{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"IV ZR 52/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VBLS § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.d.F. vom 20. Oktober 1995; AGBG § 9 Bk, Ce; GG Art. 3, 14 Fa Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mußte Dienst- zeiten, die ein Versorgungsberechtigter in der DDR zurückgelegt hatte, auch wenn er dort Mitglied eines vergleichbaren Versorgungssystems war, bei der Er- rechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht wie Umlagemonate berück- sichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 52/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Februar 2004\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVBLS § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.d.F. vom 20. Oktober\n1995; AGBG § 9 Bk, Ce; GG Art. 3, 14 Fa\n\nDie Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mußte Dienst-\nzeiten, die ein Versorgungsberechtigter in der DDR zurückgelegt hatte, auch wenn\ner dort Mitglied eines vergleichbaren Versorgungssystems war, bei der Er-\nrechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht wie Umlagemonate berück-\nsichtigen.\n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom\n\n11. Februar 2004\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002\n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der\n\nBeklagten.\n\nEr ist 1933 geboren und war vom 15. Februar 1966 bis zum\n\n31. Mai 1990 bei der Technischen Überwachung der DDR, vom 1. Juni\n\n1990 bis zum 2. Oktober 1990 bei der Versorgungseinrichtung des Mini-\n\nsterrates der DDR und ab 3. Oktober 1990 bei der Oberfinanzdirektion in\n\nBerlin tätig. Sein Arbeitgeber zahlte für ihn vom 1. Januar 1992 bis zum\n\n30. Juni 1998 Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. Juli 1998 erhält\n\nder Kläger neben einer Rente von der Bundesversicherungsanstalt für\n\nAngestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten, die sich seit dem\n\n1. Juli 2000 auf 142,19 DM beläuft. Nach einer Mitteilung der Beklagten\n\nvom 4. August 2000 sind dabei die vom Kläger in der DDR geleisteten\n\nDienstzeiten nicht berücksichtigt worden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1\n\nBuchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der beklagten Versorgungsan-\n\nstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) in ihrer damals\n\nmaßgebenden Fassung.\n\nDiese Satzungsbestimmung lautete seit der 28. Satzungsänderung\n\nvom 20. Oktober 1995 auszugsweise wie folgt:\n\n§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit\n\n(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn\nder Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemo-\nnate (§ 29 Abs. 10).\n\n(2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten\n\na) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine\nRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die\nKalendermonate,\n\naa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Bei-\ntragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten)\nund beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem\n3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet,\nwenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober\n1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ...\n\n- abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ... .\n\nDie Worte \"mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückge-\n\nlegten Zeiten im Beitrittsgebiet\" sind erst durch die 28. Satzungsände-\n\nrung eingefügt worden. Vordienstzeiten, in denen keine Umlagen an die\n\nBeklagte gezahlt worden sind, wurden aber schon vor dieser Satzungs-\n\nänderung für die Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nur zur\n\nHälfte berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach die-\n\nsem Grundsatz vorgenommene Neuberechnung unter Einbeziehung der\n\nDienstzeiten des Klägers in der DDR änderte jedoch unstreitig die Höhe\n\nseiner von der Beklagten gezahlten Zusatzversorgungsrente nicht.\n\nDer Kläger meint, seine Vordienstzeiten müßten wie Umlagezeiten\n\nberücksichtigt werden, da er schon in der DDR Mitglied eines der Be-\n\nklagten vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei. Danach stehe\n\nihm ab 1. Juli 1998 eine monatliche Rente in Höhe von 1.142 DM zu. Er\n\nverfolgt die von den Vorinstanzen abgewiesene Klage mit der Revision\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, daß die Beklagte\n\nbereits vor dem 1. Juli 2000 zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtet\n\ngewesen sei, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil sie nicht\n\ninnerhalb der in § 61 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Frist von drei Mo-\n\nnaten nach den die Rente festsetzenden Bescheiden der Beklagten vom\n\n24. Juli 1998 und 10. Juni 1999 erhoben worden ist. Nach § 61 Abs. 3\n\nSatz 2 VBLS a.F. wird die Beklagte bei Versäumung dieser Frist von der\n\nPflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Ent-\n\nscheidung frei.\n\nInsoweit ist die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig zu-\n\nrückgewiesen worden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO begründet worden ist. Die\n\nfristgerecht vorgelegte Berufungsbegründung des Klägers setzt sich zwar\n\nim einzelnen mit den Argumenten im Urteil des Landgerichts auseinan-\n\nder, weshalb dem Kläger materiellrechtlich keine höhere Zusatzversor-\n\ngungsrente zustehe, nicht aber mit der auf die Versäumung der Frist des\n\n§ 61 Abs. 3 VBLS a.F. gestützten Abweisung der Klage für die Zeit vor\n\ndem 1. Juli 2000. Darin lag eine die Klagabweisung insoweit selbständig\n\ntragende und gleichwertige rechtliche Erwägung, mit der sich der Kläger\n\ngemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. in der Berufungsbegründung hätte\n\nauseinandersetzen müssen; seine pauschale Bezugnahme auf das erst-\n\ninstanzliche Vorbringen genügte dafür nicht (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteil vom\n\n13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081 unter II 2 b (2);\n\nBGHZ 143, 169, 170 ff.).\n\nFehlt es mithin insoweit an einer zulässigen Berufung, kommt es\n\nauf die Rüge der Revision nicht mehr an, die Frist des § 61 Abs. 3 VBLS\n\na.F. sei wegen ihrer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 12\n\nAbs. 3 VVG unangemessen und nach § 9 AGBG unwirksam.\n\n2. Das Berufungsgericht hat jedenfalls einen über den bereits ab\n\n1. Juli 1998 gezahlten Betrag von monatlich 142,19 DM hinausgehenden\n\nAnspruch des Klägers auf eine Zusatzversorgungsrente der Beklagten\n\nverneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öffentli-\n\nchen Dienst der DDR anders behandelt als Versicherte, die im öffentli-\n\nchen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben. Eine Verpflich-\n\ntung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden oder auszuglei-\n\nchen, ergebe sich nicht aus dem Einigungsvertrag, der vielmehr eine\n\nschrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbedingungen vor-\n\nsehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarungen der Tarif-\n\nparteien verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Gesetzgeber oder\n\nden Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache der Beklagten.\n\nSoweit sich der Kläger dagegen wende, daß er erst ab 1. Januar 1992\n\nbei der Beklagten und zu deren Bedingungen versichert worden sei,\n\nmüsse er sich an seinen Arbeitgeber halten. Im übrigen verstoße die für\n\nden Kläger geltende Satzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte,\n\ngegen § 9 AGBGB oder gegen § 242 BGB.\n\nDas hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.\n\na) Das Berufungsgericht geht zunächst mit Recht davon aus, daß\n\ndie Bestimmungen der Satzung der Beklagten als Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung\n\nfinden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern\n\nmit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten\n\nVersicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr.,\n\nvgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).\n\nDer Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September\n\n2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42\n\nAbs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der\n\n28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt, in\n\ndem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Be-\n\nschäftigter nach der Wende von der Senatsverwaltung Berlin zum 1. April\n\n1991 bei der Beklagten versichert worden war und nach Erreichen der\n\nAltersgrenze im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten\n\nerhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen,\n\nob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR\n\nbei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch\n\ndie 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenom-\n\nmen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach\n\n§ 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen,\n\ndie schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den glei-\n\nchen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dien-\n\nstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grund-\n\nsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten\n\nVersorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Sat-\n\nzung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzo-\n\ngen würden. Daran hält der Senat fest.\n\nb) Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser\n\nPersonengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242\n\nBGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen\n\nAusschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Die\n\nRevision räumt ein, daß es deshalb auf die von ihr gegen die Wirksam-\n\nkeit dieser Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht an-\n\nkommt. Unstreitig ist jedoch auch, daß sich die von der Beklagten zu\n\nzahlende Rente des Klägers nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe\n\ndes Senatsurteils vom 27. September 2000 berechnet. Die Revisionser-\n\nwiderung weist mit Recht darauf hin, daß der Senat in dieser Entschei-\n\ndung nicht etwa gefordert hat, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu be-\n\nrücksichtigen, wie der Kläger fordert, sondern nur nach Maßgabe des\n\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner vor der 28. Satzungsänderung gelten-\n\nden Fassung. Mithin war für die Rentenberechnung zu berücksichtigen,\n\ndaß vor der Anmeldung des Klägers bei der Beklagten durch die Oberfi-\n\nnanzdirektion Berlin keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und\n\nandere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige\n\nZeit einzurechnen sind.\n\nc) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des\n\nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (NJW 2000, 3341) gegen\n\ndie Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat\n\nin seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004,\n\n183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor\n\ndem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Ge-\n\nneration des Klägers des vorliegenden Verfahrens, der seit 1998 Rente\n\nbezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon\n\nauszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer\n\nHalbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer kompli-\n\nzierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzu-\n\nnehmen sind.\n\nd) Soweit der Kläger weitergehend verlangt, seine Vordienstzeiten\n\nin der früheren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS\n\na.F. behandelt werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Be-\n\nklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der\n\nArbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat.\n\nDiese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die ge-\n\nsamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte des Klägers nicht. Das\n\nergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung\n\ndes § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV\n\nZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des\n\nBundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund\n\nder sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II\n\nKapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des\n\nEinigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte\n\nÜberführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der\n\nDDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche\n\nRentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem\n\nGrundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs-\n\nund Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I\n\n1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsge-\n\nsetzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche\n\nRentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund\n\ndes Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den\n\nSchutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Ge-\n\nsetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungs-\n\nsystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiogra-\n\nphie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung\n\neine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-\n\nVersorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzver-\n\nsicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen\n\nin den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht ge-\n\ngen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch ge-\n\nwichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Be-\n\nrufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren\n\nBeitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzver-\n\nsorgung ins Gewicht.\n\nDanach ist auch die für den Kläger geltende Regelung der VBLS\n\ngrundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor.\n\nDa der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der\n\nDDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Um-\n\nsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversor-\n\ngungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen\n\ndes Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klä-\n\ngers vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate lei-\n\nstungserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Klägers auf\n\ndie Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten ist auch nicht gleichheitswid-\n\nrig. Seine Zusatzrente bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als\n\ndie Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei glei-\n\nchen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert\n\nwar und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichti-\n\ngung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann.\n\nDieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die\n\nPflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Be-\n\ntrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103\n\nunter C II 2 a aa) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversor-\n\ngungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bun-\n\ndesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt\n\nhat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssyste-\n\nmen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die\n\nVoraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in West-\n\ndeutschland abhing, entgegen.\n\ne) Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Feststellung be-\n\ngehrt, daß seine ehemalige Versicherung im Versorgungssystem der\n\nDDR als in die Versicherung der Beklagten übergeleitet gelte, so daß die\n\ngesamte Berufstätigkeit des Klägers vom 15. Februar 1966 bis zum\n\n30. Juni 1998 als Mitgliedschafts- und Umlagezeit bei der Beklagten an-\n\nzurechnen sei, bietet dafür auch die vom Kläger herangezogene Vor-\n\nschrift des § 35 VBLS a.F. keine Grundlage. Sie setzt besondere Über-\n\nleitungsabkommen mit den in § 24 Abs. 3 VBLS a.F. näher bezeichneten\n\nanderen Versorgungseinrichtungen voraus. Im Blick auf die Versor-\n\ngungssysteme der DDR fehlt es jedenfalls an derartigen Überleitungsab-\n\nkommen. § 35 VBLS a.F. kann schon im Hinblick auf die Maßnahmen\n\ndes Gesetzgebers zur Abgeltung von Ansprüchen aus den Versorgungs-\n\nsystemen der DDR auch nicht im Wege einer analogen Anwendung ohne\n\nein eigenes Überleitungsabkommen der Beklagten auf Versorgungsein-\n\nrichtungen der DDR erstreckt werden.\n\n3. Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001\n\ngrundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung\n\nkommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-\n\nne Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für\n\ndie das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente\n\nund Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der\n\nÜbergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden Versor-\n\ngungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungs-\n\nrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitz-\n\nstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jähr-\n\nlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht geltend\n\nund es ist auch nicht ersichtlich, daß er danach im wirtschaftlichen Er-\n\ngebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Sat-\n\nzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede\n\nGrundlage für seine weitergehenden Forderungen.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/iv-zr-52-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/iv-zr-52-02","retrieved":"2026-07-10 15:17:23.077578+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-11/iv-zr-52-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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