{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"4 StR 319/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 319/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n22. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin S. ,\n\nRechtsanwältin \n als Vertreterin der Nebenklägerin von P. ,\n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft\n\nund der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Dortmund vom 16. Dezember 2002 werden ver-\n\nworfen.\n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die\n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse. Die Kosten der Revisio-\n\nnen der Nebenklägerinnen und des Angeklagten fallen\n\ndem jeweiligen Beschwerdeführer zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Re-\n\nvisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen,\n\nmit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Staatsanwalt-\n\nschaft erstrebt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechts-\n\nmittel - ebenso wie die Nebenklägerinnen, die überdies das Verfahren bean-\n\nstanden - eine Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich in er-\n\nster Linie dagegen, daß das Landgericht das Vorliegen einer verminderten\n\nSteuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen hat.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt\n\nnicht vertreten.\n\nDie Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte lebte mit der damals 28jährigen Melanie S. , dem spä-\n\nteren Tatopfer, und dem gemeinsamen Sohn in häuslicher Lebensgemein-\n\nschaft. Da der Angeklagte im Übermaß Alkohol trank und in alkoholisiertem\n\nZustand gegenüber seiner Lebensgefährtin auch gewalttätig wurde, zog diese\n\nAnfang Januar 2002 mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. In der\n\nFolgezeit bedrohte der Angeklagte, der sich mit der Trennung nicht abfinden\n\nkonnte und seither noch mehr dem Alkohol zusprach, Melanie S. mehrfach\n\nmit dem Tode und griff sie überdies mehrere Male anläßlich zufälliger Zusam-\n\nmentreffen tätlich an, weil sie seiner Aufforderung, zu ihm zurückzukehren,\n\nnicht nachkam. Auch Dritten gegenüber äußerte er unter Alkoholeinfluß, er\n\nwerde Melanie S. umbringen. Am 17. Juli 2002 suchte Melanie S. den An-\n\ngeklagten in dessen Wohnung auf, um Fragen im Zusammenhang mit einem\n\nBesuchstermin für den gemeinsamen Sohn zu klären. Sie hatte zuvor eine\n\nWohnungsnachbarin des Angeklagten gebeten, in seine Wohnung nachzu-\n\nkommen, falls sie nicht zurückkehre. Melanie S. machte dem Angeklagten\n\nVorhaltungen wegen seines verwahrlosten Aussehens und kündigte an, er\n\nwerde seinen Sohn nicht mehr sehen, wenn er so weitermache. Als der Ange-\n\nklagte sie fragte, ob sie mit einem anderen Mann zusammen sei, antwortete\n\nMelanie S. zunächst ausweichend. Beide gelangten danach vom Wohnzim-\n\nmer ins Schlafzimmer. Dort bejahte schließlich Melanie S. die vom Ange-\n\nklagten erneut gestellte Frage. Diese Antwort machte den Angeklagten wütend.\n\nEr warf Melanie S. auf das Bett und setzte sich auf sie. Sie versuchte zu-\n\nnächst, ihn wegzudrücken, was ihr jedoch nicht gelang. Der Angeklagte faßte\n\ndaraufhin\n\n\"aus Wut, Verzweiflung und endgültiger Verlustangst und Trauer um das\n\nScheitern der Beziehung\" den Entschluß, Melanie S. zu töten. Er würgte sie\n\nmindestens drei Minuten bis zum Eintritt des Todes. Im Zeitpunkt der Tat wies\n\ner eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ auf.\n\nII.\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen\n\nDas Urteil weist keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.\n\na) Soweit die Nebenklägerinnen beanstanden, das Landgericht habe die\n\nHinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO verletzt, greifen die Verfahrensrügen\n\naus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.\n\nb) Ohne Erfolg wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläge-\n\nrinnen in sachlich-rechtlicher Hinsicht dagegen, daß der Angeklagte nicht we-\n\ngen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt worden ist.\n\naa) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist\n\ndas Schwurgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Ange-\n\nklagte nicht die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers ausgenutzt, mithin nicht\n\nheimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat.\n\nNach der Rechtsprechung kommt es bei heimtückisch begangenem\n\nMord hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers auf den Beginn des\n\nersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an (vgl. BGHSt 32, 382, 384).\n\nZwar kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter mit bereits ge-\n\nfaßtem Tötungsvorsatz ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne\n\nzwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so\n\nkurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen\n\n(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15; BGH NStZ 1999, 506). Ausgehend\n\nvon diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof erwogen, Arglosigkeit des\n\nTatopfers auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der überraschende Angriff\n\nzunächst nicht mit Tötungsvorsatz, sondern nur mit Verletzungsvorsatz geführt\n\nwird, jedoch der ursprüngliche Verletzungswille derart schnell in Tötungsvor-\n\nsatz umschlägt, daß der Überraschungseffekt zu dem Zeitpunkt andauert, zu\n\ndem der Täter zum auf Tötung gerichteten Angriff schreitet. Voraussetzung für\n\ndie Annahme von Arglosigkeit soll aber auch in einem solchen Fall sein, daß\n\ndem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen bleibt (BGHR\n\nStGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 16 und 27).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob hiernach Heimtücke schon deshalb\n\nentfällt, weil es dem Tatopfer gelang, sich zunächst gegen den ersten noch\n\nnicht mit Tötungsvorsatz geführten Angriff zur Wehr zu setzen.\n\nDenn Melanie S. war nach den Feststellungen schon aufgrund des der\n\nTötung unmittelbar vorausgegangenen Wortwechsels mit dem Angeklagten\n\nnicht mehr arglos. Zwar schließt ein bloßer der Tat vorausgegangener Wort-\n\nwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Mißtrauen\n\nHeimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tät-\n\nlichkeit entnommen hat. Erforderlich ist vielmehr für die Beseitigung der Arglo-\n\nsigkeit auch bei einem vorausgegangenen Streit, daß das Opfer mit einem tät-\n\nlichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363; 39, 353, 368; BGHR StGB § 211\n\nAbs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ 2003, 146).\n\nDaß letzteres hier vorgelegen hat, ergibt sich sowohl aus der Vorge-\n\nschichte der Auseinandersetzung als auch aus ihrem Verlauf selbst. Melanie\n\nS. war bei ihrem Besuch beim Angeklagten bewußt, daß dieser nach wie vor\n\nnicht bereit war, die Trennung zu akzeptieren, und auf ihre Weigerung, zu ihm\n\nzurückzukehren, in der Vergangenheit mit massiven Tätlichkeiten reagiert und\n\nsie bereits mehrfach mit dem Tode bedroht hatte. Zuletzt war es einen Monat\n\nvor der Tat zu einem tätlichen Angriff durch den Angeklagten gekommen. Aus\n\nAngst hatte sie ihm deshalb auch verheimlicht, daß sie zwischenzeitlich eine\n\nneue Beziehung eingegangen war. Am Tattag suchte sie die Wohnung des\n\nAngeklagten erst auf, nachdem sie - ersichtlich aus Sorge vor Tätlichkeiten des\n\nAngeklagten - eine Nachbarin gebeten hatte, nachzukommen, falls sie nicht\n\nzurückkehre. Diese Vorgeschichte darf bei der Beurteilung der Arglosigkeit und\n\nder Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht außer acht gelassen werden (vgl.\n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21). Hieraus ergibt sich jedoch, daß Me-\n\nlanie S. am Tattag nicht nur einer Begegnung mit dem Angeklagten mit gene-\n\nrellem Mißtrauen begegnete, sondern jedenfalls spätestens ab dem Zeitpunkt,\n\nals der Angeklagte das Gespräch auf das Eingehen einer neuen Partnerschaft\n\nlenkte und sich erkennbar nicht mit ausweichenden Antworten abfinden wollte,\n\nauch konkret mit einem schweren tätlichen Angriff rechnete. Daß sie die frühe-\n\nren Todesdrohungen des Angeklagten nicht ernst nahm (UA 11) und sich des-\n\nhalb möglicherweise keines Angriffs auf ihr Leben versah, belegt ihre Arglosig-\n\nkeit im Tatzeitpunkt nicht. Vielmehr ist von einer Arglosigkeit eines Tatopfers\n\nschon dann nicht mehr auszugehen, wenn es, wie hier, einen schweren Angriff\n\nauf seinen Körper befürchtet (BGHR aaO).\n\nbb) Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweg-\n\ngründe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei ver-\n\nneint.\n\nEs ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe Melanie S. \n\naus \"Wut, Verzweiflung, endgültiger Verlustangst und Trauer um das Scheitern\n\nder Beziehung\" getötet. Es hat nicht feststellen können, daß eines dieser Moti-\n\nve für die Tötung ausschlaggebend gewesen ist und hat deshalb die Motivation\n\ndes Angeklagten insgesamt nicht als auf niedrigster Stufe stehend angesehen.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand. Beim Vorliegen eines\n\nMotivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweg-\n\ngründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der\n\nTat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe\n\nstehen und deshalb besonders verwerflich sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\nniedrige Beweggründe 20, 25; BGH, Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR\n\n126/03).\n\nEin solcher Fall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\n\nnicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Land-\n\ngericht nicht verkannt, daß die Tötung der Melanie S. unmittelbar nach deren\n\n\"Geständnis\" über das Eingehen einer neuen Partnerschaft erfolgte und bei der\n\nTötung auch Eifersucht und Wut des Angeklagten darüber, daß sie sich einem\n\nanderen Mann zugewandt hatte, eine Rolle spielten (UA 21 und 23). Daß das\n\nSchwurgericht diese Motivation nicht als tatbeherrschend angesehen hat, be-\n\ngegnet indes keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist anhand der Vorge-\n\nschichte der Tat belegt, daß gleichbedeutend tatauslösend und tatbestimmend\n\nauch Gefühle der Verzweiflung des Angeklagten über die Trennung, über seine\n\nin der Folgezeit entstandene perspektivlose Lebenssituation und über das Er-\n\nkennen, daß sich seine Lebensgefährtin endgültig von ihm abgewandt hatte,\n\nwaren. Vor diesem Hintergrund hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei die für\n\nden Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im\n\nSinne des § 211 Abs. 2 StGB gewertet (vgl. BGH NStZ 2004, 34).\n\n2. Die Revision des Angeklagten\n\nAuch die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nDie Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene Schwurgericht\n\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer affekti-\n\nven Bewußtseinsstörung beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung im\n\nSinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit abgelehnt hat, sind nicht\n\nzu beanstanden.\n\nZwar ist das Landgericht davon ausgegangen, daß unter anderem we-\n\ngen der \"Verlustangst\" des Angeklagten eine \"affektive Beeinflussung\" bei der\n\nTatausführung vorgelegen habe. Eine affektive Erregung stellt jedoch bei vor-\n\nsätzlichen Tötungsdelikten, zumal, wenn wie hier, gefühlsmäßige Regungen\n\nbei der Tat eine Rolle spielen, eher den Normalfall dar (vgl. Saß, Der Nerven-\n\narzt 1983, 557, 558). Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht\n\nhat, daß sie zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat, kann des-\n\nhalb nur anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die\n\nals Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts spre-\n\nchen können. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu\n\nbeurteilen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4, 7, 9 jew. m.w.N.; BGH StV\n\n1993, 637). Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei vor-\n\ngenommen. Es hat darauf abgestellt, daß der Angeklagte das Tatgeschehen\n\n\"beherrscht\" und \"zweckmäßig\" gehandelt habe. Dies wird durch die Feststel-\n\nlungen insoweit belegt, als der Angeklagte selbst das Gespräch auf das - wie\n\ner wußte - für ihn stark emotionsbelastete Thema einer neuen Partnerschaft\n\nder Melanie S. lenkte, er mithin nicht unvorhergesehen in die tatauslösende\n\nSituation gestellt wurde. Für eine erhaltene Introspektionsfähigkeit spricht zu-\n\ndem die Reflektion seiner Tatmotivation (vgl. Saß aaO, 569), etwa seine Ein-\n\nlassung, er sei wütend gewesen, nachdem Melanie S. die Aufnahme einer\n\nBeziehung zum Zeugen M. eingeräumt habe. Das Landgericht hat ferner\n\nzutreffend hervorgehoben, der Angeklagte habe eine detailreiche Erinnerung\n\nan das Tatgeschehen. In seine Abwägung hat es die alkoholische Beeinflus-\n\nsung des trinkgewohnten Angeklagten zur Tatzeit ebenso wie sein Nachtatver-\n\nhalten in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Es hat insbesondere\n\nberücksichtigt, daß der Angeklagte im Anschluß an die Tat sowohl mit der Zeu-\n\ngin Sch. als auch mit einem Polizeibeamten situationsangepaßte und -\n\norientierte Telefongespräche führte. Wenn das Schwurgericht diese in der Tat-\n\nsituation und im Nachtatverhalten liegenden Indizien zusammenfassend dahin\n\ngewürdigt hat, daß ein rechtlich relevanter Ausnahmezustand des Angeklagten\n\nzum Tatzeitpunkt nicht vorlag, so hält sich diese Wertung noch innerhalb des\n\ndem Tatrichter insoweit eröffneten Beurteilungsspielraums.\n\nEine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tat-\n\nvorgeschichte. Nach den Feststellungen befaßte sich der Angeklagte bereits\n\nseit der Trennung von Melanie S. mit dem Gedanken diese zu töten, falls sie\n\nnicht zu ihm zurückkehrte. Diese Überlegungen werden nicht nur durch die\n\nvielfachen, von ihm eingeräumten Todesdrohungen gegenüber dem Tatopfer\n\nund entsprechenden Ankündigungen gegenüber dritten Personen belegt, son-\n\ndern auch durch die Vorfälle vom Februar 2002, als der Angeklagte Melanie\n\nS. in einer der Tat vergleichbaren Situation erstmals heftig würgte und von\n\nanderen Personen von einem weiteren Vergehen gegen seine ehemalige Le-\n\nbensgefährtin abgehalten werden mußte, sowie durch den Vorfall vom April\n\n2002, als er Schrauben unter die Reifen ihres Fahrzeugs legte, möglicherweise\n\num einen Verkehrsunfall herbeizuführen. Derartige Ankündigungen der Tat und\n\nvergleichbare aggressive Handlungen gegen das spätere Tatopfer im Vorfeld\n\nsind jedoch ebenfalls deutliche Anzeichen dafür, daß der Angeklagte nicht in-\n\nfolge einer Bewußtseinsstörung in ein gedanklich nicht vorbereitetes Tatge-\n\nschehen geraten ist (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 11 m.w.N.; Saß aaO, 567).\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben auch keine Anhaltspunkte dafür, daß\n\ndas Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten bei der Tatausführung infolge ei-\n\nner schon längere Zeit vor der Tat bestehenden ambivalenten Täter-Opfer-\n\nBeziehung mit chronischen Affektanspannungen schwer erschüttert war. Zwar\n\nist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei einer solchen Situation auch ein\n\n\"Vorgestalten\" der Tat in der Phantasie bis hin zu Ankündigungen und Vorbe-\n\nreitungshandlungen der Tat mit einem tatauslösenden affektiven Durchbruch\n\nvom Schweregrad des § 21 StGB vereinbar sein können (vgl. BGHR StGB § 21\n\nAffekt 6 und 11 m.w.N.). Eine solche Konfliktentwicklung hat das Landgericht\n\nindes nicht festgestellt. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und Melanie\n\nS. gestaltete sich seit der Trennung gerade nicht ambivalent; vielmehr unter-\n\nnahm lediglich der Angeklagte einseitige Versuche, Melanie S. zu einer\n\nRückkehr zu bewegen, während diese an der Trennung festhielt. Auch die\n\nStimmungsschwankungen des Angeklagten, seine zunehmende Verwahrlosung\n\nund die damit einhergehende Vernachlässigung sozialer Belange waren nach\n\nden Urteilsfeststellungen nicht Folgen einer Konfliktentwicklung im Rahmen\n\neiner ambivalenten Täter-Opfer-Beziehung, sondern standen, worauf der Ge-\n\nneralbundesanwalt zu Recht hinweist, in untrennbarem Zusammenhang mit\n\ndem übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten, den er nach der Trennung\n\nnoch weiter gesteigert hatte. Angesichts dieser Umstände ist gegen die An-\n\nnahme des Landgerichts, beim Angeklagten habe zur Tatzeit weder eine\n\nschuldmindernde affektive Bewußtseinsstörung noch eine schwere andere\n\nseelische Abartigkeit aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung vorgele-\n\ngen, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.\n\nIII.\n\nEine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten und der Nebenklägerinnen findet nicht statt, weil beide Revisionen er-\n\nfolglos sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/4-str-319-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/4-str-319-03","retrieved":"2026-07-10 15:10:14.485147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-22/4-str-319-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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