{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"VI ZB 30/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 30/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Januar 2004 \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. März 2003 \n\naufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin hat, nachdem ihre Klage vom Amtsgericht abgewiesen wor-\n\nden war, gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 4. November 2002 zu-\n\ngestellte Urteil des Amtsgerichts vom 21. Oktober 2002 am 4. Dezember 2002 \n\nBerufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging als Telefax, das eine Un-\n\nterschrift aufwies, am Montag, den 6. Januar 2003, beim Berufungsgericht ein. \n\nDie als zugehöriges \"Original\" am 9. Januar 2003 nachgereichte Berufungsbe-\n\ngründungsschrift enthält als letzte Seite lediglich eine Kopie des mit einer Un-\n\nterschrift versehenen Blattes. Nach mehreren Verfügungen des Landgerichts, in \n\ndenen insbesondere aufgefordert wurde, das Original dieser Seite zu den Akten \n\nzu reichen, begründete die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 \n\nnochmals ihre Berufung und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand. \n\nMit Beschluß vom 11. März 2003, der Klägerin zugestellt am 28. März \n\n2003, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Durch \n\ndie am 6. Januar 2003 per Telefax übermittelte Berufungsbegründungsschrift \n\nsei die an diesem Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist von zwei Mona-\n\nten (§§ 520 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO) nicht gewahrt worden. Es könne nicht \n\nfestgestellt werden, daß als Kopiervorlage für das Telefax ein mit der Original-\n\nunterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versehener Schriftsatz \n\ngedient habe. Zur Fristwahrung durch Telefax sei erforderlich, daß die Kopier-\n\nvorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei \n\nund daß dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben werde. Letzteres \n\nlasse sich nur überprüfen, wenn das für das Telefax verwendete Original zu den \n\nAkten gelange. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht. Zum einen \n\nsei schon die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen durch den am \n\n12. Februar 2003 eingereichten Antrag nicht gewahrt. Zum anderen bestehe \n\nauch kein Wiedereinsetzungsgrund, weil das mit der Unterschrift versehene \n\nOriginal des Schriftsatzes bzw. dessen letzte Seite bis heute nicht vorgelegt \n\nund weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb dies nicht hätte möglich sein \n\nsollen. \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22. April \n\n2003 eingegangenen und am 23. Juni 2003 nach entsprechender Verlängerung \n\nder Begründungsfrist begründeten Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige \n\nRechtsbeschwerde ist begründet. \n\nDas Berufungsgericht vertritt die Rechtsauffassung, zur rechtzeitigen \n\nBegründung der Berufung sei es erforderlich, daß das für das Telefax verwen-\n\ndete Original nachträglich zu den Akten gelange, weil nur so festgestellt werden \n\nkönne, ob dem Telefax ein hinsichtlich der Unterschrift authentisches Original \n\nzugrunde gelegen habe. \n\nDas Berufungsgericht verkennt zwar nicht die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW \n\n1993, 3141), wonach die Wirksamkeit der per Telefax eingelegten Berufung \n\nnicht davon abhängig ist, daß anschließend noch das Original des Schriftsatzes \n\nbei Gericht eingereicht wird. Soweit das Berufungsgericht jedoch meint, nur \n\ndurch Nachreichung des für das Telefax verwendeten Original-Schriftsatzes \n\nlasse sich nun feststellen, ob die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen \n\nRechtsanwalt unterschrieben worden sei und ob dessen Unterschrift auf der \n\nKopie wiedergegeben werde, so verkennt es, worauf die Rechtsbeschwerde \n\nzutreffend hinweist, daß für entsprechende Feststellungen auch andere Mög-\n\nlichkeiten des Freibeweises zur Verfügung stehen (vgl. z.B. Zöller/Gummer, \n\nZPO, 24. Aufl., § 522 Rdn. 1; § 519 Rdn. 20). \n\nDas Berufungsgericht wird im Rahmen seiner erneuten Entscheidung, \n\nfalls es hinsichtlich der Unterschrift Zweifel haben sollte, diesbezügliche Fest-\n\nstellungen nachzuholen haben. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/vi-zb-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/vi-zb-30-03","retrieved":"2026-07-10 15:11:17.375676+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-27/vi-zb-30-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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