{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-01-30","aktenzeichen":"V ZR 262/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 233 § 3 a) Zum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts gehört auch seine Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit. Dafür sind neben den Bestimmungen über die Verleihung von Nutzungsrechten auch die Bestimmungen über die Nichterhebung von Nut- zungsentgelten etwa nach der Eigenheimverordnung maßgeblich. b) Auch nach 1970 waren dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken in der Regel unentgeltlich. Deshalb kann ein Entgelt bei solchen Rechten nur verlangt werden, wenn der Nutzer ausnahmsweise nicht von einem Entgelt befreit war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 262/03 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2004\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEGBGB Art. 233 § 3\n\na) Zum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts gehört auch seine Entgeltlichkeit\noder Unentgeltlichkeit. Dafür sind neben den Bestimmungen über die Verleihung\nvon Nutzungsrechten auch die Bestimmungen über die Nichterhebung von Nut-\nzungsentgelten etwa nach der Eigenheimverordnung maßgeblich.\n\nb) Auch nach 1970 waren dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken\nin der Regel unentgeltlich. Deshalb kann ein Entgelt bei solchen Rechten nur\nverlangt werden, wenn der Nutzer ausnahmsweise nicht von einem Entgelt befreit\nwar.\n\nBGH, Urt. v. 30. Januar 2004 - V ZR 262/03 - LG Stendal\n\n AG Burg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,\n\nDr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 1\n\ndes Landgerichts Stendal vom 27. August 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDem Beklagten und seiner Ehefrau wurde am 27. April 1983 mit Wirkung\n\nzum 1. September 1978 ein Nutzungsrecht an dem damals volkseigenen\n\nGrundstück L. -Str. in B. verliehen. In der hierüber erteilten Nut-\n\nzungsrechtsurkunde hieß es unter anderem:\n\n„Das Entgelt für die Nutzung des volkseigenen Grund und Bodens wird vom Rat der\nStadt bzw. Gemeinde festgesetzt.“\n\nAm 10. April 2000 wurde das Grundstück der Klägerin mit Wirkung vom\n\n3. Oktober 1990 als Eigentum zugeordnet. Am 18. August 2000 verkaufte es\n\ndie Klägerin dem Beklagten.\n\nMit ihrer am 8. November 2002 eingegangenen Klage verlangt die Klä-\n\ngerin von dem Beklagten für den Zeitraum vom 29. November 1993 bis zum\n\nAblauf des 31. März 1995 eine Nutzungsentschädigung von 169,67 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9)\n\nden Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 17. August 2000 eine Nutzungsent-\n\nschädigung von 2.754,25 \n\nDas Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision, mit der\n\ndie Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der beantragten Nut-\n\nzungsentschädigung weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der\n\nRevision.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nDas Landgericht hält den Anspruch für unbegründet. Auf Art. 233 § 2a\n\nAbs. 1 Satz 4 oder 8 EGBGB lasse er sich nicht stützen. Für die Zeit vor dem\n\n1. April 1995 sei der Anspruch verjährt, weil die Klage bis zum Ablauf des 7.\n\nNovember 2002 habe eingereicht werden müssen. Danach scheitere der An-\n\nspruch daran, daß die Klägerin kein Bereinigungsverfahren beantragt oder ein-\n\ngeleitet habe. Aus dem Nutzungsrecht selbst könne die Klägerin keine Festset-\n\nzungsbefugnis ableiten. Ein Entgelt habe vor dem 2. Oktober 1990 festgesetzt\n\n(cid:10)\n\nwerden können. Dies sei aber nicht geschehen und könne jetzt nicht mehr\n\nnachgeholt werden. Eine entsprechende Anwendung von § 315 BGB scheide\n\naus, weil die Festsetzung seinerzeit hoheitlich habe erfolgen müssen und die\n\ndafür erforderliche Rechtsgrundlage entfallen sei.\n\nII.\n\nDieses Ergebnis tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht.\n\n1. Einen Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB haben die Vorin-\n\nstanzen indes zu Recht verneint. Für die Zeit vom 29. November 1993 bis zum\n\nAblauf des 31. März 1995 ist der Anspruch verjährt, weil er bis zum Ablauf des\n\n7. November 2002 hätte geltend gemacht werden müssen, die Klage aber erst\n\nam 8. November 2002 bei Gericht eingegangen ist. Für die Zeit vom 1. April\n\n1995 bis zum Ablauf des 17. August 2000 scheitert der Anspruch daran, daß\n\ndie Klägerin kein Bereinigungsverfahren eingeleitet hat. Beides wird von der\n\nRevision nicht angegriffen.\n\n2. Auch auf das dingliche Nutzungsrecht läßt sich der Anspruch nach\n\nden bisher getroffenen Feststellungen nicht stützen.\n\na) Das ergibt sich indes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nnicht schon daraus, daß die Entgeltpflicht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes\n\nüber die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (14.\n\nDezember 1970, GBl. I S. 372 – im Folgenden: Nutzungsrechtsgesetz 1970)\n\nund § 288 Abs. 3 Satz 1 ZGB nicht näher ausgestaltet worden wäre. Dem Be-\n\nrufungsgericht ist einzuräumen, daß die Grundsätze zur Festlegung von Ent-\n\ngelten für die Nutzung volkseigener Grundstücke nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nut-\n\nzungsrechtsgesetz nicht von den örtlichen Räten, sondern vom Ministerrat\n\nfestzulegen waren. Es spricht auch manches dafür, daß die Entgeltpflichtigkeit\n\nohne die Festlegung solcher Grundsätze nicht umgesetzt werden konnte. Die-\n\nse Festlegung hat der Ministerrat aber am 15. Dezember 1970 vorgenommen.\n\nAn diesem Tag hat er die „Grundsätze zur Festsetzung von Entgelten für die\n\nNutzung volkseigener Grundstücke für Eigenheime“ (nicht veröffentlicht, jetzt\n\nabgedruckt in Bundesministerium der Justiz [Hrsg.], Sammlung von Rechtsvor-\n\nschriften, internen Anweisungen und Erläuterungen zum Grundstücksrecht der\n\nehemaligen DDR, Geschäftszeichen 3440/4-140596/95 – im Folgenden: BMJ-\n\nSammlung –, Nr. 70.12.15.4). Nach Nr. 5 dieser Grundsätze sollte das Entgelt\n\nje Grundstück monatlich 10 Mark/DDR nicht unter- und monatlich 30 Mark/DDR\n\nnicht überschreiten. Ausnahmen nach „territorialen Besonderheiten“ waren da-\n\nnach zulässig. Damit war die Entgeltpflicht umsetzbar.\n\nb) Der Anspruch der Klägerin scheitert entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht von vornherein daran, daß die Entgelte „hoheitlich\n\nfestzulegen“ gewesen und hierfür heute keine Ermächtigung gegeben sei.\n\nRichtig ist allerdings, daß die geschuldeten Nutzungsentgelte nach Nr.\n\n5.8 der „Hinweise und Erläuterungen zur Durchführung des Gesetzes vom 14.\n\n12. 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen\n\nGrundstücken (GBl. I S. 372)“ des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 4.\n\nJuni 1971 (unveröffentlicht, verfügbar in BMJ-Sammlung Nr. 71.06.04) bei\n\nVerleihung des Nutzungsrechts durch einen (gleichzeitig zuzustellenden) ge-\n\nsonderten Bescheid festzusetzen waren. Die Passage in den nach Nr. 9. 2. der\n\nvorgenannten Hinweise und Erläuterungen für die Verleihung des Nutzungs-\n\nrechts zu verwendenden amtlichen Vordrucken, wonach das Entgelt vom Rat\n\nder Stadt bzw. Gemeinde festgesetzt wird, ist deshalb auch nur als Hinweis auf\n\ndiesen ggf. zu erteilenden gesonderten Bescheid zu verstehen, nicht aber als\n\nFestsetzung des Entgelts dem Grunde nach. Eine solche (gesonderte) Fest-\n\nsetzung durch Bescheid würde jedenfalls heute auch einer besonderen\n\nRechtsgrundlage bedürfen (vgl. dazu: BVerwG, NJW 1977, 1838, 1839), an\n\nder es fehlt.\n\nDas Fehlen einer solchen Regelung bedeutet aber zunächst nur, daß\n\nein geschuldetes Nutzungsentgelt statt durch Leistungsbescheid durch Klage\n\ndurchzusetzen ist. Die Möglichkeit einer klageweisen Durchsetzung hängt wie-\n\nderum davon ab, ob ein materiellrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Nut-\n\nzungsentgelts besteht. Das wäre nach Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB\n\ngrundsätzlich der Fall. Danach bestehen beschränkte dingliche Rechte an\n\nGrundstücken in den neuen Bundesländern mit ihrem bisherigen Rang und\n\nInhalt fort. Zu diesen dinglichen Rechten gehören ungeachtet ihrer Begründung\n\ndurch Verwaltungsakt auch dingliche Nutzungsrechte an ehemals volkseigenen\n\nGrundstücken. Der Entgeltanspruch bestünde deshalb grundsätzlich fort, wenn\n\ndie Entgeltlichkeit eines Nutzungsrechts zu seinem Inhalt gehört. Dies läßt sich\n\nnicht mit dem Hinweis darauf in Zweifel ziehen, daß das Entgelt durch Be-\n\nscheid festgesetzt werden sollte. Dieser Bescheid sollte nämlich die Entgelt-\n\npflicht nach der Konzeption des Nutzungsrechtsgesetzes 1970 und des § 288\n\nAbs. 3 ZGB nicht erst begründen, sondern eine kraft Gesetzes auf Grund der\n\nVerleihung des Nutzungsrechts schon bestehende Entgeltpflicht in dem durch\n\ndie Grundsätze festgelegten Rahmen konkretisieren. Bei einem Erbbaurecht,\n\ndem dingliche Nutzungsrechte in einiger Beziehung ähneln, wäre das Entgelt\n\nauch bei dinglicher Ausgestaltung allerdings nicht Inhalt des Erbbaurechts,\n\nsondern eine Belastung desselben. Bei dinglichen Nutzungsrechten ist das\n\nindes anders. Sie sind ursprünglich in bewußter Abkehr vom Modell des Erb-\n\nbaurechts (Rhode, (Hrsg.) Lehrbuch des Bodenrechts, 1976, S. 293 ff.) als\n\nRechte konzipiert worden, zu deren Inhalt es gehörte, daß die Nutzung unent-\n\ngeltlich erfolgen soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkauf\n\nvolkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 15. September 1954, GBl.\n\nI S. 784, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Verleihung von Nut-\n\nzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 3. April 1959, GBl. I S. 277).\n\nDas Nutzungsrechtsgesetz gibt zwar die Unentgeltlichkeit auf, behält aber die\n\nKonzeption des Nutzungsrechts ansonsten bei. Die neue Ausrichtung auf die\n\nEntgeltlichkeit erfolgte wie bisher im inhaltlichen Kontext des „Umfangs“ des\n\nNutzungsrechts (§ 3 Nutzungsrechtsgesetz 1970). Genauso liegt es bei § 288\n\nZGB. Die Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit der Nutzung gehört deshalb\n\nzum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts (MünchKom-BGB/v. Oefele, 3.\n\nAufl., Art 233 § 4 EGBGB Rdn. 31; Staudinger/Rauscher, BGB, 12. Aufl., Art.\n\n233 § 3 Rdn. 14). Einem Fortbestehen des Anspruchs steht nicht entgegen,\n\ndaß eine Entgeltpflicht anhand der Grundsätze vom 15. Dezember 1970 kon-\n\nkretisiert werden muß. Denn eine solche Konkretisierung wäre mit zivilrechtli-\n\nchen Mitteln möglich. Dazu kommt die von der Klägerin angesprochene ent-\n\nsprechende Anwendung von § 315 BGB in Betracht. Eine solche Bestimmung\n\nmuß auch nicht daran scheitern, daß die Festlegung den örtlichen Räten über-\n\ntragen war, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Kommunalverfas-\n\nsung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) untergegangen sind. Denn mit der Zu-\n\nordnung des Grundstücks an die Klägerin sind nach §§ 1a Abs. 1, 11 Abs. 2\n\nVZOG nicht nur die aus dem fortbestehenden dinglichen Nutzungsrecht fol-\n\ngenden Verpflichtungen, sondern auch die Rechte auf die Klägerin übergegan-\n\ngen, die aus diesem Recht abgeleitet werden können.\n\nc) Die Klägerin hat aber bisher nicht dargelegt, daß im Fall des Beklag-\n\nten für die Nutzung volkseigenen Bodens zu Eigenheimzwecken ein Entgelt\n\nerhoben werden durfte. Dies war vielmehr nur ausnahmsweise der Fall; worin\n\ndie Ausnahme im Fall des Beklagten liegt, hat die Klägerin bislang nicht dar-\n\ngelegt.\n\naa) Die Möglichkeit, von der Erhebung eines Entgelts abzusehen, war\n\nausdrücklich nur in § 288 Abs. 3 Satz 2 ZGB geregelt. Das hier zu beurteilende\n\ndingliche Nutzungsrecht ist aber nicht auf Grund von § 287 Abs. 1 ZGB, son-\n\ndern auf Grund § 2 Abs. 1 Nutzungsrechtsgesetz 1970 verliehen worden. Dies\n\nwar möglich, weil dieses Gesetz bei Einführung des ZGB nicht aufgehoben\n\nwurde, sondern bestehen blieb, soweit es dem ZGB nicht widersprach (§ 13\n\nAbs. 2 EGZGB). In § 3 Abs. 4 Nutzungsrechtsgesetz 1970 ist die Möglichkeit\n\neiner unentgeltlichen Nutzung volkseigener Grundstücke auf Grund von dingli-\n\nchen Nutzungsrechten nicht ausdrücklich vorgesehen. Das bedeutete aber\n\nnicht, daß eine Freistellung dinglicher Nutzungsrechte von der Verpflichtung\n\nzur Zahlung eines Nutzungsentgelts nicht möglich war. Tatsächlich waren\n\ndingliche Nutzungsrechte nach dem Nutzungsrechtsgesetz 1970 in großem\n\nUmfang unentgeltlich. Grundlage war die Verordnung über die Förderung des\n\nBaus von Eigenheimen vom 24. November 1971 (GBl. II S. 709), nach deren §\n\n8 Abs. 5 ein Entgelt für die Nutzung volkseigener Grundstücke für Eigenheime\n\nnicht zu erheben war, die nach dieser Verordnung finanziert wurden. Diese und\n\nihre Nachfolgevorschriften wurden als die wesentlichen Rechtsvorschriften an-\n\ngesehen, die mit § 288 Abs. 3 Satz 2 ZGB angesprochen werden sollten (Mini-\n\nsterium der Justiz [Hrsg.] Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR und zum\n\nEinführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., § 288 Anm. 3). Dies bedarf\n\nhier indes keiner Vertiefung. Jedenfalls für den hier maßgeblich Zeitraum nach\n\ndem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 kam ein\n\nanderes Verständnis des § 3 Abs. 4 Nutzungsrechtsgesetz 1970 nicht mehr in\n\nBetracht. Ein etwa engeres Verständnis dieser Vorschrift würde nämlich § 288\n\nAbs. 3 ZGB widersprechen. Dies hätte nach § 13 Abs. 2 EGZGB zur Folge,\n\ndaß die Vorschrift durch § 288 Abs. 3 ZGB ersetzt worden wäre.\n\nbb) Von seiner Ermächtigung, Inhaber dinglicher Nutzungsrechte nach\n\ndem Nutzungsrechtsgesetz 1970 von der Zahlung eines Nutzungsentgelts frei-\n\nzustellen, hat der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR nie in vollem Um-\n\nfang Gebrauch gemacht. Es gab bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 immer\n\neine wenn auch kleine Zahl von Inhabern solcher Nutzungsrechte, die nicht\n\nfreigestellt waren und ein solches Entgelt zu zahlen hatten und auch zahlten\n\n(Bericht des Bundesministeriums der Justiz „Nutzungsrecht und Eigentum an\n\nGrund und Boden in den neuen Ländern und im Ostteil Berlins“ vom 28. Okto-\n\nber \n\n1991, Geschäftszeichen \n\n3440/4-6, \n\nabgedruckt \n\nin: Schmidt-\n\nRäntsch/Rühl/Baeyens, Grundeigentum und Investitionen in den neuen Bun-\n\ndesländern, 1994, S. 957, 960; Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung,\n\nRechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 110;\n\nMünchKom-BGB/v. Oefele, Art. 233 § 4 EGBGB Rdn. 31). Ob der Beklagte zu\n\ndieser kleinen Zahl entgeltpflichtiger oder zur großen Zahl der von einem Ent-\n\ngelt befreiten Inhaber dinglicher Nutzungsrechte gehörte, bestimmt sich entge-\n\ngen der Ansicht der Revision aber weder nach den bei der Erstverleihung des\n\nNutzungsrechts am 27. April 1983 geltenden noch nach den Vorschriften, die\n\nam 1. September 1978 galten, zu dem das dem Beklagten seinerzeit verliehe-\n\nne Nutzungsrecht wirksam werden sollte. Für die Freistellung kam es nämlich\n\nnach §§ 1, 12 Abs. 2 der Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. I S.\n\n425) in Verbindung mit zunächst § 9 Abs. 5 der Durchführungsbestimmung zur\n\nEigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. I S. 428), vom 1. Oktober\n\n1987 an in Verbindung mit § 11 Abs. 5 der Durchführungsbestimmung zur Ver-\n\nordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigen-\n\nheimen vom 18. August 1987 (GBl. I S. 215) nicht darauf an, zu welchem Zeit-\n\npunkt das Nutzungsrecht verliehen wurde, sondern darauf, ob der Eigenheim-\n\nbau nach der Eigenheimverordnung finanziert war. Maßgeblich ist deshalb die\n\nbei Ablauf des 2. Oktober 1990 geltende Regelung, also § 11 Abs. 5 der\n\nDurchführungsbestimmung vom 18. August 1987. Danach war ein Nutzungs-\n\nentgelt von Arbeitern, Angestellten, Angehörigen der bewaffneten Organe, Mit-\n\ngliedern sozialistischer Genossenschaften und kinderreichen sowie Familien\n\nmit drei Kindern nicht zu erheben, die das Eigenheim errichteten, modernisier-\n\nten, instandsetzten oder seinen Kauf finanzierten.\n\ncc) Die Erhebung eines Nutzungsentgelts für den Zeitraum vom 29. No-\n\nvember 1993 bis zum 17. August 2000 kam deshalb nur in Betracht, wenn der\n\nInhaber des Nutzungsrechts bei Ablauf des 2. Oktober 1990 zu den wenigen\n\nBürgern gehörte, die danach von der Zahlung des Entgelts nicht befreit waren.\n\nDiese eingeschränkte Möglichkeit, ein Entgelt zu erheben, gehört zu den Vor-\n\naussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentgelt aus einem dinglichen Nut-\n\nzungsrecht. Der Klägerin ist einzuräumen, daß die Zahlung von Nutzungsent-\n\ngelt nach dem Wortlaut sowohl des Nutzungsrechtsgesetzes 1970 als auch des\n\n§ 288 Abs. 3 ZGB die Regel und die Befreiung die Ausnahme ist. Käme es\n\nhierauf an, könnte die Klägerin von der Möglichkeit der Entgelterhebung aus-\n\ngehen; der Beklagte müßte dann das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes\n\ndarlegen und erforderlichenfalls beweisen. Das ursprünglich vorgesehene Re-\n\ngel-Ausnahme-Verhältnis ist aber praktisch nie Wirklichkeit geworden. Das\n\nNutzungsrechtsgesetz 1970 selbst erhielt die Unentgeltlichkeit für alle bis zu\n\nseinem Inkrafttreten verliehenen Nutzungsrechte aufrecht. Für danach verlie-\n\nhen Nutzungsrechte wurde aber schon ein Jahr später eine weitreichende Be-\n\nfreiung von der Entgeltpflicht erlassen, nämlich durch § 8 Abs. 5 der Verord-\n\nnung über die Förderung des Baus von Eigenheimen vom 24. November 1971\n\n(GBl. II S. 709). Diese Befreiung ist auf Grund der Eigenheimverordnung vom\n\n31. August 1978 auf weitere Teile der Bevölkerung ausgedehnt worden. Hinzu\n\nkam, daß die dinglichen Nutzungsrechte auf Grund von § 291 ZGB und seinen\n\nVorgängervorschriften immer unentgeltlich geblieben waren. Bei dieser Sach-\n\nlage war die Unentgeltlichkeit die Regel und die Entgeltlichkeit die seltene\n\nAusnahme (Heuer, Grundzüge des Bodenrechts der DDR 1949-1990, S. 42\n\nRdn. 48). Daß im Fall des Beklagten und seiner Ehefrau ein Entgelt nach den\n\nFeststellungen der Tatsacheninstanzen nicht festgesetzt worden ist, entsprach\n\ndieser Regel. Deshalb muß die Klägerin darlegen und erforderlichenfalls auch\n\nbeweisen, daß der Beklagte abweichend von der Regel nicht von der Entgelt-\n\npflicht befreit war und ein Entgelt überhaupt erhoben werden durfte.\n\ndd) Dieser Gesichtspunkt ist im bisherigen Verfahren nicht gesehen\n\nworden, deshalb fehlen Feststellungen hierzu. Verwertbare Erkenntnisse hier-\n\nzu haben sich auch in der Revisionsinstanz nicht ergeben. Die Sache ist des-\n\nhalb nicht entscheidungsreif. Die Klägerin wird in der neuen Verhandlung vor\n\ndem Berufungsgericht Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der streitig\n\ngebliebenen Einlassungen des Beklagten im Einzelnen darzulegen, daß der\n\nBeklagte und seine Ehefrau zu den Inhabern von Nutzungsrechten gehörte, bei\n\nden ein Nutzungsentgelt ausnahmsweise zu erheben war. Sie wird sich dazu\n\nnicht auf die vom Beklagten bestrittene Behauptung beschränken können, der\n\nBeklagte und seine Ehefrau hätten jedenfalls 1978 keine Kinder gehabt. Denn\n\nauch kinderlose Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten waren regelmäßig\n\nvon der Pflicht zur Zahlung eines Entgelts befreit. Ein Entgelt konnte vielmehr\n\nnur erhoben werden, wenn weder der Erwerb noch die Instandsetzung oder\n\nModernisierung eines Eigenheims ganz oder teilweise finanziert oder auch nur\n\nbezuschußt (§ 11 der Durchführungsbestimmung vom 18. August 1987) wurde\n\noder wenn der Beklagte nicht zu den in § 12 Abs. 2 der Eigenheimverordnung\n\nvom 31. August 1978 genannten Bevölkerungsgruppen gehörte. Zu klären sein\n\nwird auch, ob die Klägerin ein Nutzungsentgelt auch noch nach Abschluß des\n\nKaufvertrags über das Grundstück und für einen längere Zeit zurück liegenden\n\nZeitraum, in dem sie untätig blieb, verlangen konnte.\n\nTropf Krüger Lemke\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/v-zr-262-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 4","ref_norm":"233-4","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 3","ref_norm":"233-3","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 8","ref_norm":"233-8","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/v-zr-262-03","retrieved":"2026-07-10 15:10:58.149534+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-30/v-zr-262-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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