{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-02-06","aktenzeichen":"V ZR 249/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO (2002) § 540 Abs. 1 a) Auch das sogenannte Protokollurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß nicht sogleich im Anschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über die in dem Urteil entschieden wird, verkündet werden; möglich ist auch die Verkündung am Schluß der Sitzung, nachdem das Berufungsgericht noch andere Sachen verhandelt hat. b) Bei dem Erlaß eines Protokollurteils muß das Sitzungsprotokoll neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO die Urteilsformel, die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Verkündung des Urteils enthalten. c) Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO bildet die für die revisionsrechtliche tatsächliche Überprüfung des Protokollurteils nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage; er hat insoweit dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in einem Berufungsurteil, das in einem späteren Termin verkündet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 249/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Februar 2004\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) § 540 Abs. 1\n\na) Auch das sogenannte Protokollurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß nicht sogleich im\nAnschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über die in dem Urteil\nentschieden wird, verkündet werden; möglich ist auch die Verkündung am Schluß der\nSitzung, nachdem das Berufungsgericht noch andere Sachen verhandelt hat.\n\nb) Bei dem Erlaß eines Protokollurteils muß das Sitzungsprotokoll neben den übrigen\nAngaben nach § 160 ZPO die Urteilsformel, die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1\nZPO und die Verkündung des Urteils enthalten.\n\nc) Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO bildet die für die revisionsrechtliche\ntatsächliche\nÜberprüfung des Protokollurteils nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche \nBeurteilungsgrundlage; er hat insoweit dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und\nDarlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in einem Berufungsurteil, das in einem\nspäteren Termin verkündet wird.\n\nBGH, Urt. v. 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - LG Hannover\n\n AG Burgwedel\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die\n\nRichterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Hannover vom 4. Juli 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit seiner auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2003 ergangenen\n\nEntscheidung hat das Landgericht die Berufung der Beklagten gegen ein nach\n\nVerkündungsdatum und Aktenzeichen bezeichnetes Urteil des Amtsgerichts\n\nB. zurückgewiesen. Die Entscheidung enthält außer den in § 313\n\nAbs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO genannten Angaben den Vermerk: \"Verkündet lt. Protokoll\n\nam: 4. Juli 2003. S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der\n\nGeschäftsstelle\" und die Unterschriften der Richter.\n\nIn das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2003 hat das\n\nLandgericht vor der Wiedergabe der von den Parteien gestellten Anträge fol-\n\ngendes aufgenommen:\n\n\"Die Kammer beabsichtigt gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO am\nSchluß der Sitzung unter Zugrundelegung der nachfolgenden\nHinweise ein Urteil zu verkünden:\n\nDie Berufung der Beklagten erscheint aussichtslos. Dabei schließt\nsich die Kammer der Auffassung an, daß der Anspruch auf Zu-\nrückschneiden eines Baumes nach Ablauf der 5-Jahres-\nausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG nicht völlig ent-\nfällt, sondern noch - wenn auch nur - das Zurückschneiden des\nWachstums der letzten 5 Jahre vor Klageerhebung verlangt wer-\nden kann. Das Risiko einer irreversiblen Schädigung besteht beim\nZurückschneiden immer und läßt den Anspruch nicht entfallen.\nDer behauptete Umstand, daß die Verschattung nur geringfügig\nsei, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, daß sich auf\ndem Grundstück der Kläger zur Grenze ebenfalls hohe Bäume\nbefinden\".\n\nNach der Wiedergabe der Anträge ist in dem Protokoll vermerkt, daß die\n\nAnwälte zur Sache streitig verhandelt haben. Danach heißt es: \"Beschlossen\n\nund verkündet: Eine Entscheidung ergeht am Schluß der Sitzung. Der Streit-\n\nwert ...\" Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Berufungskammer und - für\n\ndie Richtigkeit der Übertragung von dem Tonträger - von einer Justizange-\n\nstellten unterzeichnet.\n\nEine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstin-\n\nstanzlichen Urteil, die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und\n\ndie Entscheidung des Berufungsgerichts enthält das Protokoll nicht.\n\nMit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und die Abweisung der Klage erreichen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist als sogenanntes\n\nProtokollurteil verfahrensfehlerhaft ergangen und deswegen aufzuheben.\n\n1. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist allerdings der von dem Beru-\n\nfungsgericht in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschluß, daß eine\n\nEntscheidung am Schluß der Sitzung ergehen solle. Das Protokollurteil muß\n\nzwar in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird,\n\nverkündet werden. Dazu ist es aber nicht erforderlich, daß die Verkündung\n\nsogleich im Anschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über\n\ndie in dem Protokollurteil entschieden wird, geschieht. Möglich ist auch, daß\n\ndas Berufungsgericht zunächst noch andere Sachen verhandelt und erst nach\n\nWiederaufruf der früher verhandelten Sache die Entscheidung verkündet\n\n(Hartmann, NJW 2001, 2577, 2592; Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz,\n\nZPO-Reform 2002, § 540 Rdn. 11). Diese Vorgehensweise erfordert allerdings,\n\ndaß die mündliche Verhandlung vorher nicht geschlossen worden ist, weil an-\n\nderenfalls die Verkündung nicht mehr in dem Termin, in welchem die mündliche\n\nVerhandlung geschlossen wird, erfolgt und einen besonderen Termin zur Ver-\n\nkündung einer Entscheidung erfordert. Insoweit gilt für die Verkündung eines\n\nProtokollurteils nichts anderes als für die Verkündung anderer Urteile im An-\n\nschluß an die mündliche Verhandlung nach § 310 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative\n\nZPO (sogenanntes Stuhlurteil, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 310\n\nRdn. 3). Das hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht beachtet. Nach dem\n\nSitzungsprotokoll, das den äußeren Hergang der mündlichen Verhandlung be-\n\nweist (§ 165 ZPO), endete diese nach der Verkündung des Beschlusses über\n\nden Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung und die Festsetzung des\n\nStreitwerts für die Berufungsinstanz. Danach folgen lediglich noch die Unter-\n\nschriften des Vorsitzenden der Berufungskammer und der Justizangestellten,\n\ndie das Protokoll hergestellt hat (vgl. § 160a ZPO). Die Verkündung des Beru-\n\nfungsurteils (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) ist nicht festgestellt. Auch gibt es kein\n\nbesonderes Verkündungsprotokoll.\n\n2. Fehlerhaft ist auch, daß das Berufungsgericht die verkündete Ent-\n\nscheidung nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 6\n\nZPO). Das ist aber bei einem Urteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO notwendig.\n\nAus dem Protokoll muß sich, ebenso wie bei einem Stuhlurteil, ergeben, ob das\n\nBerufungsgericht das angefochtene erstinstanzliche Urteil abgeändert, aufge-\n\nhoben oder bestätigt hat. Allerdings schafft § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO neben der\n\nmit § 540 ZPO allgemein beabsichtigten weitgehenden Entlastung der Beru-\n\nfungsgerichte bei der Urteilsabfassung (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR\n\n262/02, NJW 2003, 1743) in dem besonderen Fall des Protokollurteils eine\n\nweitere Vereinfachung. Im Unterschied zu dem Stuhlurteil, das erst später,\n\nnämlich vor Ablauf von drei Wochen nach der Verkündung, vollständig abge-\n\nfaßt der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO), braucht\n\ndas Protokollurteil nach der Verkündung nicht mehr mit Gründen versehen zu\n\nwerden. Sie werden bereits vorher in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.\n\nDieses muß somit - neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO und dem\n\nHinweis auf die erfolgte Verkündung (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) - die Urteilsfor-\n\nmel (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) und die\n\nDarlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthalten. Das Urteil selber mit\n\ndem dann noch verbleibenden Inhalt gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO und\n\nder Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) muß, weil auch die in\n\ndas Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\nInhalt des Urteils sind, mit dem Protokoll verbunden werden. Eines ausdrückli-\n\nchen Hinweises in dem Urteil auf das Protokoll (vgl. OLG Naumburg, FamRZ\n\n2003, 48) bedarf es dann nicht; ein solcher Hinweis ersetzt allerdings auch\n\nnicht die Verbindung.\n\n3. Das Protokoll enthält auch nicht die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\nerforderlichen Darlegungen.\n\na) Allerdings fehlt es nicht an den hierzu gehörenden Anträgen (BGH,\n\nUrt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; Senat, Urt. v.\n\n24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049; BGH, Urt. v. 13. Januar\n\n2004, XI ZR 5/03, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung bestimmt]). Sie ergeben\n\nsich aus dem übrigen Inhalt des Protokolls. Das genügt bei einem Protokollur-\n\nteil. Daß hier die Anträge nicht verlesen oder zu Protokoll erklärt, sondern\n\ndurch Bezugnahme auf nach Datum und Blattzahl der Gerichtsakten bezeich-\n\nnete Schriftsätze gestellt worden sind, ändert daran nichts. Diese Verfahrens-\n\nweise entspricht der nach § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren anwendba-\n\nren Vorschrift des § 297 Abs. 2 ZPO.\n\nb) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Protokoll keine ausrei-\n\nchenden tatbestandlichen Feststellungen enthält. Ein Berufungsgericht kann\n\nzwar von einer eigenen Darstellung des Sach- und Streitstands absehen, wenn\n\ndas erstinstanzliche Urteil tatsächliche Feststellungen enthält. Aber nach § 540\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muß es dann darauf Bezug nehmen und etwaige Än-\n\nderungen und Ergänzungen, die sich durch zweitinstanzliches Vorbringen der\n\nParteien ergeben haben, darstellen. Das hat das Berufungsgericht hier ver-\n\nsäumt. In seinem am Beginn des Verhandlungstermins erteilten Hinweis ist da-\n\nzu lediglich die Rede davon, daß eine Partei (welche?) behauptet hat, eine\n\nVerschattung sei nur geringfügig, und daß sich auf dem Grundstück der Kläger\n\nzur Grenze ebenfalls hohe Bäume befinden. Ein Zusammenhang zu dem dem\n\nBerufungsurteil zugrunde liegenden Sach- und Streitstand ergibt sich daraus\n\nnicht. Damit fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprü-\n\nfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage\n\n(Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; BGH, Urt. v.\n\n22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, Umdruck S. 3 [zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt]). Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat insoweit für das\n\nProtokollurteil dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach\n\nSatz 1 in einem später verkündeten Urteil; an ihn sind deshalb inhaltlich keine\n\ngeringeren Anforderungen zu stellen (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540\n\nRdn. 8; Meyer-Seitz, aaO, § 540 Rdn. 11).\n\nc) Schließlich enthält das Berufungsurteil auch keine Begründung für die\n\nZurückweisung des Rechtsmittels. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß\n\ndas Berufungsgericht zwar am Beginn des Verhandlungstermins einen rechtli-\n\nchen Hinweis erteilt und die Parteien darüber informiert hat, daß es aufgrund\n\nder darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ein Protokollurteil erlas-\n\nsen wolle. Dieser Hinweis erfolgte aber, bevor die Parteien ihre Anträge ge-\n\nstellt hatten, und damit vor dem Eintritt in die mündliche Verhandlung (§ 137\n\nAbs. 1 ZPO). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, ob die ursprüngliche Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts auch nach der mündlichen Verhandlung unverän-\n\ndert fortbestand und die Begründung für die Bestätigung der erstinstanzlichen\n\nEntscheidung war. Bei dem Erlaß eines Protokollurteils muß sich jedoch aus\n\ndem Sitzungsprotokoll ergeben, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung\n\n- wie bei jedem Urteil - aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung\n\ngefällt hat. Das kann nur dadurch erreicht werden, daß die nach § 540 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO notwendige kurze Begründung für die Abänderung, Aufhe-\n\nbung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung in das Protokoll nach\n\nder Wiedergabe der Anträge der Parteien und dem Vermerk, daß streitig ver-\n\nhandelt worden ist, aufgenommen wird. Wenn das Berufungsgericht schon vor\n\nder Antragstellung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und\n\n- wie hier - ihnen seine Rechtsauffassung mitteilt, so ist das nicht zu beanstan-\n\nden. Eine solche Verfahrensweise hat den Vorteil, daß sie es den Parteien er-\n\nmöglicht, ihr Prozeßverhalten und ihre Anträge dementsprechend anzupassen.\n\nBleibt das Berufungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung bei seiner\n\nAuffassung, muß es dies in dem Protokoll zum Ausdruck bringen.\n\n4. Diesen Anforderungen an ein Protokollurteil (§ 540 Abs. 1 Satz 2\n\nZPO) entspricht das Berufungsurteil nicht. Der äußeren Form nach stellt es\n\nsich allenfalls als Stuhlurteil nach § 310 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative ZPO dar.\n\nAber auch als solches kann es nicht aufrechterhalten werden, weil es entgegen\n\n§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO),\n\nsondern nur die Urteilsformel enthält.\n\nNach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Nach dem Inhalt des von dem Berufungsgericht am Beginn des Ver-\n\nhandlungstermins erteilten rechtlichen Hinweises liegt die Annahme nahe, daß\n\nes davon ausgegangen ist, daß der Anspruch auf Zurückschneiden eines\n\nBaumes nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG nicht\n\nvöllig entfalle, sondern das Zurückschneiden auf die Höhe verlangt werden\n\nkönne, die der Baum fünf Jahre vor der Erhebung der Klage gehabt habe. Das\n\nist jedoch nicht richtig. In seinem Urteil vom 14. November 2003 (V ZR 102/03,\n\nzur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) hat der Senat entschieden,\n\ndaß der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NachbarRG vor-\n\ngeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, diese auf Verlangen des Nach-\n\nbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG\n\ngrundsätzlich weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurück-\n\nschneiden muß. Das wird das Berufungsgericht zu beachten haben.\n\nb) Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger in der Revisionserwiderung\n\nwird das Berufungsgericht auch entscheiden müssen, ob die Beklagten hier\n\nausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschafts-\n\nverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Zurück-\n\nschneiden des Baumes auf eine den Interessen beider Parteien gerecht wer-\n\ndende Höhe trotz des Ablaufs der Frist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG dul-\n\nden müssen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2003\n\n(aaO, Umdruck S. 7 f.) ausgeführt, daß das in Betracht kommen kann, wenn\n\nder Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht\n\nmehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und das Zurückschnei-\n\nden dem Eigentümer der Bäume zumutbar ist. Solche, ein Abweichen von der\n\nlandesrechtlichen Sonderregelung rechtfertigende, Beeinträchtigungen können\n\nsich auch aus der Verschattung eines Grundstücks ergeben, die von dem Hö-\n\nhenwachstum von Bäumen auf dem Nachbargrundstück, die den gesetzlich\n\nvorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, herrührt. Ob sie hier, anders\n\nals in dem der Senatsentscheidung vom 14. November 2003 (aaO) zugrunde\n\nliegenden Fall, gegeben sind, muß das Berufungsgericht aufklären.\n\nWenzel Klein Lemke\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-06/v-zr-249-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-06/v-zr-249-03","retrieved":"2026-07-10 15:16:15.916557+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-06/v-zr-249-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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