{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-01-19","aktenzeichen":"II ZR 303/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 611; ZPO § 138 Verkündet am: 19. Januar 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse, in dem ihm für die Zeit nach dem Ende seiner Tätigkeit \"nach Maßgabe des Beamtenver- sorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften gewährt\" wird, enthält eine Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Vor- schriften und begründet einen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Bestätigung von Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332). b) Der Vortrag des Dienstverpflichteten, in den der Vertragsunterzeichnung vor- angehenden Verhandlungen sei verabredet worden, daß - entgegen dem nach dem Wortlaut des Vertrages naheliegenden Verständnis - mit Rücksicht auf eine im Sparkassenbereich verbreitete Übung ein Anspruch auf Altersru- hegeld nach beamtenrechtlichen Regeln sofort nach dem Ende der Amtszeit bestehen solle, ist hinreichend substantiiert; es ist verfahrensfehlerhaft, diese Prüfung mit dem Einwand abzulehnen, die Abrede finde im Wortlaut des Vertrages keinen Niederschlag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 303/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 611; ZPO § 138\n\nVerkündet am:\n19. Januar 2004\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse, in dem ihm für\ndie Zeit nach dem Ende seiner Tätigkeit \"nach Maßgabe des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften\ngewährt\" wird, enthält eine Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Vor-\nschriften und begründet einen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld\nerst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Bestätigung von Sen.Urt. v.\n3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332).\n\nb) Der Vortrag des Dienstverpflichteten, in den der Vertragsunterzeichnung vor-\nangehenden Verhandlungen sei verabredet worden, daß - entgegen dem\nnach dem Wortlaut des Vertrages naheliegenden Verständnis - mit Rücksicht\nauf eine im Sparkassenbereich verbreitete Übung ein Anspruch auf Altersru-\nhegeld nach beamtenrechtlichen Regeln sofort nach dem Ende der Amtszeit\nbestehen solle, ist hinreichend substantiiert; es ist verfahrensfehlerhaft, diese\nPrüfung mit dem Einwand abzulehnen, die Abrede finde im Wortlaut des\nVertrages keinen Niederschlag.\n\nBGH, Urteil vom 19. Januar 2004 - II ZR 303/01 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 19. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2001 \n\nim\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klä-\n\ngers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle\n\nvom 21. Februar 2001 auch insoweit zurückgewiesen worden ist,\n\nals die Klage auch für die Zeit ab 1. Oktober 1998 als unbegründet\n\nabgewiesen worden war.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war von 1968 bis Ende Februar 1992 im Rheinland als\n\nBankangestellter tätig. Zum 1. März 1992 wechselte er im Alter von 40 Jahren\n\nnach Sachsen-Anhalt und trat bei der Kreissparkasse H. das Amt des\n\nVorsitzenden des Vorstandes an. Nach dem Anstellungsvertrag vom\n\n15. November 1991 sollte das Dienstverhältnis am 28. Februar 1997 enden,\n\nkonnte aber um je fünf Jahre bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem\n\nder Kläger das 65. Lebensjahr vollendete. Die Sparkasse war verpflichtet (§ 1\n\nAbs. 2), dem Kläger spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit\n\nschriftlich mitzuteilen, ob er für eine weitere Periode wieder bestellt werde, der\n\nKläger hatte binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung schriftlich zu\n\nerklären, ob er die Wiederbestellung annehme. In dem Vertrag ist ferner be-\n\nstimmt:\n\n\"§ 1 ...\n\n(3) Herr ... (Kläger) ist, sofern er am Tag der Beendigung der Vertragszeit das\n62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, in eine rechtzeitig an-\ngebotene Wiederbestellung einzuwilligen, wenn die angebotenen Vertrags-\nbedingungen nicht ungünstiger sind als die bisherigen; dabei gilt eine Ver-\nkürzung der Vertragszeit wegen Erreichung der Altersgrenze nicht als Ver-\nschlechterung der Vertragsbedingungen.\n\n...\n\n§ 7\n\nIm Fall der Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse oder mit\nmehreren anderen Sparkassen ist Herr ... verpflichtet, bei der neuen Sparkasse\ndie Aufgaben eines Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes zu überneh-\nmen. Dabei tritt eine Verschlechterung der übrigen Anstellungsbedingungen\nauch dann nicht ein, wenn er nicht mindestens entsprechend seiner bisherigen\nFunktion als geschäftsleitendes Vorstandsmitglied verwendet wird.\n\n§ 8\n\n(1) Dem Angestellten und seinen Hinterbliebenen wird nach Maßnahme [richtig:\nMaßgabe] des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für Be-\namte geltenden Vorschriften gewährt.\n\n(2) Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstver-\n\nhältnisses\n\n(a) wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 2 abgelehnt wurde,\n(b) ...\n\n(3) Ruhegehaltsfähig ist der in § ... vereinbarte Jahresbetrag des Jahresgehal-\n\ntes ...\n\n(4) Neben den als Angestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienst-\nzeiten werden nach Maßgabe der für Zeitbeamte geltenden Vorschriften als\nruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt\n\n(a) ...\n(b) ...\n(c) ...\n\n(5) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden nach Eintritt des\nVersorgungsfalles nach den für die Ruhestandsbeamten und ihre Hinterblie-\nbenen geltenden Vorschriften gewährt.\"\n\nIm Zuge der kommunalen Gebietsreform in Sachsen-Anhalt waren mit\n\nWirkung zum 1. Juli 1996 die Kreissparkassen H. und E. zu der\n\nBeklagten zusammengeschlossen worden. Bei der Wahl zum Vorsitzenden des\n\nVorstandes des neuen Instituts am 25. Juni 1996 unterlag der Kläger einer Mit-\n\nbewerberin; er sollte darauf hin das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des\n\nVorstands bekleiden. Bereits vor der Fusion, nämlich am 18. April 1996 hatte\n\nder Verwaltungsrat der Kreissparkasse H. den Beschluß gefaßt, den\n\nKläger für eine weitere Amtsperiode als Vorstandsvorsitzenden zu bestellen;\n\nder Vorsitzende des Verwaltungsrates sollte die Einzelheiten des noch abzu-\n\nschließenden Dienstvertrages mit dem Kläger und dem Ostdeutschen Sparkas-\n\nsen- und Giroverband aushandeln. Dem Kläger, der bereits in dieser Sitzung\n\nmündlich die Annahme seiner Wiederbestellung erklärt hatte, übergab der Vor-\n\nsitzende des Verwaltungsrates am 20. Juni 1996 einen von dem Ostdeutschen\n\nSparkassen- und Giroverband erstellten Musterdienstvertrag mit der Bitte um\n\nStellungnahme. Zu Verhandlungen über den Dienstvertrag kam es zwischen\n\nden Beteiligten jedoch erst nach der Fusion ab Mitte August 1996. Unter dem\n\n2. September 1996 teilte der Kläger dem Landrat des Landkreises in seiner\n\nEigenschaft als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der Beklagten mit:\n\n\"Wie Ihnen bekannt ist, läuft mein Dienstvertrag Ende Februar 1997 aus.\n\nDer Dienstvertrag sieht vor, daß, soweit eine Verlängerung angestrebt wird,\nSie mir spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages ein mindestens gleich-\nwertiges Angebot unterbreiten müssen.\n\nLeider haben Sie mir in der vorgegebenen Frist kein adäquates Angebot un-\nterbreitet. Somit läuft mein Dienstverhältnis unwiderruflich Ende Februar 1997\naus ...\"\n\nDer neu gebildete Verwaltungsrat der Beklagten hob am 7. Januar 1997\n\nden Wiederbestellungsbeschluß des entsprechenden Gremiums der früheren\n\nKreissparkasse H. vom 18. April 1996 auf und berief den Kläger als Vor-\n\nstandsmitglied der Beklagten mit Wirkung vom 1. März 1997 ab.\n\nIn einem als Urkundenprozeß betriebenen Rechtsstreit hat der Kläger mit\n\nden zuletzt gestellten Anträgen Zahlung seiner Versorgungsbezüge - hilfsweise\n\ngestaffelt nach unterschiedlichen Vomhundertsätzen seines letzten Gehalts - für\n\ndie Zeit vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 verlangt. Dieser\n\nRechtsstreit ist durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Februar 2000\n\n(II ZR 310/98) zu Lasten des Klägers rechtskräftig entschieden worden. Mit der\n\nvorliegenden - während des Urkundenverfahrens zum Ruhen gebrachten - Kla-\n\nge hatte der Kläger zunächst auf Feststellung angetragen, daß ihm die Beklagte\n\nauch in der Zukunft Versorgungsbezüge zu leisten habe. Nach Aufnahme des\n\nruhenden Verfahrens hat er \n\nfür die Zeit vom 1. März 1997 bis zum\n\n31. Dezember 1999 Zahlung rückständiger Versorgungsbezüge, ab 1. Januar\n\n2000 laufende Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 13.323,01 DM\n\nund ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Ver-\n\nsorgungsbezüge in Höhe von 59,8 % der vertraglich bestimmten und jeweils\n\nanzupassenden Bemessungsgrundlage zu leisten. Das Landgericht hat die\n\nKlage \n\nim wesentlichen abgewiesen, allerdings auf den Hilfsantrag\n\n- sinngemäß - festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger die nach dem BetrAVG\n\nunverfallbar gewordenen Versorgungsleistungen zu erbringen hat. Die Berufun-\n\ngen beider Parteien blieben erfolglos. Hiergegen hat der Kläger, soweit er durch\n\ndas Urteil beschwert ist, Revision eingelegt. Er nimmt hin, daß die Vorinstanzen\n\nseine Klage als unzulässig abgewiesen haben, soweit sie die Versorgung für\n\nden Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 betrifft; im übri-\n\ngen verfolgt er sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils begrün-\n\ndet und führt unter Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Mög-\n\nlichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.\n\nI. Zutreffend und ohne revisionsrechtlich relevante Fehler haben sowohl\n\ndas Landgericht wie das Berufungsgericht angenommen, daß Gegenstand des\n\nVorprozesses allein Versorgungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom\n\n1. März 1997 bis 30. September 1998 gewesen sind, so daß die rechtskräftige\n\nAbweisung der Klage im Urkundenprozeß einer gerichtlichen Geltendmachung\n\nvon Versorgungsansprüchen für die Zeit ab 1. Oktober 1998, um die es nach\n\nder Beschränkung des Klagebegehrens in dritter Instanz allein noch geht, nicht\n\nentgegensteht.\n\nII. 1. Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, der Kläger könne schon nach dem Wortlaut des Dienstver-\n\ntrages vom 15. November 1991 unmittelbar nach Auslaufen seiner Amtszeit als\n\nMitglied des Vorstandes der Kreissparkasse H. bzw. der Beklagten als\n\nihrer Rechtsnachfolgerin Altersruhegeld fordern. Die entsprechende Regelung\n\nin § 8 des als Muster vielfach in den neuen Bundesländern verwendeten\n\nDienstvertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und - wie auch die Revisi-\n\non nicht verkennt - in der Sache in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung\n\ndes Senats (Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332 unter II. 1.)\n\ndahin ausgelegt, daß die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Versor-\n\ngungsregeln eine Vollverweisung enthält, der Begünstigte also nur Altersruhe-\n\ngeld beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelalters-\n\ngrenze bereits erreicht hat. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.\n\n2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, es brauche nicht über die Behauptung des Klägers Beweis zu erhe-\n\nben, es sei in den vor dem 15. November 1991 geführten Vertragsverhandlun-\n\ngen ausdrücklich verabredet worden, daß der Kläger - einer im Sparkassenbe-\n\nreich verbreiteten Übung folgend - unmittelbar nach Auslaufen einer Amtsperi-\n\node Anspruch auf Altersruhegeld nach beamtenrechtlichen Regeln haben solle.\n\nZu Unrecht - im übrigen den Hinweis des in dem Urkundenprozeß ergangenen\n\nNichtannahmebeschlusses des Senats vom 7. Februar 2000 (II ZR 310/98)\n\naußer acht lassend - hält das Berufungsgericht diesen Vortrag für unsubstanti-\n\niert. Es überspannt, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf die Recht-\n\nsprechung des Senats (Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28)\n\ngeltend macht, die Anforderungen an den Vortrag einer Partei und setzt sich\n\nüber den allgemeinen Grundsatz hinweg, daß Vertragsregelungen, die die\n\nParteien übereinstimmend interpretieren, nicht nur dann gelten, wenn sie eine\n\nFalschbezeichnung enthalten, sondern auch dann, wenn dieses übereinstim-\n\nmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Niederschlag gefunden\n\nhat.\n\nDavon abgesehen hat der Kläger - entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts - im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen beide Vertragsteile die\n\nihn im Vergleich zu Beamten besser stellende Versorgungsregelung vereinbart\n\nhaben. Dies kann schon deswegen nicht als schlechthin nicht nachvollziehbar\n\nbewertet werden, weil der Wechsel des Klägers zu der Kreissparkasse\n\nH. für ihn zwar mit Chancen, aber auch mit nicht unerheblichen Risiken\n\nverbunden war: Es war schon 1991 absehbar, daß die kommunale Struktur und\n\ndamit der Bestand der Kreissparkasse, in deren Dienst aus gesicherter Position\n\nin den alten Ländern der Kläger trat, auf längere Sicht den wirtschaftlichen und\n\npolitischen Erfordernissen angepaßt werden mußte; vor diesem Hintergrund ist\n\ndie Sonderregelung in § 7 des Dienstvertrages zu lesen. Hinzu kommt, daß En-\n\nde 1991 auch nicht absehbar war, ob sich die Menschen in den neuen Bun-\n\ndesländern auf Dauer mit der teilweise als bevormundend empfundenen Hilfe\n\nvon aus Westdeutschland in die Leitungspositionen ostdeutscher Institutionen\n\nwechselnden Personen abfinden würden, ein Risiko, das sich für den Kläger bei\n\nseiner Kandidatur um den Vorstandsvorsitz der Beklagten verwirklicht hat.\n\nSchließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß auch von dem Senat\n\nFälle entschieden worden sind, in denen unstreitig war, daß Vorstandsverträge\n\nzwischen einer Sparkasse und ihren Leitungsorganen mit ähnlichen Klauseln,\n\nwie sie hier zu beurteilen sind, sofort nach Beendigung der Amtszeit Altersruhe-\n\ngeldansprüche begründen sollten, obwohl die allgemeinen beamtenrechtlichen\n\nVoraussetzungen noch nicht erfüllt waren (vgl. z.B. Urt. v. 3. Juli 2000\n\n- II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; ferner Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO, unter\n\nII. 2.).\n\nIII. Die Sache bedarf danach der Teilaufhebung und Zurückverweisung,\n\ndamit das Berufungsgericht nunmehr die gebotene Beweisaufnahme durchfüh-\n\nren kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das auch insofern\n\nden Hinweis aus dem bereits erwähnten Nichtannahmebeschluß des Senats\n\nnicht aufgenommen hat, ist diese Klärung des Sachverhalts nicht deswegen\n\nentbehrlich, weil zu Lasten des Klägers der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs. 2\n\nlit. a) des Dienstvertrages eingriffe. Nach den für das Revisionsverfahren als\n\nrichtig zu unterstellenden, im übrigen teilweise durch Urkunden belegten Sach-\n\nvortrag des Klägers war er nicht gehalten, den ihm vorgelegten neuen Dienst-\n\nvertrag zu akzeptieren und auf dessen Grundlage über den 1. März 1997 hin-\n\naus für die Beklagte als stellvertretender Vorstandsvorsitzender tätig zu werden.\n\nDie Bedingungen des neuen Dienstvertrages waren danach nämlich in mehrfa-\n\ncher Hinsicht ungünstiger als die des am 15. November 1991 geschlossenen\n\nVertrages: Schon das neue Gehalt sollte um rund 20.000,00 DM unter der bis-\n\nherigen Vergütung liegen und die Amtszeit von fünf auf sechs Jahre heraufge-\n\nsetzt werden; Verschlechterungen sollten für den Kläger ferner dadurch eintre-\n\nten, daß die Pflicht, eine Wiederbestellung anzunehmen, um ein Jahr (bis zum\n\n63. Lebensjahr) verlängert werden und die Leistungszulage nicht mehr ruhege-\n\nhaltsfähig sein sollte; schließlich sollten die Kündigungsregelungen zu Lasten\n\ndes Klägers geändert werden und die bisher eingeräumten Sonderkonditionen\n\nfür Kreditgewährungen seitens der Beklagten entfallen.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-19/ii-zr-303-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-19/ii-zr-303-01","retrieved":"2026-07-10 15:09:23.448704+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-19/ii-zr-303-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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