{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"5 StR 530/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 530/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 20. Januar 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der nicht öffentlichen Sit-\n\nzung (§ 48 Abs. 1 JGG) vom 20. Januar 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt M\n\nals Verteidiger des Angeklagten A ,\n\nRechtsanwalt V ,\n\nRechtsanwalt T\n\nals Verteidiger des Angeklagten Y ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten A und\n\nY gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n11. Juli 2003 werden verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und\n\nAuslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten Tot-\n\nschlags (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsbe-\n\nraubung), des Raubes (u.a.) und des Diebstahls für schuldig befunden, A \n\n ferner des versuchten schweren Raubes (u.a.), Y des Raubes\n\n(u.a.), der vollendeten und der versuchten räuberischen Erpressung sowie\n\nder (vorsätzlichen) Körperverletzung. Gegen den zur Tatzeit 15-jährigen An-\n\ngeklagten A wurden fünf Jahre und sechs Monate, gegen den da-\n\nmals 14-jährigen Angeklagten Y vier Jahre Jugendstrafe verhängt. Die\n\njeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben\n\nkeinen Erfolg. Der Ausführung bedarf nur folgendes:\n\n1. Der Senat hat über die Revisionen der jugendlichen Angeklagten\n\nnach § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlich verhandelt. Auch das Revisionsgericht\n\nist erkennendes Gericht im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Wickern in Löwe/\n\nRosenberg, StPO 25. Aufl. § 169 GVG Rdn. 1 f. m.w.N.).\n\n2. Die Schuldsprüche sind sachlichrechtlich auch insoweit nicht zu\n\nbeanstanden, als die Beschwerdeführer wegen tateinheitlichen gemein-\n\nschaftlich versuchten Totschlags verurteilt worden sind.\n\nAuf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung hat sich\n\ndie Jugendkammer davon überzeugt, daß die von den Beschwerdeführern\n\nund den beiden Mitangeklagten gemeinsam in wechselnder Beteiligung be-\n\ngonnenen Gewalttätigkeiten gegen ihr zuvor ausgeraubtes, gefangen gehal-\n\ntenes Opfer in Form von Schlägen und Tritten, jeweils unter Billigung der von\n\nden drei anderen zugleich verübten Gewalttätigkeiten, bis zum Abschluß der\n\nGewalthandlungen andauerten. Währenddessen versetzte der Mitangeklagte\n\nS dem Geschädigten mit direktem Tötungsvorsatz und Verdeckungs-\n\nabsicht fünf Messerstiche, darunter einen heftigen Stich in die rechte Schläfe\n\nund einen weiteren in die linke Brustseite. Daß die Beschwerdeführer diese\n\nwiederholte Gewalteskalation ihres Mittäters wahrgenommen haben, versteht\n\nsich angesichts ihrer unmittelbaren Präsenz und ihres weiteren eigenen Vor-\n\ngehens gegen das Opfer von selbst, ohne daß es hierfür noch deutlicherer\n\nAusführungen im Urteil bedurft hätte. Die Jugendkammer hatte mit den Ein-\n\nlassungen der beiden Mitangeklagten und der Zeugenaussage des Geschä-\n\ndigten – bei A zusätzlich mit der Einlassung des Beschwerdefüh-\n\nrers Y und der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen, bei Y zusätz-\n\nlich mit Feststellungen zu Blutanhaftungen des Opfers an Y s Schuh – vor\n\ndem Hintergrund des bereits vorangegangenen gemeinsamen Vorgehens\n\naller vier Mittäter gegen das Opfer eine ausreichende Beweisgrundlage zur\n\nWiderlegung der ihre fortdauernden eigenen Gewaltaktivitäten bestreitenden\n\nEinlassungen der Angeklagten.\n\nAuch ohne Nachweis vorheriger Kenntnis vom Tötungsvorhaben\n\nS s und eines eigenen Verdeckungsmotivs der Beschwerdeführer stel-\n\nlen die aus der Fortsetzung der eigenen Gewalthandlungen rechtsfehlerfrei\n\nabgeleitete Billigung des Messereinsatzes und dessen massive konkrete\n\nGefährlichkeit eine ausreichende Beweisgrundlage für die Annahme des je-\n\nweils bedingten Tötungsvorsatzes der mittäterschaftlich handelnden Be-\n\nschwerdeführer dar. Vor dem Hintergrund des insgesamt mit äußerster\n\nRücksichtslosigkeit einhergehenden besonders gewalttätigen Vorgehens ge-\n\ngen das hilflos unterlegene Opfer im Rahmen eines gruppendynamischen\n\nGeschehens mußten bei der offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des wie-\n\nderholten Messereinsatzes keine weiter erörterungsbedürftigen Bedenken\n\naus der allgemein gegebenen hohen Hemmschwelle vor einem Tötungsvor-\n\nsatz hergeleitet werden, auch nicht unter Berücksichtigung des sehr\n\njungen Lebensalters der Beschwerdeführer. Durch die lebensgefährliche Art\n\ndes hier festgestellten Messereinsatzes unterscheidet sich der vorliegen-\n\nde Fall maßgeblich von dem Sachverhalt des Senatsbeschlusses vom\n\n15. August 2000 – 5 StR 275/00, auf den der Generalbundesanwalt zur Be-\n\ngründung seines Terminsantrages hingewiesen hatte.\n\n3. Die Annahme von Verantwortungsreife und uneingeschränkter\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten Y ist rechtsfehlerfrei. Sie ist auf der\n\nGrundlage sachverständiger Beratung ausreichend begründet, und zwar bei\n\nder gegebenen Sachlage ersichtlich auch ohne Bezeichnung von Klassifika-\n\ntionen nach Diagnose-Handbüchern. Schließlich läßt die Bemessung der\n\nJugendstrafen bei beiden Beschwerdeführern keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/5-str-530-03","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/5-str-530-03","retrieved":"2026-07-10 15:09:39.442428+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-20/5-str-530-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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