{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"V ZR 166/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 166/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2004\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die\n\nRichterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg vom 13. Mai 2003 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Juli 1992 erwarb die Kläge-\n\nrin von der Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Beschaffenheit\n\nund Verwendbarkeit des Kaufgegenstands zwei Flurstücke in einer Gesamt-\n\ngröße von 98.692 qm für 1.480.380 DM (= 15,- DM/qm). Der Kaufpreis ist in § 4\n\nals \"vorläufig\" bezeichnet, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein funkti-\n\nonsfähiger Markt für Grund und Boden und entsprechende Marktpreise fehlten;\n\nnach § 5 sollte der endgültige Kaufpreis durch eine auf den 31. Juli 1993 auf\n\nden Grund und Boden bezogene Nachbewertung festgestellt werden, wobei\n\nder vorläufige Kaufpreis als \"Mindestpreis\" vereinbart war. § 20 enthält Be-\n\nstimmungen für den Fall der Undurchführbarkeit des Vertrags.\n\nVor dem Abschluß des Vertrags hatte die Klägerin ein Verkehrswertgut-\n\nachten vom 1. Januar 1991 eingeholt, in welchem der Bodenwert mit\n\n5,71 DM/qm ermittelt worden war; ein weiteres, ebenfalls von der Klägerin ein-\n\ngeholtes Gutachten weist zum 21. Mai 1992 einen Verkehrswert von 15,-\n\n DM/qm aus. In beiden Gutachten wird darauf hingewiesen, daß die verkauften\n\nFlurstücke nach der Aussage des Bürgermeisters der Klägerin in dem Flä-\n\nchennutzungsplan als Gewerbefläche bzw. als Mischgebiet ausgewiesen sind\n\nbzw. sich in einer Bebauungsplanung befinden. Die Klägerin übermittelte der\n\nBeklagten beide Gutachten vor dem Abschluß des Kaufvertrags.\n\nTatsächlich gab es seinerzeit - und gibt es noch heute - keinen Flächen-\n\nnutzungs- oder Bebauungsplan, der die verkauften Flurstücke erfaßt.\n\nMit Schreiben vom 24. Januar 1994 erklärte sich die Klägerin der Be-\n\nklagten gegenüber mit der endgültigen Festschreibung des in dem Kaufvertrag\n\nvereinbarten Kaufpreises einverstanden.\n\nIn einem weiteren Sachverständigengutachten wurde der Verkehrswert\n\nder verkauften Flächen zum 22. Februar 1994 mit 15,- DM/qm ermittelt.\n\nWährend des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Klägerin gegen-\n\nüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums, nachdem\n\nder von dem Landgericht beauftragte Sachverständige einen Verkehrswert der\n\nFlurstücke im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 1,56 DM/qm ermittelt hatte.\n\nDie Klägerin hält den Kaufvertrag für nichtig, weil sie ihn wirksam ange-\n\nfochten habe und er sittenwidrig sei. Wenigstens sei er nach den Grundsätzen\n\ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach seinem § 20 aufzuheben oder\n\nanzupassen. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten verstoße gegen Treu und\n\nGlauben.\n\nDie Klage, mit der die Klägerin die Erklärung der Zwangsvollstreckung\n\naus der Kaufvertragsurkunde für unzulässig, hilfsweise die Verurteilung der\n\nBeklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung, und die Herausgabe der\n\nUrkunde verlangt, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.\n\nMit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die\n\nKlägerin ihre Klage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei wirksam zustandege-\n\nkommen; die erforderlichen Genehmigungen seien erteilt worden. Er habe\n\nauch weiterhin Bestand, weil er nicht wegen Wuchers oder als wucherähnli-\n\nches Geschäft nichtig sei. Auch die von der Klägerin eingewandten Verstöße\n\ngegen das öffentliche Haushaltsrecht und ihre Anfechtungserklärung führten\n\nnicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Einen Anspruch auf Aufhebung oder Ände-\n\nrung des Vertrags habe die Klägerin nicht. Sie könne die Zwangsvollstreckung\n\nder Beklagten nur hindern, indem sie sich auf Gewährleistungsrechte berufe;\n\ndiese seien jedoch vertraglich ausgeschlossen.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nII.\n\nDie Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kaufvertrag ist zuläs-\n\nsig.\n\n1. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß\n\nder Kaufvertrag wirksam zustandegekommen und nicht nach § 138 Abs. 2 BGB\n\nwegen Wuchers oder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das öffentliche\n\nHaushaltsrecht nichtig ist; auch treffen seine weiteren Annahmen zu, daß die\n\nvon der Klägerin erklärte Anfechtung nicht die Nichtigkeit des Kaufvertrags\n\nnach § 142 Abs. 1 BGB zur Folge hat, die Klägerin durch den Vertrag nicht un-\n\nangemessen benachteiligt wird und § 20 des Vertrags, der Bestimmungen für\n\nden Fall seiner Undurchführbarkeit enthält, keinen Aufhebungsanspruch der\n\nKlägerin begründet. Das alles nimmt die Revision hin.\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Nichtigkeit des Kaufver-\n\ntrags nach § 138 Abs. 1 BGB verneint; er ist nicht sittenwidrig.\n\na) Es kann offen bleiben, ob hier ein grobes Mißverhältnis zwischen Lei-\n\nstung und Gegenleistung besteht. Die daran geknüpfte Vermutung der verwerf-\n\nlichen Gesinnung des Begünstigten, also der Beklagten, wäre nämlich durch\n\nbesondere Umstände erschüttert, so daß der Schluß allein von dem Vorliegen\n\neiner besonders groben Äquivalenzstörung auf eine subjektiv unlautere Aus-\n\nnutzung eines den Benachteiligten in seiner Entscheidungsfreiheit hemmenden\n\nUmstands nicht zulässig wäre (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR\n\n218/01, WM 2003, 642, 643 m.w.N.). Beide Parteien haben die verkauften Flä-\n\nchen als Bauerwartungsland eingestuft. Darauf beruhte die Kaufpreisfindung.\n\nSie war aus Sicht der Beklagten nach einem der ihr vorgelegten Sachverstän-\n\ndigengutachten sachgerecht, zumal die Gutachter die bauplanungsrechtliche\n\nQualität der Flächen aufgrund der Angaben des Bürgermeisters der Klägerin\n\nangenommen hatten. Unter diesen Umständen hat die Beklagte ausreichende,\n\neine Übervorteilung der Klägerin ausschließende Bemühungen zur Ermittlung\n\neines angemessenen Leistungsverhältnisses angestellt; daß das Gutachten\n\nfehlerhaft war, fällt ihr nicht zur Last (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR\n\n240/01, WM 2003, 154, 156 m.w.N.).\n\nb) Die Rüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht\n\nberücksichtigt, daß sich aus der Bezeichnung des vereinbarten Kaufpreises als\n\n\"vorläufig\" und als \"Mindestkaufpreis\" ergebe, daß die Beklagte nicht auf die\n\nGutachten vertraut, sondern die Möglichkeit eines besonders groben Mißver-\n\nhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausdrücklich in Kauf genom-\n\nmen habe, und daß sie vertragliche Abhilfemöglichkeiten nur zu ihren Gunsten\n\ndurchgesetzt habe, bleibt ohne Erfolg. Eine verwerfliche Gesinnung der Be-\n\nklagten läßt sich diesen Vertragsbestimmungen nicht entnehmen. Sie wurden\n\nvereinbart, weil es nach Auffassung beider Parteien im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt und entsprechende\n\nMarktpreise gab. Die Nachbewertung der verkauften Flächen sollte dem Rech-\n\nnung tragen und zu einem marktüblichen Kaufpreis führen. Dabei lag es auf\n\nder Hand, daß die Parteien mit steigenden Grundstückspreisen rechneten (vgl.\n\nSenat, BGHZ 146, 331, 336). Nicht aber sollte die Nachbewertung Preisunter-\n\nschiede ausgleichen, die sich aus einer eventuellen Änderung der baupla-\n\nnungsrechtlichen Qualität der Flächen ergab. Daß die Parteien an eine solche\n\nMöglichkeit gedacht haben, ist nicht ersichtlich.\n\nc) Wäre somit die auf ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Lei-\n\nstung und Gegenleistung beruhende Vermutung der verwerflichen Gesinnung\n\nder Beklagten erschüttert, müßte die Klägerin - ebenso wie bei dem Fehlen\n\neines solchen Mißverhältnisses - die für die Sittenwidrigkeit eines wucherähnli-\n\nchen Geschäfts entscheidenden subjektiven Merkmale auf seiten der Beklag-\n\nten darlegen und beweisen. Das ist ihr nach den fehlerfreien Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht\n\ngelungen.\n\nd) Auf die von der Beklagten vorsorglich erhobenen Revisionsgegenrü-\n\ngen (§ 286 ZPO), mit denen sie die Verkehrswertermittlung durch den von dem\n\nLandgericht bestellten Sachverständigen angreift und zusätzlich zu den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts die fehlende verwerfliche Gesinnung der Be-\n\nklagten begründen will, kommt es nach alledem nicht an.\n\n3. Ebenfalls - im Ergebnis - zu Recht hat das Berufungsgericht einen\n\nAufhebungs- oder Abänderungsanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen\n\ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint.\n\na) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin - wie das Beru-\n\nfungsgericht meint - wegen des Vorrangs der Sachmängelhaftung nicht auf ei-\n\nne fehlende oder geänderte Geschäftsgrundlage berufen kann (siehe dazu Se-\n\nnat, BGHZ 117, 159, 162 m.w.N.). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revi-\n\nsion braucht der Senat nicht zu prüfen. Denn selbst wenn die Annahme des\n\nBerufungsgerichts fehlerhaft wäre und die Grundsätze des Wegfalls der Ge-\n\nschäftsgrundlage nicht über die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen\n\nwären, könnte die Klägerin keine Aufhebung oder Anpassung des Vertrags\n\nverlangen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage\n\nist nämlich kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das\n\nRisiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (Senat, BGHZ 74, 370,\n\n373 m.w.N.). Hier hat die Klägerin das Risiko der künftigen Bebaubarkeit der\n\nverkauften Flächen übernommen.\n\nNach der gesetzlichen Interessenbewertung beim Kaufvertrag trägt in\n\nder Regel der Käufer das Risiko, ob er den Kaufgegenstand wie beabsichtigt\n\nverwenden kann. Bei dem Kauf von Bauerwartungsland kommt hinzu, daß ein\n\nsolches Geschäft typischerweise ein Element der Unsicherheit einschließt, weil\n\nin aller Regel gerade nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann das Grund-\n\nstück bebaubar werden wird. Sind - wie normalerweise in einem solchen Fall -\n\nStörungen der Geschäftsgrundlage voraussehbar, ist es grundsätzlich Sache\n\ndes betroffenen Vertragspartners, sich gegen die daraus drohenden Nachteile\n\nzu sichern; für eine Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage ist bei einem\n\nsolchen risikobehafteten Geschäft in der Regel kein Raum (Senat, BGHZ 74,\n\n370, 374; 101, 143, 151 f. m.w.N.). Das nach diesen allgemeinen Grundsätzen\n\ndie Klägerin treffende Risiko der Verwendbarkeit des Kaufgegenstands wird\n\nnach den vertraglichen Vereinbarungen - worauf die Beklagte in ihrer Revisi-\n\nonserwiderung zutreffend hinweist - bei ihr belassen. Zum einen wurde der\n\nKlägerin zwar ein Rücktrittsrecht eingeräumt, nicht aber für den Fall, daß sie\n\ndie Flächen nicht in der erwarteten Art und Weise nutzen kann. Zum anderen\n\nhaben die Parteien in § 7 Abs. 2 einen Gewährleistungsausschluß vereinbart,\n\nder sich ausdrücklich auch auf die Verwendbarkeit des Kaufgegenstands be-\n\nzieht.\n\nb) Nach alledem kommt es auf die weiteren von der Beklagten vorsorg-\n\nlich erhobenen Revisionsgegenrügen nicht an.\n\n4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Zwangsvollstrek-\n\nkung aus der Kaufvertragsurkunde nach den Grundsätzen von Treu und Glau-\n\nben (§ 242 BGB) für unzulässig erklärt werden müsse.\n\nZwar kann der Einwand des Rechtsmißbrauchs im Wege der Vollstrek-\n\nkungsabwehrklage nach § 767 ZPO der Vollstreckung aus einem Titel entge-\n\ngengehalten werden (BGHZ 42, 1, 2). Voraussetzung ist aber, daß der\n\nRechtsmißbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung betrifft (Mu-\n\nsielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 26; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl.,\n\n§ 767 Rdn. 12 \"Rechtsmißbrauch\"). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat, wie\n\nvorstehend unter II. 2. ausgeführt, die Kaufpreisforderung redlich erworben.\n\nDaran ändert nichts der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der\n\nKaufvertrag in der vielfach durch unrealistische Erwartungen gekennzeichneten\n\nZeit unmittelbar nach der Wiedervereinigung von einer sehr kleinen Gemeinde\n\nin den neuen Bundesländern geschlossen wurde. Das Berufungsgericht hat\n\n- fehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen - nicht festgestellt, daß sich\n\ndie Beklagte diesen Umstand bei der Vereinbarung des Kaufpreises einseitig\n\nzunutze gemacht hat. Vielmehr war es der Bürgermeister der Klägerin, der den\n\nGutachtern die Bauerwartungsland-Qualität der verkauften Flächen vorgege-\n\nben und dadurch die Preisfindung entscheidend zum Nachteil der Klägerin be-\n\neinflußt hat. Daß den mit dem Vertragsschluß befaßten Mitarbeitern der Be-\n\nklagten die abweichende rechtliche Qualität der Flächen bekannt war, hat das\n\nBerufungsgericht ebenfalls fehlerfrei und unangegriffen nicht festgestellt. Falls,\n\nwie die Revision meint, die Beklagte der Klägerin bei dem Vertragsschluß in-\n\ntellektuell überlegen gewesen wäre, hätte sich das somit nicht auf die Verein-\n\nbarung des Kaufpreises ausgewirkt. Schließlich spielt es entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision für die Frage des Rechtsmißbrauchs auch keine Rolle, ob\n\ndie Klägerin durch die Zwangsvollstreckung wirtschaftlich überfordert wird.\n\nSomit ist das Verhalten der Beklagten nicht als unzulässige Rechtsausübung\n\nanzusehen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Klein Lemke\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-16/v-zr-166-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-16/v-zr-166-03","retrieved":"2026-07-10 15:10:02.805133+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-16/v-zr-166-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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