{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-02-06","aktenzeichen":"V ZR 196/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GBBerG § 9 a) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist nicht deswegen erloschen, weil der Grundstückseigentümer nach dem 25. Dezember 1993 mit dem Versorgungs- unternehmen einen Anschlußvertrag abgeschlossen hat. b) Der nachträgliche Abschluß eines Anschlußvertrags nach der AVBEltV verpflich- tet das Versorgungsunternehmen nicht, auf die Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG zu verzichten. c) Das Versorgungsunternehmen ist an der Berufung auf die fehlende Eintragung der Dienstbarkeit jedenfalls dann nicht analog § 162 BGB oder aus Treu und Glauben gehindert, wenn der Grundstückseigentümer die Eintragung durch Be- willigung der Grundbuchberichtigung herbeiführen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 196/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Februar 2004\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGBBerG § 9\n\na) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist nicht deswegen erloschen, weil\nder Grundstückseigentümer nach dem 25. Dezember 1993 mit dem Versorgungs-\nunternehmen einen Anschlußvertrag abgeschlossen hat.\n\nb) Der nachträgliche Abschluß eines Anschlußvertrags nach der AVBEltV verpflich-\ntet das Versorgungsunternehmen nicht, auf die Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG\nzu verzichten.\n\nc) Das Versorgungsunternehmen ist an der Berufung auf die fehlende Eintragung\nder Dienstbarkeit jedenfalls dann nicht analog § 162 BGB oder aus Treu und\nGlauben gehindert, wenn der Grundstückseigentümer die Eintragung durch Be-\nwilligung der Grundbuchberichtigung herbeiführen kann.\n\nBGH, Urt. v. 6. Februar 2004 - V ZR 196/03 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die\n\nRichterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2003\n\ninsoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt worden ist.\n\nDie Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Potsdam vom 14. Dezember 2001 wird insoweit zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Klage auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung\n\nwird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten um eine durch den Rechtsvorgänger der Beklagten\n\n1989 errichtete Trafostation auf dem 1977 als Volkseigentum gebuchten\n\nGrundstück G. str. in P. . 1998 wurden der Kläger und seine\n\nSchwester auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in ungeteilter Erbenge-\n\nmeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Nach der Übergabe des Grundbe-\n\nsitzes zum 1. Dezember 1998 schlossen der Kläger und seine Schwester mit\n\nder Beklagten einen Energielieferungsvertrag.\n\nDer Kläger macht geltend, die Trafostation störe die Nutzung des\n\nGrundstücks. Sie brumme und verursache Elektrosmog. Er verlangt von der\n\nBeklagten mit dem Hauptantrag die Entfernung der Trafostation, mit dem er-\n\nsten Hilfsantrag deren Verlegung auf Kosten der Beklagten, mit dem zweiten\n\nHilfsantrag die Zahlung einer einmaligen Nutzungsentschädigung in Höhe von\n\n60.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\n(cid:9)(cid:10)(cid:3)(cid:2)(cid:11)(cid:12)(cid:5)(cid:13)(cid:3)(cid:12)(cid:14)(cid:15)(cid:7)\n\n(cid:9)(cid:16)(cid:9)(cid:17)(cid:11)(cid:12)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:7)(cid:22)(cid:21)\n\n(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:12)(cid:1)(cid:28)(cid:9)(cid:29)(cid:14)(cid:25)(cid:26)(cid:2)(cid:30)(cid:31)(cid:3) (cid:7)!(cid:11)#\"$(cid:26)(cid:12)%(cid:12)(cid:21)&(cid:0)’(cid:1)(cid:4)(cid:30)(cid:31)(cid:11) (cid:7)((cid:1)(cid:4)(cid:11)(cid:12)(cid:14))(cid:5)+*(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:26),(cid:9)-(cid:21).(cid:7)!/0%(cid:4)(cid:11)(cid:12)(cid:1)(cid:19)12(cid:0) t-\n\nzungsentschädigung von 250 \n\nDas Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die hiergegen\n\ngerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem zweiten Hilfs-\n\nantrag im Wege eines Teil- und Grundurteils stattgegeben und die Berufung im\n\nübrigen zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen\n\nRevision strebt die Beklagte die Abweisung auch des zweiten Hilfsantrags an.\n\nDer Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision seinen Hauptantrag und den\n\nersten Hilfsantrag weiter.\n\n3\n\nEntscheidungsgründe\n\nA.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Rechtsbeziehungen der Par-\n\nteien richteten sich allein nach den Vorschriften der §§ 29, 31 der Energiever-\n\nordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89, zuletzt geändert durch Verord-\n\nnung vom 25. Juli 1990, GVBl. I Nr. 46 S. 812 – im folgenden: EnV 1988) und\n\nden §§ 17, 19 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung –\n\nBevölkerung – vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 110, zuletzt geändert durch\n\nDurchführungsbestimmung vom 27. August 1990, GBl. I Nr. 58 S. 1423 – im\n\nfolgenden: 2. DB EnV 1988). Neben diesen Vorschriften sei § 8 der Verord-\n\nnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-\n\nkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684, zuletzt geändert durch Gesetz vom\n\n5. April 2002, BGBl. I S. 1250 – im folgenden: AVBEltV) nicht anwendbar. Auch\n\neine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbe-\n\nreinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192, zuletzt\n\ngeändert durch Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I S. 3138 – im folgen-\n\nden: GBBerG) sei nicht entstanden. Nach § 17 der 2. DB EnV 1988 sei mit dem\n\nAbschluß von Energielieferverträgen durch Mieter des Anwesens zugunsten\n\nder Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Mitnutzungsrecht nach § 29\n\nEnV 1988 entstanden, das nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB EnV 1988 auch\n\nden Kläger und seine Schwester zur Duldung der Trafostation verpflichte. Sie\n\nkönnten von der Beklagten auch nicht die Verlegung auf deren Kosten verlan-\n\ngen. Eine Verlegung könne nur bei Anlagen verlangt werden, die den Grund-\n\nstückseigentümer unverhältnismäßig belasteten. Die Voraussetzungen hierfür\n\nlägen hier aber nicht vor. Auf Grund der §§ 17, 19 der 2. DB EnV 1988 sei die\n\nBeklagte aber verpflichtet, dem Kläger und seiner Schwester eine einmalige\n\nEntschädigung zu zahlen.\n\nB.\n\nDies hält den Angriffen beider Revisionen nur teilweise stand.\n\nI.\n\nDie Anschlußrevision des Klägers ist nicht begründet.\n\n1. Der Kläger ist verpflichtet, die Trafostation auf dem Grundstück zu\n\ndulden.\n\na) Das ergibt sich allerdings entgegen der Annahme des Berufungsge-\n\nrichts nicht aus einem Mitnutzungsrecht nach § 29 EnV 1988. Ein solches\n\nRecht ist nämlich nicht entstanden.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Mitnutzungs-\n\nrecht nach § 29 EnV 1988 mangels einer zwangsweisen Anordnung nach § 29\n\nAbs. 4 EnV 1988 i.V.m. § 17 Abs. 2 Baulandgesetz nur auf Grund einer Zu-\n\nstimmung des Eigentümers entstehen konnte (vgl. dazu: BGHZ 144, 29, 31 ff.;\n\nUrt. v. 14. März 2002, III ZR 147/01, WM 2002, 2113, 2114; Beschl. v.\n\n14. Januar 1999, III ZR 12/98, WM 1999, 740, 741). Zu einer solchen Verein-\n\nbarung ist es hier nicht gekommen. Eine ausdrückliche Vereinbarung hat das\n\nBerufungsgericht nicht festgestellt. Eine solche Vereinbarung wird auch nicht\n\ndurch § 17 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB EnV 1988 fingiert. Nach dieser Bestimmung\n\ngilt eine Mitnutzung zwar als vereinbart, wenn ein Elektroenergielieferungsver-\n\ntrag zustande kommt. Diese Wirkung tritt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB\n\nEnV 1988 auch gegenüber dem an einem solchen Vertrag nicht beteiligten\n\nRechtsträger oder Eigentümer des Grundstücks ein. Dies gilt aber nur „in be-\n\nzug auf Anlagen des Leitungstransports von Elektroenergie“. Nach Nummer 6\n\nder Anlage zur Energieverordnung 1988 sind das zwar auch Energiefortlei-\n\ntungsanlagen. Sie dienen aber nur dem Transport der Energie und werden von\n\nden \"Anlagen zur Umformung leitungsgebundener Energieträger\" unterschie-\n\nden. Die hier in Rede stehende Trafostation ist keine Anlage des Leitungs-\n\ntransports von Elektroenergie; sie gehört zu den Anlagen zur Umformung von\n\nElektroenergie. Ein auf Grund von § 17 Abs. 1 der 2. DB EnV 1988 etwa ent-\n\nstandenes Mitnutzungsrecht konnte den Kläger und seine Schwester deshalb\n\nnicht zur Duldung der Trafostation verpflichten. Es kann deshalb auch offen\n\nbleiben, ob ein etwa entstandenes Mitnutzungsrecht nach Begründung einer\n\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 1 GBBerG noch be-\n\nstünde.\n\nb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch im Er-\n\ngebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Eine Duldungspflicht des\n\nKlägers ergibt sich nämlich daraus, daß das Grundstück mit einer beschränk-\n\nten persönlichen Dienstbarkeit belastet ist, die der Beklagten den Betrieb und\n\ndie Unterhaltung der Trafostation erlaubt.\n\naa) Die Dienstbarkeit ist auf Grund von § 9 Abs. 1 GBBerG mit dessen\n\nInkrafttreten als Teil des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom\n\n20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 entstanden. Da-\n\nnach wird kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugun-\n\nsten von Energieversorgern im Beitrittsgebiet begründet, die zu Besitz, Betrieb,\n\nUnterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen auf Leitungstrassen be-\n\nrechtigt, die vor dem 3. Oktober 1990 hierzu genutzt waren. So verhält es sich\n\nhier. Die Trafoanlage auf dem Grundstück des Klägers und seiner Schwester\n\nist eine Energieanlage im Sinne der Vorschrift. Zu den Anlagen gehören nach\n\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc der Sachenrechts-Durchfüh-\n\nrungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900 – im folgenden:\n\nSachenR-DV) u. a. Trafostationen. Die Trafostation auf dem Grundstück des\n\nKlägers und seiner Schwester wurde Anfang 1989 errichtet und auf Grund der\n\nBescheinigung über den Dauerbetrieb vom 25. April 1989 an das Netz ange-\n\nschlossen. Sie wird auf einer Leitungstrasse betrieben, die vor dem 3. Oktober\n\n1990 genutzt war. Mit der Inbetriebnahme der Trafostation im April 1989 hat\n\nder VEB E. P. als hierfür zuständige Stelle den Verlauf\n\ndes Stromversorgungsnetzes in P. im Bereich des Grundstücks des\n\nKlägers und seiner Schwester und damit eine Leitungstrasse festgelegt. An der\n\ndamals festgelegten Stelle befindet sich die Anlage heute noch. Die Beklagte,\n\ndie das Stromversorgungsnetz der Stadt P. bei Inkrafttreten des § 9\n\nAbs. 1 GBBerG am 25. Dezember 1993 als Rechtsnachfolgerin des VEB\n\nE. P. betrieb, war auch der Träger der örtlichen öffentlichen\n\nStromversorgung und damit ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne von\n\n§ 2 EnWG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.\n\nbb) Unerheblich ist, ob der Rat der Stadt P. im Zuge der Errich-\n\ntung der Anlage eine Vereinbarung mit dem Eigentümer nach § 29 Abs. 4\n\nEnV 1988 i.V.m. § 17 Abs. 1 Baulandgesetz herbeigeführt oder eine Anord-\n\nnung der Mitnutzung nach § 29 Abs. 4 EnV 1988 i.V.m. § 17 Abs. 2 Bauland-\n\ngesetz erlassen hat oder ob ein Mitnutzungsrecht nach § 17 der 2. DB EnV\n\n1988 entstanden ist. Nach § 9 Abs. 1 GBBerG hängt das Entstehen der\n\nDienstbarkeit allein davon ab, daß das betroffene Grundstück am 3. Oktober\n\n1990 für eine Anlage zur Fortleitung von Elektrizität, Gas oder Fernwärme ge-\n\nnutzt wurde (Senatsurt. v. 28. November 2003, V ZR 129/03, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). Auf die rechtliche Absicherung durch ein Mitnutzungsrecht\n\nkommt es nicht an (BT-Drucks. 12/6228 S. 75). Dies entspricht dem Ziel der\n\nVorschrift, bei der Herstellung der endgültigen rechtlichen Absicherung der\n\nAnlagen auch Lücken zu schließen, die sich durch die Nichteinhaltung der bis-\n\nherigen Vorschriften ergeben hatten.\n\ncc) Der Entstehung einer Dienstbarkeit steht auch nicht § 9 Abs. 2\n\nGBBerG entgegen.\n\n(1) Nach dieser Vorschrift entsteht eine beschränkte persönliche Dienst-\n\nbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG nicht, soweit Kunden und Anschlußnehmer,\n\ndie Grundstückseigentümer sind, schon nach der § 8 AVBEltV zur Duldung von\n\nEnergieanlagen verpflichtet sind. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der 25. De-\n\nzember 1993. Denn an diesem Tag sind die Dienstbarkeiten nach § 9 Abs. 1\n\nGBBerG kraft Gesetzes entstanden. Duldungspflichten, die danach entstanden\n\nsind, konnten das Entstehen der Dienstbarkeit nicht verhindern. So liegt es\n\nhier. Der Kläger und seine Schwester sind zwar heute Kunden und An-\n\nschlußnehmer der Beklagten, die Grundstückseigentümer sind. Am 25. Dezem-\n\nber 1993 waren sie es indessen nicht.\n\n(2) Dem Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG steht ein\n\nMitnutzungsrecht nach § 29 EnV 1988 nicht entgegen. Auf ein solches Mitnut-\n\nzungsrecht ist § 9 Abs. 2 GBBerG nicht anzuwenden (Senatsurt. v. 28. Novem-\n\nber 2003, V ZR 129/03). Außerdem ist ein solches Mitnutzungsrecht, wie oben\n\nzu a) ausgeführt, nicht begründet worden.\n\ndd) Die Beklagte hat auf ihr Recht weder in der Form des § 9 Abs. 6\n\nSatz 1 GBBerG noch in der Form des § 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG i.V.m. § 875\n\nBGB wirksam verzichtet. Das Recht ist auch nicht kraft Gesetzes durch den\n\nspäteren Abschluß des Energielieferungsvertrags erloschen (§ 5 Satz 1 Sa-\n\nchenR-DV; Zimmermann in: RVI § 9 GBBerG Rdn. 20, 21).\n\nee) Dem Kläger und seiner Schwester steht auch kein Anspruch auf\n\nAufhebung der Dienstbarkeit zu, den sie dem Duldungsanspruch der Beklagten\n\nentgegensetzen könnten. Einen Anspruch auf Aufhebung der entstandenen\n\nDienstbarkeit für den Fall des nachträglichen Entstehens einer Duldungspflicht\n\nnach § 8 AVBEltV sehen weder § 9 GBBerG noch § 8 AVBEltV vor (a.M. Zim-\n\nmermann in: RVI § 9 GBBerG Rdn. 21). Er läßt sich auch nicht mit einem an-\n\ngeblichen Willen des Gesetzgebers begründen. Dieser hat zwar das Entstehen\n\neiner Dienstbarkeit in § 9 Abs. 2 GBBerG für den Fall ausgeschlossen, daß\n\nbereits eine Duldungspflicht nach § 8 AVBEltV besteht. Dies besagt aber nichts\n\nfür den hier zu beurteilenden Fall, daß bei Entstehen der Dienstbarkeit kein\n\nEnergielieferungsvertrag besteht. Der Gesetzgeber hat besondere Vorschriften\n\nnur für das Entstehen der Dienstbarkeiten und den sofortigen Verzicht auf sie\n\ngeschaffen. Damit waren die Grundlagen dafür gegeben, es im übrigen bei den\n\nauch im Altbundesgebiet bestehenden Regelungen zu belassen. Danach er-\n\nlischt die Dienstbarkeit nicht. Eine Duldungspflicht nach § 8 AVBEltV entsteht\n\nnicht kraft Gesetzes, sondern nur, wenn der Grundstückseigentümer mit dem\n\nEnergieversorger einen Energielieferungsvertrag abschließt. Bei Abschluß ei-\n\nnes solchen Vertrags können und müssen Grundstückseigentümer und Ener-\n\ngieversorger deshalb ggf. auch regeln, ob eine zuvor begründete beschränkte\n\npersönliche Dienstbarkeit (oder Grunddienstbarkeit) aufgegeben oder beibe-\n\nhalten werden soll. Zwar können die Parteien eines Energielieferungsvertrags\n\nmit dem nach § 6 EnWG zur Lieferung verpflichteten Grundversorger – hier die\n\nBeklagte – nicht von den in der AVBEltV festgelegten Bedingungen abweichen\n\n(BGH, Urt. v. 24. März 1988, VIII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427, 1428; Ober-\n\nnolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, § 1 AVBEltV Anm. 4 b; Ludwig/Oden-\n\nthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung § 1\n\nAVBEltV Rdn. 57; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Recht der öffentlichen Ener-\n\ngieversorgung, § 1 AVBEltV Rdn. 24). In § 8 AVBEltV ist auch eine Duldungs-\n\npflicht des Anschlußnehmers geregelt, der Grundstückseigentümer ist. Dies\n\nhindert aber weder das Energieversorgungsunternehmen noch den Anschluß-\n\nnehmer daran, eine weitergehende Absicherung durch eine beschränkte per-\n\nsönliche Dienstbarkeit zu vereinbaren (OLG Hamburg, ZMR 1989, 222; Ober-\n\nnolte/Danner aaO, § 8 AVBEltV Anm. 2 d bb; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke\n\naaO, § 8 AVBEltV Rdn. 39). Denn eine solche Vereinbarung ist nicht Rege-\n\nlungsgegenstand der AVBEltV und könnte dort mangels entsprechender Er-\n\nmächtigung in dem bei Erlaß der AVBEltV geltenden § 7 Abs. 2 EnWG und\n\ndem heute für Änderungen der AVBEltV maßgeblichen § 11 Abs. 2 EnWG\n\nauch nicht geregelt werden. Daraus folgt, daß der spätere Abschluß eines\n\nEnergielieferungsvertrags zu einer Änderung einer bestehenden dinglichen\n\nRechtslage nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart wird. Dafür ist hier\n\nnichts ersichtlich. Die Beklagte hat mit dem Kläger und seiner Schwester nur\n\neinen Energielieferungsvertrag zu den durch die AVBEltV bestimmten Bedin-\n\ngungen abgeschlossen. Diese verhalten sich zu bestehenden dinglichen\n\nRechten nicht. Anzeichen dafür, daß die Parteien dem hier eine weitergehende\n\nBedeutung beigemessen haben, bestehen nicht.\n\n2. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht verlangen, daß sie die\n\nTrafostation an eine andere Stelle auf dem Grundstück verlegt.\n\na) Aus § 31 Abs. 3 Satz 2 EnV 1988 i.V.m. § 21 Abs. 1 der 2. DB EnV\n\n1988 folgt ein solcher Anspruch nicht. Zwar kann das Energieversorgungsun-\n\nternehmen nach § 21 Abs. 1 der 2. DB EnV 1988 in Härtefällen auf die Erstat-\n\ntung der an sich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 EnV 1988 vom Grundstückseigentü-\n\nmer zu tragenden Verlegungskosten verzichten. Es spricht auch viel dafür, § 21\n\nAbs. 1 der 2. DB EnV 1988 verfassungskonform in dem Sinn auszulegen, daß\n\ndas Energieversorgungsunternehmen bei Vorliegen eines Härtefalls nicht nur\n\ndie Möglichkeit, sondern auch die Pflicht hat, auf die Erstattung zu verzichten.\n\nDas bedarf hier indes keiner Entscheidung. Die Vorschrift setzt nämlich voraus,\n\ndaß ein Mitnutzungsrecht nach § 29 EnV 1988 entstanden ist. Daran fehlt es\n\naus den oben zu 1. a) dargelegten Gründen.\n\nb) Auch § 8 Abs. 3 AVBEltV scheidet als Grundlage des geltend ge-\n\nmachten Verlegungsanspruchs aus. Der Kläger und seine Schwester sind zwar\n\nseit dem 1. Dezember 1998 Kunden und Anschlußnehmer der Beklagten. Nach\n\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV ist damit grundsätzlich auch § 8 AVBEltV Bestand-\n\nteil des Energielieferungsvertrags der Parteien geworden. Die Voraussetzun-\n\ngen einer Verlegung der Trafostation richten sich hier aber dennoch nicht nach\n\n§ 8 Abs. 3 AVBEltV, sondern nach den Vorschriften des Dienstbarkeitenrechts\n\n(Obernolte/Danner aaO, § 8 AVBEltV Anm. 5 e; Ludwig/Odenthal/Hempel/Fran-\n\nke aaO, § 8 AVBEltV Rdn. 40). Ob sich das aus den Grundsätzen ableiten läßt,\n\ndie für die enteignungsweise Begründung von Leitungsdienstbarkeiten mit ei-\n\nnem von §§ 1090 Abs. 2, 1023 BGB abweichenden Inhalt gelten (Abweichung\n\nmöglich, BVerwG, NVwZ 1984, 649, 650, aber nicht immer gerechtfertigt, OLG\n\nBraunschweig, RdE 1984, 234, 235), ist fraglich, kann hier aber offen bleiben.\n\nDie Bedingungen des § 8 Abs. 3 AVBEltV für die Verlegung von Anlagen sind\n\nauf die Verpflichtung zur unentgeltlichen Duldung nach § 8 Abs. 1 AVBEltV\n\nabgestimmt. Besteht an dem Grundstück eine Dienstbarkeit, erfolgt die Nut-\n\nzung des Grundstücks nicht auf Grund des unentgeltlichen Nutzungsrechts\n\nnach § 8 Abs. 1 AVBEltV, sondern auf der Grundlage dieser Dienstbarkeit.\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn der Grundstückseigentümer für die Einräumung\n\nder Dienstbarkeit einen Ausgleich erhalten hat. Das Versorgungsunternehmen\n\nhat nämlich keinen Grund, von den Rechten aus § 8 AVBEltV Gebrauch zu\n\nmachen, wenn es eine besondere dingliche Nutzungsbefugnis erhalten und\n\nhierfür einen Ausgleich geleistet hat. Anders kann dies auch ein verständiger\n\nDurchschnittsanschlußnehmer nicht sehen. So liegt es hier. Die Beklagte ist\n\nBerechtigte einer Dienstbarkeit. Hierfür steht dem Kläger und seiner Schwester\n\nnach § 9 Abs. 3 GBBerG ein Geldausgleich zu. Die Beklagte stützt jedenfalls\n\nihre künftige Nutzung des Grundstücks ausdrücklich nur auf ihre beschränkte\n\npersönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG und nicht auf ihre Rechte\n\naus § 8 Abs. 1 AVBEltV. Damit ergibt sich ein Verlegungsanspruch auch nicht\n\naus § 8 Abs. 3 AVBEltV, sondern allein aus §§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB. Da-\n\nnach kann der Grundstückseigentümer zwar von dem Inhaber der Dienstbarkeit\n\ndie Verlegung ihrer Ausübung an eine andere Stelle verlangen, wenn die Aus-\n\nübung an dem ursprünglichen Ort für ihn besonders beschwerlich ist. Nach\n\n§§ 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 1090 Abs. 2 BGB muß er indessen die Ko-\n\nsten dafür tragen und vorschießen. Das aber will der Kläger nicht.\n\n3. Den Entfernungs- und den Verlegungsantrag kann der Kläger auch\n\nweder auf § 1004 BGB noch auf §§ 1020, 1090 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB\n\nstützen.\n\nVoraussetzung hierfür wäre, daß die von dieser Trafostation nach dem\n\nVortrag des Klägers ausgehenden Elektrosmog- und Geräuschimmissionen\n\nvon dem Inhalt der Dienstbarkeit nicht (mehr) gedeckt sind (§ 1004 BGB) oder\n\nden Rahmen einer schonenden Rechtsausübung überschreiten (§§ 1020, 1090\n\nAbs. 2, 1004 BGB). Diese Prüfung hat das Berufungsgericht zwar nicht vorge-\n\nnommen. Der Senat kann aber gleichwohl in der Sache entscheiden, weil das\n\nBerufungsgericht die hierfür erforderlichen Feststellungen zwar unter einem\n\nanderen Gesichtspunkt, aber ohne hierdurch bedingte inhaltliche Einbußen\n\ngetroffen hat. Danach liegen die von der Beklagten im einzelnen dargelegten\n\nElektrosmogimmissionen deutlich unter den zulässigen Grenzwerten. Daß und\n\nin welcher Weise ein Brummen der Trafostation über das mit dem Betrieb einer\n\nsolchen Anlage notwendigerweise verbundene Maß hinausgeht und die Nut-\n\nzung des Grundstücks im übrigen beeinträchtigt, hat der Kläger nicht hinrei-\n\nchend substantiiert dargelegt. Daß eine neue Trafoanlage möglicherweise we-\n\nniger immissionsintensiv ist, würde für sich genommen nicht genügen. Denn\n\nbei der Prüfung, ob eine Dienstbarkeit tunlichst schonend ausgeübt wird, sind\n\ndas Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung sei-\n\nnes Grundstücks im übrigen einerseits und das Interesse des Begünstigten an\n\nder sachgemäßen Ausübung seines Rechts andererseits gegeneinander ab-\n\nzuwägen (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 59/89, NJW 1991, 176, 178;\n\nErman/Küchenhoff/Grziwotz, BGB, 10. Aufl., § 1020 Rdn. 1). Schutz vor Ge-\n\nräuschimmissionen kann erst verlangt werden, wenn diese das dem Grund-\n\nstückseigentümer zumutbare Maß übersteigen, die Nutzung der Dienstbarkeit\n\nhingegen durch Schutzvorkehrungen nicht beeinträchtigt wird und die für den\n\nBegünstigten hierdurch entstehenden Kosten im Vergleich zu der Beeinträchti-\n\ngung des Grundstückseigentums im übrigen nicht ins Gewicht fallen (OLG\n\nKöln, MDR 1997, 545; Bamberger/Roth/Wegmann, § 1020 Rdn. 5). Dafür ist\n\nhier nichts vorgetragen.\n\nII.\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger und seiner\n\nSchwester steht derzeit ein Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Ausgleichs\n\nin Geld nicht zu.\n\n1. Aus § 19 Abs. 2 der 2. DB EnV 1988 in der Fassung des § 2 Nr. 7 der\n\nFünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung – Anpassungsvor-\n\nschriften – vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423) folgt dieser Anspruch\n\nnicht.\n\na) § 19 Abs. 2 der 2. DB EnV 1988 ist keine eigenständige Anspruchs-\n\nnorm. Die Vorschrift bestimmt nur die Höhe des Entgelts. Die Verpflichtung, ein\n\nsolches Entgelt zu zahlen, wird in der Vorschrift vorausgesetzt. Sie ergibt sich\n\nentweder aus einem Mitnutzungsvertrag gemäß § 29 Abs. 4 EnV 1988 i.V.m.\n\n§ 17 Abs. 1 des Baulandgesetzes oder einer Inanspruchnahme zur Mitnutzung\n\nnach § 29 Abs. 4 EnV 1988 i.V.m. § 17 Abs. 2 des Baulandgesetzes. Diese\n\nbeiden Möglichkeiten scheiden hier aus.\n\nb) Durch den Abschluß eines Energielieferungsvertrags des Rechtsvor-\n\ngängers der Beklagten mit Mietern auf dem Grundstück des Klägers und seiner\n\nSchwester mag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB EnV 1988 ein Mitnutzungs-\n\nvertrag zwischen solchen Mietern und dem Rechtsvorgänger der Klägerin im\n\nWege der gesetzlichen Fiktion zustande gekommen sein. Dieser mag nach\n\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB EnV 1988 auch gegenüber dem Kläger und seiner\n\nSchwester als Grundstückseigentümern Wirkung entfaltet haben. Oben unter I.\n\n1. a wurde aber bereits ausgeführt, daß eine solche Vereinbarung nur Anlagen\n\ndes Leitungstransports von Elektroenergie zum Gegenstand hatte, nicht aber\n\ndie hier zu beurteilende Trafostation. Verpflichtet diese Vereinbarung aber\n\nnicht zur Duldung der Trafostation, kann sie auch keinen Anspruch auf Entgelt\n\nfür eine solche Duldung begründen.\n\nc) Eine förmliche Inanspruchnahme des Grundstücks ist nicht erfolgt.\n\nDeshalb scheidet ein Anspruch auf Entschädigung nach § 18 Abs. 1 des Bau-\n\nlandgesetzes i.V.m. § 19 Abs. 2 der 2. DB EnV 1988 aus. Daß der Rat der\n\nStadt P. als Rechtsträger des seinerzeit – zu Unrecht – als Volkseigen-\n\ntum gebuchten Grundstücks mit der Errichtung einverstanden gewesen sein\n\nmag, hätte zwar bei einem wirksam in Volkseigentum überführten Grundstück\n\nein vertragliches Mitnutzungsrecht begründen können (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n14. Januar 1999, III ZR 12/98, WM 1999, 740, 741; BGHZ 144, 29, 32). Das\n\nGrundstück des Klägers und seiner Schwester war aber nicht wirksam in\n\nVolkseigentum überführt worden, weil der dieser Überführung in Volkseigentum\n\nzugrunde liegende Eigentumsverzicht von der Vorerbin nicht wirksam erklärt\n\nwerden konnte. An diesem Grundstück konnte ein Mitnutzungsrecht deshalb\n\nnur durch eine förmliche Inanspruchnahme entstehen, an der es fehlt.\n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich derzeit auch\n\nnicht aus einem anderen Grund als zutreffend (§ 561 ZPO).\n\na) Nach § 9 Abs. 3 GBBerG steht dem Grundstückseigentümer, dessen\n\nGrundstück gemäß § 9 Abs. 1 GBBerG kraft Gesetzes durch eine beschränkte\n\npersönliche Dienstbarkeit belastet worden ist, allerdings ein Anspruch auf ei-\n\nnen einmaligen Geldausgleich zu. Dieser Anspruch wird nach § 9 Abs. 3 Satz 3\n\nGBBerG in zwei Schritten fällig. Die erste Hälfte wird nach Eintragung des\n\nRechts und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, die zweite Hälfte\n\nunabhängig von der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem Ablauf des 31. De-\n\nzember 2010 fällig. Da der Gesetzgeber mit der zuletzt genannten Regelung\n\nsicherstellen wollte, daß die Entschädigung jedenfalls von dem 1. Januar 2011\n\nan verlangt werden kann (BT-Drucks. 12/6228 S. 75), ist dieser Zeitpunkt auch\n\nfür die erste Hälfte in Fällen maßgeblich, in denen bis dahin eine Eintragung\n\nnoch nicht erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht, auch nicht\n\nteilweise, vor.\n\nb) aa) Mit seiner nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts auf Zahlung an sich und seine Schwester gerichteten Klage\n\nhat der Kläger die Beklagte als Grundstückseigentümer zur Zahlung im Sinne\n\ndes § 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG aufgefordert. Das genügt aber für die Fälligkeit\n\nder ersten Hälfte des Ausgleichsbetrags nicht. Dazu muß auch die beschränkte\n\npersönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragen\n\nsein. Daran fehlt es. Diese Voraussetzung für die Fälligkeit der ersten Hälfte\n\ndes Ausgleichsanspruchs ist auch nicht analog § 162 Abs. 1 BGB als einge-\n\ntreten anzusehen.\n\nbb) § 162 Abs. 1 BGB gilt unmittelbar nur für rechtsgeschäftlich verein-\n\nbarte Bedingungen. Die Vorschrift ist aber Ausdruck des allgemeinen Rechts-\n\ngedankens, daß niemand aus einer von ihm selbst herbeigeführten Lage Vor-\n\nteile ziehen soll (BVerfGE 83, 82, 86; BGHZ 88, 240, 248; Senatsurt. v.\n\n12. Oktober 1990, V ZR 202/89, NJW-RR 1991, 177, 178; BVerwGE 68, 156,\n\n159; Bamberger/Roth/Rövekamp, BGB, 1. Aufl., § 162 Rdn. 10; MünchKomm-\n\nBGB/Westermann, 4. Aufl., § 162 Rdn. 18; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl. § 162\n\nRdn. 16; Staudinger/Bork, BGB, [Bearbeitung 2003] § 162 Rdn. 15). Dieser\n\nGedanke gilt grundsätzlich auch hier. Mit der gesetzlichen Begründung von\n\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeiten durch § 9 Abs. 1 GBBerG einer-\n\nseits und dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 3 GBBerG an-\n\ndererseits hat der Gesetzgeber inhaltlich den an sich notwendigen Dienstbar-\n\nkeitsbestellungsvertrag nachempfunden und einen solchen Vertrag funktionell\n\nersetzt (BT-Drucks. 12/6228 S. 74).\n\ncc) Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 162 Abs. 1\n\nBGB ist aber, daß die Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Energiever-\n\nsorgungsunternehmens allein von diesem abhängt, der Grundstückseigentü-\n\nmer also keine Möglichkeit hat, sie selbst zu bewirken. So liegt es hier nicht.\n\nDer Kläger und seine Schwester sind in der Lage, die Eintragung der Dienst-\n\nbarkeit zugunsten der Beklagten herbeizuführen. Das betroffene Grundstück\n\nund die Lage der Trafostation auf dem Grundstück stehen fest. Es ist deshalb\n\nmöglich, eine Berichtigungsbewilligung zu erteilen und deren Vollzug im\n\nGrundbuch zu beantragen. Eine Mitwirkung der Beklagten ist dazu nicht erfor-\n\nderlich. § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 SachenR-DV sieht allerdings vor, daß eine Be-\n\nwilligung des Grundstückseigentümers bei Leitungsrechten nach § 9 GBBerG\n\nnur ausreicht, wenn der Notar versichern kann, daß der Bewilligung eine Ver-\n\neinbarung des Grundstückseigentümers mit dem Energieversorgungsunter-\n\nnehmen zugrunde liegt. Nach § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 SachenR-DV reicht es\n\naber aus, wenn der Notar versichert, daß das Energieversorgungsunternehmen\n\ninnerhalb von 3 Monaten nach einer Aufforderung hierzu einen Verzicht auf die\n\nDienstbarkeit nach § 9 Abs. 6 GBBerG nicht erklärt hat. Diese Möglichkeit ha-\n\nben der Kläger und seine Schwester bislang nicht genutzt. Es ist auch nicht\n\nerkennbar, daß ihnen diese Möglichkeit faktisch verschlossen wäre. Die tech-\n\nnisch korrekte Beschreibung des Rechtsumfangs in der Bewilligung mag nicht\n\nimmer einfach sein. Anhaltspunkte für den konkreten Rechtsumfang bietet aber\n\n§ \n\n4\n\nSachenR-DV, anhand dessen der Notar die erforderliche Hilfe jedenfalls in\n\neinfach gelagerten Fällen wie einer kleinen Trafostation geben kann. Auch die\n\nKosten für Bewilligung und Eintragung, die der Kläger und seine Schwester zu\n\nverauslagen hätten, stellen keine ernsthafte Hürde dar, zumal die Beklagte ih-\n\nnen diese nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu\n\nerstatten hätte.\n\ndd) Aus diesen Gründen ist die Beklagte auch nicht nach Treu und\n\nGlauben daran gehindert, sich auf die fehlende Fälligkeit zu berufen.\n\nc) Eine Verurteilung der Beklagten auf künftige Leistung kommt nicht in\n\nBetracht, weil die Voraussetzungen des § 257 ZPO nicht vorliegen. Die Pflicht\n\nzur Zahlung des Ausgleichs besteht zwar nach § 9 Abs. 3 GBBerG kraft Geset-\n\nzes und hängt nicht von einer Leistung des Klägers und seiner Schwester ab.\n\nDie Fälligkeit knüpft mit dem Tag der Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten\n\nder Beklagten und der Aufforderung durch den Grundstückseigentümer einer-\n\nseits und dem Ablauf des 31. Dezember 2010 andererseits auch an den Eintritt\n\neines Kalendertags an. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Beklagte sowohl\n\nvor der Eintragung als auch nach erfolgter Eintragung vor dem Ablauf des\n\n31. Dezember 2010 auf das Recht nach § 9 Abs. 6 GBBerG verzichten und mit\n\neinem solchen Rechtsverzicht nach § 9 Abs. 3 Satz 4 GBBerG die Pflicht zur\n\nZahlung des Ausgleichs ganz oder teilweise verhindern kann.\n\n3. Der mit dem dritten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine\n\nmonatliche Nutzungsentschädigung ist unbegründet. Insoweit ist die Sache\n\ndem Revisionsgericht auch ohne besonderen Antrag des Klägers als prozes-\n\nsualer Annex angefallen (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1999, II ZR 345/97,\n\nMDR 1999, 1459; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Erg. Bd. § 557 Rdn. 5),\n\ndie Klage ist aber nicht begründet, weil § 9 Abs. 3 GBBerG nur einen einmali-\n\ngen, in zwei Tranchen zu zahlenden Geldausgleich und keine monatlichen\n\nZahlungen vorsieht. Eine andere Grundlage für den Anspruch kommt nicht in\n\nBetracht.\n\nC.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Klein Lemke\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-06/v-zr-196-03","cited_norms":[{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":31},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1023","ref_norm":"1023","n":2},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-06/v-zr-196-03","retrieved":"2026-07-10 15:14:57.796433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-06/v-zr-196-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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