{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"VI ZR 342/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 F, § 844 Abs. 2 a) Für die Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Er- werbsleben maßgeblich; derzeit ist dies bei einem nicht selbständig Tätigen grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres. b) Die für die zeitliche Begrenzung der Geldrente maßgebliche mutmaßliche Lebens- dauer des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n27. Januar 2004\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 342/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 F, § 844 Abs. 2\n\na) Für die Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommen\n\ndes Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Er-\n\nwerbsleben maßgeblich; derzeit ist dies bei einem nicht selbständig Tätigen\n\ngrundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres.\n\nb) Die für die zeitliche Begrenzung der Geldrente maßgebliche mutmaßliche Lebens-\n\ndauer des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben.\n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02 - OLG Köln\n\nLG Aachen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2002 im Umfang der\n\nZulassung und im Kostenpunkt aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde aus einem Wert von 27.115, 66 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:7)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:7)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:6)(cid:7)(cid:17)(cid:12)(cid:13)(cid:18)(cid:9)(cid:19)(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:9)\n\nKostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Ehemann der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall getötet, für\n\nden die Beklagten voll haften. Die Beklagte zu 2 zahlt der Klägerin zusätzlich zu\n\nderen Witwenrente einen monatlichen Schadensersatzbetrag von 853,58 DM.\n\n(cid:0)\n(cid:13)\n\nMit der Klage macht die Klägerin die Zahlung eines weiteren monatlichen Be-\n\ntrages von 2.354,70 DM bzw. die bei Ansatz dieses Betrages sich für die Ver-\n\ngangenheit ergebenden Rückstände geltend.\n\nDas Berufungsgericht hat die weiter geltend gemachten Ansprüche zum\n\nTeil zugesprochen und die Beklagten u.a. als Gesamtschuldner verurteilt, an\n\ndie Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 853, 60 DM hinaus be-\n\nginnend ab dem 1. September 2001 monatlich weitere 407, 95 \n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:25)(cid:30)(cid:29) (cid:31)\n\n(cid:17)(cid:12)(cid:13)(cid:18)(cid:14)\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)\n\nübrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Partei-\n\nen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin hat ihre Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen. Auf die\n\nNichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision insoweit\n\nzugelassen, als die Beklagten verurteilt worden sind, über den 8. Dezember\n\n2008 hinaus an die Klägerin monatlich weitere 407, 95 \n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)!(cid:25)(cid:30)(cid:29) (cid:31)\n\n(cid:0)(cid:18)\"\n\ne-\n\n(cid:17)(cid:12)(cid:13)(cid:18)(cid:14)\n\n(cid:20)#(cid:22)(cid:15)(cid:13)(cid:18)(cid:8)%$\n\nvision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag im Umfang der\n\nZulassung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nSoweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung einer weite-\n\nren monatlichen Rente über den Zeitpunkt hinaus wendet, zu welchem der Ge-\n\ntötete das 65. Lebensjahr vollendet hätte, ist ihre Revision begründet.\n\n1. Nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschä-\n\ndigten bei Vorliegen der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Voraus-\n\nsetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der\n\nmutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet\n\n(cid:0)\n(cid:9)\n\ngewesen wäre. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unter-\n\nhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhalts-\n\npflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hät-\n\nten. Er muß daher gemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vor-\n\nnehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftig-\n\nkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unter-\n\nhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tat-\n\nrichter bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die\n\nBemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden\n\nFaktoren zu berücksichtigen \n\n(vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990\n\n- VI ZR 183/89 - VersR 1990, 907 und vom 4. November 2003 – VI ZR 346/02 –\n\nVersR 2004, 75, 77 m.w.N.).\n\nIm Hinblick darauf beanstandet die Revision zu Recht, daß das Beru-\n\nfungsgericht die Schadensersatzrente ohne zeitliche Befristung auf der Grund-\n\nlage des zuletzt erzielten Nettoeinkommens des Getöteten zugesprochen hat.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Anwendung der oben\n\ngenannten Grundsätze eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dau-\n\ner der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet\n\nhätte, zu begrenzen. Dabei ist derzeit grundsätzlich bei einem nicht selbständig\n\nTätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenen\n\nEintritt in den Ruhestand abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995\n\n- VI ZR 165/94 - VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 -\n\nVersR 1995, 1447, 1448; vom 28. November 2000 - VI ZR 386/99 - VersR\n\n2001, 730, 731 und vom 5. November 2002 - VI ZR 256/01 - GesR 2003, 84 f.).\n\nIn gleicher Weise ist bei dem Anspruch auf Entrichtung einer Geldrente wegen\n\nder Tötung eines Dritten zu berücksichtigen, daß sich die Höhe des Unterhalts-\n\nanspruchs mit dem voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem Er-\n\nwerbsleben verändert und der Schadensersatzrente ab diesem Zeitpunkt nicht\n\nmehr das zuletzt erzielte Nettoeinkommen des Getöteten zugrundegelegt wer-\n\nden kann. Da der getötete Ehemann der Klägerin am 8. Dezember 1943 gebo-\n\nren ist, hätte das Berufungsgericht demnach mit Ablauf des Monats Dezember\n\n2008 für die Höhe der Geldrente nicht mehr auf dessen fiktives Nettoeinkom-\n\nmen abstellen dürfen.\n\n2. Die Revision macht überdies mit Erfolg geltend, daß das Berufungsge-\n\nricht die Geldrente nicht auf die Zeit begrenzt hat, in der der Getötete während\n\nder mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre. Die-\n\nse mutmaßliche Lebenserwartung ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller\n\nUmstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Le-\n\nbenserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe,\n\nder der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesundheits-\n\nverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1972\n\n- VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515, 1516 f.). Beim Fehlen individueller Anhalts-\n\npunkte kann auf die vom statistischen Bundesamt herausgegebene zeitnächste\n\n\"Sterbetafel\" oder anderes möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt erhobenes\n\nstatistisches Material abgestellt werden (vgl. OLG Hamm MDR 1998, 1414 f.).\n\nDer geschätzte Zeitpunkt der mutmaßlichen Lebenserwartung und die dement-\n\nsprechende zeitliche Begrenzung der Leistungsverpflichtung der Beklagten ist\n\nim Urteil kalendermäßig anzugeben (vgl. RGZ 128, 218; Senatsurteil vom\n\n17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463, 465).\n\n3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die erforder-\n\nlichen Feststellungen zur Veränderung der Unterhaltspflicht beim voraussichtli-\n\nchen Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben und zu dessen mut-\n\nmaßlicher Lebenserwartung zu treffen.\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/vi-zr-342-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/vi-zr-342-02","retrieved":"2026-07-10 15:09:58.272791+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-27/vi-zr-342-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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