{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"IX ZR 65/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 705; HGB § 28 Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 65/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. Januar 2004\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB § 705; HGB § 28\n\nSchließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen\n\nRechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28\n\nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts\n\nbegründeten Verbindlichkeiten.\n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 65/01 - KG Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 9. Januar 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war vom 3. Januar 1993 bis Anfang 1996 Sozius des\n\nRechtsanwalts K. . Dieser ist in einem Rechtsstreit, den der Kläger aus\n\nabgetretenem Recht des F. S. (im folgenden: Zedent) führte, rechts-\n\nkräftig zur Zahlung von 1.435.926,90 DM verurteilt worden. Das dieser Zah-\n\nlungsklage zugrunde liegende Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt K. \n\n und dem Zedenten war vor der Gründung der Sozietät mit dem Beklagten\n\nzustande gekommen. Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten mit der Be-\n\ngründung in Anspruch, dieser hafte als ehemaliger Sozius gesamtschuldnerisch\n\nfür die von Rechtsanwalt K. während des Bestehens der Sozietät began-\n\ngenen Pflichtverletzungen, die in der Veruntreuung von Mandantengeldern be-\n\nstünden. Die Vorinstanzen haben die im Berufungsrechtszug nur noch auf\n\nZahlung von 259.722,84 DM an den Kläger sowie von 65.645,09 DM an die\n\nSparkasse B. gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Haftung des Beklagten aus\n\neinem zwischen Rechtsanwalt K. und dem Zedenten geschlossenen Ver-\n\ntrag ergebe sich nicht allein daraus, daß der Beklagte nach Abschluß des Ver-\n\ntrages mit Rechtsanwalt K. eine Sozietät gegründet habe. Zwar werde bei\n\nErteilung eines Mandats an ein Mitglied einer Sozietät in der Regel die gesamte\n\nSozietät beauftragt. Vorliegend sei jedoch lediglich Rechtsanwalt K. als\n\nseinerzeitiger Einzelanwalt beauftragt worden, nicht also der Beklagte, der erst\n\nnach Vertragsschluß Sozius von Rechtsanwalt K. geworden sei. Der Be-\n\nklagte sei auch nicht durch Vereinbarung mit dem Zedenten dem Vertrag zwi-\n\nschen diesem und Rechtsanwalt K. beigetreten. Auch auf den Zeitpunkt\n\nder behaupteten Pflichtverletzung von Rechtsanwalt K. , nämlich während\n\ndes Bestehens der Sozietät mit dem Beklagten, komme es aus diesen Gründen\n\nnicht an.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der\n\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erstrecken sich\n\nbei der Gründung einer Anwaltssozietät die bereits vorher den einzelnen An-\n\nwälten erteilten Einzelmandate nicht ohne weiteres auf die übrigen Mitglieder\n\nder Sozietät. Vielmehr bedarf es einer zumindest stillschweigenden Einbezie-\n\nhung der Sozien in das bisherige Einzelmandat (BGH, Urt. v. 4. Februar 1988\n\n- IX ZR 20/87, NJW 1988, 1973). Das Erfordernis einer vertraglichen Einbezie-\n\nhung des neu hinzutretenden Sozius in das Mandatsverhältnis ist nach dieser\n\nRechtsprechung darin begründet, daß bei Auftragserteilung weder der Mandant\n\nnoch der Anwalt den Willen haben, das Auftragsverhältnis mit (allen) Mitglie-\n\ndern der noch gar nicht bestehenden Sozietät abzuschließen, und ein entspre-\n\nchender Wille der Vertragsschließenden auch bei der späteren Gründung der\n\nSozietät nicht vorliegen kann (aaO). Dieses Erfordernis entspricht auch dem\n\n- nach der früheren Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 74, 240, 242 f) bestehenden - Grundsatz, daß\n\nder in eine Anwaltssozietät Eintretende für vorher begründete Verbindlichkeiten\n\nnur kraft besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger haftet. Nach diesen\n\nRechtsprechungsgrundsätzen hat das Berufungsgericht eine Haftung des Be-\n\nklagten rechtsfehlerfrei verneint.\n\nUnstreitig ist der Vertrag, dessen Pflichten Rechtsanwalt K. verletzt\n\nhaben soll, mit dem Zedenten vor der Gründung der Sozietät mit dem Beklag-\n\nten geschlossen worden. Eine vertragliche Einbeziehung des Beklagten in die-\n\nses vor der Bildung der Sozietät begründete Vertragsverhältnis hat das Beru-\n\nfungsgericht verneint. Den dagegen gerichteten Angriffen der Revision muß der\n\nErfolg versagt bleiben. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Umstand,\n\ndaß nach der Gründung der Sozietät diese in anderen Angelegenheiten von\n\ndem Zedenten bzw. von dessen GmbH beauftragt worden sei, indiziere nicht,\n\nder Beklagte habe auch von dem streitigen, vor seinem Eintritt als Sozius ge-\n\nschlossenen Vertrag Kenntnis gehabt und sei stillschweigend in dieses Ver-\n\ntragsverhältnis einbezogen worden, ist rechtlich möglich und für das Revisions-\n\ngericht bindend.\n\n2. Der Beklagte ist auch nicht kraft Gesetzes infolge der Gründung der\n\nSozietät in das bereits bestehende Mandatsverhältnis einbezogen worden. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Haftung des Beklagten nicht\n\naus einer entsprechenden Anwendung der §§ 28, 128 ff HGB.\n\na) Sofern die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät - wie hier - eine Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts bilden, erstreckt sich die nunmehr nach der\n\nneueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes beste-\n\nhende akzessorische Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts entsprechend § 128 Satz 1 HGB (vgl. BGHZ 142, 315, 318; 146,\n\n341, 358) nur auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, nicht aber auf solche\n\nVerpflichtungen, die lediglich in der Person einzelner Mitgesellschafter begrün-\n\ndet worden sind.\n\nBestand das streitige Vertragsverhältnis mangels vertraglicher Einbezie-\n\nhung des Beklagten weiterhin nur zwischen dem Zedenten und Rechtsanwalt\n\nK. , so haftete auch nur dieser für Verletzungen der sich daraus ergeben-\n\nden Pflichten, selbst wenn von ihm Pflichtverletzungen während des Bestehens\n\nder Sozietät mit dem Beklagten begangen wurden. Eine entsprechende An-\n\nwendung des § 130 Abs. 1 HGB (dazu BGH, Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 56/02,\n\nZIP 2003, 899; z.V.b. in BGHZ) scheidet hier - unabhängig davon, wann die\n\nstreitgegenständliche Verbindlichkeit begründet worden ist - schon deshalb aus,\n\nweil der Beklagte nicht in eine bestehende Gesellschaft eingetreten ist.\n\nb) Eine persönliche Haftung des Beklagten entsprechend § 128 Satz 1\n\nHGB läßt sich nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1\n\nSatz 1 HGB begründen.\n\naa) Dem steht allerdings nicht entgegen, daß § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB für\n\nvor der Gründung der Gesellschaft im Betrieb des früheren Geschäftsinhabers\n\nentstandene Verbindlichkeiten nur die Haftung der Gesellschaft anordnet. Denn\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht die Haftung der\n\nGesellschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB mit ihrer Gründung, so daß der Ein-\n\ntretende für diese Verbindlichkeit der Gesellschaft gemäß § 128 Satz 1 HGB\n\npersönlich haftet (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966,\n\n1917, 1918; v. 22. November 1971 - II ZR 166/69, NJW 1972, 1466, 1467;\n\nebenso die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. Ammon, in Röhricht/Graf\n\nv. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 28 Rdn. 31; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 28\n\nRdn. 5; K. Schmidt, Handelsrecht 5. Aufl. § 8 III 2 a; a.A. Canaris, Handelsrecht\n\n23. Aufl. § 7 Rdn. 92; differenzierend Lindacher NZG 2002, 113, 114\n\nm.w.Nachw. zum Streitstand).\n\nbb) Nach seinem Wortlaut und nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGHZ 31, 397, 400 f; BGH, Urt. v. 29. November 1971 - II ZR\n\n181/68, WM 1972, 21, 22; v. 25. Juni 1973 - II ZR 133/70, WM 1973, 896, 899)\n\nsetzt § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB jedoch voraus, daß jemand in das Geschäft eines\n\nEinzelkaufmanns eintritt (ebenso die herrschende Meinung im Schrifttum vgl.\n\nAmmon aaO § 28 Rdn. 9 Fn. 16; Baumbach/Hopt aaO § 28 Rdn. 2; Canaris\n\naaO § 7 Rdn. 88, 92; Ensthaler/Nickel, GK-HGB § 28 Rdn. 3; Roth, in: Koller/\n\nRoth/Morck, HGB 4. Aufl. § 28 Rdn. 5). Rechtsanwalt K. war bei Begrün-\n\ndung der Sozietät mit dem Beklagten nicht Einzelkaufmann im Sinne des § 28\n\nAbs. 1 Satz 1 HGB, da er kein Handelsgewerbe betrieb, § 2 Abs. 2 BRAO (vgl.\n\nBGHZ 72, 282, 287).\n\nIm handelsrechtlichen Schrifttum wird allerdings die Ansicht vertreten,\n\njeder Unternehmensträger, nicht bloß der Kaufmann nach den §§ 1 bis 5 HGB,\n\nsei Einzelkaufmann im Sinne des § 28 Abs. 1 HGB; ebenso soll es genügen,\n\nwenn durch den Eintritt in das Geschäft des bisherigen Einzelunternehmers\n\neine (das Unternehmen tragende) Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht\n\n(so insbesondere K. Schmidt aaO § 8 III 1 a bb und b bb; ders. NJW 2003,\n\n1897, 1903; vgl. ferner MünchKomm-HGB/Lieb, § 28 Rdn. 10). Zur Begründung\n\nwird angeführt, bei § 28 Abs. 1 HGB handele es sich nicht um eine spezielle\n\nkaufmännische Regelung, sondern um einen Ausdruck des Gedankens der\n\nUnternehmenskontinuität (K. Schmidt aaO § 8 III 1 a bb, S. 257).\n\nOb einer solchen erweiternden Auslegung des § 28 Abs. 1 HGB wegen\n\nder Annäherung des Haftungsrechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an\n\ndasjenige der offenen Handelsgesellschaft durch die jüngere Rechtsprechung\n\ndes II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs allgemein zu folgen ist (offengelas-\n\nsen in BGHZ 143, 314, 318; befürwortend Arnold/Dötsch DStR 2003, 1398,\n\n1403 f; Bruns ZIP 2002, 1602, 1606 f; Ulmer ZIP 2003, 1113, 1116; ders.\n\nMünchKomm/BGB, 4. Aufl. § 714 Rn. 75; ablehnend Römermann BB 2003,\n\n1084, 1086), kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann die weitere Frage offen-\n\nbleiben, ob § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB nur die Mithaftung der neuen Gesellschaft\n\nfür die einzelnen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers begründet\n\n(so die herrschende Meinung, vgl. Roth aaO § 28 Rdn. 10; Ensthaler/Nickel\n\naaO § 25 Rdn. 18 a, 20; Beuthien NJW 1993, 1737 f) oder ob auch ganze\n\nRechtsverhältnisse auf den neuen Unternehmensträger übergehen, dieser also\n\nnicht nur für bereits entstandene Altverbindlichkeiten haftet, sondern selbst\n\nVertragspartei wird (so K. Schmidt aaO § 8 I 4 c bb sowie ders., Gedächtnis-\n\nschrift für Sonnenschein S. 497, 508; Lieb aaO § 25 Rdn. 80 ff, § 28 Rdn. 29;\n\nfür Mietverhältnisse verneinend BGH, Urt. v. 25. April 2001 - XII ZR 43/99,\n\nZIP 2001, 1007, 1008). Es bedarf auch nicht der näheren Überprüfung, welche\n\nVereinbarungen der Beklagte mit Rechtsanwalt K. über die Einbringung\n\nvon dessen \"Geschäft\" in die neu gegründete Sozietät getroffen hat und ob ge-\n\ngebenenfalls der Rechtsgrund für die streitgegenständliche Verbindlichkeit auch\n\ndann \"im Betriebe\" dieses \"Geschäftes\" des Rechtsanwaltes K. entstan-\n\nden ist, wenn es sich, wie das Landgericht angenommen hat, lediglich um einen\n\nTreuhandauftrag ohne rechtsberatende Tätigkeit gehandelt haben sollte. Denn\n\njedenfalls für die hier in Rede stehenden Verpflichtungen aus dem zwischen\n\nRechtsanwalt K. als Einzelanwalt und dem Zedenten begründeten Ver-\n\ntragsverhältnis kommt ein Übergang der Haftung auf die später von Rechtsan-\n\nwalt K. und dem Beklagten gegründete Sozietät in entsprechender An-\n\nwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB wegen der besonderen Ausgestaltung\n\nder zwischen einem Einzelanwalt und seinen Mandanten bestehenden Rechts-\n\nverhältnisse nicht in Betracht.\n\ncc) Das Rechtsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem\n\nMandanten ist - selbst wenn sich der Anwalt mit anderen zur beruflichen Zu-\n\nsammenarbeit verbunden hat - in erster Linie durch die persönliche und eigen-\n\nverantwortliche anwaltliche Dienstleistung geprägt (BVerfG NJW 2003, 2520).\n\nDas einem Einzelanwalt erteilte Mandat ist in besonderem Maße dadurch ge-\n\nkennzeichnet, daß die zu erbringende Dienstleistung an die Person des beauf-\n\ntragten Anwalts geknüpft ist. Der Mandant, der gerade keine Sozietät von meh-\n\nreren Anwälten beauftragt, darf bei Auftragserteilung davon ausgehen, daß der\n\nbeauftragte Anwalt die ihm aufgrund besonderen Vertrauens (vgl. § 627 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB) übertragene Dienstleistung persönlich erbringt (vgl. § 664 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB). In der maßgeblichen Sicht des Rechtsverkehrs wird jedenfalls der\n\nEinzelanwalt als Person und nicht als Unternehmen zum unabhängigen Berater\n\nund Vertreter des Mandanten in Rechtsangelegenheiten berufen. Ob und gege-\n\nbenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine andere Beurteilung geboten\n\nsein kann, wenn das Mandat sogleich einer Sozietät erteilt wird (vgl. dazu\n\nBGHZ 124, 47, 50), steht hier nicht zur Überprüfung. Soll aber das Vertragsver-\n\nhältnis nach dem Willen der Vertragsparteien persönlicher Art sein, wovon bei\n\nder Beauftragung eines Einzelanwalts auszugehen ist, dann greift der Gedanke\n\neiner auf die Kontinuität eines Unternehmens gestützten Haftungserstreckung\n\nnicht (K. Schmidt aaO § 8 I 4 c bb, S. 232 lehnt gleichfalls einen Vertragsüber-\n\ngang ab, wenn das Rechtsverhältnis nach dem Willen der Parteien persönlicher\n\nArt ist wie etwa gegenüber dem Hausanwalt, Steuer- oder Unternehmensbera-\n\nter). Da die persönliche Leistungserbringung die berufliche Tätigkeit des Einzel-\n\nanwalts insgesamt charakterisiert, sind nicht etwa nur einzelne Rechtsverhält-\n\nnisse oder Verbindlichkeiten von einem Übergang der Haftung auszunehmen,\n\nsondern es ist eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB auf\n\nden Eintritt in das \"Geschäft\" eines Einzelanwalts grundsätzlich zu verneinen.\n\nDie Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den Zusammenschluß\n\nvon bisher als Einzelanwälten tätigen Rechtsanwälten zu einer Rechtsanwalt-\n\nsozietät ist ferner deshalb abzulehnen, weil ihnen nicht wie den Gesellschaftern\n\neiner offenen Handelsgesellschaft (§ 28 Abs. 2 HGB) die Möglichkeit offensteht,\n\neiner abweichenden Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister\n\nDritten gegenüber Geltung zu verleihen. Andernfalls wären Nichtkaufleute\n\nschlechter gestellt als Kaufleute.\n\ndd) Eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB folgt\n\nauch nicht daraus, daß nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats\n\ndes Bundesgerichtshofs die Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts nicht nur derjenigen eines Handelsgesellschafters nach\n\n§§ 128, 129 HGB entspricht, sondern der in eine Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts eintretende Gesellschafter wie der Handelsgesellschafter nach § 130\n\nAbs. 1 HGB für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesell-\n\nschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altge-\n\nsellschaftern einzustehen hat (BGH, Urt. v. 7. April 2003 aaO).\n\nEs ist bereits fraglich, ob die analoge Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB\n\ndie entsprechende Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Folge haben\n\nmuß (verneinend etwa Römermann aaO). § 130 Abs. 1 HGB betrifft die Haftung\n\ndes in eine bestehende Gesellschaft Eintretenden, während bei § 28 Abs. 1\n\nSatz 1 HGB erst mit dem Eintritt in das Geschäft des früheren Einzelunterneh-\n\nmers eine Gesellschaft entsteht. Ob deshalb den Vorschriften der §§ 28, 130\n\nHGB unterschiedliche Normzwecke zugrunde liegen oder ob man sie als ver-\n\ngleichbare Sachverhalte regelnde rechtsähnliche Bestimmungen anzusehen\n\nhat, ist umstritten (zum Meinungsstand vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1966 - VIII ZR\n\n92/64, NJW 1966, 1917, 1918 f; Baumbach/Hopt aaO § 28 Rdn. 1, § 130\n\nRdn. 1; Gerlach, Die Haftungsordnung der §§ 25, 28, 130 HGB 1976 S. 49 ff,\n\n62 f; Heymann/Emmerich, HGB 2. Aufl. § 28 Rdn. 7 f; Honsell/Harrer ZIP 1983,\n\n259, 262 f; Zimmer/Scheffel, in Ebenroth/Boujong/Joost HGB § 28 Rdn. 2 ff\n\nm.w.N.). Dieser Problematik braucht hier aber nicht nachgegangen zu werden.\n\nDenn wie schon unter II 2 b cc der Entscheidungsgründe ausgeführt, ist jeden-\n\nfalls für die hier vorliegende Fallgestaltung eine unter dem Gesichtspunkt der\n\nUnternehmens- und Haftungskontinuität identische oder vergleichbare Lage\n\nnicht gegeben, so daß schon aus diesem Grunde aus der entsprechenden An-\n\nwendung des § 130 HGB auf den Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechtes eine Analogie zu § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB beim \"Eintritt\" eines Rechts-\n\nanwalts in das von einem anderen bisher als Einzelanwalt betriebene \"Ge-\n\nschäft\" nicht hergeleitet werden kann.\n\nc) Ob zwischen Rechtsanwalt K. und dem Zedenten ein Anwalts-\n\ndienstvertrag geschlossen wurde, wie der Kläger geltend gemacht hat, oder ob\n\nRechtsanwalt K. von dem Zedenten nur als Treuhänder ohne rechtsbera-\n\ntende Tätigkeit beauftragt wurde, wie das Landgericht angenommen hat, ist\n\nohne Belang. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des zwischen\n\nRechtsanwalt K. und dem Zedenten geschlossenen Vertrages käme eine\n\nHaftung des Beklagten nur in Betracht, wenn § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB entspre-\n\nchend anzuwenden wäre. Sowohl Verpflichtungen aus einem Anwaltsvertrag\n\nals auch solche aus einem Treuhandverhältnis wären \"Altverbindlichkeiten\" des\n\nfrüheren Geschäftsinhabers im Sinne dieser Vorschrift. Denn zu den \"im Betrie-\n\nbe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinha-\n\nbers\" gehören alle Verpflichtungen, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer sol-\n\nchen engen, inneren Verbindung stehen, daß sie als dessen Folge erscheinen\n\n(RGZ 15, 51, 54; 58, 21, 23; 143, 154, 156). Gleichgültig ist, auf welchem\n\nRechtsgrund die Haftung beruht; sie umfaßt sowohl gesetzliche Ansprüche bei-\n\nspielsweise aus Delikts- und Bereicherungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 22. Novem-\n\nber 1971 - II ZR 166/69, NJW 1972, 1466, 1467) als auch Schadensersatzan-\n\nsprüche aus Vertragspflichtverletzungen. Vom Übergang erfaßt werden alle\n\nVerbindlichkeiten, deren Rechtsgrund vor dem \"Eintritt\" gelegt worden ist (Am-\n\nmon aaO § 28 Rdn. 29, § 25 Rdn. 30; Lieb aaO § 28 Rdn. 28, § 25 Rdn. 95;\n\nZimmer/Scheffel aaO § 28 Rdn. 31, § 25 Rdn. 64). Maßgeblich ist grundsätzlich\n\nder Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Zimmer/Scheffel aaO); die Verbindlichkeit\n\nmuß noch nicht fällig, sie kann bedingt oder betagt sein (vgl. BGH, Urt. v.\n\n15. Mai 1990 - X ZR 82/88, WM 1990, 1573, 1576; Urt. v. 25. April 1996 - I ZR\n\n58/94, NJW 1996, 2866, 2867). Entscheidend für die Einordnung ist danach der\n\nZeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung aus dem Mandats- oder Treuhand-\n\nverhältnis mit dessen Begründung, nicht dagegen der Zeitpunkt ihrer Verlet-\n\nzung. Das Vertragsverhältnis ist hier aber unstreitig vor dem \"Eintritt\" des Be-\n\nklagten begründet worden. Kommt aber eine entsprechende Anwendung des\n\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 HGB aus den genannten Gründen in Bezug auf das hier in\n\nRede stehende Vertragsverhältnis nicht in Betracht, weil es sowohl im Falle ei-\n\nnes Anwaltsdienstvertrages als auch im Falle eines Treuhandvertrages nach\n\ndem Willen der Vertragsparteien persönlicher Natur sein sollte, so ist dieses\n\nRechtsverhältnis wie ein zweites, von dem bisherigen Geschäftsinhaber selb-\n\nständig weiter geführtes Geschäft (vgl. dazu BGHZ 31, 397, 399) von dem\n\nÜbergang der Haftung auf die von dem Beklagten und Rechtsanwalt K. \n\nneu gegründete Gesellschaft nicht erfaßt worden. Letzterer haftet für Verbind-\n\nlichkeiten, die aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, vielmehr allein.\n\nKreft Fischer Kayser\n\n Bergmann Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/ix-zr-65-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":21},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 664","ref_norm":"664","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/ix-zr-65-01","retrieved":"2026-07-10 15:10:06.354680+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-22/ix-zr-65-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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