{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"V ZR 449/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 3 Für die Zuteilungsfähigkeit kommt es auf die Frage nicht an, ob ein Antrag auf Auf- nahme in eine LPG gestellt worden ist, wenn der Antrag nicht vor dem 6. März 1990 gestellt werden konnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 449/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2004\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 3\n\nFür die Zuteilungsfähigkeit kommt es auf die Frage nicht an, ob ein Antrag auf Auf-\n\nnahme in eine LPG gestellt worden ist, wenn der Antrag nicht vor dem 6. März 1990\n\ngestellt werden konnte.\n\nBGH, Urt. v. 16. Januar 2004 - V ZR 449/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die\n\nRichterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter Zurückwei-\nsung im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Branden-\nburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2002 im\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der\nihre Verurteilung, dem Kläger die\nBeklagten gegen \nGrundstücke der Gemarkung Haage,\n\nFlur 2, Flurstück 83 (Größe: 827 qm),\nFlur 3, Flurstück 21 (Größe: 5.416 qm),\nFlur 3, Flurstück 121 (Größe: 16.298 qm),\nFlur 3, Flurstück 122 (Größe: 8.818 qm),\nFlur 3, Flurstück 124 (Größe: 2.092 qm),\nFlur 3, Flurstück 191 (Größe: 23.052 qm),\nFlur 3, Flurstück 236 (Größe: 48.127 qm),\nFlur 1, Flurstück 36/1 (Größe: 47.330 qm)\n\naufzulassen und die Eintragung des Klägers in das Grund-\nbuch zu bewilligen, zurückgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird das Urteil der 10. Zivilkammer des\nLandgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2001 abgeändert\nund die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Von Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.\n\nDie Grundstücke waren zunächst dem Vater der Beklagten, E. \n\nT. , aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. E. T. und die Mutter\n\nder Beklagten, C. T. (Erblasserin), wurden Mitglieder der örtlichen\n\nLPG. Nach dem Tod von E. T. wurden die Grundstücke auf die Erblas-\n\nserin übertragen. 1983 wurde sie in das Grundbuch eingetragen. Als Grundla-\n\nge der Eintragung wurde der Erwerb durch Nachtragsprotokoll vermerkt.\n\nDie Erblasserin verstarb am 24. Februar 1990. In ihrem am 6. März 1990\n\neröffneten Testament hatte sie die Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin bestimmt.\n\nEine Berichtigung des Grundbuchs erfolgte bis zum Ablauf des 15. März 1990\n\nnicht.\n\nDie Beklagte war von 1969 bis 1975 für eine andere LPG und fortan für\n\neine KAP arbeitstätig. Aufgrund Kündigung der KAP endete ihr Arbeitsverhält-\n\nnis mit Ablauf des 30. Juni 1985. Sie erkrankte im Dezember 1985 und ist seit-\n\ndem nicht mehr arbeitsfähig. Bis zum Beginn ihres Rentenbezugs im November\n\n1990 lebte sie von dem Einkommen ihres Ehemannes, der als LPG-Mitglied in\n\nder Landwirtschaft tätig war. Auch ein Sohn der Beklagten war 1990 in der\n\nLandwirtschaft tätig.\n\nDas klagende Land (Kläger) verlangt die Auflassung der Grundstücke.\n\nDie Beklagte hat ihre Zuteilungsfähigkeit eingewandt und geltend gemacht, sie\n\nhabe mehrfach ihre Aufnahme in die LPG beantragt. Ihre Anträge seien abge-\n\nlehnt worden, weil sie im Hinblick auf die Einbringung der Grundstücke in die\n\nLPG durch ihren Vater bzw. ihre Mutter über kein Land verfügt habe. Zusam-\n\nmen mit ihrem Mann und ihrem Sohn habe sie nach dem Tod der Erblasserin\n\nals Wiedereinrichterin einen landwirtschaftlichen Betrieb führen wollen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-\n\nten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Auflassungsanspruch des Klägers.\n\nEs meint, die Beklagte sei nicht zuteilungsfähig. Beim Tod ihrer Mutter sei sie\n\nnicht mehr in der Landwirtschaft tätig gewesen. Daß sie bis zur Beendigung\n\nihrer Berufstätigkeit mehr als zehn Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet habe\n\nund danach keinen anderen Tätigkeiten mehr nachgegangen sei, führe nicht\n\nzur Zuteilungsfähigkeit der Beklagten. Zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233\n\n§ 12 Abs. 3 2. Alt. EGBGB sei nämlich nur, wer wegen Alters oder Krankheit\n\nnach mehr als zehnjähriger Tätigkeit in der Landwirtschaft aus dem Erwerbsle-\n\nben ausgeschieden sei. So verhalte es sich bei der Beklagten nicht. Ihr sei\n\nvielmehr im Zuge der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu der KAP ein\n\nArbeitsplatz außerhalb der Landwirtschaft angeboten worden. Daß sie die Auf-\n\nnahme dieser Tätigkeit abgelehnt habe, könne nicht zu einem rechtlichen Vor-\n\nteil führen. Daß sie zusammen mit ihrem Mann und ihrem Sohn einen eigenen\n\nlandwirtschaftlichen Betrieb habe führen wollen, sei rechtlich ohne Bedeutung.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.\n\nII.\n\n1. Die Klage ist nicht begründet, soweit der Kläger von der Beklagten die\n\nAuflassung der der Erblasserin übertragenen landwirtschaftlichen Nutzflächen\n\nverlangt. Insoweit fehlt es an einer besseren Berechtigung des Klägers im Sin-\n\nne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB.\n\nArt. 233 §§ 11, 12 EGBGB zeichnen die Zuteilungs- und Übertragungs-\n\ngrundsätze der BesitzwechselVO nach (st. Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 132,\n\n71, 77; 146, 223, 234; Urt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785,\n\n786 und v. 17. Juli 1998, V ZR 117/97, WM 1998, 2205, 2206). Soweit ein\n\nGrundstück hiernach in den Bodenfonds zurückzuführen war und die Rückfüh-\n\nrung unterlassen worden ist, hat seine Übertragung auf den Fiskus zu erfolgen.\n\nIm Auflassungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlassene Rückführung in\n\nden Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132, 71, 78; 136, 283, 289; Urt. v.\n\n21. November 1997, V ZR 137/96, WM 1998, 405, 407; und v. 17. Juli 1998,\n\nV ZR 117/97, aaO). War ein Grundstück bei der Aufhebung der Besitzwechsel-\n\nverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 nicht in den Bodenfonds zurückzu-\n\nführen, ist für einen Auflassungsanspruch des Fiskus kein Raum (Senatsurt. v.\n\n7. Februar 1997, V ZR 107/96, aaO; v. 4. Mai 2001, V ZR 21/00, WM 2001,\n\n1902; v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241 und v. 13. Dezember\n\n2002, V ZR 358/01, ZfIR 2003, 340). So verhält es sich mit den von der Be-\n\nklagten geerbten landwirtschaftlichen Nutzflächen.\n\nDer Übertragung der Grundstücke auf die Beklagte gem. § 4 Abs. 1 Be-\n\nsitzwechselVO stand nach dem Tod der Erblasserin allerdings entgegen, daß\n\ndie Beklagte zu ihrer Bewirtschaftung nicht mehr in der Lage war. Auch eine\n\nmittelbare Bewirtschaftung der Grundstücke durch die Beklagte als Mitglied\n\neiner LPG (vgl. Senatsurt. v. 11. April 2003, V ZR 366/02, VIZ 2003, 441, 442)\n\nschied aus, weil mit dem Tod der Erblasserin zwar die Landlosigkeit der Be-\n\nklagten als Hindernis für ihre Aufnahme in die LPG entfallen war, ihre Aufnah-\n\nme jedoch wegen ihrer Erkrankung nicht in Betracht kam. Trotzdem waren die\n\nlandwirtschaftlichen Nutzflächen nicht aus dem Nachlaß in den Bodenfonds\n\nzurückzuführen, weil die Beklagte als Erbin von C. T. gem. § 4\n\nAbs. 1, 3 BesitzwechselVO die Übertragung der Grundstücke auf einen Ver-\n\nwandten der Erblasserin verlangen konnte, der die Voraussetzungen der\n\nzweckentsprechenden Nutzung der Grundstücke erfüllte. Ob der Ehemann der\n\nBeklagten als Verwandter der Erblasserin im Sinne von § 4 Abs. 1 Besitzwech-\n\nselVO anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Der Sohn der Beklagten ist\n\nes ohne weiteres. Daß er seine Tätigkeit in der Landwirtschaft auch am\n\n15. März 1990 ausübte, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Daß er bis zum\n\nAblauf des 15. März 1990 keinen Antrag auf Aufnahme in die LPG gestellt hat,\n\nist ohne Bedeutung. Einen solchen Antrag hätte er frühestens nach der Eröff-\n\nnung des Testaments der Erblasserin am 6. März 1990 stellen können. An die-\n\nsem Tag hatte die Volkskammer das Landwirtschaftsanpassungsgesetz be-\n\nschlossen und damit die Beendigung der kollektiven Landwirtschaft in der DDR\n\neingeleitet. Seit diesem Zeitpunkt kann ein Antrag auf Aufnahme in eine LPG\n\nals Voraussetzung der Übertragung landwirtschaftlicher Nutzflächen gem. § 3\n\nAbs. 1 BesitzwechselVO nicht mehr verlangt werden (vgl. Senatsurt. v. 4. Mai\n\n2001, V ZR 21/00, WM 2001, 1902, 1903).\n\n2. Anders verhält es sich hinsichtlich des Flurstücks 36/2 der Flur 1. Bei\n\ndiesem Grundstück handelt es sich nicht um ein landwirtschaftlich genutztes\n\nGrundstück, sondern um eine Straßenverkehrsfläche. Nach Art. 233 § 11\n\nAbs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB schuldet die Beklagte dem\n\nKläger die Auflassung dieses Grundstücks und die Bewilligung zu seiner Ein-\n\ntragung in das Grundbuch. Art. 233 § 12 Nr. 2 Buchst. c EGBGB bildet einen\n\nAuffangtatbestand, nach dem alle Grundstücke an den Fiskus des Landes auf-\n\nzulassen sind, in dem sie belegen sind, die nicht zu landwirtschaftlichen oder\n\nzu Wohnzwecken genutzt worden sind (Senat, BGHZ 132, 71, 78).\n\nDas 294 qm große Flurstück 36/2 ist nach den vorgelegten Grundbuch-\n\nauszügen aus dem früher als Flurstück 8/20 bezeichneten Waldgrundstück\n\ndurch Teilung hervorgegangen. Das kann der Senat selbst feststellen, weil\n\nweiteres Vorbringen der Parteien hierzu nicht zu erwarten ist. Das Grundstück\n\nhätte vor seiner Inanspruchnahme für die Fernstraße 188 in den Bodenfonds\n\nzurückgeführt und aus diesem in Volkseigentum im allgemeinen Sinne über-\n\nführt werden müssen. Das ist unterlassen worden. Die unterlassene Rückfüh-\n\nrung führt zu einem Auflassungsanspruch des Klägers.\n\nDie von der Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 233\n\n§§ 11 ff. EGBGB und ihre Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschen-\n\nrechtskonvention erhobenen Bedenken greifen insoweit schon deshalb nicht\n\ndurch, weil es sich bei dem Grundstück nicht um ein Grundstück handelt, das\n\ndurch die Aufhebung der Beschränkungen, die für die Grundstücke aus der\n\nBodenreform bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsstellung der\n\nEigentümer an Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 galten, in\n\nfreies Eigentum überführt werden sollte. Zweck dieses Gesetzes war es, die\n\neiner freien landwirtschaftlichen Nutzung entgegenstehenden Beschränkungen\n\nder Bodenreformverordnungen zu beseitigen. Damit hat die Nachzeichnung der\n\nwegen seiner Inanspruchnahme als Straßenverkehrsfläche gebotenen Rück-\n\nführung eines Grundstücks in den Bodenfonds durch den geltend gemachten\n\nAuflassungsanspruch nichts zu tun (vgl. Senatsurt. v. 22. März 2002, V ZR\n\n192/01, VIZ 2002, 483).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Das\n\nUnterliegen der Beklagten ist verhältnismäßig geringfügig und veranlaßte keine\n\nbesonderen Kosten.\n\nWenzel Klein Lemke\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-16/v-zr-449-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-16/v-zr-449-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-16/v-zr-449-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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