{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"IX ZB 478/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 26 Abs. 1 Satz 1 Zur Anhörung des Schuldners vor Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 478/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2004\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 26 Abs. 1 Satz 1\n\nZur Anhörung des Schuldners vor Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden\n\nMasse.\n\nBGH, Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 478/02 - LG Köln\n\n AG Köln\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak\n\nam 15. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 11. September 2002 wird auf Kosten\n\nder Schuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 300 \n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf den Insolvenzantrag des Gläubigers beauftragte das Insolvenzge-\n\nricht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, u.a. zu der\n\nFrage, ob eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Das Gutachten vom\n\n24. April 2002 gelangte zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Fall sei und der\n\n(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:18)(cid:17)(cid:2)(cid:19)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:3)(cid:10)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:27)(cid:14)\n\nerforderliche Massekostenvorschuß mindestens 3.000 \n\nMit Beschluß vom 3. Juli 2002 hat das Amtsgericht den Antrag des\n\nGläubigers mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige\n\n(cid:16)\n\nBeschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde macht die Schuldnerin erstmals geltend, sie sei vor der Ablehnung\n\nder Verfahrenseröffnung von dem Insolvenzgericht nicht besonders darauf hin-\n\ngewiesen worden, daß der Gläubiger den angeforderten Massekostenvorschuß\n\nnicht erbracht habe. Darin liege ein Gehörverstoß, weil sich die erforderliche\n\nAnhörung des Schuldners im Beschwerdeverfahren nicht nachholen lasse.\n\nII.\n\nDie nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung\n\nhat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-\n\nfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.\n\n1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzu-\n\nsehende Rechtsfrage, in welcher Weise dem Schuldner vor Abweisung des\n\nGläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gegeben\n\nwerden muß, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO einen Vorschuß für die nicht ge-\n\ndeckten Verfahrenskosten zu leisten, kann nicht allgemein beantwortet werden,\n\nsondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Streitfall hat das In-\n\nsolvenzgericht die verfassungsmäßigen Rechte der Schuldnerin auf rechtliches\n\nGehör nach allen von der Rechtsbeschwerde hierzu zitierten Auffassungen\n\ngewahrt.\n\na) Schon aus dem der Schuldnerin übermittelten Beweisbeschluß ergibt\n\nsich, daß der Sachverständige zu der Frage der kostendeckenden Masse\n\nStellung nehmen sollte. Er beantwortete die an ihn gestellte Beweisfrage auf\n\nSeite 14 seines schriftlichen Gutachtens eindeutig dahin, daß die festgestellte\n\nfreie Masse nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht ausreiche, um die im\n\nRahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens zu erwartenden Massekosten zu\n\ndecken, und der Insolvenzantrag daher abgewiesen werden müsse, wenn nicht\n\nder Antragsteller einen Massekostenvorschuß leiste. Eine Abschrift dieses\n\nGutachtens ist der Schuldnerin mit Begleitschreiben vom 2. Mai 2002 übermit-\n\ntelt worden, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß auch nach den\n\nFeststellungen des Gerichts, welches dem Gutachten zu folgen beabsichtige,\n\ndas schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen werde, um\n\nnach Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Verfah-\n\nrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang\n\n(cid:1)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:20)(cid:31)(cid:12)(cid:11) !(cid:12)!(cid:19)(cid:21)\"$#%(cid:1)(cid:21)(cid:20)$(cid:14)’&((cid:19)(cid:4)(cid:3)*)+(cid:20)(cid:26)(cid:3)(cid:10),(cid:27)#\n\n-!(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:31)(cid:12)!(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:21)(cid:17).(cid:28)%/(cid:31)\"!(cid:5)10(cid:10)(cid:24)\n\neinen Vorschuß in Höhe von 3.000 \n\nn-\n\ndigte an, den Eröffnungsantrag mangels Masse abzuweisen, wenn der Vor-\n\nschuß nicht eingehe.\n\nEinwendungen gegen die Vermögens- und Kostenermittlungen des\n\nSachverständigen hat die Schuldnerin weder innerhalb der ihr gesetzten Frist\n\nnoch in der Folgezeit bis zum Erlaß der Entscheidung des Insolvenzgerichts\n\nerhoben. Unter diesen Umständen mußte sie nach Fristablauf mit der Abwei-\n\nsung des Insolvenzantrags mangels Masse rechnen, wenn sie nicht selbst den\n\nauch von ihr angeforderten Vorschuß einzahlte. Damit war ihr - im Entschei-\n\ndungszeitpunkt - effektives rechtliches Gehör gewährt worden. Darauf, daß der\n\nGläubiger den Massekostenvorschuß einzahlen würde, durfte sie nicht vertrau-\n\nen.\n\nb) Nichts anderes ergibt sich für die hier gegebene Fallgestaltung aus\n\nden von der Rechtsbeschwerde zitierten Literaturstimmen (vgl. Hess/Weis/\n\nWienberg, InsO 2. Aufl. § 26 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26\n\nRn. 24; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 26 Rn. 46; Braun/Kind, InsO § 26\n\nRn. 29). Der dort im Kern aufgestellten Forderung, daß der Schuldner Gele-\n\ngenheit haben müsse, auch zu dem Ergebnis der Ermittlungen gezielt Stellung\n\nzu nehmen, ist das Insolvenzgericht mit seinem Begleitschreiben vom 2. Mai\n\n2002 gerecht geworden. Weitergehende Hinweise nach Ablauf der gesetzten\n\nFristen hatte das Insolvenzgericht nicht zu erteilen und werden im Schrifttum\n\nauch nicht gefordert.\n\n2. Da bereits das Insolvenzgericht effektives rechtliches Gehör zu der\n\nbeabsichtigten Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO gewährt hat,\n\nstellt sich die weitere als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage nicht, ob das\n\nrechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (bejaht von\n\nBGH, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 475/02).\n\nFischer\n\n Ganter\n\n Raebel\n\n Kayser\n\nCierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/ix-zb-478-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/ix-zb-478-02","retrieved":"2026-07-10 15:12:38.862949+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-15/ix-zb-478-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2004-01-15","dockets":["IX ZB 478/02"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZB 478/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/ix-zb-478-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 26 Abs. 1 Satz 1 Zur Anhörung des Schuldners vor Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 11. September 2002 wird auf Kosten\n\nder Schuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 300","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/26","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"26","label":"§ 26 InsO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/4","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4","label":"§ 4 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:12:38.862949+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}