{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-02-05","aktenzeichen":"I ZR 87/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Telefonwerbung für Zusatzeintrag UWG § 1 a) Das Einverständnis eines gewerblichen oder sonst selbständigen Anschluß- inhabers mit einer Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich kann aufgrund der konkreten tatsächlichen Umstände auch dann zu vermuten sein, wenn die Werbung aus der Sicht des Anzurufenden ebensogut oder sogar besser auf schriftlichem Wege erfolgen könnte. b) Wegen des geringen Maßes an Belästigung ist dies erfahrungsgemäß der Fall, wenn ein Telefonbuchverlag einen Telefonanruf, mit dem die Daten des kostenlosen Grundeintrages für einen Neudruck überprüft werden sollen, zur Werbung für eine entgeltpflichtige Erweiterung des Eintrags nutzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 87/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n5. Februar 2004\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nTelefonwerbung für Zusatzeintrag\n\nUWG § 1\n\na) Das Einverständnis eines gewerblichen oder sonst selbständigen Anschluß-\ninhabers mit einer Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich kann aufgrund\nder konkreten tatsächlichen Umstände auch dann zu vermuten sein, wenn\ndie Werbung aus der Sicht des Anzurufenden ebensogut oder sogar besser\nauf schriftlichem Wege erfolgen könnte.\n\nb) Wegen des geringen Maßes an Belästigung ist dies erfahrungsgemäß der\nFall, wenn ein Telefonbuchverlag einen Telefonanruf, mit dem die Daten des\nkostenlosen Grundeintrages für einen Neudruck überprüft werden sollen, zur\nWerbung für eine entgeltpflichtige Erweiterung des Eintrags nutzt.\n\nBGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - I ZR 87/02 - OLG Köln\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2002 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2001 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte gibt gemeinsam mit der DeTeMedien GmbH, einer\n\n100 %igen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, im Großraum Köln\n\nderen Telefonbuch und ein unter der Bezeichnung \"Gelbe Seiten\" vertriebenes\n\nBranchenfernsprechbuch heraus. In die Telefonverzeichnisse werden neben\n\nKunden der Deutschen Telekom AG auch Kunden anderer Telefongesellschaf-\n\nten aufgenommen, die entsprechende Vereinbarungen mit der Deutschen Tele-\n\nkom AG geschlossen haben. Die Kunden erteilen dabei jeweils ihrer Telefonge-\n\nsellschaft den Auftrag zur Aufnahme eines Eintrags in die genannten Telefon-\n\nverzeichnisse. Die Aufnahme eines sog. Grund- bzw. Standardeintrags in das\n\nTelefonbuch und/oder die \"Gelben Seiten\" erfolgt unentgeltlich. Für die Telefon-\n\nkunden besteht die Möglichkeit, den kostenlosen Grund- bzw. Standardeintrag\n\num entgeltpflichtige Zusätze, Ergänzungen oder Anzeigen zu erweitern. Die\n\nBeklagte nimmt zu diesem Zweck telefonischen Kontakt mit gewerblichen Kun-\n\nden der Deutschen Telekom AG sowie der sonstigen Telefongesellschaften auf\n\nund bietet ihnen derartige kostenpflichtige Erweiterungen des Grund- bzw.\n\nStandardeintrags an.\n\nDie Klägerin, die sich ebenfalls mit der Herausgabe eines auf den Kölner\n\nRaum \n\nbezogenen \n\nBranchenfernsprechverzeichnisses \n\n(\" \")\n\nbefaßt, beanstandet dies als unter dem Gesichtspunkt der Belästigung unlaute-\n\nres Wettbewerbsverhalten i.S. von § 1 UWG.\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung bestimmter\n\nOrdnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\n\nWettbewerbszwecken zur Förderung eines Abschlusses eines\n\nAuftrages zur Veröffentlichung einer Anzeige in einem Bran-\n\nchenfernsprechverzeichnis außerhalb bestehender Geschäfts-\n\nbeziehungen unaufgefordert telefonischen Kontakt zu gewerbli-\n\nchen und/oder selbständigen Interessenten oder deren Ange-\n\nstellten aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen, es sei\n\ndenn, daß der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent\n\nsein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder aber\n\naufgrund eines tatsächlichen Umstandes ein sachliches Inter-\n\nesse des Angerufenen an einem solchen Anruf vermutet wer-\n\nden kann.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,\n\nsie bewege sich innerhalb einer zwischen den angerufenen Telefonkunden und\n\nden Telefongesellschaften bestehenden Vertragsbeziehung, die den Unlauter-\n\nkeitstatbestand der \"Belästigung\" ausschließe. Die erwähnte Vertragsbeziehung\n\nwerde ihr im Rahmen der bestehenden Verleger- und Herausgebergemein-\n\nschaft mit der DeTeMedien GmbH vermittelt, deren sich die Deutsche Telekom\n\nAG zur Erfüllung des Auftrags, Kundeneinträge in Teilnehmerverzeichnissen zu\n\nveröffentlichen, bediene. Sie bezwecke mit dem Telefonkontakt im Rahmen\n\ndieser Geschäftsverbindung vornehmlich die Kontrolle und Aktualisierung der\n\nDatensätze der angerufenen Telefonkunden. Erst im Zusammenhang mit dieser\n\n\"Datenpflege\" würden Erweiterungen und Zusätze des Standardeintrags oder\n\nAnzeigen angeboten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung ver-\n\nurteilt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen,\n\ndaß es im Klageantrag wie folgt heißt:\n\nDie Beklagte wird bei Androhung der bereits in den erstinstanz-\n\nlich formulierten Unterlassungsantrag aufgenommenen Ord-\n\nnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, zu Gewerbetreiben-\n\nden, die mit einer Telefongesellschaft einen der nachfolgend\n\nbeispielhaft wiedergegebenen Verträge über die Aufnahme in\n\nein Branchenverzeichnis geschlossen haben:\n\n- es folgen nunmehr Fotokopien zweier unterschiedlicher An-\n\ntragsformulare zweier Telefongesellschaften -,\n\nohne deren vorher erklärtes Einverständnis telefonischen Kon-\n\ntakt aufzunehmen, um diesen den Abschluß eines Auftrags\n\nüber entgeltpflichtige Zusätze und/oder Erweiterungen des\n\nGrundeintrags und/oder Anzeigen anzubieten.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Anpassung\n\ndes Unterlassungsausspruchs an den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag\n\nder Klägerin zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2002, 237). Mit ihrer (zu-\n\ngelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes\n\nBegehren weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -\n\ndie telefonische Kontaktaufnahme der Beklagten als wettbewerbswidrige Tele-\n\nfonwerbung angesehen. Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich mit dem\n\nZiel, Neukunden zu gewinnen, sei grundsätzlich gemäß § 1 UWG unter dem\n\nGesichtspunkt der Belästigung unzulässig, solange der Angerufene weder aus-\n\ndrücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt\n\nhabe und ein solches vom Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände\n\nauch nicht vermutet werden könne. Denn es müsse berücksichtigt werden, daß\n\nunerbetene Telefonanrufe bei Gewerbetreibenden zu belästigenden oder sonst\n\nunerwünschten Störungen in deren beruflicher Tätigkeit und zu einer den Ge-\n\nschäftsgang störenden Belegung des Telefonanschlusses für die Dauer des\n\nAnrufs führen könnten. Ob und inwieweit der gewerbliche Anschlußinhaber trotz\n\nderartiger Beeinträchtigungen bereit sei, telefonische Werbemaßnahmen hin-\n\nzunehmen mit der Folge, daß die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer sol-\n\nchen Werbeform zu bejahen sei, hänge daher grundsätzlich von dem Grad des\n\nInteresses ab, das der anzurufende Gewerbetreibende der jeweiligen Werbung\n\nentgegenbringe. Es müsse ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzu-\n\nrufenden herzuleitender Grund vorliegen, der diese Art der Werbung rechtferti-\n\nge. Derartige Gründe, die ein die Telefonwerbung rechtfertigendes sachliches\n\nInteresse des Anzurufenden vermuten ließen, würden bei Bestehen einer Ge-\n\nschäftsverbindung häufig gegeben sein, jedoch vermöge eine bestehende Ge-\n\nschäftsverbindung für sich allein nicht das Interesse des Anzurufenden, sich\n\ngerade einer Werbemaßnahme auf telefonischem Wege ausgesetzt zu sehen,\n\nzu begründen. Entscheidend sei allein, ob nach den Umständen des Einzelfal-\n\nles die Annahme gerechtfertigt sei, daß der Anzurufende den Anruf erwarte\n\noder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehe. Nach diesen Grundsätzen stelle\n\nsich die in Frage stehende Telefonwerbung der Beklagten als wettbewerbswid-\n\nrig dar.\n\nEin ausdrücklich oder konkludent erklärtes Einverständnis der angerufe-\n\nnen Gewerbetreibenden liege nicht vor. Ein Einverständnis mit der Werbung der\n\nBeklagten, die darauf abziele, den Angerufenen entgeltpflichtige Erweiterungen\n\nund Zusätze der als solche unentgeltlichen Standard-/Grundeinträge und/oder\n\nAnzeigen zu \"verkaufen\", lasse sich der zwischen den Telefonkunden und den\n\nTelefongesellschaften bestehenden, auf die Aufnahme des Eintrags in ein Teil-\n\nnehmerverzeichnis gerichteten Auftragsbeziehung nicht entnehmen. Entgegen\n\nder Ansicht der Beklagten sei unmittelbar zwischen ihr selbst und den Telefon-\n\nkunden keine Geschäftsverbindung begründet worden, der sich ein Einver-\n\nständnis mit der streitbefangenen Telefonwerbung entnehmen lasse. Es seien\n\nauch keine konkreten Umstände ersichtlich, die ein sachliches Interesse der\n\nGewerbetreibenden an der streitgegenständlichen Telefonakquisition vermuten\n\nund auf ein mutmaßliches Einverständnis der Angerufenen schließen ließen.\n\nEin Vertragsverhältnis zur \"Datenpflege\" bestehe zwischen den gewerbetrei-\n\nbenden Anschlußinhabern und der Beklagten nicht, sondern lediglich zwischen\n\nden Telefonkunden und ihrer Telefongesellschaft. Aber auch dieser sei es nicht\n\nerlaubt, über den Abgleich von Daten hinaus Akquisition für entgeltpflichtige\n\nEinträge zu betreiben. Soweit reiche das sachliche Interesse der Anzurufenden\n\nan einem Anruf nicht. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang vorbringe,\n\nihre Anrufe dienten hauptsächlich der \"Datenpflege\", um zu überprüfen, ob die\n\nzu veröffentlichenden Angaben korrekt oder noch aktuell seien, lasse das auch\n\naus ihrer Sicht ein mutmaßliches Interesse der Gewerbetreibenden, gerade auf\n\ntelefonischem Wege angesprochen zu werden, nicht erkennen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage. Die Werbemaßnahme der Beklag-\n\nten für Erweiterungen des (kostenlosen) Grundeintrags in ein Branchenfern-\n\nsprechverzeichnis um entgeltpflichtige Zusätze oder Anzeigen ist auf der\n\nGrundlage der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht als un-\n\nzulässige Telefonwerbung sittenwidrig i.S. des § 1 UWG.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch im\n\ngewerblichen Bereich telefonische Werbemaßnahmen wettbewerbsrechtlich\n\nunzulässig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten\n\nStörungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen\n\nTelefonanschluß zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit\n\nAnrufen potentieller Geschäftspartner und solcher Personen, die zu ihm mit\n\nBlick auf seine Geschäftstätigkeit auch in deren eigenem Interesse in Verbin-\n\ndung zu treten wünschen. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Wer-\n\nbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene\n\nzuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, sondern sie\n\nist auch dann als wettbewerbsgemäß anzusehen, wenn aufgrund konkreter tat-\n\nsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermu-\n\ntet werden kann (BGHZ 113, 282, 284 f. - Telefonwerbung IV; BGH, Urt. v.\n\n25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 - Telefon-\n\nwerbung für Blindenwaren). Ein ausreichend großes Interesse des anzurufen-\n\nden Gewerbetreibenden, das die Annahme rechtfertigt, er werde den Anruf er-\n\nwarten oder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen, kann insbesondere gege-\n\nben sein, wenn die telefonische Werbemaßnahme in einem sachlichen Zu-\n\nsammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung steht (vgl.\n\nBGHZ 113, 282, 286 - Telefonwerbung IV; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1\n\nRdn. 156).\n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Anzurufenden ihr\n\nEinverständnis weder ausdrücklich noch stillschweigend erklärt hätten, eine\n\nsolche Erklärung insbesondere nicht den zwischen den Gewerbetreibenden und\n\nden Telefongesellschaften abgeschlossenen Verträgen entnommen werden\n\nkönne. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von\n\nder Revision auch nicht angegriffen.\n\n3. Die weitere Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß die telefonische Werbemaßnahme der Beklagten nicht als unzulässig be-\n\nanstandet werden kann, wenn sie von der Deutschen Telekom AG oder einer\n\nanderen Telefongesellschaft in derselben Weise vorgenommen werden dürfte.\n\nAus der für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses maßgeblichen\n\nSicht des anzurufenden Telefonkunden stellt es für die wettbewerbsrechtliche\n\nBeurteilung keinen erheblichen Unterschied dar, ob er wegen des Eintrags in\n\ndie Teilnehmerverzeichnisse von seiner Telefongesellschaft oder von der - in\n\nderen Auftrag - mit der Herausgabe der Verzeichnisse befaßten Beklagten an-\n\ngesprochen wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich\n\naus der den kostenlosen Standardeintrag betreffenden Geschäftsbeziehung zu\n\ndem anzurufenden Gewerbetreibenden ein hinreichender Grund, der die An-\n\nnahme rechtfertigt, dieser werde bereit sein, auch eine telefonische Werbe-\n\nmaßnahme für entgeltliche Erweiterungen oder Zusätze dieses Standardeintra-\n\nges hinzunehmen.\n\naa) Die beanstandete Werbemaßnahme steht in zweifacher Hinsicht mit\n\nder den Standardeintrag betreffenden Geschäftsbeziehung in einem engen\n\nsachlichen Zusammenhang: Zum einen betrifft die Werbemaßnahme - was das\n\nBerufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat - nicht eine von der be-\n\nreits bestehenden Geschäftsbeziehung verschiedene Leistung. Sie zielt darauf\n\nab, den Telefonkunden zu einer Erweiterung oder zu einer andersartigen Ge-\n\nstaltung des Eintrags zu veranlassen. Zum anderen erfolgt die Werbung für ei-\n\nne entgeltliche Änderung des Eintrags im Zusammenhang mit einem Telefonan-\n\nruf, mit dem der Inhalt des bisherigen Standardeintrags für eine neue Auflage\n\nder Telefonverzeichnisse überprüft werden soll. Ob der Anruf der Beklagten,\n\nwie sie behauptet, in erster Linie diesem Zweck dient, oder ob die Überprüfung\n\nder Daten lediglich als \"Aufhänger\" für das primär angestrebte entgeltliche\n\nWerbeangebot eingesetzt wird, wie die Klägerin geltend macht, kann offenblei-\n\nben. Der Zusammenhang wird dadurch nicht in Frage gestellt.\n\n(1) Der Umstand, daß die Telefonwerbung in Verbindung mit einem der\n\n\"Datenpflege\" dienenden Telefonanruf der Beklagten erfolgt, ist entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts für die Annahme eines mutmaßlichen Ein-\n\nverständnisses der anzurufenden Gewerbetreibenden nicht deshalb ohne Be-\n\ndeutung, weil diese \"Datenpflege\" ebensogut oder sogar besser auf schriftli-\n\nchem Wege erfolgen könne und daher kein sachliches Interesse der Anzuru-\n\nfenden ersichtlich sei, zu diesem Zweck gerade auf telefonischem Wege ange-\n\nsprochen zu werden. Das mutmaßliche Einverständnis des anzurufenden Ge-\n\nwerbetreibenden muß sich zwar nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die\n\nArt der Werbung erstrecken, d.h. er muß mutmaßlich (gerade) auch mit einer\n\ntelefonischen Werbung einverstanden sein (vgl. BGHZ 113, 282, 285 - Telefon-\n\nwerbung IV; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 155). Zutreffend ist ferner, daß die An-\n\nnahme eines mutmaßlichen Einverständnisses einen aus dem Interessenbe-\n\nreich des Anzurufenden herzuleitenden Grund voraussetzt (BGH aaO). Dies\n\nerlaubt jedoch nicht den Schluß, daß ein die Telefonwerbung im geschäftlichen\n\nBereich rechtfertigender Grund nur dann vorliegt, wenn dem Anschlußinhaber\n\ngerade an einer telefonischen Werbung gelegen ist, weil er diese gegenüber\n\neiner schriftlichen als vorzugswürdig erachtet. Ein mutmaßliches Einverständnis\n\ndes anzurufenden Gewerbetreibenden kann vielmehr auch dann anzunehmen\n\nsein, wenn die telefonische Werbemaßnahme zwar gegenüber der schriftlichen\n\nWerbung keine Vorzüge aufweist oder ihr sogar einzelne Vorteile fehlen, sie\n\naber gleichwohl seinen Interessen noch in einem solchen Maße entspricht, das\n\ndie damit verbundenen Belästigungen als hinnehmbar erscheinen läßt. Es steht\n\nfolglich der Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses der anzurufenden\n\nGewerbetreibenden nicht entgegen, daß bei einem schriftlichen Datenabgleich\n\ndes Standardeintrags etwaige Unklarheiten oder Unsicherheiten \n\nin der\n\nSchreibweise besser beseitigt werden könnten als bei einer telefonischen\n\nÜberprüfung. Die auf telefonischem Wege mögliche Abfrage des aus der Ruf-\n\nnummer, dem Namen und der Anschrift bestehenden Standardeintrags kann\n\ndie Überprüfung auf etwaige Änderungen oder Unrichtigkeiten jedenfalls in ei-\n\nnem solchen Maße gewährleisten, daß die Annahme eines mutmaßlichen Ein-\n\nverständnisses des Telefonkunden gerechtfertigt ist.\n\n(2) Aus diesen Gründen kann auch der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht gefolgt werden, erst recht fehle es an einer mutmaßlichen Einwilli-\n\ngung, soweit diese \"Datenpflege\" als Gelegenheit und als \"Eintrittspforte\" zur\n\nWerbung für entgeltliche Zusätze und Erweiterungen des Standardeintrags ge-\n\nnutzt würde. Das Berufungsgericht führt zur Begründung an, aus der Sicht des\n\nKunden stelle sich auch dort, wo Gestaltungsmöglichkeiten des Eintrags in Re-\n\nde stünden, die sich - wie beispielsweise ein bestimmter Schrifttyp, Fettdruck\n\noder eine Umrandung - nur graphisch auswirkten und deren Angebot allein bei\n\noptischer Wahrnehmung zuverlässig beurteilt werden könne, der Schriftverkehr\n\ngegenüber dem Telefonkontakt als vorzugswürdig dar. Die vom Berufungsge-\n\nricht angeführten Vorteile mögen für den angesprochenen Kunden Anlaß sein,\n\nsich vor dem endgültigen Geschäftsabschluß ein schriftliches Angebot vorlegen\n\nzu lassen. Sie schließen aber nicht aus, daß ein die Annahme eines mutmaßli-\n\nchen Einverständnisses rechtfertigendes sachliches Interesse gegeben ist,\n\nauch telefonisch nach einem Zusatzeintrag im Teilnehmerverzeichnis befragt zu\n\nwerden.\n\nbb) Von einem mutmaßlichen Einverständnis auch an dem telefonischen\n\nAngebot von Zusätzen und Erweiterungen des Standardeintrags ist bei Würdi-\n\ngung der Umstände des vorliegenden Falles auszugehen, weil die Werbemaß-\n\nnahme in Verbindung mit einem Anruf zur Überprüfung der Daten des Stan-\n\ndardeintrags für einen Neudruck der Teilnehmerverzeichnisse erfolgt. Es han-\n\ndelt sich bei dem Gegenstand der Werbung um eine sinnvolle und erfahrungs-\n\ngemäß von den Gewerbetreibenden häufig werblich genutzte Ergänzung des\n\nStandardeintrags. Wegen des Anlasses des Telefonanrufs sind der Werbe-\n\nmaßnahme auch zeitliche Grenzen gesetzt (Überprüfung des Standardeintrags\n\nfür die in der Regel einmal jährliche Herausgabe der Teilnehmerverzeichnisse).\n\nDas geringe Maß an Belästigung durch eine solche Werbemaßnahme, bei der\n\neine Nachahmung durch Dritte zudem nicht zu befürchten ist, rechtfertigt die\n\nAnnahme, der anzurufende Gewerbetreibende sei wegen des zu vermutenden\n\nInteresses an einer Erweiterung oder andersartigen Gestaltung bei Gelegenheit\n\nder telefonischen Überprüfung des Standardeintrags für einen Neudruck auch\n\nmit einem (telefonischen) Angebot einer solchen Änderung des Eintrags einver-\n\nstanden.\n\nb) Auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens und der - nicht\n\nangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist somit von einem mut-\n\nmaßlichen Einverständnis der anzurufenden Gewerbetreibenden mit der bean-\n\nstandeten Werbemaßnahme auszugehen. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist folg-\n\nlich nicht gegeben.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten\n\naufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit\n\nder Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.\n\nUllmann\n\nPokrant\n\nBüscher\n\n Schaffert\n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-05/i-zr-87-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-05/i-zr-87-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-05/i-zr-87-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2004-02-05","dockets":["I ZR 87/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.02.2004 – I ZR 87/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-05/i-zr-87-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Telefonwerbung für Zusatzeintrag UWG § 1 a) Das Einverständnis eines gewerblichen oder sonst selbständigen Anschluß- inhabers mit einer Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich kann aufgrund der konkreten tatsächlichen Umstände auch dann zu vermuten sein, wenn die Werbung aus der Sicht des Anzurufenden ebensogut oder sogar besser auf schriftlichem Wege erfolgen könnte. b) Wegen des geringen Maßes an Belästigung ist dies erfahrungsgemäß der Fall, wenn ein Telefonbuchverlag einen Telefonanruf, mit dem die Daten des kostenlosen Grundeintrages für einen Neudruck überprüft werden sollen, zur Werbung für eine entgeltpflichtige Erweiterung des Eintrags nutzt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2002 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2001 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2004, 520","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:47.278118+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}