{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"VI ZB 68/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 519, GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernünf- tigen Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so darf die Beru- fung nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 68/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 519, GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3\n\nKönnen trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernünf-\n\ntigen Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so darf die Beru-\n\nfung nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.\n\nBGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - \n\nOLG Hamm\n\nLG Dortmund\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September\n\n2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht\n\nHamm zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 3.628,50 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer,\n\ndie Beklagte zu 2, wegen eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in vollem\n\nUmfang in Anspruch. Die Beklagten haben die Haftung dem Grunde nach in\n\nHöhe von 50% anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin die Hälfte des geltend\n\ngemachten Anspruchs zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\nDas Urteil ist am 12. April 2003 dem Kläger zugestellt worden. Am 5. Mai 2003\n\nist eine Berufungsschrift der seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers\n\nper Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Eine Ablichtung des vollstän-\n\ndigen Urteils des Landgerichts war beigefügt. Der Text der Berufungsschrift\n\nlautet auszugsweise:\n\n\"In Sachen des Herrn J. P., ...\n\n- Beklagter und Berufungskläger -,\n\n- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte W. und Partner ...,\n\ngegen\n\n1. Herrn D. D. S. ...\n\n- Beklagter zu 1 und Berufungsbeklagter -,\n\n2. die D.-AG ...\n\n- Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte –\n\n Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. ...\n\nlegen wir namens der Beklagten Berufung ein.\"\n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2003, dem\n\nKläger zugestellt am 1. Oktober 2003, die Berufung als unzulässig verworfen.\n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, die er zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbin-\n\ndung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet.\n\nDie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im vorliegen-\n\nden Fall eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der\n\nangefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich ge-\n\nwährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus\n\nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prin-\n\nzip wird als \"allgemeines Prozeßgrundrecht\" der Anspruch auf ein faires Verfah-\n\nren abgeleitet (BVerfGE 57, 250, 275). Die Verfahrensgarantien des Grundge-\n\nsetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen einge-\n\nrichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti-\n\ngender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991,\n\n3140). Dieser aus Art. 19 Abs. 4 GG entwickelte Grundsatz gebietet eine\n\nrechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, der jedes Gerichtsverfahren genügen\n\nmuß (vgl. BVerfGE 50, 1, 3; 51, 352, 354).\n\n2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt:\n\nDie Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht\n\nformgerecht eingelegt worden sei. Der Berufungsschrift sei die Person des\n\nRechtsmittelführers nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ent-\n\nnehmen, weil der Kläger darin als Beklagter und Berufungskläger bezeichnet\n\nwerde. Auch wenn aus der beigefügten Urteilsabschrift eindeutig ersichtlich sei,\n\ndaß es sich bei Herrn P. um den Kläger handle und die Rechtsanwälte W., die\n\nProzeßbevollmächtigten des Klägers in der zweiten Instanz, die Berufungs-\n\nschrift verfaßt hätten, sei nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise\n\nerkennbar, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Es heiße nämlich\n\nim weiteren Text der Berufungsschrift \"legen wir namens der Beklagten Beru-\n\nfung ein\". Da beide Parteien durch das Urteil beschwert seien, ergäben sich\n\nberechtigte Zweifel. Die Rechtsanwälte, die die Berufung einlegten, seien zwar\n\nin der ersten Instanz nicht tätig gewesen, doch sei nur deswegen, weil die als\n\ndie Prozeßbevollmächtigten der Beklagten genannten Rechtsanwälte diese in\n\nerster Instanz ebenfalls vertreten hätten, nicht zwingend, daß die Verfasser der\n\nBerufungsschrift gerade für den Kläger tätig würden. Es könne auch ein Fehler\n\nbei der Angabe der Prozeßbevollmächtigten vorliegen. Auch sei \"namens der\n\nBeklagten\" die Mehrzahl verwandt worden, eine Personenmehrheit liege aber\n\nnur auf Beklagtenseite vor.\n\n3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Die Auslegung von Prozeßhandlungen unterliegt nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprü-\n\nfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist,\n\nwas nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht ver-\n\nstandenen \n\nInteresse entspricht \n\n(BGH, Urteil vom 24. November 1999\n\n- XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 -\n\nNJW 2000, 3216, 3217 unter II. 1.). Lediglich theoretisch mögliche Zweifel, für\n\ndie tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind, können bei der Auslegung\n\nder Berufungsschrift nicht ausschlaggebend sein.\n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Oberlandesgericht die\n\nBerufung nicht als formwidrig verwerfen dürfen. Zutreffend geht das Oberlan-\n\ndesgericht allerdings davon aus, daß an die eindeutige Bezeichnung des\n\nRechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519\n\nAbs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf\n\nder Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel\n\neingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 -\n\nVersR 1999, 900; Beschluß vom 13. Januar 2003 - VI ZB 53/03 - noch nicht\n\nveröff.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom\n\n7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251). Daran fehlt es, wenn in\n\nder Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit\n\nihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli\n\n1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530). Das bedeutet aber nicht, daß die\n\nerforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich\n\ndurch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie\n\nauch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorlie-\n\ngenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998\n\n- VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Be-\n\nschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom\n\n30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).\n\nc) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend bei der Auslegung der\n\nBerufungsschrift auch die beigefügte Urteilsablichtung mitberücksichtigt. Bei der\n\nAuslegung hat es aber Zweifel an der Person des Berufungsklägers mit rein\n\ntheoretisch möglichen Fehlern begründet und außerdem den Inhalt des erstin-\n\nstanzlichen Urteils nicht zutreffend erfaßt. Bei verständiger Würdigung des ge-\n\nsamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung sind Zweifel an der Person des\n\nKlägers als Rechtsmittelführer ausgeschlossen. Berechtigte Zweifel können\n\nweder damit begründet werden, daß der Berufungskläger als Beklagter und\n\nnicht seiner Parteienstellung entsprechend als Kläger bezeichnet worden ist,\n\nnoch damit, daß \"namens der Beklagten“ Berufung eingelegt worden ist.\n\naa) Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, daß die Prozeß-\n\nbevollmächtigten der Beklagten, die in der Berufungsschrift zutreffend bezeich-\n\nnet sind, bereits in erster Instanz die Beklagten vertreten haben, wohingegen\n\ndie Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die für die Berufungsschrift verant-\n\nwortlich zeichnen, in erster Instanz nicht aufgetreten sind. Eine fehlerhafte Be-\n\nzeichnung der Prozeßbevollmächtigten, wie sie das Berufungsgericht in Erwä-\n\ngung zieht, ist zwar theoretisch denkbar. Rein theoretische Möglichkeiten sind\n\naber nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittelfüh-\n\nrers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 -\n\naaO). Auch der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts hat eine solche\n\ntheoretische Möglichkeit einer fehlerhaften Bezeichnung nicht in Betracht gezo-\n\ngen. Er hat vielmehr, der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 6. Juni 2003\n\nentsprechend, den Antrag des Berufungsklägers auf Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist am 13. Juni 2003 an die Rechtsanwälte der Beklagten\n\nals die Prozeßvertreter der Berufungsgegner zugestellt.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat weiterhin irrigerweise dem erstinstanzli-\n\nchen Urteil entnommen, daß beide Parteien als Berufungskläger in Frage kä-\n\nmen, weil sie beide beschwert worden seien. Aus dem Urteil ergibt sich aber für\n\nden fachkundigen Leser, dessen Sicht hier maßgeblich ist, in eindeutiger Wei-\n\nse, daß die Beklagten die Haftung in Höhe von 50% dem Grunde nach aner-\n\nkannt haben und in dieser Höhe die Verurteilung erfolgt ist. Obwohl die Be-\n\nklagten im Tenor des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung an den Kläger ver-\n\nurteilt worden sind und sie dadurch formell beschwert sind, können ernsthafte\n\nZweifel daran, wer als Rechtsmittelkläger in Betracht kommt, daraus nicht her-\n\ngeleitet werden. Nur der Kläger, der von einer vollen Haftung der Beklagten\n\nausgeht, ist in erster Instanz, soweit Streit zwischen den Parteien bestand, un-\n\nterlegen, so daß bei vernünftiger Betrachtung ein Rechtsmittel nur für ihn in\n\nBetracht zu ziehen war.\n\ncc) Die Auslegung der am 5. Mai 2003 fristgerecht eingegangenen Be-\n\nrufungsschrift muß nach alledem zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger als\n\nBerufungskläger anzusehen ist, so daß das Berufungsgericht die Berufung nicht\n\nals unzulässig verwerfen durfte. Auf den weiteren von der Rechtsbeschwerde\n\nvorgetragenen Gesichtspunkt, daß sich auch aus der Reihenfolge der Nennung\n\nder Parteienrollen im Berufungsschriftsatz ergebe, wer Berufungskläger und\n\nBerufungsbeklagter sei, kommt es deshalb nicht mehr an.\n\n4. Die Sache war unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. September\n\n2003 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/vi-zb-68-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/vi-zb-68-03","retrieved":"2026-07-10 15:10:29.906582+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-20/vi-zb-68-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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