{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"VI ZB 39/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 A Zu der Frage, unter welchen Umständen das Verschulden eines bei dem Pro- zeßbevollmächtigten einer Partei angestellten Rechtsanwalts an einer Fristver- säumung dem Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 39/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 A\n\nZu der Frage, unter welchen Umständen das Verschulden eines bei dem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten einer Partei angestellten Rechtsanwalts an einer Fristver-\n\nsäumung dem Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Januar 2004 - VI ZB 39/03 - \n\nOLG Rostock\n\nLG Schwerin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin\n\nDiederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Mai 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 10.992,78 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Herausgabe, Unter-\n\nlassung und Zahlung verurteilt worden. Dagegen hat er durch seinen für die\n\nBerufungsinstanz beauftragten Rechtsanwalt rechtzeitig Berufung zum Ober-\n\nlandesgericht einlegen lassen. Die fristgerechte Einreichung einer Berufungs-\n\nbegründung unterblieb. Sie ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist\n\nverbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nder Fristversäumung eingereicht worden. Der Beklagte hat geltend gemacht,\n\ndie Frist sei versäumt worden, weil eine bei seinem zweitinstanzlichen Prozeß-\n\nbevollmächtigten angestellte Rechtsanwältin vergessen habe, die Frist einzu-\n\ntragen; das Verschulden der angestellten Rechtsanwältin sei ihm nicht zuzu-\n\nrechnen, weil sie nur als juristische Hilfskraft seines Bevollmächtigten gehandelt\n\nhabe.\n\nDas Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1\n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574\n\nAbs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Einen der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zu-\n\nlässigkeitsgründe zeigt die Beschwerde nicht auf.\n\n1. Als Zulässigkeitsgrund führt die Beschwerde lediglich auf, im vorlie-\n\ngenden Fall stelle sich die klärungsbedürftige grundsätzliche Frage, ob es ein\n\nVerschulden im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO darstelle, wenn ein Prozeßbevoll-\n\nmächtigter einem als Hilfsarbeiter angestellten Rechtsanwalt die Eintragung von\n\nRechtsmittelfristen überlasse, wenn diese Person nicht selbst für die Bearbei-\n\ntung des Mandats die Verantwortung trage und das Büro so organisiert sei, daß\n\nder Prozeßbevollmächtigte selbst auf der Urteilsausfertigung die Rechtsmittel-\n\nfrist vermerke und erst dann den Vorgang an den Rechtsanwalt zwecks Notie-\n\nrung der Fristen im Fristenkalender weiterleite, was versehentlich unterbleibe.\n\nEine grundsätzliche Frage in dieser Form stellt sich nicht. Für die Ent-\n\nscheidung der Frage, ob dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand bewilligt werden kann, kommt es zunächst darauf an, ob das Verschul-\n\nden der angestellten Rechtsanwältin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden\n\ndes Beklagten gleichsteht. Die Maßstäbe, nach denen diese Frage zu beant-\n\nworten ist, sind nicht klärungsbedürftig. Sie sind in der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs bereits geklärt.\n\nDanach ist als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt an-\n\nzusehen, der als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtig-\n\nten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut\n\nworden ist und der nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion\n\ntätig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR\n\n1974, 1000; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848;\n\nBGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; 4. Fe-\n\nbruar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f.; vom 1. April 1992\n\n- XII ZB 21/92 NJW-RR 1992, 1019, 1020; vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 -\n\nNJW-RR 1993, 892, 893; 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - NJW 2001, 1575 f.;\n\nso auch BAG, NJW 1987, 1355; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl.,\n\n§ 85 Rn. 19 f. m.w.N.; Zöller/Greger, aaO, § 233 Rn. 23 \"Juristische Hilfskräfte\";\n\nBGHZ 124, 47, 51 f.). Wo die Grenze zwischen selbständiger Bearbeitung des\n\nRechtsstreits und lediglich untergeordneter Hilfstätigkeit zu ziehen ist, richtet\n\nsich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (Senatsurteil vom 28. Mai\n\n1974 - VI ZR 145/73 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1981\n\n- III ZB 18/81 -, vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - und vom 30. März 1993\n\n- X ZB 2/93 - aaO). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß der Streitfall\n\nAnlaß bieten könnte, insoweit grundsätzliche Fragen zu klären (§ 574 Abs. 2\n\nNr. 1 ZPO) oder das Recht fortzubilden (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. ZPO). Dafür\n\nist auch nichts ersichtlich.\n\nDie in der Beschwerdeschrift aufgeführte besondere Fragestellung be-\n\nzeichnet keine eigenständige Fallgestaltung, wenn die Anwendung des § 85\n\nAbs. 2 ZPO nach diesen Grundsätzen zu bejahen ist. Sofern der Rechtsanwalt,\n\ndem das Fristversehen unterlaufen ist, nach den vorgenannten Maßstäben als\n\nBevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO gehandelt hat, ist sein Ver-\n\nschulden dem Mandanten unabhängig davon zuzurechnen, ob eine Verschul-\n\ndenszurechnung auch dann zu erfolgen hätte, wenn der gleiche Fehler einer\n\nBürokraft oder sonstigen Hilfsperson unterlaufen wäre.\n\n2. Der Beschwerdebegründung ist auch nicht zu entnehmen, daß die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).\n\nEine Divergenz (vgl. dazu etwa BGHZ 151, 221, 225 f.; Senatsbeschluß\n\nvom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - FamRZ 2003, 1271) zeigt die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht geht ersichtlich unter Berufung auf\n\ndie einschlägige Kommentarliteratur von den oben dargestellten Rechtspre-\n\nchungsgrundsätzen aus.\n\nEine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung auch nicht deshalb erforderlich, weil im vor-\n\nliegenden Fall Fehler bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts\n\nüber die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nach-\n\nhaltig berühren (vgl. BGHZ 151, 221, 226; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003,\n\naaO). Dies könnte insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrens-\n\ngrundrechten der Fall sein (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR\n\n291/02 - NJW 2003, 1943, 1946 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 154, 288 ff.\n\nvorgesehen, zu Art. 103 Abs. 1 GG; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO,\n\nzu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), die allerdings\n\nnach den Darlegungen des Beschwerdeführers im Einzelfall klar zutage treten,\n\nalso offenkundig sein und auf der die angefochtene Entscheidung beruhen\n\nmüßte (vgl. BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR\n\n291/02 - aaO, S. 1947).\n\nFür eine derartige Fallgestaltung ist der Beschwerdebegründung nichts\n\nzu entnehmen. Daß die Ausführungen des Berufungsgerichts den Beklagten\n\n\"keinesfalls überzeugen\", reicht nicht aus. Das Berufungsgericht entnimmt der\n\nBegründung des Wiedereinsetzungsantrags, daß die angestellte Rechtsanwäl-\n\ntin nicht als bloße Hilfsarbeiterin in untergeordneter Funktion tätig geworden sei,\n\nweil sie die - vom Prozeßbevollmächtigten dann nur noch zu unterschreibende -\n\nBerufungsbegründungsschrift selbständig habe fertigen sollen und ihr im übri-\n\ngen die Bearbeitung der Fristenfragen hinsichtlich der Berufungsbegründungs-\n\nfrist zur selbständigen, unkontrollierten Erledigung übertragen worden sei. Die-\n\nse Wertung des Tatrichters ist möglich und wird in der Beschwerdebegründung\n\nnicht mit im Rechtsbeschwerdeverfahren durchgreifenden Argumenten in Frage\n\ngestellt.\n\nSoweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe Vor-\n\ntrag des Beklagten übergangen oder nicht ausgeschöpft, kann dem nicht ge-\n\nfolgt werden. Insbesondere rechtfertigt es keine andere Beurteilung, daß in der\n\neidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwältin (nur) von einer \"Vorbereitung\"\n\nder Berufungsbegründung die Rede ist. Denn in der Begründung des Wieder-\n\neinsetzungsgesuchs heißt es, die Rechtsanwältin habe die Berufungsbegrün-\n\ndung \"im Rahmen der Arbeitsteilung\" \"eigenständig\" vorbereiten und diese ha-\n\nbe dann vom Prozeßbevollmächtigten \"unterschrieben\" werden sollen. Für eine\n\nbeabsichtigte Überprüfung der von der Anwältin erbrachten Leistung, wie sie für\n\ndas Arbeitsergebnis eines bloßen Zuarbeiters notwendig zu erwarten gewesen\n\nwäre, ist dem Wiedereinsetzungsantrag nichts zu entnehmen. Die in der Be-\n\nschwerdebegründung vertretene Ansicht, es sei eine Klarstellung durch das\n\nBerufungsgericht veranlaßt gewesen (§ 139 ZPO), ist nicht zwingend, zumal\n\ndem Wiedereinsetzungsantrag zu entnehmen ist, daß es sich um eine \"gut aus-\n\ngebildete und bisher stets zuverlässige\" Rechtsanwältin handele, die nach einer\n\nProbezeit in das Angestelltenverhältnis übernommen worden sei.\n\nJedenfalls läge lediglich ein Fehler des Berufungsgerichts im Einzelfall\n\nvor, der weder symptomatische Bedeutung hat noch einen Nachahmungseffekt\n\noder eine Wiederholung für andere Fälle befürchten läßt (vgl. dazu Senatsbe-\n\nschluß vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - NJW-RR 2003, 995, 996; BGH, Be-\n\nschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1945 f.). Dies gilt auch, so-\n\nweit das Berufungsgericht darauf abstellt, der angestellten Rechtsanwältin sei\n\ndie Bearbeitung der Fristenfrage übertragen worden.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/vi-zb-39-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/vi-zb-39-03","retrieved":"2026-07-10 15:12:49.710282+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-27/vi-zb-39-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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