{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"VI ZR 70/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 847 a.F. Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Schmerzensgeldprozeß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 70/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2004\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 847 a.F.\n\nZur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Schmerzensgeldprozeß.\n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - OLG Stuttgart\n\n LG Ulm\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als in der Sache zum Nachteil des\n\nKlägers erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten wegen der Folgen einer tätlichen Aus-\n\neinandersetzung auf Zahlung materiellen Schadensersatzes und eines Teilbe-\n\ntrages des ihm zustehenden Schmerzensgeldes in Anspruch. Er begehrt au-\n\nßerdem die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, materiellen Zu-\n\nkunftsschaden zu ersetzen.\n\nDas Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.803,20 \n\nzugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte 80% des materiellen Zukunfts-\n\nschadens zu ersetzen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts der\n\nvorsätzlichen Tat und der gravierenden Dauerfolgen sei bei einer Haftung des\n\nBeklagten in vollem Umfang ein einheitlich zu bemessendes Schmerzensgeld\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:6)(cid:10)(cid:11)(cid:10)(cid:11)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:10)(cid:17)(cid:16)(cid:4)(cid:0)(cid:2)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:10)(cid:11)(cid:5)(cid:2)(cid:22)\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:5)(cid:2)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:5)!(cid:29)#\"(cid:4)$(cid:17)%&(cid:10)(cid:17)(cid:22)’$(cid:17)(cid:16)(cid:27)(cid:26)((cid:22)’(cid:3)(cid:2)(cid:23)(cid:6)(cid:1)(cid:27)(cid:3))(cid:14)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:10)*%(cid:11)(cid:18)’+(cid:25)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:29)\n\nvon 5000 \n\nschen Mitverschuldens von 20% 4000 \n\n(cid:0)(cid:8)(cid:16)-(cid:18)’(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:2). /0(cid:0)1(cid:14)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:29)320(cid:18)’+(cid:6)(cid:3)(cid:25)(cid:5)(cid:2)(cid:29)4(cid:0)!(cid:23)(cid:4)(cid:10)(cid:11)(cid:14)(cid:2)(cid:29)#\"(cid:4)$(cid:17)%(cid:11)(cid:18)5(cid:22)’$(cid:17)(cid:16)\n\ni-\n\neine Teilklage erhoben habe, müsse derzeit nicht entschieden werden, wie\n\nhoch das insgesamt zu bezahlende Schmerzensgeld sei.\n\nDie auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 1000 \n\n$(cid:17)(cid:16)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:5)\n\nr-\n\nzensgeld gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückge-\n\nwiesen. Auf die Anschlußberufung des Beklagten, mit der dieser die Unzuläs-\n\nsigkeit der Teilklage gerügt hat, hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich\n\nder Schmerzensgeldforderung in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, daß der\n\nKläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilschmerzensgeld trotz\n\nrechtlicher Hinweise durch das Gericht nicht vorgetragen habe. Auf Teilschmer-\n\nzensgeld könne nur geklagt werden, wenn sich die künftige Entwicklung noch\n\nnicht überschauen lasse, deswegen das insgesamt angemessene Schmer-\n\nzensgeld noch nicht endgültig beurteilt werden könne und sich deshalb das Ge-\n\nricht außer Stande sehe, den Betrag in voller Höhe zu ermitteln. Nur in solchen\n\n,\n(cid:23)\n,\n6\n\nAusnahmefällen müsse dem Verletzten, um ihm eine Entschädigung für zu-\n\nkünftige Schäden nicht abzuschneiden, für den bisher überschaubaren Zeit-\n\nraum ein Teilschmerzensgeld zugesprochen und die Geltendmachung einer\n\nweiteren Entschädigung für die Zukunft vorbehalten werden. Das mache der\n\nKläger jedoch nicht geltend, sondern glaube, ein Teilschmerzensgeld nur des-\n\nhalb verlangen zu können, weil es sich um eine teilbare Geldforderung handle.\n\nDas berechtige den Geschädigten jedoch nicht, ein Teilschmerzensgeld einzu-\n\nklagen. Der einheitliche Schmerzensgeldanspruch lasse sich - von dem Aus-\n\nnahmefall ungewisser Zukunftsschäden abgesehen - nicht in zwei oder mehr\n\nTeile \"zerlegen\". Für sich bereits abzeichnende Verletzungsfolgen sei die an-\n\ngemessene Höhe des Schmerzensgeldes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen\n\nVerhandlung unter Einbeziehung sämtlicher schmerzensgeldrelevanter Fakto-\n\nren zu ermitteln, die durch das entsprechend festgesetzte Schmerzensgeld\n\ndann auch abgegolten seien.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\n1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, daß es der Grundsatz\n\nder Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschä-\n\ndigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Be-\n\ntrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der\n\nabsehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl.\n\nGroßer Senat BGHZ 18, 149; Senatsurteile vom 6. Dezember 1960\n\n- VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164, 165 und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 -\n\nVersR 2001, 876). Dabei steht die mit der Verletzung verbundene Lebensbe-\n\neinträchtigung im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen\n\nstets an der Spitze. Denn Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden bil-\n\nden das ausschlaggebende Moment für den angerichteten immateriellen Scha-\n\nden. Im übrigen läßt sich ein Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Um-\n\nstände nicht allgemein aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für\n\ndie vorzunehmende Ausmessung der billigen Entschädigung erst durch ihr Zu-\n\nsammenwirken im Einzelfall erhalten (vgl. BGHZ 18, 149, 157 ff.). Soweit die\n\nRevision darauf hinweist, daß der Begriff der Einheitlichkeit sich daneben auf\n\ndie Doppelfunktion des Schmerzensgeldes als Ausgleich und Genugtuung für\n\ndie erlittenen Verletzungen bezieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung,\n\nsondern bedeutet nur, daß der Anspruch weder in einen Betrag auf angemes-\n\nsenen Ausgleich und einen weiteren Betrag zur Genugtuung, noch in Teilbeträ-\n\nge zum Ausgleich bestimmter Verletzungen aufgespalten werden kann (vgl.\n\nSenatsurteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - aaO).\n\n2. Das wird vom Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt.\n\na) In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ver-\n\ntritt es die Auffassung, daß mit dem auf eine unbeschränkte Klage insgesamt\n\nzuzuerkennenden Schmerzensgeld nicht nur alle bereits eingetretenen, son-\n\ndern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbe-\n\ndingten Verletzungsfolgen abgegolten werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli\n\n1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -\n\nVersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471,\n\n472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO; BGH, Urteil vom 4. Dezember\n\n1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440). Das stellt auch die Revision nicht in\n\nFrage.\n\nb) Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, daß das Berufungsgericht bei\n\nAnwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, die vom Kläger vor-\n\ngetragenen Tatsachen nicht gewürdigt hat (§ 286 ZPO).\n\naa) Nach den bereits mit der Klageschrift vorgelegten ärztlichen Be-\n\nscheinigungen besteht die Gefahr, daß es beim Kläger zu einer Hume-\n\nruskopfnekrose kommen könnte, die eine erneute operative Versorgung und\n\nhöchstwahrscheinlich eine Schulterprothese erfordern würde; außerdem drohe\n\ndie Gefahr einer sich zunehmend entwickelnden Handgelenksarthrose, die im\n\nFalle ihres Auftretens mittelfristig eine Korrekturoperation erforderlich machen\n\nwürde. Somit läßt sich eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang in der\n\nZukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, derzeit nicht\n\ntreffen. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts.\n\nbb) Auf diesen Vortrag hat der Kläger in der Berufung nicht nur Bezug\n\ngenommen, sondern in der Erwiderung auf die Anschlußberufung ausdrücklich\n\nvorgetragen, daß mit der vorliegenden Klage ausdrücklich ein bezifferter Teil-\n\nbetrag des Schmerzensgeldes geltend gemacht werde, das dem Kläger insge-\n\nsamt zustehe, weil sich wegen der ungewissen weiteren Folgen der Verletzun-\n\ngen das Gesamtschmerzensgeld, das der Kläger beanspruchen könne, noch\n\nnicht ausreichend verlässlich beziffern lasse. Entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts handelt es sich dabei nicht um einen allgemeinen Hinweis auf\n\ndas praktische Bedürfnis einer solchen Teilklage, sondern um die Darlegung,\n\nweshalb dem Kläger derzeit eine endgültige Bezifferung des Schmerzensgeldes\n\nnicht möglich sei.\n\nc) Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht der Beurteilung zugrunde-\n\nlegen müssen, ob unter diesen Voraussetzungen die geltend gemachte offene\n\nTeilklage zulässig war, was zu bejahen ist.\n\naa) Bereits das Reichsgericht (RG Warn Rspr. 1917 Nr. 99 S. 143, 144)\n\nhat es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für zulässig erachtet,\n\nden Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum\n\nZeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht, und später den zuzuerkennen-\n\nden Betrag auf die volle abzuschätzende Summe zu erhöhen, die der Verletzte\n\naufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der für den immateriellen Schaden\n\nmaßgeblichen Umstände beanspruchen kann, wenn sich nicht endgültig sagen\n\nläßt, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten kön-\n\nnen.\n\nbb) Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat ange-\n\nschlossen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60 - VersR 1961,\n\n727, 728; vom 22. April 1975 - VI ZR 50/74 - VersR 1975, 852, 853 f. zu IV. und\n\nvom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876, 877). So hat er für den\n\nFall, daß mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen ist, die letztlich noch\n\nnicht absehbar sind, das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse\n\nfür die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden bejaht,\n\nwenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund be-\n\nsteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl.\n\nSenatsurteile vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 ff. und\n\nvom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO). Auch im Falle eines solchen Fest-\n\nstellungsantrages bleibt offen, wie hoch der Schmerzensgeldanspruch letztend-\n\nlich sein wird, und wird der zu zahlende Betrag nach den gegenwärtigen Um-\n\nständen und unter Außerachtlassung der noch nicht absehbaren Folgen in ge-\n\nwisser Weise vorläufig als Teilbetrag festgesetzt.\n\ncc) Im Hinblick darauf hätte es der offenen Teilklage nicht bedurft. Der\n\nKläger hätte sich auch durch einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des\n\nBeklagten für zukünftige immaterielle Schäden seinen Anspruch sichern kön-\n\nnen.\n\n3. Andererseits bestehen gegen die Zulässigkeit einer Teilklage, wie sie\n\nhier vorliegt, keine rechtlichen Bedenken.\n\na) Da die Schmerzensgeldforderung auf Zahlung einer Geldsumme ge-\n\nrichtet ist, ist sie grundsätzlich teilbar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1994\n\n- XII ZR 128/93 - NJW 1994, 3165 f.; RGRK/Kreft BGB 12. Aufl. § 847 Rdn. 19;\n\nJauernig, Festgabe 50 Jahre Bundesgerichtshof, Bd. III, S. 311, 327 f. unter\n\nHinweis auf BGHZ 34, 337). Dem steht nicht entgegen, daß es sich um einen\n\neinheitlichen Anspruch handelt (vgl. BGHZ 18, 149). Ob ein einheitlicher An-\n\nspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist, hängt davon ab, ob er quantitativ ab-\n\ngrenzbar und eindeutig individualisierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar\n\n1992 - V ZR 253/90 - NJW 1992, 1769, 1770) und in welchem Umfang über ihn\n\nStreit bestehen kann, ohne daß die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen\n\nbesteht. Ist die Höhe des Anspruchs im Streit, kann grundsätzlich ein ziffern-\n\nmäßig oder sonstwie individualisierter Teil davon Gegenstand einer Teilklage\n\nsein, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich han-\n\ndelt (vgl. BGHZ 124, 164, 166).\n\nb) Macht der Kläger - wie im vorliegenden Fall - nach diesen Grundsät-\n\nzen nur einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes geltend und verlangt er bei\n\nder Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungs-\n\nfolgen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten\n\nsind, ist eine hinreichende Individualisierbarkeit gewährleistet.\n\n4. Von der offenen Teilklage sind allerdings die Fallgestaltungen zu un-\n\nterscheiden, für die gewöhnlich der Begriff des Teilschmerzensgeldes ge-\n\nbraucht wird und für die sich die Frage stellt, ob über den Schmerzensgeldan-\n\nspruch bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig abschließend ent-\n\nschieden worden ist. Wird für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein\n\nSchmerzensgeld verlangt, so werden durch den zuerkannten Betrag alle dieje-\n\nnigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objek-\n\ntiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der\n\nEntscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung; Se-\n\nnatsurteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom\n\n8. Juli 1980 \n\n- VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988\n\n- VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f. und vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 -\n\nVersR 1995, 471 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR\n\n1976, 440, 441). Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeit-\n\npunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und\n\nderen Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, d.h. mit denen nicht oder nicht\n\nernstlich zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2001 - VI ZR 325/99 -\n\nVersR 2001, 876, 877). Dem Geschädigten muß auch in einem solchen Fall für\n\nden bisher überschaubaren Zeitraum ein Schmerzensgeld zugesprochen wer-\n\nden, so dass das bereits früher zuerkannte Schmerzensgeld sich gegenüber\n\neiner durch die spätere Entwicklung bedingten weiteren Schmerzensgeldforde-\n\nrung als Teilschmerzensgeld darstellt (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1995\n\n- VI ZR 201/94 - aaO; v. Gerlach VersR 2000, 525, 530 f.). In einem solchen\n\nFall kann der Geschädigte weitere Ansprüche nur geltend machen, wenn später\n\nSchäden auftreten, die vom Streit- und Entscheidungsgegenstand des voraus-\n\ngegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfaßt sind und deren Geltend-\n\nmachung daher dessen Rechtskraft nicht entgegensteht.\n\nIII.\n\nNach alledem wird sich das Berufungsgericht mit der in der Berufungs-\n\nbegründung aufgeworfenen Frage zu befassen haben, ob angesichts der ge-\n\nsamten Umstände des Falls, insbesondere des Tathergangs, der Verletzungen\n\ndes Klägers und ihrer Folgen sowie des Mitverschuldens des Klägers von 20%\n\nein Schmerzensgeld von 5000 \n\n(cid:3)(cid:6)(cid:5)!(cid:29)((cid:5)(cid:6)$(cid:17)(cid:16)(cid:27)(cid:26)879(cid:5)!(cid:29)(cid:28)(cid:26)((cid:22)’(cid:3)(cid:25)(cid:26) (cid:22)\n\n(cid:10):(cid:26);.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/vi-zr-70-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/vi-zr-70-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-20/vi-zr-70-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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