{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"5 StR 563/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 563/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 3. Februar 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin H\n\nRechtsanwalt He\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidigerin,\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 11. Juli 2003 aufgehoben,\n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und 3 der Ur-\n\nteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das\n\nVerfahren – auf Kosten der Staatskasse – eingestellt.\n\nDer Gesamtstrafausspruch entfällt.\n\nIn die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2\n\nStPO werden zwei weitere der angeklagten Fälle 2 bis\n\n147 einbezogen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen. Er ist wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kin-\n\ndes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\n2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte\n\nUrteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung – auch über die verbleibenden Kosten\n\nder Revisionen – an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die\n\nAussetzung der Vollstreckung der gegen den Ange-\n\nklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung zu\n\nentscheiden, sofern keine neue Gesamtfreiheitsstrafe\n\nverhängt wird.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\neines Kindes und zweier Fälle des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-\n\nfohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu drei Jahren Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe verurteilt. Von drei Anklagevorwürfen – 283 weitere Fälle\n\nwurden gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt – hat das Landgericht den An-\n\ngeklagten freigesprochen. Das Urteil hat auf die Revisionen der Nebenkläge-\n\nrin und des Angeklagten nur teilweise Bestand.\n\n1. Die Revision des Angeklagten, der die allgemeine Sachrüge erho-\n\nben hat, bleibt allerdings ohne Erfolg, soweit der Beschwerdeführer im Fall\n\nII 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer\n\n(Einzel-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist.\n\na) Mit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat sich das Landgericht\n\nvon der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der Nebenklägerin, der am\n\n22. Dezember 1978 geborenen leiblichen Tochter des Angeklagten, über-\n\nzeugt. Danach hat dieser zwischen Anfang 1990 und Mitte 1999 in einer\n\nVielzahl von Fällen – wahrscheinlich mehrere Hundert – den Beischlaf mit\n\nder Nebenklägerin vollzogen.\n\nb) Rechtsfehlerfrei ausgeurteilt als Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB\n\na.F. ist der Initialfall, begangen zum Nachteil der damals elfjährigen Tochter\n\nin einer zur Wohnung des Bruders des Angeklagten in Berlin-Neukölln gehö-\n\nrenden Außentoilette. Die Tat ist nicht verjährt, da die Verjährung – bei\n\nzehnjähriger Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) – bis zur Vollendung\n\ndes 18. Lebensjahres der Nebenklägerin (Dezember 1996) geruht hat (§ 78b\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB).\n\nc) Strafrahmenwahl (§ 176 Abs. 3 StGB a.F.) und Einzelstrafbemes-\n\nsung – unter Abzug von vier Monaten mit Rücksicht auf eine rechtsstaatswid-\n\nrige Verfahrensverzögerung – lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten nicht erkennen. Auch hätte bei der Schwere des Vergehens\n\ngegen den nicht geständigen Angeklagten keine noch mildere Strafe ver-\n\nhängt werden dürfen, wenn weitere Schuldsprüche nicht erfolgt wären.\n\n2. Hinsichtlich der beiden weiteren Schuldsprüche wegen – rechts-\n\nfehlerfrei festgestellter – zwischen Anfang 1993 und November 1994 began-\n\ngener jeweils tateinheitlicher Vergehen nach § 173 Abs. 1 und § 174 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB ist das Verfahren einzustellen. Diese Taten sind verjährt. Bereits\n\nzum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung – Anord-\n\nnung der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den An-\n\ngeklagten am 9. November 2000 (Bl. 75 / Bd. I d.A.; § 78c Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB) – war die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) abge-\n\nlaufen; bei Urteilsverkündung war zudem möglicherweise – und daher zu-\n\ngunsten des Angeklagten anzunehmen – absolute Verjährung (§ 78c Abs. 3\n\nSatz 2 StGB) eingetreten. Die Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\ngilt für die insoweit abgeurteilten Vergehen (noch) nicht (vgl. jedoch Art. 1 Nr.\n\n4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl I 3007). Da die Staatsan-\n\nwaltschaft die Verjährungsproblematik bereits bei Anklageerhebung zutref-\n\nfend beurteilt und die Zeit zwischen dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin\n\nund dem 9. November 1995 von der Anklage der Tatserie ausgenommen\n\nhat, fehlt es zudem insoweit am Erfordernis der Anklageerhebung.\n\nDie in diesem Umfang gebotene Urteilsaufhebung und Einstellung des\n\nVerfahrens entzieht zugleich dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage.\n\nZur Klarstellung und Erschöpfung der Anklage bezieht der Senat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts zwei weitere Fälle der Anklage (aus den\n\nFällen 2 bis 147) in die in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht vorge-\n\nnommene weitgehende Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ein;\n\ndie unterbliebene Einstellung dieser beiden Fälle beruhte gleichermaßen auf\n\nder rechtsfehlerhaften Beurteilung der Verjährung und des Anklageumfangs.\n\n3. Der Teilfreispruch, auf den die Nebenklägerin ihr Rechtsmittel be-\n\nschränkt hat, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen (UA S. 6, 7 f.,\n\n14 f.) ist zu entnehmen, daß das Tatgericht aufgrund der als glaubhaft ange-\n\nsehenen Angaben der Nebenklägerin an folgendem nicht gezweifelt hat: Der\n\nAngeklagte vollzog in einem zur Familienwohnung in Berlin-Neukölln gehö-\n\nrenden Toilettenraum im Sommer 1991 – und zwar wiederholt, nach dem\n\nEinzug am 1. August 1991 etwa zweimal wöchentlich – den Beischlaf mit der\n\ndamals zwölfjährigen Nebenklägerin; gleiches tat er – mehrfach – mit seiner\n\ndamals 13-jährigen Tochter an Wochenenden im Sommer 1992 im Gebüsch\n\nan einem bestimmten Spielplatz in Berlin-Kreuzberg; schließlich vollzog er\n\nzwischen einer am 23. November 1995 erfolgten gynäkologischen Behand-\n\nlung seiner damals 16-jährigen Tochter und Anfang Dezember 1995 – wie-\n\nderholt, mindestens viermal – wiederum in der Familienwohnung mit ihr den\n\nBeischlaf. Das Landgericht hat den Angeklagten gleichwohl von den Ankla-\n\ngevorwürfen zweier weiterer Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB a.F. und ei-\n\nnes – wegen der späteren Tatzeit nicht verjährten – tateinheitlichen Verge-\n\nhens nach § 173 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB freigesprochen. Es sah\n\nsich an einer Verurteilung gehindert, da sich in keinem der drei Fälle die kon-\n\nkret abzuurteilende Tat aufgrund ihrer Verwechselbarkeit mit den jeweiligen\n\nWiederholungsfällen „hinreichend bestimmen“ lasse. Diese Beurteilung er-\n\nweist sich als rechtsfehlerhaft.\n\nDas Tatgericht hat mit seinen Erwägungen die Möglichkeit, bei der\n\nBeurteilung von Serienstraftaten der hier zur Überprüfung stehenden Art eine\n\nVerurteilung auf Mindestfeststellungen zu stützen, vernachlässigt. Damit hat\n\nes sich seiner hieraus folgenden Verpflichtung entzogen, zur Ausschöpfung\n\neiner – wie hier – ordnungsgemäß erhobenen Anklage solcher Taten derarti-\n\nge Mindestfeststellungen auch zu treffen. Dabei ist hier schon im Vorfeld\n\ndurch Zusammenwirken von Tatgericht und Staatsanwaltschaft in Anwen-\n\ndung des § 154 Abs. 2 StPO mit der Reduzierung der Anzahl innerhalb der\n\njeweils zeitlich und räumlich zu differenzierenden Teilserien auf jeweils (min-\n\ndestens) nur noch eine zur möglichen Aburteilung gestellte Tat höchste Vor-\n\nsicht geübt worden (vgl. ähnlich BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 5; vor\n\n§ 1 / Serienstraftaten – Kindesmißbrauch 4; vgl. zur Methodik auch BGHR\n\nStGB § 176 Serienstraftaten 6 und 8; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfest-\n\nstellungen 6 und 7 sowie Sachdarstellung 9). Das vom Landgericht rechts-\n\nfehlerhaft zur Begründung der Freisprechung herangezogene Argument, un-\n\ngeachtet sicherer tatrichterlicher Überzeugung an der Begehung (minde-\n\nstens) einer näher konkretisierten und damit ausreichend individualisierten\n\nTat mangele es an deren Unterscheidbarkeit von anderen gleichermaßen\n\nindividualisierten Taten, mag nach rechtskräftiger Aburteilung bereits einer\n\nderartigen Tat aus der konkreten Tatserie zur Vermeidung doppelter Bestra-\n\nfung, möglicherweise auch schon bei anderweitiger Rechtshängigkeit, einer\n\nVerurteilung entgegenstehen. Derartige Probleme ergaben sich hier deshalb\n\nnicht, weil der Angeklagte bislang unbestraft ist und auch nicht weitergehend\n\nbelangt wird.\n\nDie Möglichkeit, auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen\n\nFeststellungen in den drei Fällen auf die Verhängung von Schuldsprüchen\n\ndurchzuerkennen, ist dem Senat aus grundsätzlichen Erwägungen versagt,\n\nda dem bestreitenden Angeklagten, der die Freisprüche nicht anfechten\n\nkonnte, hierdurch insoweit eine Instanz genommen würde (BGHSt 48, 77, 99\n\nm.w.N.). Die Gleichartigkeit der Tatvorwürfe mit den Verurteilungsfällen und\n\ndie im wesentlichen identische Beweisgrundlage rechtfertigen nicht die An-\n\nnahme eines Ausnahmefalles.\n\nÜber die Vorwürfe muß daher ein neues Tatgericht entscheiden, das\n\nauch nicht an die zu jenen Fällen bislang getroffenen – den weiteren rechts-\n\nfehlerfreien Schuldspruch indes nicht tragenden – Feststellungen gebunden\n\nist, die der Angeklagte nicht angreifen konnte und die daher ebenfalls der\n\nAufhebung unterliegen (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nIm Verurteilungsfalle wird das neue Tatgericht mit der im angefochte-\n\nnen Urteil nunmehr rechtskräftig verhängten (Einzel-)Strafe eine neue Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Sollte es indes in diesen Fällen zu keiner\n\nVerurteilung kommen, wird ihm die Entscheidung über die Aussetzung der\n\nVollstreckung jener rechtskräftig verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe ge-\n\nmäß § 56 Abs. 2 StGB obliegen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/5-str-563-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/5-str-563-03","retrieved":"2026-07-10 15:16:59.835864+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-03/5-str-563-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2004-02-03","dockets":["5 StR 563/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.02.2004 – 5 StR 563/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/5-str-563-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 11. Juli 2003 aufgehoben,\n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und 3 der Ur-\n\nteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das\n\nVerfahren – auf Kosten der Staatskasse – eingestellt.\n\nDer Gesamtstrafausspruch entfällt.\n\nIn die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2\n\nStPO werden zwei weitere der angeklagten Fälle 2 bis\n\n147 einbezogen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen. Er ist wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kin-\n\ndes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\n2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte\n\nUrteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung – auch über die verbleibenden Kosten\n\nder Revisionen – an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die\n\nAussetzung der Vollstreckung der gegen den Ange-\n\nklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung zu\n\nentscheiden, sofern keine neue Gesamtfreiheitsstrafe\n\nverhängt wird.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":4},{"id":"StGB/78","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78","label":"§ 78 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/78b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78b","label":"§ 78b StGB","mentions":2},{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/78c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78c","label":"§ 78c StGB","mentions":2},{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:16:59.835864+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}