{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"VI ZR 46/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Gb, 251, 843; ZPO § 287 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Ko- sten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Er- satz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 46/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2004\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 249 Gb, 251, 843; ZPO § 287\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines\n\nVerkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Ko-\n\nsten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Er-\n\nsatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.\n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - OLG Karlsruhe\n\n LG Mannheim\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2002 wird auf\n\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wurde am 20. Juli 1988 als Motorradfahrer bei einem Ver-\n\nkehrsunfall schwer verletzt und ist seitdem querschnittgelähmt. Er hat ein\n\nSchmerzensgeld von 400.000 DM erhalten. Durch Urteil vom 20. März 1996 ist\n\nrechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte ihm allen künftigen unfallbe-\n\ndingten materiellen Schaden zu ersetzen hat. Der Kläger hat vor dem Unfall\n\nabwechselnd sowohl seinen Pkw als auch sein Motorrad benutzt. Sein Pkw ist\n\nnach dem Unfall auf Kosten der Beklagten behindertengerecht umgebaut wor-\n\nden. Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz der Kosten für den behindertenge-\n\nrechten Umbau seines Motorrades in Höhe von 23.605,32 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:2)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)\n\n(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:2)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:20)(cid:23)(cid:2)\n\n(cid:0)\n\nin beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht\n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, das Begehren des Klägers sei\n\nauf Ersatz eines Vermögensschadens gerichtet. Diesem Anspruch stehe der\n\nAbfindungsvergleich vom 11. Juni 1997 über die damals streitgegenständlichen\n\nmateriellen Schadensersatzansprüche nicht entgegen, denn bei Abschluß die-\n\nses Vergleichs sei es noch nicht möglich gewesen, ein Motorrad behindertenge-\n\nrecht umzubauen. Diese Möglichkeit bestehe erst seit dem Jahr 2001. Grundla-\n\nge der Leistungspflicht der Beklagten sei das im Vorprozeß ergangene Fest-\n\nstellungsurteil. Die Umbaumöglichkeit sei das Ergebnis einer zwischenzeitlich\n\neingetretenen technischen Entwicklung. Eine Ersatzpflicht der Beklagten erge-\n\nbe sich nicht aus § 249 Satz 2 BGB, denn der beabsichtigte Umbau des Motor-\n\nrades diene weder der Wiederherstellung des bei dem Unfall zerstörten Krades\n\nnoch der Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers. Vielmehr seien die\n\nUmbaukosten der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von\n\n§ 843 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Daß es sich nicht um ständig wiederkehrende\n\nMehraufwendungen handele, stehe dem nicht entgegen, denn in besonders\n\ngelagerten Fällen könne ein Mehrbedarf auch durch einen nach den §§ 249,\n\n251 BGB einmalig zu leistenden Schadensersatzbetrag abzugelten sein. Der\n\nAnspruch des Klägers sei aber deshalb unbegründet, weil die Beklagte bereits\n\ndie Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Pkw getragen habe.\n\nEin zusätzlicher Umbau auch des Motorrades sei nicht erforderlich, weil damit\n\nkeine maßgeblichen Vorteile als Fortbewegungsmittel verbunden seien. Des-\n\nhalb komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger ausgesprochen Freude am\n\nMotorradfahren habe und vor dem Unfall sowohl einen Pkw als auch ein Motor-\n\nrad genutzt habe.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger mit seinem\n\nBegehren auf Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines\n\nMotorrades einen Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt unfallbedingt\n\nvermehrter Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB geltend macht.\n\nDer Begriff der \"Vermehrung der Bedürfnisse\" umfaßt nach der Rechtsprechung\n\ndes erkennenden Senats alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den\n\nZweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge\n\ndauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Se-\n\nnatsurteile vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454; vom 30. Juni\n\n1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 -\n\nVersR 1974, 162 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238). Es\n\nmuß sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd\n\nund regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungsko-\n\nsten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. Senatsurteile vom\n\n19. November 1955 - VI ZR 134/54 - VersR 1956, 22, 23 und vom 19. Mai 1981\n\n- VI ZR 108/79 aaO). Zudem umfaßt der Begriff \"vermehrte Bedürfnisse\" in\n\n§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten\n\nim Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den\n\nallgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise\n\nvor und nach einem Unfall anfallen (Senatsurteil vom 11. Februar 1992\n\n- VI ZR 103/91 - VersR 1992, 1235, 1236). So kommen als ersatzpflichtige Ko-\n\nsten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung (Diät),\n\nAufwendungen für Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und\n\nKosten für Haushaltshilfen in Betracht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei\n\nPersonenschaden, 8. Aufl., Rdn. 264; Drees, VersR 1988, 784 ff., jeweils\n\nm.w.N.).\n\nNeben diesen wiederkehrenden Aufwendungen können aber auch ein-\n\nmalige Kosten zu ersetzen sein. So kann in besonders gelagerten Fällen ein\n\nSchaden nach §§ 249, 251 BGB auszugleichen sein, wenn durch die einmalige\n\nAnschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für\n\ndie Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Vorausset-\n\nzung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen\n\noder einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt\n\nsein (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO). Im Einzelfall können\n\nauch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung an-\n\ngepaßten Eigenheims (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO;\n\nOLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG\n\nStuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraft-\n\nfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch über-\n\nhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (Senats-\n\nurteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - aaO; OLG München, VersR 1984, 245).\n\nZu den typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter\n\ndem Begriff \"Vermehrung der Bedürfnisse\" zusammengefaßt sind, können auch\n\nverletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehö-\n\nren, z.B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstat-\n\ntung mit einem automatischen Getriebe (Senatsurteil vom 18. Februar 1992\n\n- VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619). Ob derartige Aufwendungen im Ein-\n\nzelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden\n\nKausalität, die gemäß § 287 ZPO der tatrichterlichen Würdigung unterliegt (vgl.\n\nSenatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - aaO).\n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend ge-\n\nmachten Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades seien\n\nkeine \"vermehrten Bedürfnisse\" und deshalb nicht ersatzpflichtig, läßt keinen\n\nRechtsfehler erkennen.\n\nMehraufwendungen des Verletzten sind nur dann vom Schädiger zu er-\n\nsetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Geschädigten\n\ngeführt hat. Die Ersatzpflicht setzt mithin einen verletzungsbedingten Bedarf\n\nvoraus. Dieser kann verschiedene Ursachen haben. Er kann - wie etwa bei\n\nMehraufwendungen für Verpflegung oder bei der Anschaffung orthopädischer\n\nHilfsmittel - eine unmittelbare Folge der Verletzung sein, er kann sich aber auch\n\ndurch Hinzutreten weiterer Umstände ergeben, etwa dadurch, daß der Verletzte\n\nunfallbedingt auf einen Pkw angewiesen ist, um seinen Arbeitsplatz erreichen\n\nzu können. In diesem Fall beruhen die vermehrten Bedürfnisse auf dem Mobi-\n\nlitätsbedürfnis des Geschädigten. Dieser Gesichtspunkt kommt im Streitfall\n\ndeshalb nicht zum Tragen, weil der Kläger bereits über einen behindertenge-\n\nrecht ausgerüsteten Pkw verfügt und ihm die Möglichkeit, daneben auch ein\n\nMotorrad zu benutzen, nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts keinen maßgeblichen Mobilitätsvorteil ver-\n\nschaffen würde.\n\nDer Wunsch des Klägers, wieder nach Belieben - wie vor dem Unfall -\n\nzwischen Pkw und Motorrad wählen zu können, beruht nicht auf seinem Be-\n\ndürfnis nach Wiederherstellung seiner früheren Mobilität, sondern entspricht\n\nseinem verständlichen und grundsätzlich auch berechtigten Bestreben nach\n\nmöglichst weitgehender Wiederherstellung der ursprünglichen Lebensqualität.\n\nZutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Geschädigte im Grundsatz so\n\nzu stellen ist, wie er ohne das schadenstiftende Ereignis stehen würde. Der\n\nSchadensersatzbetrag soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst\n\ngleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beein-\n\nträchtigungen nicht möglich ist, hat der Schädiger dafür zu sorgen, daß die\n\nmaterielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard\n\nsinkt (OLG Köln, VersR 1988, 61, 62; MünchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., § 843\n\nRdn. 39). Dieser Gesichtspunkt vermag im Streitfall jedoch keinen Anspruch auf\n\nErsatz der Kosten auch für den behindertengerechten Umbau des Motorrades\n\nzu begründen, zumal die mit der Querschnittlähmung verbundenen Beeinträch-\n\ntigungen und Benachteiligungen, zu denen auch die entgangene Freude am\n\nMotorradfahren zählt, schon bei der Bemessung des an den Kläger gezahlten\n\nSchmerzensgeldes berücksichtigt worden sind.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision gibt der Vortrag des Klägers\n\ndazu, weshalb Motorradfahren für ihn gesundheitsfördernd sei, keinen Anlaß\n\nzur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sein Vorbringen erschöpft\n\nsich in allgemeinen Ausführungen, mit denen sich das Berufungsgericht bereits\n\nbefaßt hat. Dessen Überlegungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht (§ 287\n\nZPO) nicht zu beanstanden.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/vi-zr-46-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/vi-zr-46-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-20/vi-zr-46-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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