{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"XII ZR 214/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 127 a.F., 130 Abs. 1 Satz 1 a) Zum Zugang einer per Telefax übermittelten empfangsbedürftigen Willenserklä- rung, deren Empfänger urlaubsbedingt abwesend ist. b) Zum Bedeutungsgehalt einer Vereinbarung, nach der die Kündigung eines Miet- vertrages durch eingeschriebenen Brief erfolgen soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 214/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n21. Januar 2004\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 127 a.F., 130 Abs. 1 Satz 1\n\na) Zum Zugang einer per Telefax übermittelten empfangsbedürftigen Willenserklä-\n\nrung, deren Empfänger urlaubsbedingt abwesend ist.\n\nb) Zum Bedeutungsgehalt einer Vereinbarung, nach der die Kündigung eines Miet-\n\nvertrages durch eingeschriebenen Brief erfolgen soll.\n\nBGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - OLG Saarbrücken\nLG Saarbrücken\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2000 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht\n\nüber die Verurteilung zur Zahlung von 41.683,19 DM nebst Zinsen\n\nhinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts\n\nSaarbrücken vom 4. September 1998 - in der Fassung des Be-\n\nrichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 1999 - wird hinsichtlich\n\ndes Feststellungsantrages zurückgewiesen.\n\nIm übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten aus-\n\ngesprochenen Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses.\n\nDer Kläger vermietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 23. März 1990\n\nan die Beklagte drei Lagerhallen nebst gewerblichen Flächen, Sanitär- und So-\n\nzialräumen zu einem monatlichen Mietzins von 19.500 DM zuzüglich Mehr-\n\nwertsteuer. Nach § 2 Abs. 2 des Mietvertrages war das Mietverhältnis jeweils\n\nzum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist\n\nvon 12 Monaten kündbar, für beide Parteien jedoch erstmals zum 31. Dezem-\n\nber 1992. Die Parteien vereinbarten in § 2 Abs. 6 des Mietvertrages, daß die\n\nKündigung durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe. Der Mietver-\n\ntrag enthielt zudem in § 3 Abs. 2 eine Mietanpassungsklausel. Anläßlich der\n\nBestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugunsten der Beklagten wurde der\n\nMietvertrag vom 23. März 1990 durch den notariellen Vertrag vom 25. Mai 1990\n\ngeringfügig modifiziert.\n\nSeit September 1991 fanden Verhandlungen der Parteien über die An-\n\npassung des Mietzinses statt. Durch die Zusatzvereinbarung vom 8./18. Febru-\n\nar 1992 wurde der Mietzins für die Zeit ab 1. Oktober 1991 rückwirkend auf mo-\n\nnatlich 21.444,68 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Der Kläger ver-\n\nlangte ab Januar 1994 einen Nettomietzins in Höhe von 22.997,80 DM und ab\n\nJanuar 1995 einen solchen in Höhe von 26.605,53 DM jeweils zuzüglich Mehr-\n\nwertsteuer.\n\nDie Beklagte kündigte mit Schreiben vom 22. Juni 1995 das Mietverhält-\n\nnis zum 30. Juni 1996. Dieses Schreiben übermittelte sie am 29. Juni 1995 dem\n\nKläger per Telefax. In einem Anschreiben zu der Kündigungserklärung wies die\n\nBeklagte darauf hin, daß dem Kläger das Original des Kündigungsschreibens\n\nam darauffolgenden Tag über Herr Braun zugehen werde. Am 30. Juni 1995\n\nwurde das Kündigungsschreiben gegen 10 Uhr in den Hausbriefkasten des\n\nKlägers eingeworfen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seiner Ehefrau\n\nverreist. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 wies der Kläger die Beklagte darauf\n\nhin, daß er bis heute keine vertragsgemäße Kündigung erhalten habe. Durch\n\nSchreiben vom 18. Dezember 1995 verlangte der Kläger für den Zeitraum von\n\n1993 bis 1995 rückständige Mietzinsen in Höhe von insgesamt 63.416,52 DM\n\nbrutto und machte ab Januar 1996 einen monatlichen Mietzins von\n\n27.813,48 DM brutto geltend. Die Beklagte erklärte durch Schreiben vom\n\n19. Dezember 1995 erneut vorsorglich die Kündigung des Mietvertrages zum\n\n31. Dezember 1996. Sie räumte das Mietobjekt zum 30. Juni 1996. Zwischen\n\nden Parteien besteht Streit, ob die Mietsache nach ihrer Rückgabe vermietbar\n\nwar.\n\nDer Kläger verlangt mit der Klage Zahlung des Mietzinses für die zweite\n\nJahreshälfte 1996 in Höhe von 166.880,88 DM sowie Zahlung der von ihm für\n\ndie Jahre 1994, 1995 und die erste Jahreshälfte 1996 geforderten Mieterhö-\n\nhungen von 70.165,44 DM. Hilfsweise macht er für die zweite Jahreshälfte 1996\n\neinen Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns geltend. Im übrigen bean-\n\ntragt er festzustellen, daß das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung der Be-\n\nklagten vom 19. Dezember 1995 erst zum 31. Dezember 1996 beendet worden\n\nist.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 41.683,19 DM stattgegeben\n\nund im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das\n\nBerufungsgericht das Urteil des Landgerichtes abgeändert und die Beklagte\n\nverurteilt, weitere 158.900,46 DM zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daß\n\ndas Mietverhältnis erst aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Dezem-\n\nber 1995 zum 31. Dezember 1996 beendet wurde. Im übrigen hat es die Beru-\n\nfung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Be-\n\nklagten, die der Senat angenommen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils im Umfang der Anfechtung und hinsichtlich des Feststellungsan-\n\ntrags zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. Im übrigen (Ziffer 1.1. des\n\nTenors) führt sie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandes-\n\ngericht.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden für den Zeit-\n\nraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 rückständige Mietzinsen in Höhe von\n\n158.900,46 DM zu. Der Kläger könne für diesen Zeitraum Mietzinsen geltend\n\nmachen, da die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 1995 das Mietverhältnis\n\nnicht mit Wirkung zum 30. Juni 1996 beendet habe. Die durch das Telefax-\n\nschreiben vom 29. Juni 1995 übermittelte Kündigung der Beklagten sei nicht\n\nfristgerecht zugegangen. Die Kündigung durch das Telefax habe zwar dem\n\nvertraglich festgelegten Formerfordernis genügt, da eine solche Übermittlung\n\nzur Wahrung der gewillkürten Schriftform im Sinne von § 127 BGB a.F. ausrei-\n\nche. Ein Zugang einer Willenserklärung liege aber nur dann vor, wenn sie derart\n\nin den Bereich des Empfängers gelangt sei, daß dieser unter normalen Verhält-\n\nnissen die Möglichkeit habe, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.\n\nAus dem Sendeprotokoll ergebe sich zwar, daß das Telefax am 29. Juni 1995\n\num 10.39 Uhr von dem Empfangsgerät des Klägers ausgedruckt worden sei.\n\nDer Kläger habe aber wegen seines Urlaubes erst nach dem 30. Juni 1995 von\n\ndem Telefax Kenntnis erlangt.\n\nEin fristgerechter Zugang der Kündigung sei auch nicht durch den am\n\n30. Juni 1995 getätigten Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbrief-\n\nkasten des Klägers erfolgt. Es könne zwar zugunsten der Beklagten unterstellt\n\nwerden, daß das vereinbarte Kündigungserfordernis per eingeschriebenem\n\nBrief keine Formvoraussetzung im Sinne der §§ 125 ff. BGB gewesen sei, son-\n\ndern lediglich Beweisfunktion gehabt habe. Die Beklagte habe auch bewiesen,\n\ndaß das Kündigungsschreiben vom 22. Juni 1995 in den Hausbriefkasten des\n\nKlägers am 30. Juli 1995 gegen 10 Uhr eingeworfen worden sei. Für den Zu-\n\ngang der Kündigung sei weiterhin unerheblich, daß der Kläger sich am 30. Juni\n\n1995 auf einer Reise befunden habe. Für diesen Fall hätte er hinreichend Vor-\n\nsorge dafür treffen müssen, daß die Kündigung, mit der er auch gerechnet ha-\n\nbe, rechtzeitig ihm übermittelt werde. Die Kündigung habe den Hausbriefkasten\n\ndes Klägers aber zu einer Tageszeit erreicht, zu der mit ihrer Entnahme nicht\n\nmehr zu rechnen gewesen sei. Nach den Auskunftsschreiben der Deutschen\n\nPost vom 3. April 2000 und vom 3. Mai 2000 sei zwar die übliche Zustellzeit in\n\nder Wohnstraße des Klägers zwischen 9.30 Uhr und 10.30 Uhr gewesen. Der\n\nKläger habe jedoch bewiesen, daß zwischen ihm und dem Postzusteller eine\n\nVereinbarung bestanden habe, nach der seine Post ihm regelmäßig zwischen\n\n8.30 Uhr und 9.00 Uhr zugestellt worden sei. Innerhalb dieses Zeitraumes sei\n\ndem Kläger das Kündigungsschreiben nicht zugegangen. Dem Kläger stehe\n\ndaher für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 ein Anspruch auf Zahlung\n\nvon rückständigen Mietzinsen in Höhe von 158.900,46 DM zu. Die von dem\n\nKläger verlangte Erhöhung des Mietzinses nach dem Lebenshaltungsindex sei\n\nindes nur in Höhe von 1.822,03 DM monatlich gerechtfertigt, woraus sich ein\n\nmonatlicher Gesamtmietzins von 26.483,41 DM (24.661,38 + 1.822,03 DM) und damit\n\nein Gesamtbetrag von 158.900,46 DM (26.483,41 x 6) errechne.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.\n\n1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, daß die in dem Mietvertrag vereinbarte Kündigungsform\n\nkein Wirksamkeitserfordernis darstellt. Die in § 2 Abs. 4 des Mietvertrages ent-\n\nhaltene Vertragsklausel beinhaltet die Abrede der Schriftform für die Kündi-\n\ngungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersen-\n\ndungsart durch einen eingeschriebenen Brief. Bei einer solchen Klausel hat die\n\nSchriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB, während\n\ndie Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung\n\nsichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die\n\nSchriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart,\n\ndagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibe-\n\nbrief wirksam erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/85 -\n\nNJW-RR 1996, 866, 867; BAG, Urteil vom 20. September 1979 - 2 AZR\n\n967/77 - NJW 1980, 1304; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 955; Grapentin in:\n\nBub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. 4\n\nRdn. 13; MünchKomm/Einsele BGB 4. Aufl. § 130 Rdn. 12). Diesen Anforde-\n\nrungen hat die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung genügt, da die\n\nÜbermittlung einer Willenserklärung durch ein Telefax zur Wahrung der gewill-\n\nkürten Schriftform - die hier gegeben ist - ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom\n\n22. April 1996 aaO 867). Das Berufungsgericht hat in der Vereinbarung der\n\nParteien keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß sie darüber hinaus - abwei-\n\nchend von der genannten Rechtsprechung - hier eine besondere Zugangsart\n\nals Wirksamkeitserfordernis der Kündigung vereinbart hätten. Diese Auslegung\n\nist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 1995 sei\n\ndem Kläger nicht am 29. Juni 1995 durch das Telefax zugegangen.\n\na) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Ab-\n\nwesenheit abzugeben ist, wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm\n\nzugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich\n\ndes Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Mög-\n\nlichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n26. November 1997 - VIII ZR 22/97 - NJW 1998, 976, 977; BAG, Urteil vom\n\n16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - NJW 1989, 606; BGHZ 67, 271, 275; Münch-\n\nKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 9; Staudinger/Rolfs BGB - Neubearbeitung\n\n2003 - § 542 Rdn. 29). Willenserklärungen, die durch Fernschreiben oder ein\n\nTelefax übermittelt werden, gehen grundsätzlich mit Abschluß des Druckvor-\n\nganges am Empfangsgerät des Adressaten diesem zu (vgl. BGH, Urteil vom\n\n7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665, 667; BGHZ 101, 276,\n\n280; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 20). Allerdings ist der Zugang erst\n\ndann vollendet, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und\n\nnach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Daher ist auch bei einer Über-\n\nmittlung per Telefax auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Empfänger\n\nnach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung Kenntnis vom Inhalt der\n\nWillenserklärung verschaffen konnte (vgl. BGHZ 67 aaO 275; OLG Rostock,\n\nNJW-RR 1998, 526, 527; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 130 Rdn. 8, 13 b,\n\n13 c; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 20).\n\nb) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nist das Telefax am 29. Juni 1995 um 10.39 Uhr von dem Empfangsgerät des\n\nKlägers ausgedruckt worden. Für die Wirksamkeit des Zuganges ist es unbe-\n\nachtlich, daß der Kläger im Zeitpunkt des Ausdruckes wegen seines Urlaubes\n\nnicht anwesend war. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die objektive\n\nMöglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinn zu verstehen ist und da-\n\nher für den Zugang der Kündigung eine tatsächliche Kenntnisnahme des Klä-\n\ngers nicht erforderlich war. Es genügt, daß die Willenserklärung in den Bereich\n\ndes Empfängers gelangt ist und zwar so, daß sie üblicherweise - nicht zufällig -\n\nalsbald wahrgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1997\n\naaO 977; Soergel/Hefermehl aaO § 130 Rdn. 8). Hierbei hat der Empfänger die\n\nRisiken seines räumlichen Machtbereiches zu tragen. Führen diese dazu, daß\n\nder Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung entweder verspätet oder gar\n\nnicht Kenntnis nimmt, sind diese dem Empfänger zuzurechnen, wenn die Erklä-\n\nrung in seinen räumlichen Machtbereich gelangt ist. Daher geht eine Willenser-\n\nklärung auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit oder - wie hier -\n\ndurch Urlaub daran gehindert ist, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu\n\nnehmen. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vor-\n\nkehrungen zu treffen. Unterläßt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein\n\nin der Person des Empfängers liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen (vgl.\n\nBAG, Urteil vom 16. März 1988 aaO 607; MünchKomm/Einsele aaO § 130\n\nRdn. 35; Soergel/Hefermehl aaO § 130 Rdn. 11).\n\nc) Ohne Erfolg beanstandet die Revisionserwiderung mit der Gegenrüge,\n\ndaß es sich bei dem Telefaxschreiben lediglich um eine Ankündigung der Kün-\n\ndigungserklärung gehandelt habe. Ausweislich des der Kündigungserklärung\n\nvorangestellten Anschreibens hat die Beklagte mit dem Telefax die Kündigung\n\nausdrücklich erklärt. Lediglich das Original des Schreibens sollte nach dem In-\n\nhalt des Anschreibens am nächsten Tag dem Kläger persönlich übergeben\n\nwerden. Mit der Nachsendung des Originals wollte die Beklagte den bekannten\n\nUnsicherheiten der fernmeldetechnischen Übermittlung Rechnung tragen. Die\n\nÜbergabe des Originals der Kündigung und die darin enthaltene Empfangsbe-\n\nstätigung hatten daher lediglich Beweisfunktion, während durch das Telefax-\n\nschreiben die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung gewahrt werden sollte.\n\n3. Es kommt folglich nicht mehr darauf an, ob die Kündigung durch den\n\nEinwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten dem Kläger fristge-\n\nrecht zugegangen ist. Insoweit kann aber nicht dem Oberlandesgericht gefolgt\n\nwerden, daß es für den Zugang der Kündigung auf die mit dem Postzusteller\n\nindividuell vereinbarte Abrede ankommt, nach der die Post dem Kläger übli-\n\ncherweise zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr zugestellt werden sollte. Nach den\n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Kündigungser-\n\nklärung am 30. Juni 1995 um 10 Uhr in dem Briefkasten des Klägers geworfen\n\nworden. Der Zugang der Kündigung ist an dem Tag bewirkt worden, an dem\n\nnach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerech-\n\nnet werden konnte. Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des Emp-\n\nfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs ei-\n\nne Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist sie\n\nan diesem Tag nicht mehr zugegangen (vgl. BayVerfGH, NJW 1993, 517, 519).\n\nDabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers, sondern im\n\nInteresse der Rechtssicherheit auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl.\n\nPalandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. § 130 Rdn. 6). Da Postsendungen - nach den\n\nAuskünften der Post AG - in der von dem Kläger bewohnten Straße üblicher-\n\nweise in der Zeit von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr zugestellt werden, war nach der\n\nobjektiven Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens um\n\n10.00 Uhr noch zu rechnen.\n\n4. Das BG hat von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig keine\n\nFeststellungen darüber erhoben, ob die Klageforderung unter dem Gesicht-\n\npunkt des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruches begründet\n\nist. Die Revisionserwiderung hat mit der in der mündlichen Verhandlung erho-\n\nbenen Gegenrüge zu Recht beanstandet, daß hinsichtlich des Bestehens eines\n\nSchadensersatzes wegen entgangenen Gewinns weitere Feststellungen not-\n\nwendig sind, die der Senat nicht treffen kann. Die Sache war daher zur weiteren\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/xii-zr-214-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/xii-zr-214-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-21/xii-zr-214-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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