{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"XII ZB 246/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 115, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Rechtsbe- schwerdegericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Vor- aussetzungen ihrer Bewilligung geht (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 246/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 115, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO \n\nAuch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, wenn es \n\num Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Vor-\n\naussetzungen ihrer Bewilligung geht (im Anschluß an Senatsbeschluß vom \n\n4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634). \n\nBGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04 - OLG Zweibrücken \n\nAG Pirmasens \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde der Mutter gegen den Beschluß des \n\n5. Zivilsenats als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesge-\n\nrichts Zweibrücken vom 4. November 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\n2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird ab-\n\ngelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-\n\nchende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht -, das der Mutter zunächst ratenfreie \n\nProzeßkostenhilfe bewilligt hatte, änderte seine Entscheidung auf die Be-\n\nschwerde des Bezirksrevisors dahin ab, daß die Mutter auf die Prozeßkosten \n\nmonatliche Raten von 30 € zu zahlen hat. Dabei legte es deren eigene Ein-\n\nkommensberechnung zugrunde, in der das für die beiden bei ihr lebenden Kin-\n\nder gezahlte Kindergeld als Einkommen berücksichtigt ist und die ein verblei-\n\nbendes Einkommen von gerundet 68 € ausweist. \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter, mit der sie gel-\n\ntend gemacht hat, das Kindergeld sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, \n\nblieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter \n\nihr Begehren auf Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe weiter. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung zugelassen hat. Daran ist der Senat auch in dem vorliegenden, die Re-\n\ngelung des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern betreffenden Verfahren \n\ngebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nZwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung \n\nder Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts \n\noder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-\n\nfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-\n\nschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Be-\n\nschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier \n\nindessen der Fall, da die Mutter geltend macht, die Voraussetzungen ratenfreier \n\nProzeßkostenhilfe lägen vor. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Mut-\n\nter ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden. \n\nZu Recht hat das Oberlandesgericht das Kindergeld, das sie für die bei-\n\nden bei ihr lebenden Kinder bezieht, als für die Prozeßkosten einsetzbares Ein-\n\nkommen in seine Berechnung eingestellt. Wie der Senat inzwischen entschie-\n\nden hat, ist Kindergeld Einkommen der Eltern im Sinne des § 115 ZPO, soweit \n\nes nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt \n\nwird, und zwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, \n\n3 BKGG zufließt (Senatsbeschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - zur \n\nVeröffentlichung vorgesehen). Dabei ist davon auszugehen, daß der notwendi-\n\nge Lebensunterhalt eines Kindes durch den zu berücksichtigenden Freibetrag \n\nsowie die weiterhin als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten der Unterkunft \n\nund Heizung bestritten werden kann. \n\nDanach ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, daß das Kin-\n\ndergeld als Einkommen der Mutter angesetzt worden ist, denn die für die Kinder \n\nmaßgeblichen Freibeträge sowie die Wohnkosten sind von dem Gesamtbetrag \n\nder Einkünfte in Abzug gebracht worden. \n\nAuch hinsichtlich des von der Rechtsbeschwerde angeführten Erwerbstä-\n\ntigenbonus begegnet die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen Be-\n\ndenken zum Nachteil der Mutter. Dieser ist vielmehr - wie von ihr geltend ge-\n\nmacht - mit 148 € anerkannt und abgesetzt worden. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-09/xii-zb-246-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-09/xii-zb-246-04","retrieved":"2026-07-10 15:17:04.294745+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-09/xii-zb-246-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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