{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"XI ZR 69/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 546 a.F. a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegen- forderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselb- ständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände. b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist es aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision beseitigen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2004\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 69/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 546 a.F.\n\na) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegen-\nforderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind\ndie zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselb-\nständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.\n\nb) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist\nes aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise\nab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision\nbeseitigen kann.\n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den\n\nRichter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg vom 24. Januar 2002 aufgehoben, soweit es\n\ndie Klage abgewiesen und die Berufung im übrigen zu-\n\nrückgewiesen hat.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der\n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli\n\n1998 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5% Zinsen\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\n(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:2)(cid:14)(cid:16)(cid:15)\n\n(cid:17)(cid:18)(cid:15)(cid:19)(cid:14)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:2)(cid:26)\n\njährlich aus 766.937,82 \n\n7. Januar 1998 bis zum 13. November 2000 zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt als Konkursverwalter von der beklagten Bank\n\ndie Auskehrung eines Übererlöses aus der Zwangsversteigerung von\n\nGrundstücken.\n\nDie Beklagte gewährte der Immobilienbesitzgesellschaft B.\n\n mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in den Jahren 1990\n\nbis 1992 für die Errichtung eines Einkaufszentrums Kredite von insge-\n\nsamt 58.500.000 DM. Im Februar 1994 wurde über das Vermögen der\n\nGemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum\n\nKonkursverwalter bestellt. Ende 1994 schrieb die Beklagte aufgrund der\n\nZwangsversteigerung des Grundbesitzes der Gemeinschuldnerin deren\n\nDarlehenskonto 94.051.011,88 DM gut. Sie erteilte dem Kläger eine vor-\n\nläufige Abrechnung, in der sie diesem Betrag angebliche eigene Forde-\n\nrungen in Höhe von insgesamt 94.817.937,77 DM gegenüberstellte.\n\nDarin enthalten sind mehrere Forderungen, deren Berechtigung der Klä-\n\nger nicht anerkennt, darunter ein Betrag von 379.500 DM wegen der Be-\n\nzahlung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. sowie ein weite-\n\nrer Betrag von 2.850.000 DM wegen einer Vorauszahlung an die\n\nC. mbH (im folgenden: C.).\n\nDer Kläger stützt seine Teilklage auf den seiner Meinung nach zu-\n\ngunsten der Gemeinschuldnerin bestehenden Saldo des Darlehenskon-\n\ntos. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung von 160.000 DM\n\nnebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat\n\nder Kläger seine Klage auf Zahlung von 1.660.000 DM nebst 5% Zinsen\n\nseit dem 7. Januar 1998 erweitert. Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nklagte zur Zahlung von 848.744,52 \n\nseit dem 7. Januar 1998 sowie auf 766.937,82 \n\n(cid:29)(cid:6)(cid:15)(cid:2)(cid:14)(cid:21)(cid:20)((cid:12)(cid:11)(cid:15)(cid:2)(cid:26)\n\n%*)(cid:18)&\n\n806,70 \n\n November\n\n(cid:15)(cid:2)(cid:28)(cid:4)(cid:29)(cid:30)(cid:20) (cid:31)(cid:2)!\n\n(cid:17)\"(cid:14)\n\n(cid:29)(cid:6)(cid:15)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:6)(cid:7)$#(cid:18)%’&\n\n2000 verurteilt, wegen des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage ab-\n\ngewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Be-\n\nrufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der erkennende\n\nSenat hat nur die Revision des Klägers angenommen, mit der dieser sei-\n\nne Zinsforderung in voller Höhe weiterverfolgt und die Zurückweisung\n\nder Berufung im übrigen bekämpft.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist zulässig und begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für die Revision des Klägers von\n\nBedeutung - im wesentlichen ausgeführt:\n\nDem Kläger stehe gegenüber der Beklagten der im Wege der Teil-\n\nklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 848.744,52 \n\n(cid:1)-,.(cid:1)\n\nzwar hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin von der Beklagten in Rech-\n\nnung gestellten Vorauszahlungen an die C.. Den von ihm vorran-\n\ngig der Teilklage zugeordneten Forderungsbetrag von 379.500 DM be-\n\ntreffend die Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. könne der Kläger\n\nindes nicht verlangen, weil die Beklagte diesen Betrag zu Recht in ihre\n\nAbrechnung über den Versteigerungserlös eingestellt habe. Da der vom\n\n(cid:27)\n(cid:27)\n(cid:27)\n+\n(cid:27)\n(cid:12)\n\nKläger geltend gemachte Anspruch sich auf mehrere Einzelforderungen\n\nbeziehe, sei die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgegebene\n\nReihenfolge der zur Entscheidung gestellten Teilforderungen zu beach-\n\nten. Mangels einer ausdrücklichen Saldoanerkennung seitens des Klä-\n\ngers seien die von ihm geltend gemachten Forderungen nicht in einer\n\nGesamtsaldoforderung aufgegangen, sondern bestünden als Einzelan-\n\nsprüche fort.\n\nDer Zinsanspruch rechtfertige sich in der zugesprochenen Höhe\n\naus § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB. Der weitergehende Zins-\n\nantrag sei zurückzuweisen, weil hinsichtlich des klagerhöhenden Betra-\n\nges Rechtshängigkeit erst seit dem 14. November 2000 bestehe und der\n\nKläger einen Verzugsschaden nicht dargetan habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Revision des Klägers ist in vollem Umfang zulässig; insbe-\n\nsondere ist er durch das Berufungsurteil in einem Ausmaß beschwert,\n\ndas die Revision statthaft macht.\n\na) Da die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht\n\nam 29. November 2001 stattgefunden hat, finden auf die Revision nach\n\n§ 26 Nr. 7 EGZPO die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrif-\n\nten der Zivilprozeßordnung weiterhin Anwendung. Nach § 546 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO a.F. ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche An-\n\nsprüche die Revision - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Zulas-\n\nsung im Berufungsurteil abgesehen - nur eröffnet, wenn der Wert der\n\nBeschwer durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt.\n\nDas Berufungsgericht hat den Wert der Urteilsbeschwer nur für die\n\nBeklagte, entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. jedoch nicht für den\n\nKläger festgesetzt. Daraus folgt für den erkennenden Senat als Revisi-\n\nonsgericht die Aufgabe, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Ur-\n\nteilsbeschwer des Klägers die Wertgrenze des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\na.F. übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1990 - VI ZR\n\n117/90, WM 1991, 381, 382; Urteil vom 28. November 1990 - VIII ZR\n\n362/89, WM 1991, 409, 410). Diese Prüfung ergibt, daß die Urteilsbe-\n\nschwer des Klägers die Wertgrenze von 60.000 DM übersteigt. Das folgt\n\nbereits daraus, daß die Teilabweisung des Zinsanspruchs angesichts der\n\nvollumfänglichen Zuerkennung der Hauptforderung bei der Bemessung\n\nder Urteilsbeschwer zu berücksichtigen \n\nist (vgl. BGH, Urteil vom\n\n28. November 1990 aaO) und einen Betrag von mehr als 60.000 DM\n\nausmacht.\n\nb) Eine Beschwer des Klägers, wie sie unabhängig von den Anfor-\n\nderungen des § 546 ZPO a.F. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes\n\nRechtsmittels ist, muß auch insoweit anerkannt werden, als der Kläger\n\nmit der Revision die im Berufungsurteil ausgesprochene Aberkennung\n\nseiner Rechte hinsichtlich des für die Bezahlung einer Rechnung des\n\nRechtsanwalts Dr. T. aufgewandten Betrages von 379.500 DM be-\n\nkämpft. Diese Aberkennung geht zwar, wie im einzelnen noch zu zeigen\n\nsein wird (unten unter 2. b), ins Leere und kann keine materielle Rechts-\n\nkraftwirkung entfalten. Sie erweckt jedoch den Anschein, das Berufungs-\n\ngericht habe insoweit die Klage abgewiesen bzw. die klageabweisende\n\nEntscheidung des Landgerichts bestätigt. Auch ein solcher Anschein ei-\n\nner Beschwer eröffnet der mit dem insoweit unrichtigen Urteil belasteten\n\nPartei die Möglichkeit, den Fehler in der Rechtsmittelinstanz zu beseiti-\n\ngen (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, WM 1993, 845,\n\n847).\n\n2. Die Revision des Klägers ist auch begründet.\n\na) Den Zinsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht zu Un-\n\nrecht teilweise abgewiesen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Beru-\n\nfungsgericht § 353 HGB unbeachtet gelassen hat. Da sowohl die Ge-\n\nmeinschuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch die\n\nBeklagte als Aktiengesellschaft den für Kaufleute geltenden Vorschriften\n\nunterliegen (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG), ist\n\ndie aus der Verwertung einer von der Gemeinschuldnerin zur Absiche-\n\nrung eines Darlehens gestellten Sicherheit durch die Beklagte herrüh-\n\nrende Forderung der Gemeinschuldnerin nach §§ 343, 344 Abs. 1 HGB\n\neine solche aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft. Diese Forderung\n\nwar seit ihrer Entstehung Ende 1994 fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Ge-\n\nmeinschuldnerin stehen daher nach § 353 Satz 1 HGB in Verbindung mit\n\n§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB die vom Kläger geltend gemachten Zinsen für\n\ndie Zeit ab 7. Januar 1998 in vollem Umfang zu.\n\nb) Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger ei-\n\nnen Anspruch hinsichtlich der Kosten für die Bezahlung des Rechtsan-\n\nwalts Dr. T. aberkannt und die Berufung insoweit zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Er\n\nhat vielmehr die Auszahlung eines Teils des seiner Meinung nach beste-\n\nhenden Überschusses des Versteigerungserlöses über die Gegenforde-\n\nrungen der Beklagten begehrt und in diesem Zusammenhang unter ande-\n\nrem die Berechtigung der Gegenforderung bestritten, die die Beklagte\n\naus der Begleichung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. ab-\n\nleitet. Allein die vom Kläger geltend gemachte Saldoforderung ist Ge-\n\ngenstand seiner Klage. Die genannte Gegenforderung und alle anderen\n\nin die Saldoberechnung eingegangenen Gegenforderungen der Beklag-\n\nten sind demgegenüber nur unselbständige Berechnungsposten. Daß die\n\nKlageforderung \n\nin der vom Kläger geltend gemachten Höhe von\n\n1.660.000 DM existiert, stand für das Berufungsgericht - und steht jetzt\n\naufgrund der Nichtannahme der Revision der Beklagten rechtskräftig -\n\nbereits deshalb fest, weil das Berufungsgericht die Gegenforderung der\n\nBeklagten von 2.850.000 DM im Zusammenhang mit einer Vorauszah-\n\nlung an die C. als nicht berechtigt angesehen hat. Über die Be-\n\nrechtigung der weiteren von der Beklagten in ihre Saldoberechnung ein-\n\ngestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung des\n\nRechtsanwalts Dr. T. hatte das Berufungsgericht daher nicht zu\n\nentscheiden. Daran ändert es nichts, daß der Kläger auf gerichtliche\n\nAufforderung eine Reihenfolge genannt hatte, in der er die verschiede-\n\nnen umstrittenen Gegenforderungen der Beklagten zur Überprüfung\n\nstellen wollte.\n\nAuch aus § 322 Abs. 2 ZPO läßt sich keine Rechtfertigung dafür\n\nherleiten, daß das Berufungsgericht über die Berechtigung der von der\n\nBeklagten in ihre Abrechnung eingestellten Gegenforderung im Zusam-\n\nmenhang mit der Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. entschieden\n\nhat. Die genannte Vorschrift ermöglicht der Rechtskraft fähige gerichtli-\n\nche Entscheidungen nur über zur Aufrechnung gestellte Gegenforderun-\n\ngen der Beklagtenseite. Sie ist auf Gegenforderungen, die lediglich als\n\nRechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung in Betracht kommen,\n\nweder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom\n\n13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 852 und Beschluß vom\n\n10. April 1997 \n\n- VII ZR \n\n266/96, NJW-RR 1997, 1157, \n\njeweils\n\nm.w.Nachw.).\n\nDas Berufungsurteil ist in diesem Punkt bereits deshalb unrichtig,\n\nweil das Berufungsgericht über die genannte Gegenforderung der Be-\n\nklagten nicht zu entscheiden hatte. Auf die Frage, ob diese Gegenforde-\n\nrung berechtigt ist, und auf die insoweit gegen das Berufungsurteil ge-\n\nrichteten Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht an.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum\n\nNachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da\n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/xi-zr-69-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/xi-zr-69-02","retrieved":"2026-07-10 15:09:26.441802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-20/xi-zr-69-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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