{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"5 StR 511/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 511/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 4. Februar 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Febru-\n\nar 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt K\n\nRechtsanwalt R\n\nJustizangestellte\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten B ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten I ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\n\nB gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Ju-\n\nni 2003 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte B hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der\n\nStaatsanwaltschaft und die durch diese Rechtsmittel den An-\n\ngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Betruges in 45 Fällen\n\nfür schuldig befunden und Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs\n\nMonaten gegen B sowie von drei Jahren und neun Monaten gegen I \n\n verhängt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklag-\n\nten B sowie die zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten Revisio-\n\nnen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Ange-\n\nklagten zusammen, um Kunden gegen Eigenkapitalbeteiligung ab 50.000 \n\nDarlehen in Millionenhöhe zu vergeben, für welche diese keinen Kapital-\n\ndienst (weder Zins noch Tilgung) hätten erbringen müssen. Das Vorhaben\n\nging angeblich auf eine von B entwickelte Geschäftsidee zurück, die\n\ntatsächlich jedoch nicht realisierbar war und später von den Angeklagten\n\nauch nie in Angriff genommen wurde. Der in Berlin als Rechtsanwalt und\n\nNotar tätige gesondert Verfolgte Be erklärte sich nach entsprechender\n\nEinführung bereit, bei den Geschäften mitzuwirken, insbesondere für die Be-\n\nschaffung von Grundschulden zu sorgen, die zur Absicherung des von den\n\nKunden vorab zu erbringenden Eigenkapitals dienen sollten. Ferner richtete\n\ner ein Treuhandkonto ein, auf welches die Kunden das Eigenkapital einzahl-\n\nten. Die Angeklagten verwendeten die eingesammelten Gelder zu einem be-\n\nträchtlichen Teil für die Einrichtung eines aufwendigen Geschäftsbetriebs und\n\nfür sich selbst. Insgesamt verursachten sie zwischen Februar und Mai 2002\n\nbei 45 Kunden, welche durch die Angeklagten selbst, den gesondert Ver-\n\nfolgten Be und durch eingeschaltete Vermittler angeworben wurden,\n\nüber die Eigenkapitaleinzahlungen einen Gesamtschaden von knapp 3,5 Mil-\n\nlionen Euro. Die vom gesondert Verfolgten Be beigebrachten Grund-\n\nschulden waren wertlos.\n\nII.\n\nDie übereinstimmend auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich zunächst dagegen, daß das\n\nLandgericht hinsichtlich der abgeurteilten Betrugstaten den Qualifikationstat-\n\nbestand des banden- und gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 5\n\nStGB außer acht gelassen habe. Sie ist der Auffassung, aus den Feststel-\n\nlungen der Strafkammer ergäbe sich bereits zweifelsfrei, daß die Angeklag-\n\nten nicht nur gewerbsmäßig gehandelt, sondern auch mit dem gesondert\n\nverfolgten Rechtsanwalt und Notar Be eine Bande gebildet hätten.\n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch – entgegen der Auffassung\n\nder Beschwerdeführerin – nicht zwingend das Vorliegen bandenmäßiger Be-\n\ngehung der Betrugstaten durch die Angeklagten. Auch ein Erörterungsman-\n\ngel des Tatgerichts liegt insoweit nicht vor.\n\na) Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens\n\ndrei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für\n\neine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse\n\nStraftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein „gefestigter\n\nBandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninter-\n\nesse“ ist nicht erforderlich (BGHSt 46, 321).\n\nDie Feststellungen zur Verstrickung des gesondert Verfolgten Be \n\nin die Betrugstaten der Angeklagten beruhen allein auf deren geständigen\n\nEinlassungen in der Hauptverhandlung. Ausweislich der Urteilsgründe wur-\n\nden keine weiteren Zeugen vernommen, insbesondere wurde der von den\n\nAngeklagten belastete gesondert Verfolgte Be selbst nicht gehört. Ex-\n\nplizit weisen die Urteilsgründe nicht einmal Be s Bösgläubigkeit aus,\n\nwenngleich diese angesichts des Geschäftskonzepts und namentlich der\n\nWertlosigkeit der von ihm vermittelten Grundschulden auf der Hand liegt.\n\nInsbesondere lassen die Urteilsfeststellungen aber einen übereinstimmenden\n\nTatplan der Angeklagten und Be s auf der Basis übereinstimmender\n\nBösgläubigkeit nicht gesichert erkennen, wie es für eine Bandenabrede hier\n\nerforderlich wäre. Auch weist die Strafkammer erst in der Beweiswürdigung\n\ndarauf hin, beide Angeklagten hätten sich darauf berufen, daß von Be \n\nohne ihr Zutun Darlehensnehmer geworben wurden. Aus dieser Formulie-\n\nrung ist zu schließen, daß die Strafkammer diese Einlassungen, welche in\n\nder Hauptverhandlung nicht verifiziert wurden, lediglich als unwiderlegt ange-\n\nsehen und letztlich – insoweit sachlichrechtlich nicht beanstandenswert – bei\n\nder Strafzumessung zugunsten der Angeklagten zugrunde gelegt hat.\n\nNicht möglich ist es jedoch, allein mit diesen Einlassungen zweifelsfrei\n\ndie Voraussetzungen des § 263 Abs. 5 StGB zu belegen oder hieraus auch\n\nnur einen insoweit bestehenden unerläßlichen näheren Erörterungsbedarf\n\nabzuleiten. Wie der Generalbundesanwalt selbst aufzeigt, wurden die Ange-\n\nklagten in der Hauptverhandlung nach ihren Einlassungen auch nicht gemäß\n\n§ 265 StPO auf eine – über die Anklage, welche allein § 263 Abs. 1 und\n\nAbs. 3 StGB bezeichnet, hinausgehende – rechtliche Beurteilung des Sach-\n\nverhalts gemäß § 263 Abs. 5 StGB hingewiesen. Auch die Staatsanwalt-\n\nschaft, die darauf nicht hingewirkt hat, ging in der Hauptverhandlung offen-\n\nsichtlich ebensowenig wie bei Anklageerhebung davon aus, daß banden-\n\nund gewerbsmäßige Betrugstaten vorliegen.\n\nOb es aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte, wie der Wertlosigkeit\n\nder von Be beschafften Grundschulden, für die Wirtschaftsstrafkammer\n\nnahegelegen hätte, im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht weitere Beweise\n\nüber ein für den vermißten Qualifikationstatbestand ausreichendes Maß der\n\nEinbindung des Be in die Betrugstaten der Angeklagten zu erheben,\n\nhätte – wenn die Staatsanwaltschaft hierzu keine Beweisanträge gestellt\n\nhat – in der Revision im Wege der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden\n\nmüssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Auffassung, das Landgericht\n\nhabe bei der Strafzumessung nicht bedacht, daß die Angeklagten zwei Re-\n\ngelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht haben, und habe nicht aus-\n\nreichend die erheblichen und einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten be-\n\nrücksichtigt.\n\na) Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet keinen durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Revisionsgericht kann bei der Strafzumessung, die grundsätzlich\n\nSache des Tatrichters ist, nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen. Das\n\nist namentlich dann der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen\n\nanstellt, wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind\n\nund das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die Strafe nicht\n\nim Rahmen des Schuldangemessenen hält. Im Hinblick auf diesen Spielraum\n\nist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muß\n\ndie Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (vgl. BGHSt 29,\n\n319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; jew. m.w.N.).\n\nb) Die Wirtschaftsstrafkammer ist hier zutreffend von besonders\n\nschweren Fällen des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1\n\nStGB ausgegangen, da die Angeklagten bei der Begehung der Betrugstaten\n\ngewerbsmäßig handelten. Freilich erfüllten die von den Angeklagten bei den\n\nAnlegern jeweils verursachten Schadenssummen, die in der überwiegenden\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:2)(cid:14)(cid:13)(cid:14)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:26)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:26)(cid:14)(cid:26)(cid:14)(cid:26)\n\n(cid:15)(cid:14)(cid:13)(cid:14)(cid:2)! #\"$(cid:2)(cid:5)(cid:17)! #%(cid:23)(cid:2)(cid:28)(cid:1)& ’(cid:19)!((cid:23)(cid:2)(cid:22))\n\nAnzahl der Fälle 50.000 \n\nauch die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren\n\nFalles des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NJW\n\n2004, 169, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Indes hätte die Annah-\n\nme eines zweiten Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB zu keiner\n\nweiteren Strafrahmenverschiebung geführt. Sie belegt allenfalls verstärkt,\n\ndaß die Strafkammer zu Recht von besonders schweren Fällen des Betruges\n\nausgegangen ist, was sich nicht zwingend aus der Verwirklichung eines Re-\n\ngelbeispiels ergibt, sondern vielmehr eine Gesamtabwägung erfordert (vgl.\n\nBGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall – Verneinung 2; Franke in\n\nMünchKomm. StGB § 46 Rdn. 78). Der Senat schließt aus, daß das Landge-\n\nricht die Höhe der verursachten Schäden im Einzelfall und auch die beträcht-\n\nliche Summe des Gesamtschadens nicht ausreichend bei der Strafzumes-\n\nsung berücksichtigt hätte. Beide Gesichtspunkte hat die Strafkammer aus-\n\ndrücklich strafschärfend erwähnt (UA S. 21) und die Einzelstrafen nach der\n\nSchadenshöhe gestaffelt.\n\nc) Es ist auch nicht zu besorgen, daß die Wirtschaftsstrafkammer die\n\nVorstrafen beider Angeklagten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt\n\nhätte. Das Landgericht führt bei seiner Strafzumessung neben der Tatsache,\n\ndaß beide Angeklagten vielfältig und einschlägig vorbestraft sind, ausdrück-\n\nlich strafschärfend auf, daß diese sich auch nicht durch den bereits erlitte-\n\nnen (bei B sogar beträchtlichen) Strafvollzug und zur Tatzeit jeweils\n\nlaufende Bewährungen von den Straftaten abhalten ließen.\n\n(cid:0)\n(cid:0)\n\nInsgesamt sind die verhängten Strafen angesichts der einschlägigen\n\nVorbelastungen zwar sehr milde, aber noch nicht unvertretbar niedrig.\n\nIII.\n\nDie vom Angeklagten B nicht näher ausgeführte Sachrüge ist un-\n\nbegründet. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndieses Angeklagten ergeben.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/5-str-511-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/5-str-511-03","retrieved":"2026-07-10 15:17:57.930316+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-04/5-str-511-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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