehen, vor Fälligkeit des Kaufpreises\n\nfür eine Beseitigung der vorhandenen hohen Grundstücksbelastungen zu sor-\n\ngen oder mindestens deren Löschung an der verkauften Teilfläche sicherzu-\n\nstellen, oder hatte sie dies aus sonstigen Gründen verweigert, so galt dasselbe\n\naus der Sicht des beratenden Notars für die von den Klägern auch im Revisi-\n\nonsverfahren befürwortete Ersatzlösung über einen Rangrücktritt zugunsten\n\nder für die GmbH bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Sonstige\n\nrealistische Möglichkeiten einer Sicherung des Klägers vor den Folgen seiner\n\nVorlei-\n\nstung werden von der Revision nicht benannt und sind auch nicht ersichtlich.\n\nInfolgedessen fehlt es insofern schon an einer Amtspflichtverletzung des Be-\n\nklagten.\n\nSchlick\n\nStreck\n\nKapsa\n\nGalke\n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/iii-zr-77-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/iii-zr-77-03","retrieved":"2026-07-10 15:16:22.539818+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-12/iii-zr-77-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2004-02-12","dockets":["III ZR 77/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 77/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/iii-zr-77-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 19, BeurkG § 17 Enthält der beurkundete Vertrag eine ungesicherte Vorleistung, so hat der Notar nicht nur über die Folgen zu belehren, die im Falle einer Leistungsun- fähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, sondern auch Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (im An- schluß an BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - NJW 1999, 2188, st. Rspr.). Der Notar darf sich hierbei jedoch damit begnügen, die sich nach dem Inhalt des Geschäfts und dem erkennbaren Willen der Beteiligten unter Berücksichtigung auch ihrer Leistungsfähigkeit anbietenden, realistisch in Betracht kommenden Sicherungsmöglichkeiten zu nennen (Abgrenzung zu","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen der Kläger\n\nzu 1) 11/12 und die Klägerin zu 2) 1/12.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/19","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"19","label":"§ 19 BNotO","mentions":1},{"id":"BeurkG/17","law":"BeurkG","abbreviation":"BeurkG","ref":"17","label":"§ 17 BeurkG","mentions":1},{"id":"ZPO/253","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"253","label":"§ 253 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:16:22.539818+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}