{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"V ZR 187/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO (2002) § 531 Abs. 2 Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zu- lassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO be- achtet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZR 187/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) § 531 Abs. 2\n\nIm Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zu-\n\nlassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO be-\n\nachtet hat.\n\nBGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2004 durch die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stre-\n\nsemann\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte, damals Gesellschafter der späteren Gemeinschuldnerin,\n\nkaufte von dieser mit notarieller Urkunde vom 29. April 1993 einen 738/1.000\n\nMiterbbaurechtsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an gewerblichen\n\nRäumen. Als Kaufpreis wurden 300.000 DM vereinbart, wobei der Beklagte in\n\nAnrechnung auf den Kaufpreis mehrere auf dem Objekt lastende Grundschulden\n\nübernahm. Der Beklagte zahlte 300.000 DM an die Verkäuferin bzw. löste mit\n\ndiesem Geld die Belastungen ab.\n\nZu seinen Gunsten wurde am 17. März 1993 eine Auflassungsvormerkung\n\nzur Sicherung seines Anspruchs auf Übertragung des Teilerbbaurechts in das\n\nGrundbuch eingetragen. Im April 1993 ist über das Vermögen der Gemein-\n\nschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter\n\nbestellt worden.\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten, die Löschung der Auflassungs-\n\nvormerkung zu bewilligen. Hierzu hat der Kläger in erster Instanz nur vorge-\n\nbracht, die Gemeinschuldnerin sei schon bei Abschluß des Kaufvertrages \"er-\n\nheblich überschuldet\" gewesen. Mit den 300.000 DM sei deshalb nicht der Kauf-\n\npreis beglichen, sondern der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt worden. Diesen\n\nTatsachenvortrag hat das Landgericht für unschlüssig gehalten und die Klage\n\nabgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zudem vorgetragen, es fehle\n\nan der nach der Teilungserklärung notwendigen Zustimmung der Eltern des\n\nBeklagten zur Veräußerung des Teilerbbaurechts. Auf der Grundlage dieses\n\n- unstreitig gebliebenen - Vorbringens hat das Oberlandesgericht der Klage\n\nstattgegeben.\n\nGegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der\n\nBeklagte Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für\n\ndas Beschwerdeverfahren beantragt.\n\nII.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nicht begründet, weil\n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) des Beklagten keine\n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für\n\neine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.\n\n1. Wie auch die Beschwerdebegründung nicht verkennt, kann sich hier ein\n\nZulassungsgrund allein wegen der Klärungsbedürftigkeit der Frage ergeben, ob\n\nund ggf. unter welchen Voraussetzungen neuer Tatsachenvortrag in der Beru-\n\nfungsinstanz bei Unstreitigkeit über die in § 531 Abs. 2 ZPO geregelten Fälle\n\nhinaus zuzulassen ist. Der mithin in Betracht kommende Zulassungsgrund einer\n\ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) setzt allerdings\n\nvoraus, daß die Rechtssache nicht nur eine klärungsbedürftige und entschei-\n\ndungserhebliche, sondern auch eine klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft (Senat,\n\nBeschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1944, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen). Zumindest an dem Erfordernis der Klärungsfähig-\n\nkeit fehlt es im vorliegenden Fall.\n\n2. Die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage kann zugunsten des\n\nBeklagten unterstellt werden.\n\na) Insbesondere kann davon ausgegangen werden, daß der Rechtsstreit\n\nauf der Grundlage allein des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers ohne\n\nweitere Feststellungen nicht entscheidungsreif ist. Nach seinem neuen, aber\n\nunstreitigen Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz steht dem Kläger hinge-\n\ngen ein Grundbuchberichtigungsanspruch zu. Die Eltern des Beklagten haben\n\nbei der Teilung ihres Erbbaurechts in ein Wohnungs- und ein Teilerbbaurecht die\n\nVeräußerung des Teilerbbaurechts nach §§ 30, 12 WEG von der Zustimmung\n\ndes jeweils anderen Berechtigten abhängig gemacht. Diese Verfügungsbe-\n\nschränkung ist auch als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetra-\n\ngen. Nach § 12 Abs. 3 WEG wäre mithin die Zustimmung der Eltern des Beklag-\n\nten, die Berechtigte des Wohnungserbbaurechts sind, erforderlich gewesen. Die\n\n- ebenfalls unstreitige - Verweigerung der Zustimmung führte zur Unwirksamkeit\n\nauch des Kaufvertrages als Verpflichtungsgeschäft (vgl. Bamberger/Roth/Hügel,\n\nBGB, § 12 WEG Rdn. 12). Da das Erlöschen des gesicherten Anspruchs zum\n\nErlöschen der Vormerkung führt, ist mithin das Grundbuch, das die Vormerkung\n\nnoch immer ausweist, unrichtig geworden.\n\nb) Zugunsten des Beklagten kann weiter davon ausgegangen werden, daß\n\ndas neue, nämlich erstmals in der zweiten Instanz erfolgte Vorbringen wegen\n\nNachlässigkeit des Klägers nicht bereits gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO\n\nzulässig gewesen ist.\n\n3. Zudem ist die geschilderte Rechtsfrage klärungsbedürftig. Während in\n\nder Literatur (Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 8; Münch-\n\nKomm-ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, § 531 Rdn. 33) und von einem\n\nTeil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133) die\n\nAnsicht vertreten wird, unstreitiger neuer Tatsachenvortrag sei stets zuzulassen,\n\nlehnen andere Oberlandesgerichte eine Berücksichtigung solcher Behauptungen\n\nab, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (OLG\n\nOldenburg, NJW 2002, 3556 f.; OLG Celle, OLGR 2003, 303, 307). Nach einer\n\nvermittelnden Auffassung soll unstreitiges neues Vorbringen jedenfalls dann\n\nzuzulassen sein, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts andernfalls\n\nevident unrichtig wäre (OLG Hamm, NJW 2003, 2325 f; in Erwägung gezogen\n\nauch von OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Oktober 2003, 23 U 222/02). Diese Proble-\n\nmatik ist Folge der Umgestaltung des Berufungsverfahrens durch das am\n\n1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozeßreformgesetz. Dem zuvor geltenden\n\nRecht war sie in dieser Form nicht bekannt, weil die Mehrzahl der damals maß-\n\ngebenden Präklusionsregeln - insbesondere § 528 Abs. 1 und Abs. 2, § 527 ZPO\n\na.F. - eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur Voraussetzung\n\nmachten, die bei unstreitigem Vorbringen nicht eintreten konnte (vgl. z.B. Musie-\n\nlak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 296 Rdn. 5). Das reformierte Verfahrensrecht schließt\n\nhingegen durch § 531 Abs. 2 ZPO neuen Tatsachenvortrag weitgehend aus,\n\nohne für diese Präklusion eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur\n\nVoraussetzung zu machen (Stackmann, NJW 2002, 781, 787; Rimmelspacher,\n\nNJW 2002, 1897, 1903). Allerdings galt mit § 528 Abs. 3 ZPO a.F. auch im frühe-\n\nren Berufungsrecht eine Präklusionsbestimmung, die auf das Erfordernis einer\n\nVerzögerung verzichtete und für die gleichwohl anerkannt war, daß in der Beru-\n\nfungsinstanz unstreitig gewordener Tatsachenvortrag Berücksichtigung finden\n\nmußte (BGHZ 76, 133, 141).\n\n4. Bei der gegebenen Fallgestaltung ist die geschilderte Rechtsfrage im\n\nRevisionsverfahren allerdings nicht klärungsfähig. Selbst wenn dem Berufungs-\n\ngericht nämlich mit der Zulassung des neuen Tatsachenvortrags ein Verfahrens-\n\nfehler unterlaufen sein sollte, könnte dies in der Revision nicht mehr berücksich-\n\ntigt werden (so auch MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 35;\n\nZöller/Gummer/Heßler, \n\naaO, \n\n§ 531 Rdn. 39; Baumbach/Lauterbach/Al-\n\nbers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 531 Rdn. 18). Damit müßte die Frage unbeant-\n\nwortet bleiben, ob in der Berufungsinstanz neuer, jedoch unstreitiger Tatsachen-\n\nvortrag auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO\n\nnicht vorliegen. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage allerdings dann, wenn das\n\nBerufungsgericht solches Vorbringen nicht zugelassen hat (so im Fall OLG Celle,\n\nOLGR 2003, 303).\n\na) Zu der Vorgängerregelung über die Präklusion neuen Vorbringens in\n\nder Berufungsinstanz gemäß § 528 ZPO a.F. entsprach es der Rechtsprechung\n\n(BGH, Beschl. v. 26. Februar 1991, XI ZR 163/90, NJW 1991, 1896, 1897\n\nm.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. v. 21. Mai 1954, V ZR 1/54, LM § 4 PreisüberwVO\n\nNr. 3; BGH, Urt. v. 21. Januar 1981, VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928; Urt. v.\n\n26. Oktober 1983, IVb ZR 14/82, NJW 1984, 305; Urt. v. 28. Februar 1984, VI ZR\n\n70/82, NJW 1984, 1807, 1808; anders aber BGH, Urt. v. 29. März 1984, I ZR\n\n230/81, NJW 1985, 743 für verzichtbare neue Rügen zur Zulässigkeit der Klage;\n\nBGHZ 134, 127, 131 für die Rüge der internationalen Unzuständigkeit) und der\n\nherrschenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,\n\n21. Aufl., § 528 Rdn. 18; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 528 Rdn. 27), daß eine\n\nfehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei verfahrens-\n\nfehlerfreiem Vorgehen des Berufungsgerichts hätte zurückgewiesen werden\n\nmüssen, mit der Revision nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Dies galt\n\nsowohl für neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, das nach § 528 Abs. 1 und\n\nAbs. 2 ZPO a.F. nicht zugelassen werden durfte, als auch für Vorbringen, das in\n\nerster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden und deshalb nach § 528 Abs. 3\n\nZPO a.F. auch im zweiten Rechtszug ausgeschlossen war (BGH, Beschl. v.\n\n26. Februar 1991, XI ZR 163/90, aaO). Es war mithin nicht entscheidend, ob die\n\nPräklusionsbestimmungen zum Ziel hatten, Verzögerungen in zweiter Instanz zu\n\nvermeiden (a.A. wohl Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 531 Rdn. 24 f). Grundlage\n\ndieser Rechtsprechung war zum einen die Überlegung, daß die Beschleuni-\n\ngungswirkungen, welche die genannten Verfahrensvorschriften für den Rechts-\n\nstreit insgesamt sichern sollten, nicht mehr herzustellen waren, nachdem das\n\nBerufungsgericht das Vorbringen berücksichtigt hatte. Zum anderen lag ihr der\n\nGedanke zugrunde, daß bei einer Berücksichtigung des Verfahrensfehlers die\n\nFeststellung des wahren Sachverhalts ohne zwingenden Grund eingeschränkt\n\nund möglicherweise auch die Erledigung eines Rechtsstreits, der sonst sein Ende\n\ngefunden hätte, weiter verzögert wird (BGH, Beschl. v. 26. Februar 1991, XI ZR\n\n163/90, aaO).\n\nb) Diese Überlegungen lassen sich auch für § 531 Abs. 2 ZPO heranzie-\n\nhen. Zwar ist jetzt die Verfahrensbeschleunigung nicht mehr unmittelbares Ziel\n\nder Präklusionsregeln, es soll aber unverändert eine ökonomische Verfahrensge-\n\nstaltung erreicht und der zu diesem Zweck neudefinierten Berufungsfunktion\n\nRechnung getragen werden. Das Berufungsgericht soll das erstinstanzliche Urteil\n\nin erster Linie mit dem Ziel der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung überprüfen\n\nund deshalb neuen Tatsachenvortrag nur in besonderen Ausnahmefällen berück-\n\nsichtigen (Begründung zu § 531 Abs. 2 Satz 1 RegE, BT-Drucks. 14/4722,\n\nS. 101). Dieses Ziel läßt sich indessen nicht mehr erreichen, wenn das Beru-\n\nfungsgericht neues Vorbringen weitergehend als im Gesetz vorgesehen berück-\n\nsichtigt und insbesondere im Wege der Beweisaufnahme entsprechende Fest-\n\nstellung getroffen hat. Somit hätte auch eine Aufhebung des Berufungsurteils\n\nwegen dieses Verfahrensfehlers zur Folge, daß ohne zwingenden Grund eine\n\nEntscheidung ergehen müßte, die dem wahren Sachverhalt nicht in jeder Hinsicht\n\nentspricht. Präklusionsregeln wie § 531 Abs. 2 ZPO sind zwangsläufig nachteilig\n\nfür das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung (vgl. BVerfGE 55, 72,\n\n95). Für solche Defizite in gerichtlichen Erkenntnissen gibt es aber keine Recht-\n\nfertigung, wenn das durch die Nichtberücksichtigung von Vorbringen verfolgte\n\nprozeßökonomische Ziel nicht mehr zu erreichen ist. Zudem sind Ergebnisse\n\nmöglich, die den Regelungszweck einer wirtschaftlichen Verfahrensgestaltung\n\nnicht nur verfehlen, sondern ihm zuwiderlaufen. Ist es nämlich revisibel, wenn\n\ndas Berufungsgericht unter Mißachtung des § 531 Abs. 2 ZPO neuen Tatsachen-\n\nvortrag zuläßt, so kann sich in der Folge des aufhebenden Revisionsurteils\n\n- denkbar auch im vorliegenden Fall - die Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher\n\nFeststellungen ergeben.\n\nc) Diesem Ergebnis steht der Zweck des neu gestalteten Berufungsverfah-\n\nrens nicht entgegen. Zwar ist die Berufung nun als Instrument primär der Fehler-\n\nkontrolle und Fehlerbeseitigung keine vollwertige Tatsacheninstanz (BGH,\n\nBeschl. v. 28. Mai 2003, XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532). Die damit ver-\n\nbundene Stärkung der ersten Rechtszugs bedeutet aber nicht, daß eine Berück-\n\nsichtigung unzulässigen neuen Vorbringens deshalb zu einer Verfälschung des\n\nProzeßstoffs führt, weil die in der Eingangsinstanz geschaffene Tatsachen-\n\ngrundlage auch für alle die Rechtsmittelzüge festgeschrieben werden sollte (a.A.\n\nMusielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 531 Rdn. 24 f). Anders als in der Revision (vgl.\n\n§§ 545, 546, 559 ZPO) findet in der Berufungsinstanz nicht nur eine Rechtskon-\n\ntrolle unter Ausschluß neuen Tatsachenvortrags statt. Vielmehr sind neue An-\n\ngriffs- und Verteidigungsmittel nicht schlechthin unzulässig, sondern nach § 531\n\nAbs. 2 ZPO nur von besonderen Voraussetzungen - insbesondere von fehlender\n\nNachlässigkeit - abhängig gemacht. Folgerichtig zählt § 513 Abs. 1 ZPO zu den\n\nBerufungsgründen auch den Umstand, daß Tatsachen, die nach § 529 ZPO\n\nzugrunde zu legen sind, eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist nach\n\n§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei neuem Vorbringen der Fall, das nach § 531 Abs. 2\n\nZPO zuzulassen ist.\n\nTropf Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/v-zr-187-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":11},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/v-zr-187-03","retrieved":"2026-07-10 15:09:11.276668+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-22/v-zr-187-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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