{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"IV ZR 44/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 195 a.F.; VVG § 12 Abs. 1 Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aus culpa in contrahen- do und der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers unterliegen auch dann der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, wenn ein vorvertragliches Ver- schulden des Versicherers (oder seines Agenten) zwar nicht das Zustandekommen des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 44/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n21. Januar 2004\nHeinekamp,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 195 a.F.;\nVVG § 12 Abs. 1\n\nAnsprüche des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aus culpa in contrahen-\n\ndo und der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers unterliegen\n\nauch dann der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, wenn ein vorvertragliches Ver-\n\nschulden des Versicherers (oder seines Agenten) zwar nicht das Zustandekommen\n\ndes späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat,\n\nder im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder\n\nvon ihnen abweicht.\n\nBGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - OLG Stuttgart\n\n LG Ellwangen\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens\n\nund die weiteren Kosten des Verfahrens über die Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand :\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für den Verlust von\n\nfünf Vollblutpferden, die beim Brand seines Stalles zu Tode gekommen\n\nsind.\n\nUnter Vermittlung des Beklagten zu 1) beantragten der Kläger und\n\nseine Ehefrau, die ihre behaupteten Ersatzansprüche an den Kläger ab-\n\ngetreten hat, im Dezember 1997 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten\n\nzu 2) den Abschluß eines Gebäudeversicherungsvertrages für ihr Anwe-\n\nsen, der den Pferdestall einschloß. Nach dem Versicherungsvertrag war\n\ndas lebende Inventar, d.h. insbesondere die in dem Stall untergebrachten\n\nPferde, nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. In der Nacht vom 12. auf\n\nden 13. Dezember 1998 brannte der Pferdestall nieder, wobei fünf Voll-\n\nblutpferde an Rauchgasen erstickten. Die Beklagte zu 2) erstattete den\n\nGebäudeschaden.\n\nDer Kläger hat von den Beklagten daneben Ersatz für den Verlust\n\nder Pferde in Höhe von 230.000 DM gefordert. Vorrangig hat er deswegen\n\nzunächst den Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, der seiner Auffas-\n\nsung nach als Versicherungsmakler aufgetreten sei und sich bei der Ver-\n\ntragsanbahnung nicht an seine Zusage gehalten habe, einen Vertrag zu\n\nvermitteln, der Versicherungsschutz auch für das lebende Inventar ein-\n\nschließe. Für den Fall, daß der Beklagte zu 1) statt dessen als Agent des\n\nVersicherers gehandelt habe, müsse er nach Meinung des Klägers ebenso\n\nhaften, weil er bei der Vertragsanbahnung mit seiner Zusage besonderes\n\npersönliches Vertrauen erweckt und \n\nin Anspruch genommen habe.\n\nDaneben hat der Kläger für diesen Fall mit bei Gericht am 17. April 2002\n\neingegangenem Schriftsatz klagerweiternd auch die Beklagte zu 2) als\n\nGeschäftsherrin in Anspruch genommen.\n\nDer Beklagte zu 1) hat eine Eigenhaftung abgelehnt, weil er als\n\nAgent des Versicherers aufgetreten sei, wie auch die Beklagte zu 2) vor-\n\nträgt. Sie bestreitet jedoch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) bei\n\nder Vertragsanbahnung. Beides hat sie dem Kläger erstmals mit Schrei-\n\nben vom 9. November 1999 mitgeteilt und Ersatzleistungen abgelehnt. Sie\n\nhält Schadensersatzansprüche des Klägers gegen sie im übrigen auch für\n\nverjährt.\n\nDie Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht\n\nhat die Revision nur zugelassen, soweit die gegen die Beklagte zu 2) ge-\n\nrichtete Klage abgewiesen worden ist. Mit der Revision verfolgt der Kläger\n\nsein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe :\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gleichviel, ob sich ein An-\n\nspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus culpa in contrahendo\n\noder aber aus gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung ergäbe, sei er\n\njedenfalls nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt.\n\n1. Auch wenn der Kläger insoweit keine vertraglichen Ansprüche\n\ngeltend mache, reiche es für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist\n\naus § 12 Abs. 1 VVG aus, daß der Anspruch seine rechtliche Grundlage\n\nim Vertrag habe. Das treffe sowohl auf die gewohnheitsrechtliche Erfül-\n\nlungshaftung zu, bei der der Versicherungsvertrag im Sinne der unterblie-\n\nbenen Aufklärung des Versicherungsnehmers umgestaltet werde, als auch\n\nauf den Anspruch aus culpa in contrahendo (jetzt: § 311 Abs. 2 und 3\n\nBGB n.F.), der seine Grundlage ebenfalls im abgeschlossenen Versiche-\n\nrungsvertrag finde und deshalb kein gesetzlicher Anspruch sei. Die An-\n\nwendung des § 12 Abs. 1 VVG auf solche Ansprüche entspreche der In-\n\ntention des Gesetzgebers, möglichst schnell eine Klärung der Rechtslage\n\nim Zusammenhang mit allen Ansprüchen herbeizuführen, die ihre Grund-\n\nlage in Versicherungsverträgen hätten.\n\n2. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG habe hier\n\nmit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen begonnen und sei deshalb bei Er-\n\nweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2), am 17. April 2002, selbst dann\n\nabgelaufen gewesen, wenn man annehme, Korrespondenz der Parteien\n\nim Mai und Juni 2000 habe noch einmal zu einer kurzen Verjährungs-\n\nhemmung von einem Monat und zwei Tagen geführt. Der Kläger habe den\n\nSchaden schon mit Schreiben seines damaligen Prozeßbevollmächtigten\n\nvom 29. Oktober 1999 auf \"rund 230.000 DM\" beziffert und zunächst vom\n\nBeklagten zu 1) gefordert. Andererseits habe die Beklagte zu 2) ihre\n\nEinstandspflicht bereits mit Schreiben an den Kläger vom 9. November\n\n1999 (Zugang: 15. November 1999) endgültig abgelehnt, so daß damit ih-\n\nre Sachverhaltsaufklärung erkennbar abgeschlossen gewesen und Fällig-\n\nkeit der beanspruchten Leistung eingetreten sei.\n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand.\n\n1. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG findet auf die\n\nvom Kläger geltend gemachten Ansprüche Anwendung.\n\nAuch wenn Ansprüche aus culpa in contrahendo nach der bis zum\n\n1. Januar 2002 geltenden, hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB\n\nmaßgeblichen Rechtslage grundsätzlich in 30 Jahren verjährten (vgl.\n\nBGHZ 87, 27, 35; 49, 77, 80), bedeutet dies nicht, daß solche Ansprüche\n\nin jedem Fall dieser langen Verjährung unterliegen.\n\na) Selbst wenn sie vom Wortlaut der Bestimmungen über kürzere\n\nVerjährungsfristen (insbesondere § 196 BGB a.F.) nicht erfaßt sind, folgt\n\ndaraus nicht, daß nicht in Ausnahmefällen Vorschriften über die kürzere\n\nVerjährung vertraglicher Ansprüche entsprechend anzuwenden sind. Die\n\nfehlende ausdrückliche Regelung der Verjährung solcher Ansprüche be-\n\nruht darauf, daß das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo im Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuch nicht geregelt gewesen, sondern erst von Lehre und\n\nRechtsprechung entwickelt worden ist (BGHZ 49, 77, 81; 57, 191, 195).\n\nAuch das Versicherungsvertragsgesetz von 1908 konnte demgemäß Re-\n\ngelungen in Bezug auf Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht treffen.\n\nAnders als die Revision meint, kann mithin aus dem Wortlaut des § 12\n\nAbs. 1 VVG, wo lediglich von \"Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag\"\n\ndie Rede ist, kein Rückschluß darauf gezogen werden, daß Ansprüche\n\naus culpa in contrahendo nicht der kurzen Verjährung unterliegen sollen.\n\nb) Mit Blick auf Ansprüche aus culpa in contrahendo hat der Bun-\n\ndesgerichtshof den allgemeinen Rechtsgedanken entwickelt, wonach die\n\nfür vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfri-\n\nsten auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle\n\nder vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als\n\nder \"Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen\" erweisen (BGHZ 49, 77,\n\n80 ff.; 57, 191, 197 f.; 73, 266, 269, 270 - zu § 179 BGB -; 87, 27, 36).\n\nDiese Rechtsprechung erfaßt auch Fälle, in denen das vorvertragli-\n\nche Verschulden eines Vertragspartners zwar nicht das Zustandekommen\n\ndes Vertrages selbst verhindert, jedoch zu einem Vertrag geführt hat,\n\ndessen Erfüllungsanspruch nicht mehr realisierbar ist (zum Beispiel infol-\n\nge Insolvenz). Auch hier hat der Bundesgerichtshof die kurze Verjäh-\n\nrungsfrist des Erfüllungsanspruchs auf den Anspruch aus culpa in contra-\n\nhendo entsprechend angewendet, weil beide Ansprüche in einem engen\n\nZusammenhang stehen und der gesetzliche Zweck der kurzen Verjäh-\n\nrungsfrist dahin geht, für beide Ansprüche in gleicher Zeit Rechtsfrieden\n\nherzustellen (BGHZ 87, 27, 37).\n\nc) Im hier zu entscheidenden Fall, bei dem vorvertragliches Ver-\n\nschulden des Versicherers zwar nicht das Zustandekommen des späteren\n\nVertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt\n\nhinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder\n\nvon ihnen abweicht, gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. dazu auch OLG\n\nKarlsruhe, VersR 1999, 477). Denn auch hier besteht ein enger rechtlicher\n\nund wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus\n\nculpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten ange-\n\nstrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem Ge-\n\nschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung ver-\n\nschaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch.\n\nNach allem gilt die kurze Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG auch für\n\nden hier verfolgten Anspruch aus culpa in contrahendo (vgl. OLG Karlsru-\n\nhe aaO; LG Fulda r+s 1993, 126, 127; Römer in Römer/Langheid, VVG\n\n2. Aufl. § 12 Rdn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 5\n\nund BK/Gruber, § 12 Rdn. 7 - dort jeweils nur für Ansprüche des Versiche-\n\nrers -; Sieg, BB 1987, 352, 353).\n\nd) Daß der Bundesgerichtshof es abgelehnt hat, auch Bereiche-\n\nrungsansprüche der kurzen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG zu un-\n\nterstellen (BGHZ 32, 13 ff.), steht dem nicht entgegen. Denn anders als\n\nbei Ansprüchen aus culpa in contrahendo besteht ein enger Zusammen-\n\nhang zwischen vertraglichem Erfüllungsanspruch und Bereicherungsan-\n\nspruch dort gerade nicht, zumal letzterer ein echter gesetzlicher Anspruch\n\nist, der regelmäßig die Unwirksamkeit des Vertrages zur Voraussetzung\n\nhat. Auch der Normzweck des § 12 Abs. 1 VVG, schnelle Klarheit über die\n\nRechtslage aus dem Versicherungsvertrag zu schaffen, läßt sich auf den\n\nBereicherungsanspruch nicht übertragen (BGHZ aaO S. 17). Soweit hin-\n\ngegen ein Bereicherungsausgleich auf vertraglicher Grundlage erfolgt\n\n- etwa aufgrund der Satzung des Trägers einer Zusatzrente - hat der Bun-\n\ndesgerichtshof auf diesen Anspruch bereits die kurze Verjährungsfrist des\n\n§ 12 Abs. 1 VVG angewendet (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR\n\n221/88 - VersR 1990, 189 unter II 3 a).\n\ne) Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Verjäh-\n\nrungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG erst recht auf einen Anspruch anzu-\n\nwenden, der auf die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versi-\n\ncherers (vgl. BGHZ 40, 22, 24 f.) gestützt wird.\n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die zweijährige Verjäh-\n\nrungsfrist sei hier bei Eingang der Klagerweiterung auf die Beklagte zu 2)\n\nbereits abgelaufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nIst der Anspruch aus culpa in contrahendo - was die Verjährungs-\n\nfrist anlangt - wie ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag im Sinne\n\ndes § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG zu behandeln, so ist für den Verjährungsbe-\n\nginn zugleich die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG maßgeblich. Die\n\nErwägungen des Berufungsgerichts zum Beginn der Verjährung erweisen\n\nsich auch im weiteren als rechtsfehlerfrei. Sie werden insoweit von der\n\nRevision auch nicht angegriffen.\n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nSeiffert\n\nWendt \n\nFelsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/iv-zr-44-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/iv-zr-44-03","retrieved":"2026-07-10 15:10:01.207984+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-21/iv-zr-44-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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