{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"X ZR 117/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 528 Abs. 1, 822 Ist die Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe des Geschenks ausge- schlossen, weil er damit eine Sache erworben und diese seinerseits unentgelt- lich einem Dritten zugewendet hat, so haftet der Dritte nicht auf Herausgabe der ihm zugewendeten Sache, sondern auf Wertersatz, kann sich jedoch durch Herausgabe der Sache befreien.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 117/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n10. Februar 2004\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 528 Abs. 1, 822\n\nIst die Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe des Geschenks ausge-\nschlossen, weil er damit eine Sache erworben und diese seinerseits unentgelt-\nlich einem Dritten zugewendet hat, so haftet der Dritte nicht auf Herausgabe der\nihm zugewendeten Sache, sondern auf Wertersatz, kann sich jedoch durch\nHerausgabe der Sache befreien.\n\nBGH, Urt. v. 10. Februar 2004 - X ZR 117/02 - OLG Hamm\n\n LG Dortmund\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 2002 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den\n\nBeklagten zur Herausgabe verurteilt und die Zahlungsklage ab-\n\ngewiesen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu anderweiter\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Kreis ist Träger der Sozialhilfe; er macht gegen den Be-\n\nklagten aus übergeleitetem Recht Rückforderungsansprüche wegen Notbedarfs\n\nder Eheleute G. geltend. Diese hatten der Mutter des Beklagten im April\n\n1995 ein Sparguthaben schenkweise übertragen. Die zugewandten Mittel setzte\n\ndie Mutter des Beklagten unter anderem ein, um einen Pkw Nissan Serena zu\n\nerwerben und diesen ihrerseits am 28. April 1995 dem Beklagten zu schenken.\n\nIn der Folgezeit wurden die Eheleute G. pflegebedürftig; für einen Teil der\n\nHeimpflegekosten kam ab dem 1. Juli 1996 der Kläger auf. Beide Eheleute\n\nG. verstarben im Laufe des Jahres 1998. Mit am 12. März 1999 zuge-\n\ngangenen Schreiben leitete der Kläger die Rückgewähransprüche der Eheleute\n\nG. gegen den Beklagten auf sich über.\n\nDas Landgericht hat der vom Kläger erhobenen Zahlungsklage in Höhe\n\nvon 33.945,-- DM stattgegeben, allerdings dem Beklagten die Befugnis einge-\n\nräumt, sich in Höhe von 16.700,-- DM durch die Herausgabe des Pkw zu be-\n\nfreien. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der\n\nKlageabweisung eingelegt. Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten;\n\nhilfsweise hat er beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß\n\nder Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt werde. Das Berufungs-\n\ngericht hat den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung\n\neines Betrages in Höhe von 10.213,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils.\n\nDer Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision ist begründet und führt im Umfang der Anfech-\n\ntung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des\n\nRechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß ein Rück-\n\nforderungsanspruch der Schenker entstanden ist, der die Klagesumme über-\n\nsteigt, soweit sich nicht aus den nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbaren\n\nbereicherungsrechtlichen Vorschriften ein geringerer geschuldeter Betrag er-\n\ngibt.\n\n2. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß\n\nder Tod der Schenker dem Fortbestand des Rückforderungsanspruchs und sei-\n\nner Überleitung auf den Kläger nicht entgegenstand (vgl. BGH, Urt. v.\n\n14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288; Sen., BGHZ 147, 288, 292)\n\nund daß § 822 BGB auf einen solchen Rückforderungsanspruch anwendbar ist\n\n(BGHZ 106, 354, 357 f.; 142, 300, 302).\n\n3. Als nach § 822 BGB vom Beklagten herauszugebende Bereicherung\n\nhat das Berufungsgericht das ihm von seiner Mutter geschenkte Fahrzeug an-\n\ngesehen. Seine Mutter sei in Höhe der Klageforderung entreichert, denn es sei\n\ndavon auszugehen, daß sie das Fahrzeug nicht gekauft und dem Beklagten\n\nzugewendet hätte, wenn ihr das Sparguthaben nicht geschenkt worden wäre.\n\nObwohl sie selbst nach dem Kauf des Fahrzeugs nicht die Herausgabe dieses\n\n\"commodum ex negatione\", sondern Wertersatz geschuldet hätte, sei der Be-\n\nklagte zur Herausgabe verpflichtet. Der Zweitbeschenkte trete nicht an die\n\nStelle des Erstbeschenkten; § 822 BGB knüpfe vielmehr an das an, was der\n\nZweitbeschenkte erlangt habe.\n\nHiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der Beklagte schuldet\n\ndem Kläger Wertersatz, wobei er sich jedoch, wie bereits das Landgericht zu-\n\ntreffend angenommen hat, in Höhe eines dem verbliebenen Wert des Fahr-\n\nzeugs entsprechenden Betrages durch die Herausgabe des Fahrzeugs befreien\n\nkann.\n\na) Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so\n\nist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der\n\nBereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte nach § 822 BGB zur Herausgabe\n\nverpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen\n\nGrund erhalten hätte. § 822 BGB knüpft damit - primär - nicht an das an, was\n\nder Dritte (bei zwei aufeinanderfolgenden Schenkungen der Zweitbeschenkte)\n\nerlangt hat, sondern zunächst an das, was der Empfänger der ursprünglichen\n\nLeistung (der Erstbeschenkte) erlangt hat. In der Literatur wird zu Recht\n\n- soweit ersichtlich einhellig - angenommen, daß als \"erlangt\" in diesem Sinne\n\nauch Nutzungen und Surrogate des ursprünglich Erlangten im Sinne des § 818\n\nAbs. 1 BGB anzusehen sind oder die Vorschrift auf solche Nutzungen und Sur-\n\nrogate jedenfalls entsprechend anzuwenden ist (so Bamberger/Wendehorst,\n\nBGB, § 822 Rdn. 6; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 822 Rdn. 3; Hei-\n\nmann-Trosien in RGRK z. BGB, 12. Aufl., § 822 Rdn. 6; Lieb in MünchKomm z.\n\nBGB, 3. Aufl., § 822 Rdn. 7; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 822 Rdn. 3;\n\nPlanck/Landois, BGB, 4. Aufl., § 822 Anm. 2 b\n\nt-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:6)(cid:10)(cid:9)(cid:7)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:21)(cid:8)(cid:22)(cid:2)(cid:23)(cid:24)(cid:19)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:3)(cid:28)(cid:10)(cid:18)(cid:3)(cid:27)(cid:29)(cid:31)(cid:30)\n\nfertigte Bereicherung, S. 369; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 822 Rdn. 2;\n\nStaudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 1999, § 822 Rdn. 6; s. auch BGH, Urt. v.\n\n3.12.1998 - III ZR 288/96, NJW 1999, 1026, 1027). Denn hat der Erstbe-\n\nschenkte ein Surrogat für das Geschenk erlangt, so ist die Interessenlage im\n\n\"Dreiecksverhältnis\" zwischen Schenker, Erstbeschenktem und Zweitbe-\n\nschenktem keine andere als im Grundfall des § 822 BGB.\n\nb) Grundsätzlich kann nichts anderes gelten, soweit der Erstbeschenkte\n\nnach § 818 Abs. 2 BGB (nur noch) Wertersatz schuldete, weil er zur Herausga-\n\nbe des Erlangten außerstande war (Heimann-Trosien aaO, § 822 Rdn. 6; Lieb\n\naaO, § 822 Rdn. 7; Palandt/Sprau aaO, § 822 Rdn. 3; Planck/Landois aaO,\n\n§ 822 Anm. 2 b\n\n 369 f.). Soweit hiergegen Bedenken\n\n(cid:0) (cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:6)(cid:10)(cid:9)(cid:7)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:26)(cid:3)(cid:6)(cid:21)!(cid:15)(cid:27)(cid:15)#\"$(cid:22)(cid:6)%’&\n\nerhoben worden sind (OLG Naumburg, Recht 1902 Nr. 1998; Soergel/Mühl\n\naaO, § 822 Rdn. 2 unter unzutreffender Berufung auf BGH, Urt. v. 9.1.1969\n\n- VII ZR 185/66, NJW 1969, 605), gründen sie sich offenbar auf die Schwierig-\n\nkeiten, die es im Einzelfall bereiten kann, die Zuwendung des Wertes i.S.d.\n\n§ 818 Abs. 2 BGB von einer Zuwendung aus dem übrigen Vermögen des Erst-\n\nbeschenkten zu unterscheiden. Sie sind jedoch kein hinreichender Anlaß, eine\n\nwertungsmäßig dem Regelungsbereich der Norm unterfallende Fallkonstellation\n\nvon vornherein aus deren Anwendungsbereich auszunehmen.\n\nc) Wird das Surrogat oder der Wert einem Dritten zugewandt, so ist die-\n\nser daher zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er das Surrogat oder den ent-\n\nsprechenden Wert von dem Bereicherungsgläubiger erlangt hätte. Dabei kann\n\ndahinstehen, ob § 822 BGB eine eigenständige bereicherungsrechtliche An-\n\nspruchsgrundlage darstellt oder den gegen den ursprünglichen Schuldner ge-\n\nrichteten Bereicherungsanspruch auf den Dritten erstreckt (so Knütel, NJW\n\n1989, 2504). Denn jedenfalls schuldet der Dritte grundsätzlich das, was der\n\nEmpfänger geschuldet hat, insofern und insoweit dessen Verpflichtung ausge-\n\nschlossen ist, weil er das Geschuldete unentgeltlich dem Dritten zugewandt hat.\n\nDie Gegenleistung aus einem Austauschgeschäft mit dem Erlangten ist jedoch\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Surrogat im Sinne des\n\n§ 818 Abs. 1 BGB (BGHZ 24, 106, 110 f.; 75, 203, 206; 112, 288, 294 f.; a.A.\n\netwa Lieb aaO, § 818 Rdn. 26, § 822 Rdn. 7). Daher besteht, soweit die Ge-\n\ngenleistung, wie im Streitfall, unentgeltlich einem Dritten zugewandt wird, auch\n\ndiesem gegenüber im Ausgangspunkt ein Wertersatzanspruch.\n\nd) Andererseits darf es jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dem\n\nDritten der Wert nicht als Geldbetrag, sondern in Form einer Sache oder eines\n\nRechts zugewendet worden ist. Denn wenn auch der Anspruch aus § 822 BGB\n\nim Ausgangspunkt an das anknüpft, was der Empfänger erlangt hat, so besteht\n\ner doch nur insoweit, als das Erlangte oder sein Wert an den Dritten weiterge-\n\ngeben worden ist. Es darf daher nicht zu Lasten des Dritten gehen, wenn er zur\n\nLeistung des Wertersatzes zunächst den ihm zugewendeten Gegenstand ver-\n\nwerten muß. Ihm ist daher, wie es das Landgericht getan hat, das Recht zuzu-\n\nbilligen, sich durch Herausgabe dieses Gegenstandes zu befreien. Damit wird\n\nzugleich erreicht, daß der Gläubiger keinen Anspruch auf Herausgabe eines\n\nGegenstandes erhält, den der Empfänger nicht von ihm erlangt hat, während\n\nder Dritte nicht über dasjenige hinaus verpflichtet wird, was ihm tatsächlich zu-\n\ngeflossen ist.\n\n4. Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, der Beklagte sei\n\nnach § 818 Abs. 1 BGB zudem verpflichtet, die Nutzungen herauszugeben, die\n\ner in Gestalt der Gebrauchsvorteile aus dem Pkw gezogen habe. Die Pflicht zur\n\nHerausgabe von Nutzungen entstehe allerdings frühestens zusammen mit dem\n\nBereicherungsanspruch. Da die Mutter des Beklagten aus dem Sparguthaben,\n\nsoweit es nicht für den Kauf des Pkw verwendet worden sei, zunächst für den\n\nlaufenden Unterhalt der Eheleute G. aufgekommen sei, sei auf den 1. Juli\n\n1996 abzustellen, als das Sparguthaben aufgebraucht gewesen und der Kläger\n\nerstmals Sozialhilfe gewährt habe. Auch das hat keinen Bestand.\n\nEin Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, wie ihn das Berufungsge-\n\nricht dem Kläger zugebilligt hat, steht dem Kläger nicht zu. Denn die Herausga-\n\nbepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB beschränkt sich auf die Nutzungen, die der\n\nBereicherte aus dem ohne Rechtsgrund erlangten Gegenstand oder aus einem\n\nSurrogat i.S.d. § 818 Abs. 1 BGB gezogen hat; eine analoge Anwendung auf\n\ndie Nutzungen aus Gegenständen, die durch Rechtsgeschäft als Gegenwert für\n\ndas Erlangte in das Vermögen des Bereicherten gelangt sind, kommt nicht in\n\nBetracht (BGH, Urt. v. 18.11.1982 - III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870). Nichts\n\nanderes kann gelten, wenn der nach § 822 BGB Haftende Wertersatz schuldet.\n\nDie Nutzungen bzw. die Nutzungsmöglichkeit sind jedoch bei der Prü-\n\nfung der Entreicherung des Beklagten in Ansatz zu bringen. Denn insoweit ist,\n\nwie die Revision zu Recht geltend macht, eine Gesamtsaldierung aller mit dem\n\nBereicherungsvorgang verbundenen Vor- und Nachteile vorzunehmen (BGHZ\n\n118, 383, 386 ff.; BGH, Urt. v. 21.3.1996 - III ZR 245/94, NJW 1996, 3409,\n\n3412 f.). Daher ist einerseits bei der Entreicherung der Wertverlust zu berück-\n\nsichtigen, den das Fahrzeug während der Nutzungsdauer erlitten hat. Anderer-\n\nseits steht diesem Wertverlust die geldwerte Nutzungsmöglichkeit gegenüber,\n\ndie dem Beklagten während dieses Zeitraums zur Verfügung gestanden hat. Im\n\n(Zwischen-) Ergebnis wird sich hierdurch die Höhe des zu ersetzenden Wertes\n\nnicht verändern, denn der Wert der Gebrauchsvorteile ist nach der zeitanteili-\n\ngen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch\n\nund voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (\"Wertverzehr\") zu ermitteln (BGH,\n\nUrt. v. 25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252) und entspricht damit\n\ndem Wertverlust.\n\n5. Allerdings kann der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend an-\n\ngenommen hat, bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile bis zum Zeitpunkt\n\nseiner mit Zugang der Überleitungsanzeige am 12. März 1999 gemäß §§ 818\n\nAbs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärften Haftung auch geltend machen, daß er\n\nohne die Schenkung nur ein preisgünstigeres, seinen finanziellen Verhältnissen\n\nentsprechendes Fahrzeug unterhalten hätte. Das Berufungsgericht hat ange-\n\nnommen, daß der Beklagte in diesem Fall einen Gebrauchtwagen beschafft\n\nhätte, und hat hierfür einen Anschaffungspreis von 20.000,-- DM für einen älte-\n\nren Mittelklassewagen und einen Nutzungswert von 0,5 % pro 1.000 km zug-\n\nrundegelegt. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision\n\nmeint, das Berufungsgericht gehe von unzutreffenden tatsächlichen Vorausset-\n\nzungen aus, weil es meine, der Beklagte hätte \"wiederum\" nur ein preisgünsti-\n\nges Gebrauchtfahrzeug angeschafft, obwohl nicht festgestellt und vom Beklag-\n\nten ausdrücklich bestritten worden sei, daß dieser vor dem Nissan einen Ge-\n\nbrauchtwagen gefahren habe, mißversteht die Revision das Berufungsurteil.\n\nDas Berufungsgericht hat lediglich angenommen, daß der Beklagte in Anbe-\n\ntracht seiner beengten finanziellen Situation für sein Altfahrzeug mit einem\n\nRestwert von 1.200,-- DM wiederum ein preisgünstiges Fahrzeug beschafft\n\nhätte; diese tatrichterliche Beurteilung muß die Revision hinnehmen.\n\n6. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, an-\n\nders als das Landgericht keine Feststellungen zum Restwert des Fahrzeugs\n\ngetroffen hat, ist dem Senat eine abschließende Ermittlung der Anspruchshöhe\n\nnicht möglich und der Rechtsstreit hierzu an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. Dieses wird bei seiner anderweiten Entscheidung zu beachten ha-\n\nben, daß der Beklagte im Hinblick auf das vom Kläger nicht angefochtene Urteil\n\ndes Landgerichts zu keinem Betrag verurteilt werden darf, der nach Abzug des\n\nBetrages, in dessen Höhe sich der Beklagte durch Herausgabe des Fahrzeugs\n\nbefreien kann, 8.817,23 \n\n(*),+\n\n&.-(cid:28)/102(cid:22)435376(cid:24)(cid:13)98;:(cid:26)<=(cid:3)(cid:6)(cid:10)(cid:18)>?(cid:7)@(cid:3)(cid:6)(cid:17)\n\n(cid:25)1(cid:7)(cid:14)&\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-10/x-zr-117-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 822","ref_norm":"822","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-10/x-zr-117-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-10/x-zr-117-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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