{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-01-19","aktenzeichen":"II ZR 108/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 321 a, 544 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3, 705 a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausge- stattete - Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzu- lassungsbeschwerde ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvor- stellung in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO nicht zugänglich. b) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt. der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nII ZR 108/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 321 a, 544 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3, 705\n\na) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausge-\n\nstattete - Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvor-\n\nstellung in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555\n\nAbs. 1) ZPO nicht zugänglich.\n\nb) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung\n\ndes Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde\n\nebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt.\n\nder Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.\n\nBGH, Beschluß vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - OLG Naumburg\n\n LG Magdeburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 2004 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,\n\nKraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluß\n\nvom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat die Beklagten, die ehemaligen Geschäftsführer einer\n\nGmbH, über deren Vermögen Anfang 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren\n\neröffnet worden ist, wegen angeblich schuldhaft verspäteter Stellung des Ge-\n\nsamtvollstreckungsantrags auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64\n\nAbs. 1 GmbHG in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage gegen\n\nden Beklagten zu 3 dem Grunde nach stattgegeben und sie gegenüber den\n\nBeklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der\n\nKlägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 3 die Klage\n\nauch gegen ihn abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat\n\ndurch Beschluß vom 15. Dezember 2003 die Nichtzulassungsbeschwerde der\n\nKlägerin zurückgewiesen, mit der sie u.a. die von ihr für grundsätzlich erachtete\n\nRechtsfrage aufgeworfen hatte, ob die der Gemeinschuldnerin gewährten staat-\n\nlichen Hilfen wegen Verstoßes gegen Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV a.F. (jetzt\n\nArt. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV) unter § 134 BGB fielen und deshalb die Überschul-\n\ndung der Gemeinschuldnerin nicht verhindern konnten. Mit ihrer - auf § 321 a\n\nZPO (analog) gestützten - \"Gegenvorstellung\" rügt die Klägerin eine Verletzung\n\nihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die - allgemein\n\ngehaltene - Begründung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2003 nicht\n\nkonkret auf die aufgeworfene Rechtsfrage eingehe.\n\nII. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.\n\n1. Erfolg kann das Begehren der Klägerin schon deshalb nicht haben,\n\nweil das Verfahren gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in § 544\n\nAbs. 5 Satz 3 ZPO mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch\n\ndas Revisionsgericht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Überprüfung dieser\n\nEntscheidung mit dem Ziel ihrer Änderung würde nicht nur die - in Fällen be-\n\nhaupteter Verletzung von Verfahrensgrundrechten eingeschränkte - Selbstbin-\n\ndung des Gerichts gemäß § 318 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7. März 2002\n\n- IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) berühren, sondern darauf hinauslaufen, die ge-\n\nmäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO bereits eingetretene Rechtskraft des vorinstanz-\n\nlichen Urteils wieder in Frage zu stellen und ggf. rückwirkend zu beseitigen. Das\n\nist nicht zulässig (vgl. zur Rechtskraftwirkung eines Nichtannahmebeschlusses\n\ngemäß § 554 b ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW\n\n1981, 55) und steht auch einer entsprechenden Anwendung des von der Kläge-\n\nrin herangezogenen § 321 a (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO entgegen. Denn § 321 a\n\nZPO führt nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft, weil diese gemäß\n\n§ 705 ZPO nicht vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO\n\neintreten kann und ihr Eintritt durch rechtzeitige Rüge nach § 321 a ZPO ge-\n\nhemmt wird. Für die Rechtskraftwirkung der Entscheidung gemäß § 544 Abs. 5\n\nSatz 3 ZPO ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine in die Rechtskraft\n\neingreifende Korrektur dieser eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung im\n\nWege einer Analogie zu §§ 321 a, 705 ZPO überschritte die Befugnisse eines\n\nFachgerichts (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321 a Rdn. 3 a). Auch\n\nnach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003\n\n(1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924) verbleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage,\n\nsolange der Gesetzgeber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum\n\n31. Dezember 2004 eine umfassende (den §§ 321 a, 705 ZPO vergleichbare)\n\ngesetzliche Neuregelung der sog. \"Anhörungsrüge\" bei nicht (mehr) rechtsmit-\n\ntelfähigen Entscheidungen getroffen hat.\n\n2. Davon abgesehen hat der Senat die mit der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 543 Abs. 2,\n\n544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) selbstverständlich geprüft, wie sich auch aus der Be-\n\ngründung des von der Klägerin angegriffenen Senatsbeschlusses ergibt. Diese\n\nBegründung orientiert sich an der - von dem Bundesverfassungsgericht nicht\n\nbeanstandeten - Begründungspraxis des Bundesgerichtshofs bei Nichtannah-\n\nmebeschlüssen gemäß § 554 b ZPO a.F.. Durch die Neuregelung der Zulas-\n\nsungsrevision soll das Revisionsgericht nicht einem verstärkten Begründungs-\n\nzwang bei der Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerden unterworfen,\n\nsondern erreicht werden, daß das Revisionsgericht sich stärker als bisher sei-\n\nner spezifischen Aufgabe widmen kann, Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-\n\ndeutung zu entscheiden und zur Rechtsfortbildung sowie zur Wahrung der Ein-\n\nheitlichkeit der Rechtsprechung beizutragen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 66 f.).\n\nDementsprechend sieht auch die Soll-Vorschrift des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO\n\neine ins einzelne gehende Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde nicht vor. Darüber hinaus kann von einer Begründung ganz\n\nabgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der (allgemei-\n\nnen) Zulassungsvoraussetzungen beizutragen. So verhält es sich auch hier. Die\n\nKlägerin macht mit ihrer Gegenvorstellung nichts Gegenteiliges geltend, son-\n\ndern wiederholt lediglich ihre durch den angegriffenen Senatsbeschluß (und in\n\ndem angefochtenen Urteil) bereits ablehnend beschiedene Rechtsmeinung, die\n\nRevision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen\n\ngewesen.\n\n3. Wie die Klägerin in ihrer Gegenvorstellung selbst sieht, ist die von ihr\n\nin den Vordergrund gestellte Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 134 BGB\n\nauf gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV verstoßende staatliche Beihilfen durch\n\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2003 (V ZR 314/02, WM 2003,\n\n1491) geklärt. Schon deshalb bestand insoweit zu dem - nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung\n\nüber die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kein Grund mehr, die Revisi-\n\non gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Klärung der genannten Rechtsfrage, zur Fort-\n\nbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-\n\nzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003,\n\n554; v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02).\n\nUnabhängig davon fehlte es hier aber auch schon an der erforderlichen\n\nEntscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; v. 2. Oktober 2003\n\n- V ZB 72/02, Umdr. S. 3). Denn das Berufungsgericht hat eine Haftung der Be-\n\nklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht nur wegen (vermeint-\n\nlich) fehlender Überschuldung der Gemeinschuldnerin, sondern alternativ auch\n\ndeshalb verneint, weil die Beklagten angesichts der massiven Unterstützung\n\nder Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und der von der BvS (als\n\nAlleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin) sowie von der Landesregierung\n\nzum Teil öffentlich erklärten Bereitschaft, das wirtschaftliche Überleben der\n\nGemeinschuldnerin mittels eines Sanierungskonzepts zu sichern, von einer po-\n\nsitiven Fortführungsprognose hätten ausgehen dürfen und daher die Stellung\n\ndes Gesamtvollstreckungsantrages jedenfalls nicht schuldhaft verschleppt hät-\n\nten. Insoweit handelt es sich um eine die Entscheidung schon für sich allein\n\ntragende tatrichterliche Einzelfallbeurteilung, die keinen Grund für die Zulas-\n\nsung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ergibt. Soweit die Klägerin in der\n\nBegründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ein Fehlverständnis des § 19\n\nAbs. 2 Satz 2 InsO durch das Berufungsgericht gerügt hat, wird verkannt, daß\n\ndiese Vorschrift erst seit 1. Januar 1999 gilt und es im hier maßgebenden Zeit-\n\nraum davor nach der Rechtsprechung des Senates auf die Frage einer positi-\n\nven oder negativen Fortführungsprognose als Element der Konkursreife sehr\n\nwohl ankam (vgl. BGHZ 119, 201, 214 f.; 126, 181, 199 f.).\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-19/ii-zr-108-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-19/ii-zr-108-02","retrieved":"2026-07-10 15:13:07.676805+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-19/ii-zr-108-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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