{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-01-30","aktenzeichen":"IXa ZB 233/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 765a, 803 Abs. 2; ZVG § 77 Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangs- versteigerungsverfahren keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 151, 384). Das Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der Begründung aufheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu er- warten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 233/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2004\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: nein\n_____________________\n\nZPO § 765a, 803 Abs. 2; ZVG § 77\n\nDas Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangs-\nversteigerungsverfahren keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 151, 384).\n\nDas Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der Begründung\naufheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu er-\nwarten.\n\nBGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 233/03 - LG Düsseldorf\n AG Neuss\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 30. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluß\n\nder 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n17. Juli 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Neuss\n\nvom 21. November 2002 aufgehoben.\n\nDer Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung\n\ndes Zwangsversteigerungsverfahrens wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nWert: 76.141,75 \n\nGründe:\n\nI. Der Gläubiger betreibt wegen eines persönlichen Anspruchs in\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:6)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:16)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:11)(cid:20)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:0)(cid:2)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:24)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:31)(cid:11)! \n\n\"$#(cid:4)(cid:0)(cid:2)%&(cid:25)(cid:24)(cid:1)(cid:24)(cid:5)\n\nHöhe von 152.778,99 \n\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 5 ZVG die Zwangsvollstreckung in den vorstehend näher\n\nbezeichneten Grundbesitz. Die Miteigentumsanteile des Schuldners, die\n\n#(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:0))((cid:19)(cid:5)*(cid:11)(cid:20)(cid:0)(cid:2)(cid:25)(cid:31) +(cid:11),(cid:6).-/(cid:28)(cid:4)(cid:15)0(cid:15)1#(cid:4)(cid:0)(cid:2)%)(cid:11)2%(cid:24)(cid:1)(cid:4)(cid:0)3(cid:25)(cid:4)(cid:11)!(cid:0)(cid:2)%(cid:4)4!(cid:11)25\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:0)\n\neinen Verkehrswert von 1 Mio. \n\nRechten belastet. Dazu gehören zwei in Abteilung III Nr. 8 und 9 einge-\n\ntragene Eigentümergrundschulden über \n\njeweils 511.291,88 \n\n687\n\n1 Mio. DM), die durch den Gläubiger gepfändet sind. Das Begehren des\n\nSchuldners, das Verfahren gemäß § 30a ZVG einstweilen auf die Dauer\n\nvon sechs Monaten einzustellen, hat das Vollstreckungsgericht als An-\n\ntrag gemäß § 765a ZPO ausgelegt und die Aufhebung des Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahrens angeordnet, weil angesichts der bestehenden\n\ndinglichen Belastungen ein Versteigerungserlös zugunsten des Gläubi-\n\ngers nicht zu erwarten sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde\n\ndes Gläubigers ist vor dem Landgericht (Einzelrichter) ohne Erfolg ge-\n\nblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat den Be-\n\nschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts aufgeho-\n\nben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. Der Einzelrichter hat daraufhin das Verfahren gemäß\n\n§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen. Diese\n\nhat die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegen wendet er\n\nsich mit seiner erneut zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte\n\nund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, das Vollstreckungsgericht\n\nhabe den Einstellungsantrag als Vollstreckungsschutzantrag auffassen\n\ndürfen, da der Schuldner Umstände vorgetragen habe, die geeignet sei-\n\nen, eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO zu begründen. Die\n\n’\n’\n\nvorrangigen Grundpfandrechte seien - einschließlich der Eigentümer-\n\ngrundschulden - sämtlich in das geringste Gebot aufzunehmen. Unter\n\nEinbeziehung der Verfahrenskosten von etwa 9.900 \n\ng-\n\n 9#(cid:24)5\n\n(cid:1):(cid:25)(cid:24)#(cid:24)(cid:5);%(cid:24)(cid:1)(cid:4)(cid:15)<(cid:11)(cid:20)(cid:0)\n\nste Gebot das Zwei- bis Dreifache des Verkehrswertes aus. Bei dieser\n\nSachlage sei mit Geboten nicht zu rechnen, jedenfalls sei nicht denkbar,\n\ndaß der Erlös auch nur zur teilweisen Deckung des vom Gläubiger gel-\n\ntend gemachten Anspruchs ausreichen könne. Das rechtfertige die Auf-\n\nhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens; weder die Vorschrift des\n\n§ 77 Abs. 2 ZVG noch der Umstand, daß durch das Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren - wie durch jede andere Zwangsvollstreckungsmaßnah-\n\nme - Druck auf den Schuldner ausgeübt werden solle, um diesen zu frei-\n\nwilliger Erfüllung zu veranlassen, führten zu einer anderen Beurteilung.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber den Standpunkt,\n\ndie vollständige Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens gehe\n\nüber das Begehren des Schuldners hinaus, der lediglich - zum Zwecke\n\nder freihändigen Veräußerung des Objekts - die einstweilige Einstellung\n\nhabe erreichen wollen. Der § 803 Abs. 2 ZPO zu entnehmende Gedanke\n\ndes Verbots zweckloser Vollstreckungsmaßnahmen könne auf die Immo-\n\nbiliarvollstreckung nicht übertragen und daher auch für Maßnahmen des\n\nVollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO nicht herangezogen werden.\n\nDie Vorschrift des § 77 ZVG enthalte Sonderregelungen, die der Annah-\n\nme einer besonderen Härte auf seiten des Schuldners entgegenstünden.\n\n3. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vollstreckungsgericht mit\n\nseiner Entscheidung, das Verfahren gemäß § 765a Abs. 1 ZPO in seiner\n\nGesamtheit aufzuheben, über das Begehren des Schuldners hinausge-\n\ngangen ist, der lediglich eine befristete Einstellung des Verfahrens ge-\n\n’\n\nmäß § 30a Abs. 1 ZVG beantragt hat. Denn die sachlichen Vorausset-\n\nzungen beider Vorschriften sind nicht gegeben; Vollstreckungsschutz\n\nhätte dem Schuldner daher nicht gewährt werden dürfen. Der Schuldner\n\nzieht nicht mehr in Zweifel, daß eine Einstellung nach § 30a Abs. 1 ZVG\n\nnicht in Betracht kommt. Nach dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt\n\nbedeutet die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme aber auch keine mit\n\nden guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte (§ 765a Abs. 1 Satz 1\n\nZPO).\n\na) Die Bestimmung des § 765a ZPO ist als Ausnahmeregelung\n\ntrotz des nach ihrem Wortlaut für das Vollstreckungsgericht gegebenen\n\nErmessensspielraums eng auszulegen. Sie ist nur in besonders gela-\n\ngerten Fällen, nämlich allein dann heranzuziehen, wenn die Anwendung\n\nder zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften anderenfalls zu einem\n\nganz untragbaren Ergebnis führen würde (BGHZ 44, 138, 143). Davon ist\n\nderzeit nicht auszugehen.\n\n(1) Das Verbot der zwecklosen Pfändung, wie es in § 803 Abs. 2 ZPO\n\nzum Ausdruck kommt, ist in dieser Allgemeinheit nicht auf das Immobili-\n\narvollstreckungsrecht zu übertragen. Es handelt sich dabei um eine\n\nPfändungsvorschrift, die nicht für alle Arten der Zwangsvollstreckung gilt,\n\nsondern nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das\n\nbewegliche Vermögen. Sie ist auf die Besonderheiten der Mobiliarvoll-\n\nstreckung zugeschnitten, bei der die Nutzungsfunktion des Eigentums\n\nvorrangigen Schutz verdient, wenn die Verwertung des Gegenstandes\n\nkeinen Überschuß und damit keine Befriedigung des Gläubigers in Aus-\n\nsicht stellt (vgl. BGHZ 151, 384, 386 f.). Das Zwangsversteigerungsge-\n\nsetz kennt keinen vergleichbaren Grundsatz. Es enthält vielmehr eigene\n\nRegeln, die den Eigenheiten des Zwangsversteigerungsverfahrens\n\nRechnung tragen. Die Rechtsbeschwerde verweist zutreffend darauf,\n\ndaß nach § 77 Abs. 2 ZVG eine Aufhebung des Zwangsversteigerungs-\n\nverfahrens erst dann vorgesehen ist, wenn in einem zweiten Termin kei-\n\nne Gebote abgegeben werden oder sämtliche Gebote erloschen sind. Es\n\nhat demnach - auch wenn eine Befriedigung des betreibenden Gläubi-\n\ngers ausgeschlossen erscheint - wenigstens ein Versteigerungstermin\n\nstattzufinden; unterbleiben im ersten Versteigerungstermin Gebote oder\n\nerlöschen sie nach § 72 Abs. 2 ZVG, führt dies lediglich zur Einstellung\n\ndes Verfahrens. Selbst bei Ergebnislosigkeit auch des zweiten Versteige-\n\nrungstermins kann der Gläubiger noch beantragen, das Verfahren als\n\nZwangsverwaltung fortzusetzen. Diese speziellen Regelungen sind ge-\n\ngenüber dem Rechtsgedanken des § 803 Abs. 2 ZPO vorrangig (so auch\n\nOLG Hamm Rpfleger 1989, 34; LG Frankfurt NZM 1998, 635; LG Koblenz\n\nDGVZ 1998, 125; LG Detmold Rpfleger 1998, 35; LG Krefeld Rpfleger\n\n1996, 120 und 1994, 35; LG Freiburg Rpfleger 1989, 469; LG Münster\n\nJurBüro 1988, 1416; LG Stade, LG Aachen, LG Göttingen, jeweils Rpfle-\n\nger 1988, 420; LG Berlin Rpfleger 1987, 209; im Ergebnis auch LG Lü-\n\nneburg MDR 1976, 1027; a.A. OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 470; LG\n\nFrankfurt Rpfleger 1989, 35; LG Bielefeld Rpfleger 1987, 424; LG Augs-\n\nburg Rpfleger 1986, 146).\n\n(2) Darüber hinaus läßt sich zu Beginn der Zwangsversteigerung\n\nnicht verläßlich beurteilen, ob der die Zwangsvollstreckung betreibende\n\nGläubiger tatsächlich an aussichtsloser Rangstelle steht. Das folgt be-\n\nreits aus § 59 ZVG, wonach die Versteigerungsbedingungen und das ge-\n\nringste Gebot unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber den\n\ngesetzlichen Vorschriften abgeändert werden können. Zudem können\n\nvorrangige Grundstücksbelastungen sich im Laufe des Verfahrens än-\n\ndern oder wegfallen, beispielsweise aufgrund des Anspruchs nachrangi-\n\nger dinglicher Gläubiger aus § 1192 Abs. 1 und § 1179a BGB auf Lö-\n\nschung einer (verdeckten) Eigentümergrundschuld oder - bei Siche-\n\nrungspfandrechten - aufgrund schuldrechtlicher Rückgewähransprüche\n\ndes Schuldners durch Verzicht, Löschung oder Aufhebung. Darüber hin-\n\naus können vorrangige Grundpfandgläubiger dem Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren gemäß § 27 ZVG beitreten mit der Folge, daß sich das\n\ngeringste Gebot nach § 44 Abs. 1 ZVG entsprechend verringert, denn es\n\nbleiben nur die dinglichen Belastungen als Teil des geringsten Gebots\n\nbestehen, die dem aus bester Rangstelle betreibenden Gläubiger vorge-\n\nhen (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 44 Rdn. 7.1). Ist - wie hier durch den Gläu-\n\nbiger - eine vorrangige Eigentümergrundschuld gepfändet, bestehen\n\nauch die Beschränkungen des § 1197 BGB nicht (BGHZ 103, 30, 37). Ei-\n\nne Prüfung solcher Umstände kann dem Vollstreckungsgericht im forma-\n\nlisierten Zwangsversteigerungsverfahren nicht abverlangt werden; es ist\n\nzu einer Prognose, wie es sich mit den Befriedigungsaussichten des\n\nGläubigers verhält, regelmäßig nicht in der Lage. Dann aber ist für eine\n\nAufhebung des Verfahrens mit der Begründung, es sei keine Beteiligung\n\nam späteren Versteigerungserlös zu erwarten, kein Raum.\n\nb) Mit gleichen Gründen kann dem Gläubiger nicht das allgemeine\n\nRechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Zwangsvollstreckung\n\nversagt werden, so daß das Zwangsversteigerungsverfahren deshalb\n\naufzuheben wäre. Ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, kann in ei-\n\nnem Vollstreckungsverfahren und insbesondere im Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des for-\n\nmal ausgestalteten Durchsetzungsrechts gewürdigt werden. Das Rechts-\n\nschutzinteresse ergibt sich grundsätzlich aus dem Interesse des Gläubi-\n\ngers an einer Befriedigung der Forderung, die durch den Vollstreckungs-\n\ntitel als begründet ausgewiesen ist. Liegen die sonstigen Vollstreckungs-\n\nvoraussetzungen vor, hat der Gläubiger ein Recht darauf, daß ihm das\n\nVollstreckungsgericht Rechtsschutz gewährt, ohne daß es auf andere\n\nBefriedigungsmöglichkeiten oder die - wie ausgeführt - nicht hinreichend\n\nsicher abschätzbaren Erfolgsaussichten des Zwangsvollstreckungsver-\n\nfahren ankommen kann (BGHZ 151 aaO, 388).\n\nc) Weitere Umstände, die die vom Gläubiger beabsichtigte Ver-\n\nwertung des Grundbesitzes des Schuldners als mit den guten Sitten nicht\n\nvereinbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Daß der\n\nGläubiger mit der Vollstreckungsmaßnahme zugleich beabsichtigt, Druck\n\nauf den Schuldner auszuüben, damit dieser freiwillig leistet, führt zu kei-\n\nner unzumutbaren Härte. Eine solche Vorgehensweise wird dem Gläubi-\n\nger, dem der Schuldner die Erfüllung des titulierten Anspruchs versagt\n\nund dadurch die zwangsweise Durchsetzung erst veranlaßt hat, durch\n\ndie Rechtsordnung nicht verwehrt. Sie hat für sich allein weder zum\n\nZweck, den Schuldner zu schikanieren, noch dient sie dazu, ihm lediglich\n\nSchaden zuzufügen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1972 - V ZR 12/70 -\n\nKTS 1973, 70 zu § 826 BGB).\n\nKreft Raebel Athing\n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/ixa-zb-233-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 803","ref_norm":"803","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1179a","ref_norm":"1179a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1197","ref_norm":"1197","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/ixa-zb-233-03","retrieved":"2026-07-10 15:12:52.661203+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-30/ixa-zb-233-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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