{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"VIII ZB 66/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unan- gegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätz- lich entzogen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 66/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b\n\nIm Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unan-\n\ngegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei\n\nzugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätz-\n\nlich entzogen.\n\nBGH, Beschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - LG Kiel\n\nAG Rendsburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 8.\n\nZivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13. Mai 2003 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 16.412 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß der zwischen\n\nihm und den Beklagten geschlossene Mietvertrag vom 15./17. September 1995\n\nnicht durch die Kündigungen der Beklagten zum 30. September 2002 beendet\n\nist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fort-\n\nbesteht. Das am 31. Oktober 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rends-\n\nburg, durch das der Klage stattgegeben worden ist, ist den Beklagten am\n\n5. November 2002 zugestellt worden. Hiergegen haben die Beklagten am\n\n(cid:0)\n\n28. November 2002 beim Landgericht Kiel Berufung eingelegt und diese am\n\n3. Januar 2003 begründet. Mit Verfügung vom 3. Januar 2003 sind die Beklag-\n\nten vom Landgericht vorsorglich darauf hingewiesen worden, daß die beim\n\nLandgericht Kiel eingelegte Berufung unzulässig sei, sofern der Kläger bereits\n\nbei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland gehabt habe (§ 119 Abs. 1\n\nNr. 1 b GVG), was derzeit mangels vorliegender Akten noch nicht überprüft\n\nwerden könne. Demgegenüber haben die Beklagten geltend gemacht, daß der\n\nKläger im Zeitpunkt der Klagezustellung am 16. August 2002 seinen allgemei-\n\nnen Gerichtsstand noch in Deutschland gehabt habe; ein Wille, seinen früheren\n\nWohnsitz in Deutschland aufzugeben, sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkenn-\n\nbar gewesen.\n\nNach entsprechendem Hinweis hat das Landgericht durch Beschluß vom\n\n13. Mai 2003 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Be-\n\ngründung ist ausgeführt, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei das Landgericht für\n\nStreitigkeiten, in denen eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand zum Zeit-\n\npunkt der Klageerhebung im Ausland habe, nicht zuständig. Die Berufung hätte\n\ndanach nur bei dem Oberlandesgericht wirksam eingelegt werden können, was\n\nnicht geschehen sei. Die Beklagten hätten die Zulässigkeitsvoraussetzungen\n\nder Berufung und damit auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu\n\nbeweisen; dieser Beweisverpflichtung seien sie nicht nachgekommen. Da der\n\nKläger selbst angegeben habe, in Frankreich wohnhaft zu sein, hätten die Be-\n\nklagten nachweisen müssen, daß er statt dessen - oder aber zusätzlich - bei\n\nKlageerhebung einen Wohnsitz in der Bundesrepublik innegehabt habe. Die\n\nBeklagten hätten nicht einmal substantiiert darlegen können, daß der Kläger\n\nunter der angegebenen Adresse in der Gemeinde G. überhaupt jemals\n\ngelebt habe. Für einen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers in\n\nG. lägen nur gewisse, jedoch nicht ausreichende Indizien vor.\n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Landgericht Kiel, hilfsweise an das Oberlandesgericht\n\nSchleswig.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1\n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grund-\n\nsätzlicher Bedeutung für die Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1\n\nNr. 1 b GVG, der durch Art. 1 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001\n\n(BGBl. I S. 1887) neu gefaßt worden ist, zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist im\n\nübrigen nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-\n\nden. Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II\n\n1 b).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet und daher zurück-\n\nzuweisen.\n\na) Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002\n\ndie Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über\n\ndie Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der\n\nAmtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine\n\nPerson erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der\n\nRechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-\n\nrichtsverfassungsgesetzes hatte. Durch diese Sonderzuweisung soll nach der\n\nBegründung des Gesetzesentwurfs in der Fassung der Beschlußempfehlung\n\ndes Rechtsausschusses dem Umstand Rechnung getragen werden, \"daß durch\n\ndie Internationalisierung des Rechts und den zunehmenden grenzüberschrei-\n\ntenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine\n\nobergerichtliche Rechtsprechung besteht\". Dabei wurde an den allgemeinen\n\nGerichtsstand einer Partei im Ausland angeknüpft, weil \"das Gericht in diesen\n\nFällen regelmäßig die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts anzu-\n\nwenden hat, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entschei-\n\ndung zugrunde legt\"; dabei gewährleiste das Gerichtsstandskriterium im Zeit-\n\npunkt der Rechtshängigkeit \"eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechts-\n\nsicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen Landgericht\n\nund Oberlandesgericht\" (BT-Drucks. 14/6036 S. 118 f.). Aufgrund dieser rein\n\nformalen Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts\n\nkommt es daher nicht darauf an, ob sich - wie auch im vorliegenden Fall - im\n\nEinzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen\n\n(BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672 unter II\n\n3 b; Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II\n\n2 a; siehe auch Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 119 GVG Rdnr. 15; Münch-\n\nKommZPO/Aktualisierungsband - Wolf, § 119 GVG Rdnr. 4).\n\nb) Die gegen diese Regelung erhobenen verfassungsrechtlichen Beden-\n\nken der Beklagten greifen nicht durch. Durch die Anknüpfung der Rechtsmittel-\n\nzuständigkeit des Oberlandesgerichts an den allgemeinen Gerichtsstand einer\n\nPartei im Ausland im Zeitpunkt der Klageerhebung (Zöller/Gummer aaO\n\nRdnr. 14; Heidemann NJW 2002, 494 f.) ist bereits bei Verfahrensbeginn vor\n\ndem Amtsgericht bestimmbar, wo Rechtsmittel eingelegt werden müssen, was\n\nder Rechtssicherheit und der Verfahrensvereinfachung dient (vgl. Schwartze in:\n\nHannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, § 119\n\nGVG Rdnr. 8; MünchKommZPO/Aktualisierungsband - Wolf aaO). In Anbe-\n\ntracht dieser klaren Zuständigkeitsregelung kommt auch entgegen der Ansicht\n\nder Rechtsbeschwerde eine Abgabe des Verfahrens durch das angerufene Ge-\n\nricht an das funktionell zuständige Gericht entsprechend den für das Kartell-\n\nverfahren geltenden Sonderregeln (BGHZ 71, 367 ff.) nicht in Betracht (BGH,\n\nBeschluß vom 19. Februar 2003 aaO).\n\nc) Auch soweit die Beklagten sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen\n\nwenden, daß das Landgericht einen Wohnsitz des Klägers bei Klageerhebung\n\nin Deutschland nicht festgestellt hat, können sie damit keinen Erfolg haben.\n\naa) Wie die Rechtsbeschwerde im Grundsatz nicht in Abrede stellt, ob-\n\nliegt den Beklagten als Berufungsklägern der Nachweis für das Vorliegen der\n\nProzeßvoraussetzungen, zu denen auch die funktionelle Zuständigkeit des an-\n\ngerufenen Gerichts gehört (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht,\n\n15. Aufl., § 96 II 1 d, V 2; MünchKommZPO-Lüke, ZPO, 2. Aufl., Vor § 253\n\nRdnr. 6, 14). Zu Unrecht machen die Beklagten geltend, in Anbetracht der re-\n\ngelmäßigen Zuständigkeit des Landgerichts für Berufungen gegen Urteile des\n\nAmtsgerichts, der gegenüber die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nur\n\nausnahmsweise gegeben sei, sei von einer funktionalen Zuständigkeit des\n\nLandgerichts auszugehen, solange die Voraussetzungen für die Zuständigkeit\n\ndes Oberlandesgerichts nicht positiv festgestellt seien. Dem kann schon des-\n\nhalb nicht gefolgt werden, weil § 72 GVG selbst die Zuständigkeit des Landge-\n\nrichts unter den Vorbehalt einer Zuständigkeit des Oberlandesgerichts stellt.\n\nbb) Die Rüge der Beklagten, das Landgericht hätte zur Feststellung des\n\nvon ihnen behaupteten inländischen Wohnsitzes des Klägers eine weitere Be-\n\nweisaufnahme durchführen müssen, ist nicht begründet.\n\nDurch die Bestimmung, daß für Berufung und Beschwerden gegen\n\namtsgerichtliche Entscheidungen in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer\n\noder gegen eine Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im Zeitpunkt der Klage-\n\nerhebung außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes\n\nerhoben werden, das Oberlandesgericht zuständig ist, soll bereits bei Verfah-\n\nrensbeginn für die Parteien erkennbar sein, bei welchem Gericht gegebenen-\n\nfalls ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist.\n\nDies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Ge-\n\nbot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung\n\ngerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfG, Plenums-\n\nbeschluß vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1928\n\nm.w.Nachw.; siehe auch BGHZ 71, 367, 371 f.). Diesem Gebot widerspräche\n\nes, wenn der in erster Instanz unbestritten gebliebene ausländische Wohnsitz\n\neiner Partei in der Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt wieder in Frage gestellt\n\nwerden könnte mit der Folge, daß bei Durchgreifen dieses Einwands das\n\nRechtsmittel bei dem unzuständigen Gericht eingelegt und eine Berufung daher\n\nals unzulässig verworfen werden müßte, wenn - was regelmäßig der Fall sein\n\ndürfte - zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem\n\nzuständigen Gericht verstrichen ist. Das gleiche gilt für den Fall, daß in der\n\nRechtsmittelinstanz erstmals der ausländische Gerichtsstand einer Partei be-\n\nhauptet wird. Der im ersten Rechtszug unterlegenen Partei kann auch regelmä-\n\nßig nicht zugemutet werden, sofern ein ausländischer Gerichtsstand einer Par-\n\ntei im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ausgeschlossen werden kann, vor-\n\nsorglich parallel sein Rechtsmittel sowohl beim Landgericht sowie beim Ober-\n\nlandesgericht einzulegen (vgl. BVerfG aaO).\n\nNeben dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die eine klare Zuständig-\n\nkeitsregelung auch für Rechtsmittelverfahren mit Auslandsberührung erfordert,\n\ngebietet ferner das Rechtsstaatsprinzip, den Zugang zu den in den Verfahrens-\n\nordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen\n\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234;\n\n88, 118, 123 ff.; siehe auch Senatsbeschluß vom 4. September 2002 aaO).\n\nDiesem Gebot kann nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden, daß im\n\nRechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unan-\n\ngegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei\n\nzugrunde gelegt wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht\n\ngrundsätzlich entzogen ist (a.A. MünchKommZPO/Aktualisierungsband - Wolf,\n\n§ 119 GVG, Rdnr. 7).\n\nFür den Streitfall bedeutet dies, daß das Landgericht bei seiner Ent-\n\nscheidung von dem in der Klageschrift genannten und von den Beklagten im\n\nersten Rechtszug nicht in Abrede gestellten Wohnsitz des Klägers in Frankreich\n\nauszugehen hatte, ohne daß es einer weiteren Nachprüfung bedurfte. Soweit\n\ndie Beklagten sich gegen die vom Landgericht im Wege des Freibeweises zur\n\nFrage des Wohnsitzes des Klägers bei Klageerhebung getroffenen Feststellun-\n\ngen wenden, können sie daher damit nicht gehört werden.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/viii-zb-66-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/viii-zb-66-03","retrieved":"2026-07-10 15:09:48.104188+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-28/viii-zb-66-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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