{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"IX ZR 152/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 777 Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der Zeitbürgschaft. BGB § 777; AGBG § 3 Wird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu verstehende Befristung seiner Haftung vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger for- mularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet. BGB §§ 765, 777; ZPO § 286 G Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeit- bürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentli- ches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbart ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 152/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Januar 2004\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 765, 777\n\nZur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der Zeitbürgschaft.\n\nBGB § 777; AGBG § 3\n\nWird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu verstehende Befristung seiner\nHaftung vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger for-\nmularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet.\n\nBGB §§ 765, 777; ZPO § 286 G\n\nStreiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeit-\nbürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist,\nträgt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft;\nsichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentli-\nches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbart\nist.\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00 - OLG Jena\nLG Erfurt\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Januar 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:10)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nund \n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. März 2000 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er-\n\nkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte verbürgte sich am 30. September 1993 selbstschuldnerisch\n\nbis zu einem Höchstbetrag von 140.000 DM für alle bestehenden und künftigen\n\nAnsprüche der Klägerin gegen die B. & J. GmbH, die bei der Klägerin\n\nseit dem 28. Januar 1991 ein debitorisch geführtes Geschäftskonto unterhielt.\n\nDie Bürgschaftsurkunde enthält den maschinenschriftlichen Zusatz:\n\n\"Die Bürgschaft ist befristet bis zum 31.10.1993. Diese Höchstbe-\ntragsbürgschaft ersetzt die Bürgschaft vom 24.6.1993 und setzt\ndiese ununterbrochen fort.\"\n\nDer Bürgschaft vom 30. September 1993 waren Bürgschaften vom\n\n29. April 1991 unter Befristung bis zum 29. April 1993, vom 23. April 1993 unter\n\nBefristung bis zum 30. Juni 1993 und vom 24. Juni 1993 unter Befristung bis\n\nzum 30. September 1993, jeweils mit Höchstbeträgen von 350.000 DM,\n\nvorausgegangen. Die erste der Bürgschaften wurde der Klägerin in ihrer Filiale\n\nWürselen/Aachen erteilt. Die folgenden Bürgschaften nahm die Filiale der Klä-\n\ngerin in Erfurt herein.\n\nDie Beklagte war Gesellschafterin der Hauptschuldnerin, hatte ihren Ge-\n\nschäftsanteil jedoch mit Vertrag vom 21. Dezember 1992 auf die J. Betei-\n\nligungsgesellschaft mbH übertragen. Die Beklagte erstrebte aus diesem Grunde\n\ndie Entlassung aus der Bürgschaft und die Stellung einer Ersatzbürgschaft ihrer\n\nNachfolgegesellschafterin.\n\nAm 24. Februar 1994 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über\n\ndas Vermögen der Hauptschuldnerin eröffnet. Am 18. März 1994 kündigte die\n\nKlägerin gegenüber der Hauptschuldnerin den auf dem Geschäftskonto einge-\n\nräumten Kontokorrentkredit mit einem Debetsaldo des Eröffnungstages von\n\n148.010,36 DM. Diese Forderung meldete sie zur Gesamtvollstreckungstabelle\n\nan. Mit Schreiben vom selben Tage forderte die Klägerin auch die Beklagte zur\n\nZahlung des verbürgten Höchstbetrages von 140.000 DM auf.\n\nDas Landgericht hat der erhobenen Teilklage über 30.000 DM zur Haupt-\n\nsache stattgegeben, weil die Urkunde vom 30. September 1993 keine Zeitbürg-\n\nschaft im Sinne des § 777 BGB, sondern eine gegenständlich beschränkte\n\nBürgschaft enthalte. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist bis auf\n\neinen Teil der zugesprochenen Zinsen erfolglos geblieben. Auf die in zweiter\n\nInstanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht nur festgestellt, daß der\n\nKlägerin aus der Bürgschaft vom 30. September 1993 keine über\n\n118.329,95 DM hinausgehenden Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Ge-\n\ngen die Zurückweisung der Berufung und den abgewiesenen Teil der Widerkla-\n\nge wendet sich die Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Da weitere Feststellungen zu treffen sind,\n\nkann nicht in der Sache selbst entschieden werden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO\n\na.F.).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - wie das Landgericht - eine gegenständlich\n\nbeschränkte Bürgschaft statt einer Zeitbürgschaft angenommen und dazu aus-\n\ngeführt:\n\nHeranzuziehen seien die Auslegungsgrundsätze für Individualvereinba-\n\nrungen. Von der Beklagten sei nicht bewiesen, daß sich die Parteien außerhalb\n\nder Urkunde auf eine Zeitbürgschaft geeinigt hätten. Die Auslegung der Bürg-\n\nschaft nach dem Urkundeninhalt und den Begleitumständen lasse nicht auf eine\n\nZeitbürgschaft schließen.\n\nDie vorliegende Bürgschaftsreihe, in der jeder der Vorgängerbürgschaf-\n\nten vom 29. April 1991, 23. April 1993 und 24. Juni 1993 vor Fristablauf eine\n\nneue Bürgschaft gefolgt sei, spreche nicht für eine Zeitbürgschaft, da auch bei\n\nder gegenständlich beschränkten Bürgschaft der Gläubiger auf eine Anschluß-\n\nsicherheit bedacht sein müsse. Der Hinweis des Zeugen B. an seinen\n\nNachfolger in der Filiale Erfurt der Klägerin, die Endtermine in den Bürgschaften\n\nseien zu beachten, lege gleichfalls noch keine Zeitbürgschaft nahe. Erklärungen\n\nvon Mitarbeitern der Beklagten bei Erteilung der streitigen Bürgschaft am\n\n30. September 1993, nach welcher die Haftung mit Fristablauf habe erlöschen\n\nsollen, seien durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Auch der Zeu-\n\nge B. habe sich gegenüber der Beklagten nicht in diesem Sinne geäußert.\n\nAuf die Behauptung der Beklagten, anläßlich der Unterzeichnung der\n\nersten Bürgschaftsurkunde am 29. April 1991 habe der damaligen Aachener\n\nFilialleiter der Klägerin D. erklärt, daß die Bürgschaftsverpflichtung infolge\n\nder Befristung erlösche, wenn die Beklagte nicht bis zum Fristende in Anspruch\n\ngenommen werde, komme es für die Auslegung der streitigen Bürgschaft vom\n\n30. September 1993 nicht an. Diese Äußerung könne, da sie dem Zeugen\n\nB. beim Zustandekommen der Bürgschaftsvereinbarung vom 30. Septem-\n\nber 1993 unbekannt gewesen sei, seinen Empfängerhorizont nicht mitgeprägt\n\nhaben.\n\nSelbst wenn dem Zeugen B. aber die Kenntnis der behaupteten\n\nErklärungen des Zeugen D. zuzurechnen sei, so habe die Beklagte aus der\n\nKlausel Nummer 1 Abs. 2 der Bürgschaftsurkunde entnehmen müssen, daß im\n\nFalle einer Zeitbürgschaft auch ohne Anzeige der Inanspruchnahme die Bür-\n\ngenhaftung im Umfang der Hauptschuld bei Fristablauf habe fortbestehen sol-\n\nlen. Damit habe die Klägerin unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit der\n\nKlausel ihre tatsächlich bestehende Ablehnung gegenüber einer echten Zeit-\n\nbürgschaft zum Ausdruck gebracht.\n\nEntscheidend für eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft spreche\n\nauch der Sicherungszweck und die Interessenlage bei ihrer Erteilung am\n\n30. September 1993. Es sei nicht anzunehmen, daß die Klägerin auf eine Si-\n\ncherheit habe verzichten wollen, bevor sie den beabsichtigten Ersatz durch eine\n\nBürgschaft der J. Beteiligungs GmbH erhalten habe. Der Annahme einer\n\nZeitbürgschaft stehe ferner entgegen, daß hier ein Kontokorrentkredit zu si-\n\nchern gewesen sei. Aus einer Zeitbürgschaft könne nur vorgegangen werden,\n\nwenn die Hauptschuld innerhalb der Bürgschaftszeit fällig gewesen sei. Es ent-\n\nspreche im Regelfall nicht dem Interesse der Beteiligten, daß die Sicherungs-\n\nnehmerin zu ihrem Schutz das Kontokorrent kündigen müsse. Hier sei die Klä-\n\ngerin innerhalb der Bürgschaftsfrist zu einer Kündigung auch gar nicht in der\n\nLage gewesen.\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten\n\nstand.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hätte die streitige Vereinbarung nicht als gegen-\n\nständlich beschränkte Bürgschaft auslegen dürfen, ohne den von der Beklagten\n\nbenannten Zeugen D. zu dessen angeblicher Erklärung bei Erteilung der\n\nersten Bürgschaft am 29. April 1991 zu vernehmen. Wegen dieses Rechtsfeh-\n\nlers ist die Auslegung der Bürgschaft durch das Berufungsgericht für die Revisi-\n\non nicht bindend und kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\n1. Wird einer Bürgschaft durch Individualvereinbarung eine zeitliche Be-\n\ngrenzung hinzugefügt, so kann das zweierlei bedeuten: Die zeitliche Begren-\n\nzung kann den Sinn eines Endtermins (§ 163 BGB) haben, nach dessen Ablauf\n\ndie Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll. Sie kann aber auch die Verbind-\n\nlichkeit, für die der Bürge sich verbürgt, dahin näher bestimmen, daß der Bürge\n\nnur für die innerhalb einer bestimmten Zeit begründeten Verbindlichkeiten - für\n\ndiese aber unbefristet - einstehen soll (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR\n\n93/87, NJW 1988, 908 m.w.N.). Welche Art von Bürgschaft gewollt ist, muß\n\naufgrund einer Auslegung der Bürgschaftsverpflichtung ermittelt werden. Da die\n\nBefristung der Bürgschaft im vorliegenden Fall in einer maschinenschriftlich\n\nhinzugefügten individuellen Vereinbarung enthalten ist, sind dabei nicht die\n\nGrundsätze für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, son-\n\ndern für die Auslegung einer Individualvereinbarung zugrunde zu legen (vgl.\n\nBGH, aaO).\n\n2. Wie die hinzugesetzte Befristung der streitigen Bürgschaft vom\n\n30. September 1993 auszulegen ist, muß unter Einbeziehung aller Umstände\n\ndes Einzelfalls tatrichterlich gewürdigt werden (vgl. BGH, aaO; Urt. v.\n\n30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, WM 1997, 625, 628). Diese Auslegung kann\n\nim Revisionsverfahren nur beschränkt nachgeprüft werden.\n\na) Rechtsfrage ist, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, aner-\n\nkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat.\n\nBerücksichtigt der Tatrichter auslegungserhebliche Umstände nicht, so verstößt\n\ner gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990\n\n- IX ZR 33/90, WM 1991, 495, 496). Eine entsprechende rechtliche Nachprü-\n\nfung der Auslegung bedarf revisionsrechtlich keiner Rüge.\n\nb) Zu den auslegungserheblichen und aufklärungsbedürftigen Begleitum-\n\nständen eines Vertragsschlusses kann auch seine Entstehungsgeschichte ge-\n\nhören, insbesondere wenn dazu Vorbesprechungen geführt worden sind (BGHZ\n\n63, 359, 362; BGH, Urt. v. 12. Februar 1981 - IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295\n\n- Festpreisgarantie im Blickwinkel eines Verkaufsprospekts; v. 23. Februar 1987\n\n- II ZR 183/86, NJW 1987, 2437, 2438).\n\nc) Die Feststellung außerhalb der Bürgschaftsurkunde liegender Ausle-\n\ngungstatsachen ist von dem Revisionsgericht grundsätzlich nur auf die Verfah-\n\nrensrüge hin überprüfbar (vgl. allgemein: BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR\n\n53/88, WM 1990, 423, 424). Auf eine solche Rüge kommt es jedoch hier nicht\n\nan, weil das Berufungsgericht die behauptete Auslegungstatsache aus Gründen\n\ndes sachlichen Rechts für unerheblich gehalten hat. Dieser Rechtsfehler ver-\n\nletzt die §§ 133, 157 BGB, nicht § 286 ZPO.\n\n3. Aus der revisionsrechtlich zu unterstellenden Äußerung des Zeugen\n\nD. , daß die Bürgschaftsverpflichtung vom 29. April 1991 mit Ablauf der Be-\n\nfristung erlösche, falls keine Inanspruchnahme erfolgt sei, würde sich ergeben,\n\ndaß die Beklagte damals nur eine Zeitbürgschaft (§ 777 BGB) übernommen\n\nhat. Der nur auf eine Zeitbürgschaft gerichtete Verpflichtungswille der Beklagten\n\nist nach ihrem Vortrag von dem Zeugen D. am 29. April 1991 zur Kenntnis\n\ngenommen und durch den maschinenschriftlichen Zusatz akzeptiert worden.\n\na) Hat die Klägerin nach dieser Behauptung den Willen der Beklagten,\n\nnur eine Zeitbürgschaft zu übernehmen, erkannt und akzeptiert, ist demgegen-\n\nüber die in Nummer 1 Abs. 2 der Bürgschaftsurkunde enthaltene Klausel uner-\n\nheblich.\n\nDie Klausel lautet:\n\n\"Im Falle einer Zeitbürgschaft ist die Bank nicht verpflichtet, dem\nBürgen bei Fristablauf anzuzeigen, daß sie ihn in Anspruch nimmt;\nauch ohne Anzeige besteht die Haftung fort, jedoch beschränkt\nauf den Umfang der verbürgten Ansprüche bei Fristablauf.\"\n\nDer Klauselinhalt setzt mithin eine Zeitbürgschaft voraus und enthält für\n\ndie hier erteilte selbstschuldnerische Bürgschaft einen Ausschluß von § 777\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB sowie eine Änderung von § 777 Abs. 2 BGB. Die Klausel ist\n\nim Sinne des § 3 AGBG überraschend; denn sie brachte mit der Haftungsfort-\n\ndauer des selbstschuldnerischen Kontokorrentbürgen trotz Fristablaufs ohne\n\nAnzeige der Inanspruchnahme das Gegenteil von dem zum Ausdruck, was die\n\nBeklagte erkennbar wollte. Mit einer solchen \"typengehaltändernden\" Klausel\n\nbraucht der Kunde bei Vereinbarung einer Zeitbürgschaft nicht zu rechnen (vgl.\n\nauch BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 120/97, WM 1998, 976, 979 f).\n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichtes mußte die Beklagte aus\n\nder überraschenden Klausel auch nicht entnehmen, daß die Klägerin eine Zeit-\n\nbürgschaft ablehnte und das erteilte Bürgschaftsversprechen als gegenständ-\n\nlich beschränkte Bürgschaft verstand. Denn eine Auslegung des Befristungszu-\n\nsatzes nach Maßgabe der unwirksamen Überraschungsklausel ist ausge-\n\nschlossen.\n\nb) Hat der Zeuge D. die von der Beklagten behaupteten Erklärung am\n\n29. April 1991 abgegeben, so hat sich ihre Wirkung in die textlich unveränder-\n\nten Folgebürgschaften fortgepflanzt, weil die Klägerin unstreitig nicht davon ab-\n\ngerückt ist. Einer entsprechenden Nachfrage der Beklagten bedurfte es entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts hierzu nicht, weil sich die Klägerin ent-\n\nsprechend § 166 BGB (Wissenszurechnung) so behandeln lassen muß, als sei\n\ndie Erklärung des Filialleiters D. aus Aachen der später tätigen Filiale in Er-\n\nfurt bekannt gewesen. Dies durfte auch die Beklagte voraussetzen.\n\nDiese Zurechnung der Erklärung und des Wissens des Zeugen D. \n\nwar hier zu Lasten der Klägerin jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Bürg-\n\nschaften das gleiche Kontokorrentdarlehen der Hauptschuldnerin besicherten,\n\ndies der Filiale Erfurt bekannt und ein Informationsaustausch mit der Filiale Aa-\n\nchen daher möglich und naheliegend war (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - III ZR\n\n261/87, NJW 1989, 2879, 2881; siehe ferner BGHZ 117, 104, 106 ff; 135, 202,\n\n206). Eine Erklärung, wie sie der Zeuge D. bei Erteilung der ersten befri-\n\nsteten Kontokorrentbürgschaft abgegeben haben soll, war auch für die Rechts-\n\nposition der Klägerin gegenüber der Beklagten von solcher Wichtigkeit, daß sie\n\nbankseitig bei dem Kredit- oder dem Bürgschaftsvorgang aktenmäßig fest-\n\ngehalten werden mußte. Die Klägerin muß sich daher nach dem Vorbringen der\n\nBeklagten in der Auslegung der Folgebürgschaften so behandeln lassen, als\n\nhabe sie die Informationen der Aachener Filiale abgerufen.\n\nIII.\n\nSollte die Vernehmung des Zeugen D. die ihm zugeschriebene Äuße-\n\nrung nicht bestätigen, sondern keine weiteren Erkenntnisse vermitteln, wird das\n\nBerufungsgericht gleichwohl in eine umfassende erneute Auslegung des streiti-\n\ngen Bürgschaftsversprechens eintreten müssen und dabei auch das Revisions-\n\nvorbringen der Parteien zu berücksichtigen haben. Soweit noch Feststellungen\n\nzu treffen sind, wird zu beachten sein, daß die Klägerin für die behauptete Ver-\n\neinbarung einer gegenständlich beschränkten Bürgschaft die Beweislast trägt.\n\n1. Der Umstand, daß die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit des Haupt-\n\nschuldners sichert, stellt allerdings regelmäßig ein erhebliches Beweisanzei-\n\nchen dafür dar, daß die Parteien mit der zeitlichen Befristung eine gegenständ-\n\nliche Begrenzung der Bürgenhaftung auf die innerhalb einer bestimmten Zeit\n\nbegründeten Verbindlichkeiten gemeint haben (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember\n\n1987, aaO). Eine Zeitbürgschaft im Sinne des § 777 BGB ist wirtschaftlich nur\n\ndann sinnvoll, wenn der Gläubiger den Hauptschuldner innerhalb der Laufzeit\n\nder Bürgschaft in Anspruch nehmen kann. Denn auch die fristgerechte Anzeige\n\ndes Gläubigers, er nehme den Bürgen in Anspruch, erhält dem Gläubiger die\n\nRechte aus der Bürgschaft grundsätzlich nur, wenn die Fälligkeit der Haupt-\n\nschuld innerhalb der Bürgschaftszeit eintritt (BGHZ 91, 349, 355 f; 139, 325,\n\n329; BGH, Urt. v. 21. März 1989 - IX ZR 82/88, ZIP 1989, 627, 628). Wollte\n\nman bei einer zeitlich begrenzten Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit eine\n\nZeitbürgschaft annehmen, so wäre der Gläubiger genötigt, jeweils vor Ablauf\n\nder bestimmten Zeit den Kredit zu kündigen, um sich die Rechte aus der Bürg-\n\nschaft zumindest für die bereits entstandenen Verbindlichkeiten zu erhalten.\n\nDies dürfte in der Regel nicht dem Interesse der Bank und insbesondere des\n\nHauptschuldners an einer ungestörten Fortsetzung ihrer Geschäftsverbindung\n\nentsprechen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO m.w.N.). Von diesem\n\nGrundsatz hat sich - insoweit zutreffend - auch das Berufungsgericht bei seiner\n\nAuslegung der streitigen Bürgschaft leiten lassen. Der Bundesgerichtshof hat in\n\nseinem Urteil vom 30. Januar 1997 (IX ZR 133/96, WM 1997, 625, 628) jedoch\n\nverdeutlicht, daß sich die im Urteil vom 17. Dezember 1987 als maßgebend\n\nbezeichneten Erwägungen nicht schematisch auf alle Kontokorrentbürgschaften\n\nübertragen lassen, sondern es vielmehr darauf ankommt, wie es zu der zeitli-\n\nchen Begrenzung gekommen und weshalb sie vereinbart worden ist (vgl. auch\n\nOLG Köln, WM 1986, 14, 15).\n\n2. Der Würdigung solcher, den Regelfall in Frage stellender Anhalts-\n\npunkte hat das Berufungsgericht zu geringe Beachtung geschenkt; zum Teil ist\n\nes von einer rechtlich fehlerhaften Annahme ausgegangen.\n\nDie Revision beruft sich darauf, daß die Befristung im Streitfall auf\n\nBetreiben der Beklagten in die Bürgschaftsurkunde aufgenommen worden sei.\n\nDie Beklagte habe damit zum Ausdruck gebracht, sie wolle mit dem Fristablauf\n\naus der Haftung frei werden, wenn die Bürgschaft von der Klägerin nicht recht-\n\nzeitig \"gezogen\" wurde. Die Beklagte konnte nach dem erwarteten Verlauf des\n\ngesicherten Kontokorrentkredits aber möglicherweise mit einer gegenständlich\n\nbeschränkten Bürgschaft für ein solches Haftungsbegrenzungsinteresse gar\n\nnichts gewinnen.\n\nBei gegenständlich beschränkter Kontokorrentbürgschaft zum Fristende\n\nwäre durch die späteren Rechnungsabschlüsse nach § 356 HGB keine Enthaf-\n\ntung eingetreten, sondern eine zusätzliche Haftungsbeschränkung. Der Bürge\n\nhaftet bei der gegenständlich beschränkten Kontokorrentbürgschaft grundsätz-\n\nlich nach § 356 HGB in dem bei Fristende erreichten Umfang weiter, wenn das\n\ndebitorische Kontokorrent - wie hier - bis zur Inanspruchnahme des Bürgen un-\n\ngekündigt fortbesteht, soweit es nicht zuvor bereits durch die Insolvenz des\n\nHauptschuldners gelöst ist. Die gegenständlich beschränkte Bürgenhaftung er-\n\nmäßigt sich dann nur bei nachfolgenden Rechnungsabschlüssen mit einem\n\nniedrigeren Schuldsaldo; auf einen niedrigeren Tagessaldo zwischen den\n\nRechnungsabschlüssen kommt es bei fortbestehendem Kontokorrent nicht an\n\n(RGZ 76, 330, 334; BGHZ 26, 142, 150; 50, 277, 283 a.E.; BGH, Urt. v.\n\n13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90, WM 1991, 495, 497). Dies liegt bei der nach\n\neinem Endtermin (§ 163 BGB) befristeten Kontokorrentzeitbürgschaft anders\n\n(vgl. Schröter, WM 1986, 16, 18). Die rechtzeitige Kündigung des Kontokorrent-\n\nkredits bei Sicherung durch eine Zeitbürgschaft kann zur Folge haben, daß sich\n\nder Haftungsumfang des Bürgen nach § 777 Abs. 2 BGB bei jedem Eingang auf\n\ndem Konto verringert; denn die Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2\n\nBGB) ist für den Bürgen nach Kündigung des Kontokorrents nicht mehr durch\n\nperiodische Verrechnung und Ausschluß der Einzelaufrechnung gehindert. Die\n\ndiese Einrede abbedingende Klausel im Bürgschaftsformular ist unwirksam\n\n(BGH, Urt. v. 16. Januar 2003 - IX ZR 171/00, WM 2003, 669, 671, z.V.b. in\n\nBGHZ 153, 293). Auch § 356 HGB kann nicht angewendet werden, wenn infol-\n\nge wirksamer Kündigung kein Kontokorrent mehr fortbesteht.\n\nBei Erteilung der Bürgschaft vom 30. September 1993 wollte die Be-\n\nklagte aus der übernommenen Bürgschaftsverpflichtung entlassen werden, so-\n\nbald die J. Beteiligungs GmbH, welche - wie die Klägerin ebenfalls wußte -\n\ndie Beteiligung der Beklagten an der Hauptschuldnerin übernommen hatte, ka-\n\npitalmäßig hinreichend ausgestattet war und eine Anschlußbürgschaft gestellt\n\nhatte. Damit wurde für den Bürgschaftszeitraum Oktober 1993 gerechnet. Diese\n\nEnthaftung konnte die Beklagte mit einer gegenständlich beschränkten Bürg-\n\nschaft nicht durchsetzen, es sei denn, die Klägerin hätte sich bei Erteilung der\n\nletzten Bürgschaft gegenüber der Beklagten verpflichtet, sie nach dem Erhalt\n\nder Anschlußbürgschaft von der Weiterhaftung gemäß § 356 HGB freizustellen.\n\nEine solche Verpflichtung der Klägerin haben die Parteien nicht behauptet.\n\n3. Nicht aufrechterhalten werden kann ferner die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin habe sich schon deshalb auf keine Zeitbürgschaft\n\neinlassen dürfen, weil sie den gesicherten Kontokorrentkredit nicht innerhalb\n\nder einmonatigen Bürgschaftszeit habe kündigen, damit die Fälligkeit des Kre-\n\nditsaldos herstellen und aus der Bürgschaft nach § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB ha-\n\nbe vorgehen können. Die Klägerin konnte nach § 355 Abs. 3 HGB, AGB-\n\nBanken Nr. 19 Abs. 2 jederzeit den (unbefristeten) Kontokorrentkredit ohne\n\nEinhaltung einer Frist kündigen. Sie verletzte dabei auch keine berechtigten\n\nBelange des Kontokorrentinhabers (vgl. AGB-Banken Nr. 19 Abs. 2 Satz 2),\n\nwenn eine vorhandene Zeitbürgschaft auslief und angemessene Ersatzsicher-\n\nheiten nicht rechtzeitig vor dem Verlust der Sicherheit gestellt wurden. Zwar\n\nmag auch die Kürze der Bürgschaftszeit zwischen der Erteilung am 30. Sep-\n\ntember 1993 und dem Bürgschaftsende einen Monat später nach allgemeiner\n\nErfahrung mehr für eine nach dem Endzeitpunkt gegenständlich beschränkte\n\nBürgschaft sprechen (vgl. RGZ 82, 382, 384). Im Streitfall gibt es für die Kürze\n\nder Bürgschaftsverlängerung jedoch möglicherweise besondere Gründe. Der\n\nZeuge B. hat bestätigt, es sei angestrebt gewesen, die Beklagte mit Grün-\n\ndung des neuen Unternehmens aus der Bürgschaft zu entlassen.\n\nIV.\n\nSollte die weitere Sachaufklärung und erneute Vertragsauslegung des\n\nBerufungsgerichts dazu führen, daß die Beklagte nur eine Zeitbürgschaft über-\n\nnommen hat, muß der Widerklage vollen Umfangs entsprochen und die Klage\n\nabgewiesen werden. Denn der verbürgte Kontokorrentkredit der Hauptschuld-\n\nnerin ist unstreitig nicht vor dem 24. Februar 1994 fällig geworden.\n\nSollte sich aus der Vernehmung des Zeugen D. ergeben, daß in den\n\nVerhandlungen der Parteien bei Übernahme der ersten Bürgschaft am 29. April\n\n1991 die Beklagte das Zugeständnis einer gegenständlich beschränkten Bürg-\n\nschaft gemacht hat, so würde auch diese Auslegungstatsache bis in die streiti-\n\nge Bürgschaft vom 30. September 1993 hinein - insoweit zu Lasten der Be-\n\nklagten - fortwirken, so daß es auf andere Auslegungsgesichtspunkte nicht\n\nmehr ankäme.\n\nFischer\n\nGanter\n\nRaebel\n\nKayser\n\n(cid:0)(cid:14)(cid:1)(cid:15)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/ix-zr-152-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 777","ref_norm":"777","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/ix-zr-152-00","retrieved":"2026-07-10 15:09:10.185503+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-15/ix-zr-152-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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BGB §§ 765, 777; ZPO § 286 G Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeit- bürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentli- ches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbart ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. 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