{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"XI ZR 53/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EWG-Vertrag Art. 92, 93 BGB § 134 a) Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EWG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. b) Ein zurückzuzahlender Beihilfebetrag ist vom Zeitpunkt der Auszahlung an ge- mäß den marktüblichen Zinssätzen zu verzinsen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 53/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nEWG-Vertrag Art. 92, 93\nBGB § 134\n\na) Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EWG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134\n\nBGB.\n\nb) Ein zurückzuzahlender Beihilfebetrag ist vom Zeitpunkt der Auszahlung an ge-\n\nmäß den marktüblichen Zinssätzen zu verzinsen.\n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03 - OLG Hamm\n LG Dortmund\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den\n\nRichter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlußrevision\n\nder Klägerin gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2003 wer-\n\nden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Be-\n\nklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt die einem internationalen Konzern an-\n\ngehörende beklagte Gesellschaft, die synthetische Teppichgarne produ-\n\nziert und vertreibt, auf Rückzahlung eines nach dem regionalen Wirt-\n\nschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP)\n\ngewährten Zuschusses nebst Zinsen in Anspruch.\n\nAuf der Grundlage eines mit dem Land Nordrhein-Westfalen ge-\n\nschlossenen Vertrages war die W.bank,\n\n eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Rechtsvorgängerin der Kläge-\n\nrin, ermächtigt, im eigenen Namen Investitionshilfen nach dem RWP zu-\n\nzusagen. Im Rahmen dieses Förderprogramms bewilligte sie auf Antrag\n\nder Beklagten im Jahre 1982 einen Investitionszuschuß in Höhe von\n\n1.223.000 DM zur Betriebserweiterung und zahlte ihn im eigenen Na-\n\nmen, aber für fremde Rechnung in zwei Raten am 17. Dezember 1982 in\n\nHöhe von 978.400 DM und am 11. September 1984 in Höhe von\n\n244.600 DM aus. Daneben erhielt die Beklagte aufgrund einer am\n\n14. Januar 1983 vom Bundeswirtschaftsministerium erteilten Bescheini-\n\ngung nach dem Investitionszulagengesetz aus Bundesmitteln eine Inve-\n\nstitionszulage in Höhe von 1,7 Millionen DM. Die Fördergelder wurden\n\nfür den Ausbau der Produktionsstätte eingesetzt.\n\nIn einer an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entschei-\n\ndung vom 10. Juli 1985 stellte die Kommission der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften fest, die der Beklagten gewährten Beihilfen seien wegen\n\nVerstoßes gegen die Notifizierungspflicht des Art. 93 Abs. 3 EWG-\n\nVertrag illegal und im übrigen gemäß Art. 92 EWG-Vertrag mit dem Ge-\n\nmeinsamen Markt unvereinbar; sie seien deshalb vom Beihilfeempfänger\n\nzurückzuzahlen. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Beklag-\n\nten wies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil\n\nvom 24. Februar 1987 (Rs 310/85, Slg. 1987, 901 ff. = NJW 1987,\n\n3072 f.) ab.\n\nBereits am 27. März 1986 hatte das Bundeswirtschaftsministerium\n\nin Vollziehung der Kommissionsentscheidung die Bescheinigung nach\n\ndem Investitionszulagengesetz zurückgenommen. Auch hiergegen be-\n\nschritt die Beklagte ohne Erfolg den Rechtsweg (BVerwG, Urteil vom\n\n17. Februar 1993 - 11 C 47.92, BVerwGE 92, 81 ff.). In der Folgezeit\n\nzahlte sie die Investitionszulage in Raten zurück.\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Investitions-\n\nzuschusses nebst Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskont-\n\nsatz der Deutschen Bundesbank ab Auszahlung.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten ist nur hinsichtlich eines Teils der Zinsen erfolgreich gewesen.\n\nMit der - zugelassenen - Revision und Anschlußrevision erstreben die\n\nParteien die vollständige Klageabweisung bzw. die Zurückweisung der\n\nBerufung in vollem Umfang.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nRevision und Anschlußrevision sind unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin könne sich nicht auf vertragliche Rückzahlungsan-\n\nsprüche berufen, da der mit der Beklagten geschlossene Vertrag nicht\n\nwirksam geworden sei. Gemäß Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag (jetzt Art. 88\n\nAbs. 3 EG-Vertrag) sei die Subventionierung der Beklagten von einer\n\nEntscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über\n\ndie Zulässigkeit der Förderung abhängig gewesen und habe das in Rede\n\nstehende Geschäft behördlicher Genehmigung bedurft. Solange diese\n\nnicht erteilt gewesen sei, sei die Vereinbarung schwebend unwirksam\n\ngewesen; mit ihrer endgültigen Versagung sei sie als von Anfang an un-\n\nwirksam anzusehen.\n\nDer Klägerin stehe aber ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf\n\nRückzahlung des Investitionszuschusses unter dem Gesichtspunkt der\n\nLeistungskondiktion zu. Demgegenüber könne sich die Beklagte ange-\n\nsichts der Kommissionsentscheidung vom 10. Juli 1985 nicht auf ein\n\nschutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Subventionierung\n\nberufen, zumal der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen\n\nVertrauensschutz bereits geprüft und abgelehnt habe.\n\nNach § 818 Abs. 1 BGB habe die Klägerin ferner Anspruch auf\n\nHerausgabe der tatsächlich gezogenen Kapitalnutzungen in Form er-\n\nsparter Zinsen in Höhe der beantragten 3% über dem jeweiligen Diskont-\n\nbzw. Basiszinssatz, jedoch begrenzt auf maximal 8%. Nach einer an der\n\nBundesbankstatistik für langfristige Unternehmenskredite orientierten\n\nSchätzung (§ 287 ZPO) habe der maßgebliche Zinssatz im Jahre 1982\n\nbei 8% gelegen. Durch die Begrenzung auf 3% über dem jeweiligen Dis-\n\nkont- bzw. Basiszinssatz werde einer möglichen Kreditzinsermäßigung\n\ndurch Neuverhandlung oder Umschuldung in den zwischenzeitlichen\n\nNiedrigzinsphasen (etwa 1987/1988 oder in der zweiten Hälfte der 90er\n\nJahre) hinreichend Rechnung getragen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis\n\nstand.\n\n1. Revision der Beklagten\n\na) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch\n\nder Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung des gezahlten Investi-\n\ntionszuschusses unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion,\n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, bejaht.\n\naa) Die Beklagte hat den Investitionszuschuß ohne Rechtsgrund\n\nerlangt. Der zwischen den Parteien zustande gekommene, der Gewäh-\n\nrung des Investitionszuschusses dienende Vertrag ist gemäß § 134 BGB\n\nwegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.\n\n(1) Wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, bestä-\n\ntigt durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\n\nvom 24. Februar 1987 (Rs 310/85, Slg. 1987, 901 ff. = NJW 1987,\n\n3072 f.), festgestellt hat, verstieß die Gewährung des Investitionszu-\n\nschusses an die Beklagte gegen das in Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EWG-\n\nVertrag (jetzt Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag) enthaltene und unmittel-\n\nbar anwendbare \n\n(dazu EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1973\n\n- Rs 120/73, Slg. 1973, 1471, 1483 Rz. 8 - Lorenz, vom 21. November\n\n1991 - Rs C-354/90, Slg. I 1991, 5505, 5527 Rz. 11 - FNCE und vom\n\n11. Juli 1996 - Rs C-39/94, Slg. I 1996, 3547, 3590 Rz. 39 - SFEI) Verbot\n\nder Durchführung beabsichtigter Beihilfemaßnahmen vor einer abschlie-\n\nßenden Entscheidung der Kommission. Nach der Rechtsprechung des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt die Ver-\n\nletzung dieses Verbots durch die nationalen Behörden die Gültigkeit der\n\nRechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen. Die nationalen\n\nGerichte müssen daraus entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche\n\nFolgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit dieser Rechtsakte als auch\n\nbezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmungen\n\ngewährten \n\nfinanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger\n\nMaßnahmen ziehen (EuGH, Urteile vom 21. November 1991 - Rs C-\n\n354/90, Slg. I 1991, 5505, 5528 Rz. 12 - FNCE und vom 16. Dezember\n\n1992 - Rs C-144/91 und C-145/91, Slg. I 1992, 6613, 6631 Rz. 26\n\n- Demoor).\n\n(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Ur-\n\nteile vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, WM 2003, 1491, 1492 f. und vom\n\n24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, Umdruck S. 5 f.) ist ein privatrechtlicher\n\nVertrag, durch den eine Beihilfe entgegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-\n\nVertrag gewährt wird, nichtig. Art. 88 Abs. 3 Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3\n\nSatz 3) EG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, des-\n\nsen Verletzung zur Nichtigkeit des zur Gewährung der Beihilfe abge-\n\nschlossenen privatrechtlichen Vertrages führt (so auch LG Rostock\n\nVIZ 2002, 632, 636; Jestaedt/Loest in Heidenhain, Handbuch des Euro-\n\npäischen Beihilfenrechts § 52 Rdn. 49; Mederer \n\nin Groeben/\n\nThiesing/Ehlermann, EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl. Art. 93 Rdn. 65; Kiethe\n\nRIW 2003, 782, 784; Steindorff ZHR 152 (1988), 474, 488 f.; für Nichtig-\n\nkeit als unmittelbar aus Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag abgeleitete\n\nRechtsfolge Pechstein EuZW 1998, 495, 496; a.A. Hopt/Mestmäcker\n\nWM 1996, 753, 805 f.; Scherer/Schödermeier ZBB 1996, 165, 183 f.;\n\nPütz, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag S. 57 ff.,\n\n72). Zwar stellt die unterlassene Notifizierung (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG-\n\nVertrag) einen lediglich formellen Verstoß dar, der für sich genommen\n\nnoch nicht die Sanktion des § 134 BGB auslöst. Doch kommt dem Ab-\n\nschluß Beihilfe gewährender Verträge ohne vorherige Notifizierung und\n\nohne abschließende (positive) Kommissionsentscheidung materielle Be-\n\ndeutung zu, weil das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-\n\nVertrag im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen eine solche\n\nverfrühte Beihilfegewährung verhindern soll (vgl. BGH, Urteil vom 4. April\n\n2003 aaO S. 1492 m.w.Nachw.). Daß sich das Durchführungsverbot sei-\n\nnem Wortlaut nach nur an die Mitgliedstaaten, nicht jedoch an die Emp-\n\nfänger staatlicher Beihilfen richtet, steht der Anwendung des § 134 BGB\n\nhier nicht entgegen. § 134 BGB findet nämlich anerkanntermaßen auch\n\ndann Anwendung, wenn es zwar um die Verletzung eines nur an eine\n\nVertragspartei gerichteten gesetzlichen Verbots geht, der Zweck des Ge-\n\nsetzes aber nicht anders zu erreichen ist als durch Annullierung der\n\ndurch das Rechtsgeschäft getroffenen Regelung (BGHZ 131, 385, 389;\n\n139, 387, 392).\n\nHier war die Klägerin als Anstalt öffentlichen Rechts, deren recht-\n\nlich unselbständige Abteilung 64 zur Zusage von Investitionshilfen im\n\neigenen Namen ermächtigt war, Repräsentantin des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen. Das von der Klägerin zu beachtende Durchführungsverbot\n\ndient neben der Sicherung des Systems der präventiven Beihilfenkon-\n\ntrolle durch die Europäische Kommission auch dazu, Wettbewerbsvor-\n\nteile des Einzelnen zu verhindern, die er aus einer nicht auf dem vorge-\n\nsehenen Weg gewährten Beihilfe ziehen könnte (BGH, Urteil vom 4. April\n\n2003 aaO S. 1493 m.w.Nachw.). Dieses Ziel kann nur erreicht werden,\n\nindem der die Beihilfe gewährende privatrechtliche Vertrag als nichtig\n\nangesehen wird, damit der Beihilfegeber oder ein Wettbewerber des Be-\n\ngünstigten (vgl. EuGH, Urteile vom 21. November 1991 - Rs C-354/90,\n\nSlg. I 1991, 5505, 5528 Rz. 12 - FNCE, vom 16. Dezember 1992 - Rs C-\n\n144/91 und C-145/91, Slg I 1992, 6613, 6631 Rz. 26 f. - Demoor und\n\nvom 11. Juli 1996 - Rs C-39/94, Slg. I 1996, 3547, 3590 Rz. 40 - SFEI) in\n\ndie Lage versetzt wird, umgehend die Erstattung der nicht genehmigten\n\nBeihilfe zu verlangen (BGH, Urteil vom 4. April 2003 aaO S. 1493).\n\nDem läßt sich nicht mit der Revisionserwiderung entgegenhalten,\n\nder von den Parteien geschlossene Vertrag sehe die Rückzahlung einer\n\nrechtswidrig geleisteten Beihilfe vor, so daß es der Sanktion seiner Nich-\n\ntigkeit nicht bedürfe. Eine Rückforderung der Beihilfe auf der Grundlage\n\neines wirksamen Vertrages würde nämlich den Vorgaben des europäi-\n\nschen Rechts schon deshalb nicht gerecht, weil sich auf den vertragli-\n\nchen Rückforderungsanspruch, anders als auf die Nichtigkeit des Vertra-\n\nges, lediglich der Vertragspartner, nicht aber ein Dritter, etwa ein Wett-\n\nbewerber des Begünstigten, berufen könnte.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin auch nicht\n\nnach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Durchsetzung ihres berei-\n\ncherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gehindert.\n\n(1) Das Vertrauen der Beklagten in den Bestand der rechtswidri-\n\ngen Beihilfe ist schon deshalb nicht schutzwürdig, weil es einem sorgfäl-\n\ntigen Kaufmann regelmäßig möglich und zuzumuten ist, sich der Einhal-\n\ntung der Beihilfevorschriften (Notifizierungspflicht) zu vergewissern (vgl.\n\nEuGH, Urteil vom 20. März 1997 - Rs C-24/95, Slg. I 1997, 1591, 1617\n\nRz. 25 - Alcan II m.w.Nachw.; BVerwGE 92, 81, 86).\n\n(2) Die Revision kann sich ferner nicht mit Erfolg auf Verwirkung\n\nberufen mit der Begründung, die Beklagte sei erst mehr als achteinhalb\n\nJahre nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften in dieser Sache erstmals zur Rückforderung des Investitionszu-\n\nschusses aufgefordert worden und ihr sei in der Vergangenheit von den\n\nverantwortlichen Entscheidungsträgern in den Ministerien stets versi-\n\nchert worden, die Umsetzung der Kommissionsentscheidung werde nur\n\nauf der öffentlich-rechtlichen Ebene, nämlich im Hinblick auf die Investi-\n\ntionszulage, nicht jedoch auf privatrechtlicher Ebene, nämlich im Hinblick\n\nauf den Investitionszuschuß, erfolgen.\n\nUngeachtet dessen, was ihr von Entscheidungsträgern in den Mi-\n\nnisterien erklärt worden ist, durfte die Beklagte sich nicht darauf einrich-\n\nten, die zuständigen staatlichen Behörden würden die vom Gerichtshof\n\nder Europäischen Gemeinschaften bestätigte Entscheidung der Kommis-\n\nsion nicht umsetzen. Die nationalen Behörden haben hinsichtlich der\n\nRückforderung kein Ermessen; ihre Rolle beschränkt sich auf die\n\nDurchführung der Entscheidung der Kommission (EuGH, Urteil vom\n\n20. März 1997 - Rs C-24/95, Slg. I 1997, 1591, 1619 Rz. 34 - Alcan II).\n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts über die von der Beklagten an die Klä-\n\ngerin zu zahlenden Zinsen.\n\nDas Berufungsgericht hat die von der Beklagten erlangten Zins-\n\nvorteile zutreffend nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ermittelt\n\nund sich daran orientiert, was die Beklagte für einen Kredit in entspre-\n\nchender Höhe an Zinsen hätte aufbringen müssen. Es hat dabei zu\n\nRecht auf den durch Schätzung nach § 287 ZPO ermittelten marktübli-\n\nchen Zinssatz abgestellt und die von der Beklagten behauptete Möglich-\n\nkeit einer zinsgünstigen konzerninternen Kreditierung außer Betracht\n\ngelassen.\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin richtet sich - wie die Rückforderung\n\ninsgesamt - nach nationalem Recht; dieses wird aber von Vorgaben des\n\neuropäischen Rechts überlagert und modifiziert. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erfolgt die\n\nRückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen in Ermangelung ge-\n\nmeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nach den im nationalen Recht\n\nvorgesehenen Modalitäten. Dabei ist zu berücksichtigten, daß die Rück-\n\nforderung der Beihilfe der Wiederherstellung der vorherigen Lage dient.\n\nDeshalb müssen alle sich aus der Beihilfe ergebenden finanziellen Vor-\n\nteile, die wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt\n\nhaben, beseitigt werden (EuG, Urteile vom 8. Juni 1995 - Rs T-459/93,\n\nSlg. II 1995, 1675, 1712 Rz. 97 - Siemens und vom 16. Dezember 1999\n\n- Rs T-158/96, Slg. II 1999, 3927, 3978 Rz. 149 - Acciaierie di Bolzano).\n\nNach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\n\nwird die vorherige Lage nur dann annähernd wiederhergestellt, wenn der\n\nzurückzuzahlende Beihilfebetrag vom Zeitpunkt der Auszahlung an zu\n\nverzinsen ist und wenn die angewandten Zinssätze den marktüblichen\n\nZinssätzen entsprechen. Andernfalls verbliebe dem Empfänger zumin-\n\ndest ein Vorteil, der der kostenlosen Verfügung über Barmittel oder ei-\n\nnem \n\nvergünstigten Darlehen \n\nentspräche \n\n(EuGH, Urteil \n\nvom\n\n24. September 2002 - Rs C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. I 2002, 7869,\n\n7991 Rz. 159 - Falck und Acciaierie di Bolzano). Davon ausgehend kann\n\nsich die Beklagte nicht auf eine ihr angeblich möglich gewesene kon-\n\nzerninterne Finanzierung zu einem Zinssatz von 3,5 oder 4% berufen.\n\n2. Revision der Klägerin\n\nErfolglos bleiben auch die Einwände der Anschlußrevision gegen\n\ndie Zinsentscheidung des Berufungsgerichts.\n\na) Da - wie ausgeführt - der zwischen den Parteien geschlossene\n\nVertrag unwirksam ist, hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen den\n\nmarktüblichen Zinssatz möglicherweise überschreitenden vertraglichen\n\nZinsanspruch.\n\nb) Das Berufungsgericht hat auch nicht seine Hinweispflicht aus\n\n§ 139 ZPO verletzt, indem es den Parteien lediglich mitgeteilt hat, wel-\n\nchen Referenzzinssatz es in Betracht ziehe, nicht aber, daß es konkret\n\neinen Höchstzinssatz von 8% für im Jahre 1982 aufgenommene Kredite\n\nals angemessen erachte. Dadurch ist es der Klägerin nicht verwehrt ge-\n\nblieben, ihren Antrag entsprechend anzupassen und den Zinsanspruch\n\nauszuschöpfen. Das Berufungsgericht hat die Begrenzung des Zinsan-\n\nspruchs innerhalb der angesetzten Obergrenze von 8% auf 3% über dem\n\nDiskont- bzw. Basiszinssatz nämlich nicht aufgrund seiner Bindung an\n\nden Antrag der Klägerin, sondern - wie ausdrücklich dargelegt - vorge-\n\nnommen, um der Möglichkeit einer Kreditzinsermäßigung durch Neuver-\n\nhandlung des Zinssatzes nach Ablauf der Festzinszeit oder Umschul-\n\ndung in Niedrigzinsphasen hinreichend Rechnung zu tragen.\n\nIII.\n\nRevision und Anschlußrevision waren danach als unbegründet zu-\n\nrückzuweisen.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/xi-zr-53-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/xi-zr-53-03","retrieved":"2026-07-10 15:13:30.036093+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-20/xi-zr-53-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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